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OLG Naumburg, Urteil vom 07.04.2022 – 4 U 203/21

Tenor

Auf die Berufungen der Verfügungsklägerin und der Nebenintervenientin wird das am 11. November 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Stendal, Az.: 31 0 33/21, abgeändert.

Dem Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von jeweils bis zu 6 Monaten, einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache über seine Abberufung als Geschäftsführer der Verfügungsklägerin untersagt, die Geschäfte der Verfügungsklägerin zu führen, insbesondere die Verfügungsklägerin im Rechtsverkehr gegenüber Dritten zu vertreten.

Die Kosten beider Instanzen einschließlich der Kosten der Nebenintervention trägt der Verfügungsbeklagte.

Gründe

I.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gern. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO in Verb. mit § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufungen der Verfügungsklägerin (nachfolgend Klägerin) und der Nebenintervenientin sind zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 517, 519 ZPO). Die Berufung der Klägerin ist zulässig, weil die Klägerin im Verfahren wirksam vertreten ist. Die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch den Geschäftsführer der Nebenintervenientin erteilte Prozessvollmacht ist wirksam. Der Geschäftsführer der Nebenintervenientin war zur Vollmachterteilung befugt, da die Nebenintervenientin in der Gesellschafterversammlung vom 01. September 2021 zum besonderen Vertreter der Klägerin gern. § 46 Nr. 8 2. Alt. GmbHG bestellt worden ist (Ulmer/Habersack/Winter/Hüffer, GmbHG, § 46, Rn 103; Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl.,§ 46, Rn 67a).

Die Berufungen haben auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat ihren Anspruch auf Erlass der begehrten Unterlassungsverfügung und die Dringlichkeit glaubhaft gemacht (§§ 935, 940 ZPO).

Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, dass der Antrag bereits unzulässig sei. Die Klägerin sei im Verfahren nicht ordnungsgemäß vertreten, da in der Gesellschafterversammlung vom 01. September 2021 die Nebenintervenientin nicht wirksam als besondere Vertreterin der Klägerin gern.§ 46 Nr. 8 GmbHG bestellt worden sei. Der Geschäftsführerin der Nebenintervenientin habe als statuarischer Versammlungsleiter den Tagesordnungspunkt 1 (Bestimmung eines Versammlungsleiters mit Beschlussfeststellungskompetenz) übergangen und so das Mitsprache- und Mitwirkungsrecht der weiteren Gesellschafter grob verletzt, sodass seine Abberufung als Versammlungsleiter aus wichtigem Grund gerechtfertigt gewesen sei, welche auch wirksam erfolgt sei. In der Durchführung der wahl eines Versammlungsleiters mit Beschlussfeststellungskompetenz liege zugleich die Abberufung des statuarischen Versammlungsleiters. Aufgrund der wirksamen Abwahl sei zugleich dessen Feststellungsbefugnis als qualifizierter Versammlungsleiter entfallen.

Das hält den Berufungsangriffen und einer Überprüfung durch den Senat nicht stand.

Die Klägerin hat die Voraussetzungen für den Erlass des beantragten Verbotes, bis zur Entscheidung in der Hauptsache über die Rechtswirksamkeit der Abberufung des Beklagten mit Beschluss der Klägerin vom 01. September 2021 als Geschäftsführer der GmbH aufzutreten und für diese Gesellschaft zu handeln, glaubhaft gemacht.

1. Wird wie vorliegend in einer GmbH die Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
betrieben, so ist anerkannt, dass bis zur Entscheidung über das strittige Beschlussergebnis der Gesellschafterversammlung eine einstweilige Regelung der Organbefugnisse durch das Gericht nach § 940 ZPO zulässig ist. Dem Geschäftsführer kann die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis einstweilen entzogen oder ihm die Geschäftsführung und Vertretung einstweilen verboten werden (Zöller/Vollkommer, ZPO, 34. Aufl.,§ 940, Rn 8.13 m. w. N.).

Parteien eines darauf gerichteten Verfahrens sind die Gesellschaft und der Abzuberufende (OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
, Urteil vom 10. Dezember 2012, 23 U 4354/12; KG, Urteil vom 11. August 2011, 23 U 114/11; OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Karlsruhe
, Urteil vom 04. Dezember 1992, 15 U 208/92), wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist.

