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OLG Naumburg, Beschluss vom 26.10.2021 – 4 W 16/21 (Hs)

ZPO §§ 935, 940, 944, 927, 91a; HGB § 16 Abs. 2

I.

Die Kostenentscheidung des OLG NaumburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Naumburg
– 4 W 16/21 (Hs)

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Stendal vom 20. September 2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, über welche der Senat zu entscheiden hat, weil die Vorsitzende der Kammer für Handelssachen keine Einzelrichterin im Sinne von § 568 S. 1 ZPO ist (MüKo-ZPO/Hamdorf, 6. Aufl., § 568, Rn 6; Wieczorek/Schütze/Janich, ZPO, 4. Aufl.,§ 568, Rn 4), ist unbegründet.

Nachdem die Parteien das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war nur noch gem. § 91a ZPO über die Kosten zu entscheiden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es auch nach Auffassung des Senats der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Zu den überzeugen­den Ausführungen des Landgerichts, denen der Senat sich nach eigener Überprüfung an­ schließt, ist lediglich ergänzend das Folgende anzumerken:

Unstreitig ist eine Vollziehung der einstweiligen Verfügung nicht erfolgt. Es ist davon auszugehen, dass der Vollziehungsmangel einen veränderten Umstand im Sinne des § 927 ZPO dar­stellt, der zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung führt. Das bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass ein Antragsteller auch die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Kostentragungspflicht für einen Antragsteller wird damit begründet, dass derjenige, der die Vollziehungsfrist ungenutzt verstreichen lasse, nachträglich zu erkennen gebe, dass eine Dringlichkeit nicht bestanden habe und die einstweilige Verfügung daher von vornherein zu Unrecht ergangen sei (OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Köln
, Rpfleger 1982, 154).

Im vorliegenden Fall trifft diese Erwägung nicht zu, weil die für den 30. Juli 2021 einberufene Gesellschafterversammlung bereits mit Email vom 28. Juli 2021 abgesagt worden war. Unter diesen Umständen bestand für die Antragstellerin kein Anlass mehr, die einstweilige Verfügung zustellen zu lassen; dies wäre lediglich eine Förmelei gewesen.

Nach alledem erweist sich die angefochtene Entscheidung als zutreffend, weshalb das Rechtsmittel mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen ist.

Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den in erster Instanz entstandenen Kosten. Dabei hat der Senat den von der Antragstellerin angegebenen und vom Landgericht – unbeanstandet – festgesetzten Wert von 33.334,00 EUR zugrunde gelegt.

II.

Die Kostenentscheidung des LG Stendal vom 20.09.2021 – 31 0 24/21

Tenor

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe

Gemäß § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, wenn die Parteien – wie hier – durch Einreichung eines Schriftsatzes den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Da bei der Ausübung des Ermessens der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist, wird im Allgemeinen der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang bei der Kostenentscheidung den Ausschlag geben. Es hat daher in der Regel die Partei die Kosten zu tragen, der sie auch nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmun­gen der ZPO aufzuerlegen gewesen wären (vgl. hierzu nur Zöller/Althammer, ZPO, 33. Aufl.,§ 91a Rn. 24 mit weiteren Nachweisen).

Dies führt hier zur Auferlegung der Kosten auf die Antragsgegnerin, da diese unterlegen wäre.

Maßgebender Zeitpunkt für die prozessuale Erledigung der Hauptsache ist die Absage der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Absage der Gesellschafterversammlung
Gesellschafterversammlung
vom 30. Juli 2021, auf die sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bezog. Ob die Gesellschafterversammlung auf Wunsch der Antragstellerin oder aber durch den Geschäftsführer der Antragsgegnerin aufgrund eigener Entscheidung aufgehoben worden ist, ist insoweit ohne Belang.

Eine prozessuale Erledigung kann auch schon dann eintreten, wenn das den Klageanspruch materiell-rechtlich erledigende Ereignis zwischen Anhängigkeit der Klage und Rechtshängigkeit der Streitsache eintritt (vgl. nur OLG NaumburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Naumburg
Urteil vom 12. September 2001 -6 U 229/00- zitiert nach Juris).

Die Antragstellerin hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 27. Juli 2021 am gleichen Tag um 16:03 Uhr bei Gericht eingereicht. Die einstweilige Verfügung ist am 28. Juli 2021 ergangen und dem Antragstellervertreter zugestellt worden. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragstellerin erhielt sie am Nachmittag des gleichen Tages durch die E-Mail des Geschäftsführers der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2021 um 15:33 Uhr die Mitteilung über die Absage der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Absage der Gesellschafterversammlung
Gesellschafterversammlung
vom 30. Juli 2021.

Zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 27. Juli 2021 zulässig und begründet.

Der Antragstellerin stand ein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935, 940 ZPO i.V.m. § 16 Abs. 2 HGB zu.

Zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG und der im Einzelfall bestehenden Gefahr, dass fehlerhafte Beschlüsse zu vollendeten Tatsachen führen und Folgen zeitigen, die mit den Mitteln nachgehenden Rechtsschutzes nicht mehr hinreichend beseitigt werden können, kann auch der Vollzug einer Maßnahme einstweilen untersagt werden, sofern dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung kommt insoweit jedoch nur in Betracht, wenn anderenfalls wirksamer Rechtsschutz versagt bliebe, wobei als Kriterien die besondere Schutzbedürftigkeit des Antragstellers und die Eindeutigkeit der Rechtslage zu berücksichtigen sind (vgl. nur OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG München
Urteil vom 13. September 2006 – 7 U 2912/06 – zitiert nach Juris). Sie kann auch auf das Verbot ausgerichtet sein, einen angefochtenen Beschluss zur Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Eintragung
Eintragung in das Handelsregister
Handelsregister
anzumelden oder auf die Verhinderung der Einreichung einer auf der Grundlage eines angefochtenen Beschlusses geänderten Gesellschafterliste gerichtet sein (Karsten Schmidt/Bochmann in: Scholz, GmbH-Gesetz, 12. Aufl.,§ 45 GmbHG Rn. 183 mit weiteren Nachweisen).

