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Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 25.08.2021 – 2 U 89/17

§ 826 BGB

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 19.1.2017 – Az.: HK O 40/15 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe

I.

Durch Urteil vom 19.1.2017 hat das Landgericht Mühlhausen der Beklagten unter Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft untersagt, ohne Zustimmung der Klägerin mit der im Handelsregister des AG Jena unter HRB 509960 eingetragenen L. GmbH Kaufverträge mit dem Inhalt einer Veräußerung von im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücken an die L. GmbH abzuschließen, so wie durch Abschluss des Kaufvertrages vom 26.3.2014, beurkundet durch den Notar geschehen, solange die Beklagte zur Abführung ihres anteiligen Jahresüberschusses an die Klägerin auf der Grundlage der Beitrittserklärung zur Rangrücktrittsvereinbarung vom 5.10.1992 verpflichtet ist.

Es hat der Beklagten weiter unter Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft untersagt, ohne Zustimmung der Klägerin mit der im Handelsregister A. GmbH Kaufverträge mit dem Inhalt einer Veräußerung von im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücken an die A. GmbH abzuschließen, so wie durch Abschluss des Kaufvertrages vom 6.6.2014, beurkundet durch den Notar geschehen, solange die Beklagte zur Abführung ihres anteiligen Jahresüberschusses an die Klägerin auf der Grundlage der Beitrittserklärung zur Rangrücktrittsvereinbarung vom 5.10.1992 verpflichtet ist.

Es hat weiter festgestellt, dass die oben genannten beiden vom Notar beurkundeten Grundstückkaufverträge und die beiden Auflassungen hierzu nichtig sind.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen dieses Urteil.

Beide Parteien sind entstanden im Rahmen der Umwandelung der früheren LPG U. Hierzu wurden in einem ersten Schritt die LPG N und die LPG G zusammengeschlossen und die zusammengeschlossene LPG dann in eine GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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umgewandelt. Es sollten 5 neue Betriebsteile entstehen und weitere Unternehmen gegründet werden. Die Klägerin wurde Rechtsnachfolgerin dieser LPG, bei ihr verblieben die Altschulden. Die Beklagte wurde aus den Reihen der ehemaligen LPG-Mitglieder neu gegründet. Die Umwandlung der LPG in die Klägerin und das Umstrukturierungskonzept, welches u.a. die Gründung der Beklagten, an der sich dann interessierte LPG-Mitglieder beteiligen konnten und die Verpachtung/Vermietung der benötigten Ausstattung durch die Klägerin vorsah, war auf einer Versammlung der LPG am 18.6.1991 beschlossen worden. Die Regulierung der Altschulden war zu diesem Zeitpunkt noch offen. Die Gründung der Beklagten erfolgte im Dezember 1991. Die Bank erklärte sich bereit, für die Altschulden eine Rangrücktrittserklärung abzugeben, verlangte hierfür aber Beitrittserklärungen der Beklagten und weiterer neu entstehenden Gesellschaften. Im Rahmen einer solchen Beitrittserklärung vom 05.10.2012 (Anlage K 1) zu der zwischen der Klägerin und der Bank AG unter dem 05.10.1992/23.07.1993 abgeschlossenen Rangrücktrittsvereinbarung hatte sich die damals als GmbH firmierende Beklagte verpflichtet, bis zu 20 % ihres Jahresüberschusses an die Klägerin abzuführen.

Über diese Teilgewinnabführungsverpflichtung besteht zwischen den Parteien seit Jahren Streit, weil die Beklagte die Auffassung vertrat, diese Vereinbarung sei unwirksam, zumindest könne sie die Vereinbarung kündigen. Die ersten Prozesse begannen im Jahre 2010. Aufgrund eines Urteils des Senats vom 16. Mai 2018, welches durch Zurückweisung der Revision durch Urteil des BGH vom 16. Juli 2019 (Az: II ZR 175/18) rechtskräftig geworden ist, steht fest, dass die Teilgewinnabführungsverpflichtung wirksam begründet und nicht wirksam gekündigt worden ist.

