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OLG Celle, Beschluss vom 30.09.2022 – 13 Kap 1/16 

§ 1 Abs 1 ErbStG 1974, § 3 Abs 1 ErbStG 1974, § 7 Abs 1 ErbStG 1974, § 10 Abs 1 ErbStG 1974, § 20 Abs 1 ErbStG 1974, § 718 BGB, § 719 BGB, § 105 Abs 2 HGB, § 161 Abs 2 HGB

1. Die direkt vorsätzliche Verbreitung grob unrichtiger oder irreführender Kapitalmarktinformationen kann eine Verwerflichkeit nach § 826 BGB auch dann indizieren, wenn es sich bei diesen Informationen nicht um Ad-hoc-Mitteilungen handelt.

2. Auch das vorsätzliche Unterlassen einer gebotenen Kapitalmarktinformation kann diese Verwerflichkeit indizieren, insbesondere, wenn die Informationspflicht offensichtlich war.

3. Soweit Ersatzansprüche nicht an die aktive Veröffentlichung einer grob unrichtigen oder irreführenden Kapitalmarktinformation, sondern an die unterlassene Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung anknüpfen, ist die Haftung durch den Schutzzweck von § 15 WpHG a.F. begrenzt. Dieser erfasst – nur – Schäden im Zusammenhang mit Transaktionen von Insiderpapieren, die das zur Ad-hoc-Publizität verpflichtete Unternehmen emittiert hat.

4. Der kartellrechtlich sachlich relevante Markt bei Unternehmensbeteiligungen umfasst grundsätzlich alle Unternehmensbeteiligungen bzw. Aktien, möglicherweise beschränkt insbesondere auf geographische Bereiche und die Art, in der die Anteile gehandelt werden. Eine engere Marktabgrenzung ist auch nicht in Ausnahmefällen vorzunehmen, in denen eine Vielzahl von Anlegern aufgrund ihrer eigenen Entscheidung darauf angewiesen sind, eine bestimmte Aktie innerhalb eines bestimmten engen Zeitraums zu erwerben.

5. Kapitalmarktinformationen begründen grundsätzlich keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche.(Rn.594)

6. Eine Haftung nach § 37b WpHG a.F. setzt voraus, dass der Verpflichtete Kenntnis der Insiderinformation hatte oder diese aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Die Beweislastumkehr nach § 37b WpHG a.F. setzt voraus, dass der Gläubiger hinreichende Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass eine solche Kenntnis an irgendeiner Stelle im Unternehmen des Emittenten vorhanden gewesen sei oder hätte erlangt werden können, so dass sich das für die Erfüllung der Publizitätspflichten zuständige Organ mit organisatorischen Vorkehrungen selbst Kenntnis hätte verschaffen können.

7. Im Aufsichtsrat des Emittenten vorhandenes Wissen ist dem für die Erfüllung von Publizitätspflichten zuständigen Organ nicht zuzurechnen, wenn die jeweiligen Mitglieder des Aufsichtsrats Dritten gegenüber gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

8. Im Kapitalanleger-Musterverfahren müssen die Feststellungsziele hinreichend bestimmt bezeichnen, welche Teilaussagen einer Kapitalmarktinformation fehlerhaft bzw. unvollständig sein sollen und im Hinblick auf welche einzelne Angabe bzw. Auslassung dies der Fall sein soll. Es ist demgegenüber nicht erforderlich und regelmäßig auch nicht sachdienlich, jeden einzelnen Umstand, der bei der Bewertung der möglichen Unrichtigkeit in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sein mag, in einem Feststellungsziel abzubilden. Das Gericht hat insoweit vielmehr innerhalb des durch die Feststellungsziele vorgegebenen Prüfungsrahmens auch weitere sich aus dem Parteivortrag ergebende Umstände zu berücksichtigen.

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