Nichts zu erinnern ist auch dagegen, dass grundsätzlich ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Erlass einer derartigen einstweiligen Verfügung gegeben ist. Die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung zur Regelung des Zwischenzustandes ist in der Rechtsprechung bei einem Streit um die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zur Sicherung der Ansprüche und des Vermögens der Gesellschaft (OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamm
, Urteil vom 10. November 1976, 8 U 44/75) und zur einstweiligen Regelung des Rechtsverhältnisses in gesellschaftsrechtlichen Abberufungskonflikten (BGH, Urteil vom 11. Juli 1960, II ZR 260/59; OLG Stuttgart, Urteil vom 26. Oktober 2005, 15 U 50/05) als angemessenes Mittel anerkannt. Die einstweilige Regelung kann auch die Untersagung der Ausübung von Geschäftsführungsbefugnissen umfassen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1982, II ZR 110/82; KG, Urteil vom 11. August 2011, 23 U 114/11), die hier streitgegenständlich sind.

Die begehrte Regelungsverfügung stellt insoweit inhaltlich einen Fall der Leistungsverfügung dar, da mit der begehrten Untersagung der Geschäftsführung durch den Beklagten der Verfügungsanspruch vorläufig befriedigt werden soll. Die Unterlassungsverfügung dient insoweit bereits der Durchsetzung des Anspruchs (OLG Stuttgart, Urteil vom 26. Oktober 2005, 15 U 50/05), sodass für den Erlass der Regelungsverfügung gewichtige Umstände zu verlangen sind (OLG Jena, Urteil vom 9. September 2015, 2 U 219/15). Derartige Umstände hat die Klägerin glaubhaft gemacht, welche das Landgericht denknotwendig nicht geprüft hat, weil es bereits davon ausgegangen ist, dass die Klägerin im Verfahren nicht ordnungsgemäß vertreten sei. Dem folgt der Senat nicht.

Die Klägerin ist eine juristische Person (§ 13 Abs. 1 GmbHG), welche gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG gerichtlich und außergerichtlich durch die Geschäftsführer vertreten wird. Gemäß § 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages vom 29. März 2019 (im Folgenden GV) sind die Geschäftsführer zur Einzelvertretung befugt. Als Geschäftsführer der Klägerin sind sowohl der Beklagte als auch der Geschäftsführer der Nebenintervenientin im Handelsregister eingetragen. Es ist senatsbekannt, dass der Geschäftsführer der Nebenintervenientin sein Geschäftsführeramt für die Klägerin wirksam und unwiderruflich niedergelegt hat.

Da die Klägerin aufgrund der Amtsniederlegung des Geschäftsführers der Nebenintervenientin als Geschäftsführer der Klägerin damit keinen vom Beklagten unabhängigen zur (Einzel-) Vertretung berechtigten Geschäftsführer hat, bedarf es zur Sicherung der organrechtlichen Handlungsfähigkeit der GmbH in allen Prozessen (aller Gerichtsbarkeiten und Verfahrensart, Aktiv- und Passivprozessen und Schiedsverfahren, vergleiche Noack/Servatius/Haas, GmbH-Gesetz, 23. Aufl., § 46, Rn. 67) mit dem Geschäftsführer und zur Sicherung der Belange der Gesellschaft grundsätzlich gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung, § 48 Abs. 1 GmbHG. Das Beschlusserfordernis ist die gesellschaftsinterne Schranke für die eigenmächtige Inanspruchnahme der Vertretung in Prozessen mit dem Geschäftsführer. Einen solchen Beschluss, welcher vorläufig wirksam ist, hat die Gesellschaft gefasst.

Zwischen den Parteien war und ist die Versammlungsleitung in der Gesellschafterversammlung vom 1. September 2021 streitig.

Die Bestimmung eines Versammlungsleiters ist weder gesetzlich geregelt noch ergibt sich seine Notwendigkeit aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen (Scholz/Seibt, GmbH-Gesetz, 12. Aufl., § 48, Rn. 1). Bei einer Mehr-Personen-GmbH ist sie aber zweckmäßig und kann durch Satzung, durch „Geschäftsordnung der Gesellschafterversammlung“ oder Ad-hoc-Gesellschafterbeschluss erfolgen. Der Versammlungsleiter ist kein eigenes Organ der Gesellschaft, sondern ein Funktionsgehilfe der Gesellschafter (Scholz/Seibt, a. a. 0.).