Die Beklagte verkaufte vor ihrem am 26.01.2016 in das Handelsregister eingetragenen Formwechsel zur Aktiengesellschaft als GmbH firmierend durch die beiden vorgenannten Grundstückskaufverträge die dort benannten und in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke an die L. GmbH sowie die A. GmbH und übereignete diese an die vorgenannten Gesellschaften. Hinsichtlich der einzelnen. Grundstücke wird auf den Inhalt der vorgenannten Grundstückskaufverträge (Anlage K 17 [Grundstückskaufvertrag vom 26.03.2014], Anlage K 21 [Grundstückskaufvertrag vom 06.06.2014]) Bezug genommen. Bei Errichtung der L. GmbH und der A. GmbH waren deren Gesellschafter weitgehend identisch mit den Gesellschaftern der damals noch in der Rechtsform einer GmbH firmierenden Beklagten, die an den vorgenannten Gesellschaften keine Geschäftsanteile hält und auch nicht Begünstigte eines mit diesen Gesellschaften abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrages ist.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Grundstückskaufverträge einschließlich der erklärten Auflassungen seien nach § 138 Abs. 1 BGB Sittenwidrig und deshalb nichtig. Durch Abschluss der Verträge versuche sich die Beklagte aus ihrer Teil-Gewinnabführungsverpflichtung zu lösen, aufgrund der die Beklagte verpflichtet sei, Gewinne in Höhe von bis zu 20 % an die Klägerin abzuführen. Bei den Käufern der Grundstücke handele es sich um Parallelgesellschaften zu der Beklagten mit im Wesentlichen gleichen Gesellschafterkreisen wie bei der Beklagten. Durch Übertragung der Grundstücke auf diese Gesellschaften solle die Beklagte nur noch als Holdinggesellschaft fortbestehen, während der landwirtschaftliche Betrieb von den neu gegründeten Gesellschaften ausgeübt werde. Bei diesen fielen daher die Gewinne an, die bislang die Beklagte erwirtschaftet habe. Diese würden daher der Teil-Gewinnabführungsverpflichtung entzogen, was eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Klägerin darstelle. Deshalb sei auch der Verkauf der landwirtschaftlichen Grundstücke, die bislang die wesentliche Grundlage für die Geschäftstätigkeit der Beklagten gewesen seien, nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

Das Landgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, die abgeschlossenen Grundstückskaufverträge stellten eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Klägerin dar, so dass die Verträge nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig seien. Die Veräußerung der Grundstücke führe zu einer Beeinträchtigung der Teil-Gewinnabführungsverpflichtung, der die Beklagte gegenüber der Klägerin unterliege. Aufgrund ihrer Leistungstreuepflicht habe die Beklagte alles zu tun, um ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Teil-Gewinnabführung nachzukommen und ebenso alles zu unterlassen, was den Vertragszweck oder den Erfolg beeinträchtigen oder gefährden könne. Das gelte unabhängig von der Rechtsform der Beklagten. Wegen der Nichtigkeit der streitgegenständlichen Verträge seien auch die Anträge auf Unterlassung begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Durch Urteil vom 6.12.2017 hat der Senat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und hierbei ebenfalls maßgeblich darauf abgestellt, dass die Beklagte an die in der Beitrittserklärung vom 05.10.1992 zur Rangrücktrittsvereinbarung zwischen der Klägerin und der DZ Bank AG enthaltene Verpflichtung zur teilweisen Abführung des Jahresüberschusses an die Klägerin gebunden ist. Die in der Beitrittserklärung vom 05.10.1992 übernommene Verpflichtung sei integraler Bestandteil der damaligen Regelung zur Altschuldenproblematik, die sich gerade deshalb stellte, weil die Beklagte wesentliche wirtschaftliche Werte zur Führung des Unternehmens von der Klägerin übernommen habe und diese ihrerseits gegenüber der Bank AG alleine für die Altschulden der früheren LPG G. hafte. Aus dieser Perspektive sei die von der Beklagten übernommene Verpflichtung zur anteiligen Abführung ihres Jahresüberschusses an die Klägerin integraler Bestandteil der Rangrücktrittsvereinbarung und diene deren Umsetzung, um insbesondere die Belange des Gläubigers der Altschulden zu wahren. Dieser Zielsetzung und vertragsrechtlichen Einbettung der Beitrittserklärung vom 05.10.1992 widerspreche es, wenn diese lediglich formal und isoliert auf die Verpflichtung zur teilweisen Abführung des Jahresüberschusses verengt werde. Deshalb stehe die Abführungspflicht der Beklagten in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit ihrem Privileg, dass sie nicht für die Altschulden der früheren LPG G. einstehen müsse.

