§ 823 BGB, § 989 BGB, § 990 BGB – Haftung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Haftung
Haftung des Geschäftsführers
Erwirbt der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person für diese den Besitz an Sachen und ist er beim Besitzerwerb nicht in gutem Glauben, so haftet er, wenn der unredliche Besitzerwerb zum Verlust des Eigentums führt, dem früheren Eigentümer zwar nicht aus den Sonderbestimmungen über das Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer, jedoch aus BGB § 823Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 823
Abs 1 auf Schadenersatz.
Wenn die Klägerin, wie das Berufungsgericht feststellt, einen Eigentumsvorbehalt des Vorlieferanten annehmen und wenn sie davon ausgehen mußte, daß die Vorlieferantin nur mit einer Weiterveräußerung im ordentlichen Geschäftsgang einverstanden sei, war sie beim Besitzerwerb bösgläubig. Wenn sie glaubte, sich bei dem Gedanken beruhigen zu können, N. werde die Vorlieferantin aus irgendwelchen Gründen schon nicht im Stiche lassen, so können diese Erwägungen die Bösgläubigkeit beim Besitzerwerb nicht ausräumen.
Das Berufungsgericht hat eine Ersatzpflicht des Widerbeklagten zu 2) mit der Begründung verneint, Schadensersatzansprüche wegen Eigentumsverletzung könnten gegen diesen Widerbeklagten nicht erhoben werden, weil er nicht Besitzer der gelieferten Treibstoffe geworden sei. Das ist bedenkenfrei, soweit eine Haftung aus §§ 989, 990 BGB in Betracht zu ziehen war. Denn der Widerbeklagte hat für sich selbst keinen Besitz erlangt. Sein Besitzerwerb wird der Klägerin als einer juristischen Person unmittelbar zugerechnet (Wolff/Raiser, Sachenrecht 10. Bearbeitung, § 5 I).
Das Berufungsgericht, das, wie oben erörtert wurde, hinsichtlich beider Widerbeklagten eine Haftung aus §§ 823 Abs 2, 826 BGB verneint, hat es aber unterlassen, das Verhalten des Widerbeklagten zu 2) aus dem Gesichtspunkt einer Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Abs 1 BGB zu würdigen. Der mangelnde Besitz des Widerbeklagten steht nämlich einer Anwendung des § 823 Abs 1 BGB nicht entgegen. Gerade, weil gegenüber dem Nichtbesitzer die Vorschriften der §§ 823ff BGB nicht durch die Sonderregelung der §§ 987ff BGB ausgeschlossen sind, sind diese allgemeinen Vorschriften auf den Nichtbesitzer im Falle einer Eigentumsverletzung anwendbar. Wer in vorwerfbarer Weise bei der Entziehung des Eigentums eines Dritten mitwirkt, ohne selbst Besitz zu erlangen, haftet grundsätzlich dem Eigentümer nach § 823 Abs 1 BGB auf Schadensersatz (BGH Urteil vom 14. Februar 1967 – VI ZR 140/65 – WM 1967, 562; Staudinger/Berg, BGB 11. Aufl Vorbem Nr 1 vor §§ 987 bis 1003; vgl auch BGH Urteil vom 24. März 1954 – VI ZR 114/52 – LM § 989 BGB Nr 3).
Daß der Widerbeklagte somit auf Grund einer anderen gesetzlichen Vorschrift für den der Beklagten zugefügten Schaden haftet als die Klägerin, für die er gehandelt hat, ist eine notwendige Folge des Umstandes, daß der Widerbeklagte keinen eigenen Besitz begründet hat, sondern sein Besitzerwerb unmittelbar der Klägerin und nur dieser zugerechnet wird. Ob die persönliche HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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persönliche Haftung
des Widerbeklagten für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin im Umfang nicht über die Haftung der Klägerin hinausgehen darf, ob insbesondere die in §§ 987ff BGB gegenüber den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften angeordnete Besserstellung des unrechtmäßigen Besitzers auch dem – nicht besitzenden – Widerbeklagten als damaligem gesetzlichem Vertreter der Klägerin zugute kommen muß, braucht nicht entschieden zu werden. Denn im vorliegenden Falle geht die Haftung des Widerbeklagten nach § 823 Abs 1 BGB nicht weiter als die Haftung der Klägerin nach § 990 BGB. Sowohl die Klägerin als auch den Widerbeklagten trifft der Vorwurf grober Fahrlässigkeit. Auch der Umfang des Schadens, den sie als Gesamtschuldner (§ 840 BGB) der Beklagten ersetzen müssen, ist gleich.
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Schlagworte: allgemeine deliktische Haftung, Besitzerwerb, Geschäftsführerhaftung, Geschäftsführerhaftung bei GmbH, GmbH-Geschäftsführerhaftung, Haftung für eigene Handlung