Vorliegend bestimmt sich die Versammlungsleitung in der Gesellschafterversammlung der Klägerin nach dem Gesellschaftervertrag vom 29. März 2019.

Der Geschäftsführer der Nebenintervenientin ist der statuarische Versammlungsleiter, § 6 Abs. 3 S. 2 des Gesellschaftsvertrages. Nach dieser Bestimmung obliegt dem Gesellschafter mit der größten Beteiligung an der Gesellschaft die Versammlungsleitung. Wie bereits bei Gründung der Klägerin hält die Nebenintervenientin 33.334 Geschäftsanteile, während die beiden weiteren Mitgesellschafter je 33.333 Anteile unterhalten. Die Satzungsregelung kann sich nicht nur auf natürliche Personen beschränken. Denn die beiden Mitgesellschafter PB und MB, die keine juristischen Personen sind, haben exakt die gleiche Beteiligung; die Satzungsregelung wäre ad absurdum geführt. Daher ist der Geschäftsführer der Nebenintervenientin als größter Gesellschafterin zur Versammlungsleitung befugt und berechtigt, Beschlussergebnisse vorläufig festzustellen (Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbH-Gesetz, 20. Aufl., § 48, Rn. 17a).

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass auch der statuarisch bestimmte Versammlungsleiter abberufen werden kann, was grundsätzlich nur bei Zustimmung des Betroffenen oder durch vorher anzukündigende und eintragungsbedürftige Satzungsänderung bzw. durch einen einstimmigen satzungsdurchbrechenden Beschluss erfolgen kann. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist und was mit den Rechtsmitteln auch nicht angegriffen ist.

Da in dem Gesellschaftsvertrag eine Bestimmung zur Abberufung des VersammlungsleitersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Versammlungsleiters
nicht vorhanden ist, was statuarisch nur sehr selten der Fall sein dürfte, kommt nur eine Abberufung aus wichtigem GrundBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung aus wichtigem Grund
in Betracht. Ob ein wichtiger objektiver Grund für die Abberufung eines Versammlungsleiters vorliegt, ist vor dem Hintergrund der Aufgaben eines Versammlungsleiters zu beurteilen. Nach der Regelung in § 6 GV bestimmt der Versammlungsleiter die Art der Abstimmung, die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände und benennt einen Protokollführer. Zu den Aufgaben eines Versammlungsleiters gehören außerdem Eröffnung, Unterbrechung (nicht Vertagung) und Schließung der Versammlung, Feststellung ordnungsgemäßer Einberufung, Worterteilung, Behandlung der Anträge, Leitung der Abstimmung, Protokollierung und Feststellung der Beschlussergebnisse (Scholz/Seibt, GmbH-Gesetz, 12. Aufl., § 48, Rn. 36). Grundsätzlich hat der Versammlungsleiter für eine ordnungsgemäße, neutrale, sachgemäße und effiziente Erledigung der Versammlungsgegenstände zu sorgen (BGH, Urteil vom 20. November 2018, II ZR 12/17). Er trägt vor allem Sorge für einen sachlichen Versammlungsverlauf und hat eine willkürliche präjudizierende Behandlung eines bestimmten Antrages ebenso zu unterlassen wie die Überrumpelung einzelner Gesellschafter (Scholz/Seibt, a. a. 0.).

Deshalb ist die Abberufung eines satzungsmäßig bestimmten Versammlungsleiters nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig, insbesondere wenn es der Gesellschafterversammlung aufgrund schwerwiegender Verfahrensverstöße oder aus ähnlichen, gewichtigen Gründen nicht zumutbar gewesen wäre, an der Person des Versammlungsleiters festzuhalten. Ein wichtiger Grund ist nicht darin zu erblicken, dass ein Versammlungsleiter die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte aus sachlichen Gründen und unter Wahrung der Teilnahmerechte ändert; jedoch kann ein solcher gegeben sein, wenn der Versammlungsleiter einen Beschlussgegenstand von der Tagesordnung nimmt (Scholz/Seibt, a. a. O.; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbH-Gesetz, 19. Aufl.,§ 48, Rn. 16; BGH, Urteil vom 21. Juni 2010, II ZR 230/08). Denn für das Absetzen eines Tagesordnungspunktes ist ein Gesellschafterbeschluss notwendig (Oppenländer/ Trölitzsch, Praxishandbuch der GmbH-Geschäftsführung, 3. Aufl., § 19, Rn. 39).