Der von der Beklagten erhobene Einwand, sie habe für die veräußerten streitgegenständlichen

Grundstücke eine angemessene GegenleistungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
angemessene Gegenleistung
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erhalten, gehe an dem Kern der Sache vorbei. Durch die Übertragung der Grundstücke auf die von ihren Gesellschaftern errichteten Parallelgesellschaften werde der Beklagten die Basis entzogen, durch die Unterhaltung eines landwirtschaftlichen Betriebes Gewinne zu erzielen und diese an die Klägerin abzuführen, um hierdurch nach Maßgabe des in der Rangrücktrittsvereinbarung festgelegten Procederes die Altschulden der früheren LPG G. zurückzuführen. Aufgrund der von der Beklagten vollzogenen Vermögensübertragungen fielen die aus dem landwirtschaftlichen Betrieb generierten Erträge ausschließlich bei den von den Gesellschaftern der Beklagten vor deren Formwechsel zur AG maßgeblich errichteten Parallelgesellschaften an, ohne dass diese ihrerseits eine Rechtspflicht trifft, die erzielten Jahresüberschüsse an die Beklagte abzuführen.

Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 16. Juli 2019 – II ZR 426/17 – das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht bindend hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, allein die Veräußerung von betriebsnotwendigen Vermögens durch eine GmbH, die aufgrund eines Teilgewinnabführungsvertrages verpflichtet sei, 20% ihres Jahresüberschusses abzuführen, an eine Gesellschaft mit im Wesentlichen gleichen Gesellschaftern gegen eine angemessene GegenleistungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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begründe nicht ohne weiteres eine den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründende Verletzung der Leistungstreuepflicht. Die Annahme, dass Gewinne zukünftig nur noch von den Käufergesellschaften erwirtschaftet würden, Gründe nicht auf konkrete Tatsachenfeststellungen. Die Verletzung von Pflichten aus der Gewinnabführungsvereinbarung allein begründe nicht ohne weiteres eine den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründende Verletzung der Leistungstreuepflicht. Ausgehend von der Behauptung der Beklagten, dass die Klägerin ungeachtet der Teilgewinnabführung der Beklagten die abgeführten Beträge nicht zur Tilgung der Altschulden eingesetzt habe, hänge die Beurteilung der Sittenwidrigkeit nicht nur von den formalen Regelungen in der Rangrücktrittsvereinbarung über die Pflicht der Klägerin zur Tilgung der Altschulden ab, sondern auch von der Frage, welchen Anteil der Altschulden die Beklagte bei wirtschaftlicher Betrachtung im Hinblick auf die von ihr übernommenen Wirtschaftsgüter zu tragen habe und welchen Anteil sie angesichts der bisherigen Gewinnabführung bereits getragen habe.

Nach Zurückverweisung haben die Parteien zu der Entscheidung des BGH und zum Sachverhalt ergänzend vorgetragen.

Es ist unstreitig, dass der Beklagten von der Klägerin anlässlich der Umstrukturierung kein Eigentum übertragen worden ist. Zwischen Klägerin und Beklagter wurden vielmehr in erheblichem Umfang Unterpachtverträge über landwirtschaftliche Flächen abgeschlossen, welche die Klägerin bzw. eine Betriebsmittel und Immobilien GmbH angepachtet hatte und die zum Teil im Eigentum der Gründungsgesellschafter der Beklagten standen. Die Beklagte beziffert diese Flächen auf 136,9985 ha. Gebäude und bauliche Anlagen (Anlage BB16, Anlagenband III) wurden von der Klägerin an die Beklagte vermietet, auch über den Viehbestand wurde ein Pachtvertrag mit einer Laufzeit vom 1.1.93 – 30.6.2005 abgeschlossen (Anlage BB 22, Anlagenband III). Mobile Technik wurde durch einen weiteren Mietvertrag vom 30.12.1993 überlassen (Anlage BB 24, Anlagenband 111). Daneben haben die Gründer der Berufungsklägerin selbst jeweils entweder ein ha Land als Sacheinlage oder 5.000 DM als Geldeinlage in die Berufungsklägerin eingebracht. Für ein 1994 bei der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank aufgenommenes Investitionsdarlehen der Berufungsklägerin in Höhe von 2,6 Mio. DM hat die Berufungsbeklagte eine Bürgschaft übernommen, ohne dies in Rechnung zu stellen. Das Darlehen valutierte am 31.12.2013 noch in Höhe von 38.781,36 €.