Aufgrund der von dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin im Schreiben vom 19. Juli 2021 mitgeteilten Tagesordnung war damit zu rechnen, dass am 30. Juli 2021 ein Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Einziehung der Geschäftsanteile der Antragstellerin erfolgt und unmittelbar nach der Gesellschafterversammlung Anträge oder Erklärungen bei dem Handelsregister eingereicht werden. Nach § 9 Ziffer 2 c) des Gesellschaftsvertrages setzt die Einziehung von GeschäftsanteilenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung von Geschäftsanteilen
eines jeden Gesellschafters voraus, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der Antragstellerin nicht der Fall. Die Antragstellerin hatte daher ein schutzwürdiges Interesse daran, den Vollzug eines entsprechenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung am 30. Juli 2021 zu verhindern durch die Untersagung, bei dem Handelsregister eine Gesellschafterliste, in der die Antragstellerin nicht mehr als Gesellschafterin ausgewiesen ist, einzureichen bzw. für den Fall der Einreichung einer Gesellschafterliste, diese zurückzunehmen bzw. im Falle der Aufnahme in den Registerordner eine neue Gesellschafterliste einzureichen, die die Antragstellerin weiterhin als Gesellschafterin der Antragsgegnerin ausweist.

Durch die Untersagung des Vollzuges wird auch nicht unzulässig in die Beschlussfassung der Gesellschaft eingegriffen.

Mit Blick auf die nur 3 Tage später anberaumte Gesellschafterversammlung bestand eine besondere Dringlichkeit für den sofortigen Erlass der einstweiligen Verfügung.

Die nachfolgende fehlende Vollziehung der einstweiligen Verfügung rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Zwar ist die Vollziehung unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist (§ 929 Abs. 2 ZPO). Die Zustellung erfolgte an den Antragstellervertreter am 28. Juli 2021. Bis zum 28. August 2021 erfolgte keine Zustellung der einstweiligen Verfügung an die Antragsgegnerin. Aufgrund der zwischenzeitlichen Aufhebung der Gesellschafterversammlung am 28. Juli 2021 bedurfte es jedoch auch keiner Vollziehung mehr.

Billigkeitsgesichtspunkte, die eine abweichende Kostenentscheidung rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich.

III.

Die Unterlassungsverfügung des LG Stendal vom 28.07.2021 – 31 O 24/21

Tenor

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren …

wird gemäß §§ 935, 940, 944 ZPO in Verbindung mit § 16 Abs. 2 HGB im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit des Falles ohne verhergehende mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende angeordnet:

1.

a) Der Antragsgegnerin wird untersagt, einstweilen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache über die Einziehung der Anteile der Antragstellerin aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 30. Juli 2021, beim Handelsregister eine Gesellschafterliste, in der die Antragstellerin nicht mehr als Gesellschafterin der Antragsgegnerin mit einer Beteiligung von 33.334,00 € am Stammkapital ausgewiesen ist, einzureichen,

b) für den Fall, dass im Zeitpunkt der Zustellung der vorliegenden einstweiligen Verfügung an die Antragsgegnerin bereits eine Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht, jedoch noch nicht in den Registerordner (i.S.v. § 9 Abs. 1 HRV) der Antragsgegnerin aufgenommen worden ist, in der die Antragstellerin nicht mehr als Gesellschafterin der Antragsgegnerin mit einer Beteiligung von 33.334,00 € am Stammkapital ausgewiesen ist, wird die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, diese Gesellschafterliste zurückzunehmen

c) und für den Fall, dass im Zeitpunkt der Zustellung der vorliegenden einstweiligen Verfügung an die Antragsgegnerin bereits eine Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht, jedoch noch nicht in den Registerordner (i.S.v. § 9 Abs. 1 HRV) der Antragsgegnerin aufgenommen worden ist, in der die Antragstellerin nicht mehr als Gesellschafterin der Antragsgegnerin mit einer Beteiligung von 33.334,00 € am Stammkapital ausgewiesen ist, wird die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, eine neue Gesellschafterliste beim Handelsregister einzureichen, die die Antragstellerin als Gesellschafterin der Antragsgegnerin mit einer Beteiligung von 33.334,00 € am Stammkapital ausweist und bis dahin die Antragsgegnerin als Gesellschafterin der Antragsgegnerin mit einer Beteiligung von 33.334,00 € zu behandeln.

2.

Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1. lit. a) bezeichnete Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) angedroht.

3.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Gründe

4.

Zur Begründung wird auf die Antragsschrift vom 27.07.2021 nebst Anlagen verwiesen.

5.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 33.334,00 € festgesetzt (§§ 53 Abs. 1 Ziffer 1 GKG, 3 ZPO).

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Schlagworte: einstweilige Verfügung, Erledigung des Rechtsstreits, Geschäftsführer, Handelsregister, Prozesskosten, Unterlassungsverfügung