Einen solchen Grund für die Abwahl des Geschäftsführers der Nebenintervenientin als Versammlungsleiter hat das Landgericht darin erblickt, dass er den Tagesordnungspunkt 1 über die Bestimmung eines Versammlungsleiters mit Beschlussfeststellungskompetenz übergangen habe. Dieser Ansicht folgt der Senat nicht.

Wie bereits ausgeführt, oblag dem Geschäftsführer der Nebenintervenientin als statuarischer Versammlungsleiter die Leitung in der Gesellschafterversammlung vom 1. September 2021. Die Prozessbevollmächtigten der Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 14. Oktober 2021 übereinstimmend erklärt, dass dieser Tagesordnungspunkt durch den Geschäftsführer der Nebenintervenientin nicht aufgerufen wurde, da dieser nach seiner Meinung satzungsmäßiger Versammlungsleiter gewesen sei (Bd. 1 BI. 128 der Akte). Als solcher war er grundsätzlich auch verpflichtet, alle im Rahmen der Einladung aufgeführten Tagesordnungspunkte zu behandeln. Dass der Tagungsordnungspunkt Bestandteil der Einladung zur Gesellschafterversammlung war, ist unstreitig. Damit war er auch grundsätzlich verpflichtet, eine sachbezogene Diskussion und Aussprache vorzunehmen, insbesondere die anderen Gesellschafter zu Wort kommen zu lassen, was er durch den Nichtaufruf dieses Tagesordnungspunktes vereitelt hat. Daraus folgt jedoch nicht, dass es dem Beklagten und dem weiteren Mitgesellschafter nicht zumutbar gewesen wäre, an der Person des Versammlungsleiters festzuhalten. Ein wichtiger Grund für die Abberufung setzt einen schwerwiegenden Pflichtverstoß im Zusammenhang mit der konkreten Versammlungsleitung voraus, welcher hier verneint werden muss. Die Versammlungsleitung oblag dem Geschäftsführer der Nebenintervenientin als statuarischem Versammlungsleiter, was der anwaltlich vertretene Beklagte und der weitere Mitgesellschafter jedoch nicht akzeptieren wollten. Dafür, dass der Geschäftsführer der Nebenintervenientin seinen Aufgaben als Versammlungsleiter nicht gehörig nachkommen würde, behauptet der Beklagte nicht. Im Übrigen ist dafür auch nichts ersichtlich. Der Tagesordnungspunkt zur wahl eines mit Beschlussfeststellungskompetenz versehenen Versammlungsleiters lief unter diesen Umständen von vornherein und allein darauf hinaus, den statuarischen Versammlungsleiter zu „entmachten“. Vor diesem Hintergrund ist in dem Absetzen des Tagesordnungspunktes 1 keine grobe PflichtverletzungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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des Geschäftsführers der Nebenintervenientin zu erblicken, der zu dessen Abwahl berechtigt hätte.

Ist die Abwahl des Geschäftsführers der Nebenintervenientin als Versammlungsleiter unwirksam und sind die von ihm geleitete Gesellschafterversammlung und das als Anlage AST 4 vorgelegte Protokoll vom 6. September 2021 und die darin festgestellten Beschlüsse maßgeblich. Die Zusammenkunft des Beklagten und des weiteren Gesellschafters M B war dagegen eine bloße Scheinversammlung. Die auf dieser Scheinversammlung gefassten Beschlüsse sind nichtig (BGH, Urteil vom 21. Juni 2010, II ZR 230/08).

Die Klägerin hat im einstweiligen Verfügungsverfahren auch wichtige Gründe für die Abwahl des Beklagten als Geschäftsführer glaubhaft gemacht. Für die Bejahung eines solchen wichtigen Grundes kommt es darauf an, dass der Gesellschaft bei Würdigung aller Umstände der Verbleib des Geschäftsführers in seiner bisherigen Stellung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zugemutet werden kann, wofür strenge Anforderungen gelten. Ob es dem erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin an der insoweit erforderlichen Substanz gefehlt hat, kann dahingestellt bleiben, denn jedenfalls unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Berufungsinstanz ist das Vorliegen derartiger wichtiger Abwahlgründe zu bejahen.