Welche Partei es zu verantworten hat, dass die Möglichkeit einer günstigen Altschuldenablöse in den Jahren 2005/2006 nicht genutzt worden ist, ist zwischen den Parteien höchststreitig. Mit den vermieteten /verpachteten Mitteln führte die Beklagte den von ihr faktisch übernommenen örtlichen Bereich G. der LPG weiter und erwarb in der Folgezeit das Eigentum an den Grundstücken, welche dann mit den streitgegenständlichen Verträgen vom 26.03.2014 und vom 06.06.2014 weiterveräußert wurden. In den Jahren 1997 – 2018 wurden insgesamt 138.675,75 € auf der Grundlage der Teilgewinnabführungsabrede an die Klägerin abgeführt. Mietzinszahlungen wurden in Höhe von 1.170.643,87 DM = 598.540,71 € von der Beklagten an die Klägerin erbracht (Vortrag Beklagte BI. 995 der Akte). Die Altschulden sind nicht teilweise getilgt worden, sondern vielmehr aufgrund von Zinsverpflichtungen von ehemals 6.081.794,28 € am 1.7.1990 auf 10.265.120,60 € am 31.12.2020 angewachsen.

Die Beklagte behauptet, die Grundstücke nicht unter Wert an die L. GmbH sowie die A. GmbH verkauft zu haben. Sie hätten nicht unter dem Wert der Bodenrichtwerte gelegen. Das von der Klägerin eingeholte Privatgutachten weise erhebliche Mängel auf und sei ein Gefälligkeitsgutachten. Der darin vorgenommen Aufschlag für große Flächen sei unberechtigt. Hierzu wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 26.2.2021 (BI. 1076 ff der Akten) Bezug genommen.

Die Grundstücke seien sogar zu einem Preis über dem Verkehrswert verkauft worden. Die von der Klägerin herangezogenen Höchstgebote bei BVVG-Verkäufen lägen weit über dem Durchschnitt sonstiger Verkaufspreise und seien durch die Spekulationsabsicht der Erwerber beeinflusst. Zudem handele es sich bei den verkauften Flächen nicht nur um (teures) Ackerland, sondern auch um Grünland sowie landwirtschaftliche Nebenflächen (Wege, Raine, Haine). Die Beklagte habe auch beabsichtigt, die Gegenleistung aus den streitgegenständlichen Verträgen für die Erwirtschaftung von Gewinnen einzusetzen, hierbei habe die Entschuldung durch die Übernahme der Verbindlichkeiten durch die Käufer beitragen sollen. Sie habe auch in den Jahren 2017 – 2019 wieder ein positives Jahresergebnis erzielt. Wegen der näheren Einzelheiten hierzu wird auf den Schriftsatz vom 13.3.2020 (BI. 853 ff der Akten) und vom 24.3.2021 (BI. 1212 ff) Bezug genommen.

Die zwischen den Parteien abgeschlossenen Pachtverträge und Mietverträge seien zu ortsüblichen Konditionen abgeschlossen worden. Gebäude und bauliche Anlagen seien größtenteils in einem baufälligen und desaströsen Zustand gewesen. Sie seien von der Beklagten auf eigene Kosten saniert und in höherwertigem Zustand nach Beendigung der Mietverhältnisse an die Klägerin zurückgegeben worden. Dieser höhere Wert müsse ihr angerechnet werden, nach der Rückgabe hätten diese Gebäude mit einem Wert von ca. 1 Mio. Euro verkauft und der Verkaufspreis für die Rückführung der Altschulden eingesetzt werden können; Der Kredit, für den sich die Klägerin verbürgt habe, sei für die Sanierung von Gebäuden aufgenommen worden. Die Beklagte habe in den sanierten Gebäuden eine Schweinemast betrieben und daraus ein 100- prozentiges Tochterunternehmen der Klägerin mit Mastschweinen beliefert. An der Sanierung dieser Anlage habe die Klägerin wegen dieser Geschäftsbeziehung ein eigenes Interesse gehabt. Die berechnete Avalprovision sei auch unrealistisch hoch, weil der Kredit auch durch Grundschulden und die Abtretung von Milchgeldforderungen gesichert gewesen und deshalb das Haftungsrisiko der Klägerin minimal gewesen sei. Zudem hätten weitere Dritte eine Bürgschaft übernommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 13.11.2020, S. 23 ff (BI. 971ft der Akte) Bezug genommen.