Der Senat verkennt dabei nicht, dass sich sowohl der Geschäftsführer der Nebenintervenientin als auch der Beklagte wechselseitig erheblicher Pflichtverletzungen zulasten der Gesellschaft bezichtigen und beide unerbittlich um die Vormachtstellung innerhalb der Gesellschaft kämpfen und in diesem Zusammenhang zu keinen Kompromissen bereit sind, sondern die (gerichtlichen) Auseinandersetzungen Weiterungen erfahren haben, die der Gesellschaft Schaden zufügen. Es tritt jedoch hinzu, dass das Verhalten des Beklagten mit einer Kooperationsverweigerung gegenüber der Nebenintervenientin als Mehrheitsgesellschafterin der Gesellschaft einhergeht, welcher er jegliche Auskünfte verweigert hat. Ein wichtiger Grund für die Abberufung liegt in der unberechtigten Verweigerung der Auskunftserteilung gemäߧ 51a GmbHG. Nach herrschender Meinung kann die darin liegende Verletzung von Organpflichten abhängig von der Schwere der Pflichtverletzung dazu führen, den Geschäftsführer abzuberufen (MüKoGmbHG, 3. Aufl., § 51a, Rn. 108 mit weiteren Nachweisen; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, 20. Aufl. § 51 a, Rn. 40; Werner, GmbHR 2018, 400). Gemäß § 51 a Abs. 1 GmbHG hat der Geschäftsführer jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht in die Bücher und Schriften zu gestatten. Das Auskunfts- und Einsichtsrecht folgt dem Gedanken, dass es zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern keine Geheimnisse gibt (OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
, Urteil vom 24. November 1992, 5 U 67/90). Wenn der Beklagte, wie er meinte, infolge der Einsichtnahme durch die Nebenintervenientin nicht unerhebliche Nachteile für die Gesellschaft befürchtete, dann hätte er die Frage der Gesellschafterversammlung zur Entscheidung vorlegen müssen (§ 51 a Abs. 2 S. 2 GmbHG).

Für die Wirksamkeit der Abberufung ist entscheidend, ob am Tag der Abberufung, dem 1. September 2021, ein wichtiger Grund bestand. Das ist der Fall.

Aus den Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Stendal vom 21. Dezember 2021, Az. 31 0 23/21, ergibt sich, dass der Geschäftsführer der Nebenintervenientin mit Schreiben vom 24. Juni 2021 von der Klägerin Auskunft und Einsicht verlangt hat, welche der Beklagte als Geschäftsführer der Klägerin verweigert hat. Noch in dem Auskunftsverfahren vor dem Landgericht hat die Klägerin gemeint, berechtigt zu sein, jegliche Auskünfte verweigern zu können. Der Beklagte als Geschäftsführer der Klägerin hatte jegliche Transparenz vermissen lassen. Dass insoweit kein Weigerungsrecht bestand, hat das Landgericht in der Entscheidung vom 21. Dezember 2021 zutreffend ausgeführt; wobei hinzuzufügen ist, dass Auskünfte erst nach Androhung von Zwangsmittel erteilt wurden.

Die zwar lückenhaft erteilte Auskunft, die jedoch gewisse Rückschlüsse auf das Agieren des Beklagten zulasten der Klägerin zulassen dürfte, hat zudem berechtigten Anlass zum Misstrauen der Nebenintervenientin als Mehrheitsgesellschafterin gegeben, sodass die Abberufung des Beklagten auch wegen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses gerechtfertigt ist (KG,

Urteil vom 11. August 2011, 23 U 114/11 ).

Die Schriftsätze des Beklagten vom 23. März und 24. März 2022 geben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, weil das vorliegende Urteil als zweitinstanzliche Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Verfügung keinem Rechtsmittel unterliegt(§ 542 Abs. 2 S. 1 ZPO) und ohne besonderen Ausspruch endgültig vollstreckbar ist.

Die Streitwertfestsetzung erfolgt gem. §§ 47 Abs. 1 S. 1, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG in Verb. mit § 3 ZPO.

Die Revision ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben, § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO.

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