Die „gepachteten“ Tiere seien in mehreren Verträgen sukzessive von der Beklagten gekauft worden. Die „Pachtzinsen“ seien wirtschaftlich betrachtet die Zinsen für die Stundung der Kaufpreise und insoweit marktgerecht. Insgesamt habe sie als Kaufpreis für Tiere 540.099,86 DM = 276.14,67 € und weitere Pachtzinsen in Höhe von 22.579,36 DM = 11.544,64 € gezahlt, auch hiervon habe die Klägerin nichts für die Altschuldentilgung eingesetzt. Für die angemietete Technik habe die Beklagte mehr gezahlt, als diese wert gewesen sei, an Drittunternehmen habe die Klägerin teilweise günstiger vermietet. Die Pacht für die Unterpacht sei identisch gewesen mit den Beträgen, welche die Klägerin an die Verpächter gezahlt habe. Solche Verträge mit diesen Preisen habe die Klägerin auch mit einem nicht in die Altschuldenregelung einbezogene Fa. Heckert abgeschlossen. Von Vergünstigungen für die Beklagte könne nicht die Rede sein. Die Unterverpachtung in einem Umfang von 861,8 ha durch die aus den Herren W. und F. bestehende GmbH könne sich die Klägerin ohnehin nicht zurechnen lassen. Zusätzlich zu den Pachtzinsen habe die Beklagte auch die Grundsteuern gezahlt. Ab 2007 habe die Beklagte dann eigene Pachtverträge mit den Verpächtern abgeschlossen. Wegen der näheren Einzelheiten ihres Vortrages wird auf den Schriftsatz vom 13.11.2020, (BI. 949 ff. der Akte) Bezug genommen.

Einen Teil der angemieteten Technik und Maschinen habe die Beklagte später von der Klägerin gekauft und den Rest zurückgegeben. Insgesamt seien der Klägerin so Werte in Höhe von 385.858 DM zugeflossen (Schriftsatz vom 13.11.2020 – BI. 998 der Akte).

Sie meint, der Anteil der Beklagten belaufe sich – je nach Szenario auf einen Betrag zwischen 904.016,37 DM und 1.344.129,99 DM. Seit 1993 habe sie insgesamt 5.116.729,75 DM an die Klägerin gezahlt, ohne dass davon ein Cent für die Altschuldentilgung eingesetzt worden sei. Auch habe die Klägerin weitere Gebäude und bauliche Anlagen der ehemaligen LPG verkauft, ohne die Kaufpreise zur Rückführung der Altschulden zu nutzen.

Demgegenüber behauptet die Klägerin, bei Abschluss der Mietverträge über Gebäude und bauliche Anlagen seien keine ortsüblichen Mieten vereinbart worden, maßgebend sei die Neubewertung in der DM-Eröffnungsbilanz und die Restnutzungsdauer, welche bei ihr als AFA anfalle, gewesen. Auch sei die Verpflichtung aus der Teilgewinnabführung von Bedeutung gewesen. Im Jahre 2005 sei dann ein Mietwertgutachten eingeholt und in einem gerichtlichen Verfahren Einigung über die Mietpreishöhe erzielt worden. Im Zeitraum 01/93-12/2019 sei der Berufungsklägerin insoweit ein Vorteil in Höhe von 970.328 € zugeflossen. Die Klägerin habe an Mietzahlungen für bauliche Anlagen und Gebäude im Zeitraum 1/93 -12/20 19.535.392,15 € erhalten. Ausgehend von dem im Jahre 2005 eingeholten Privatgutachten Roth sei der Beklagten durch diese Vermietungen im Zeitraum 1/93- 12/2019 ein vermögenswerter Vorteil von 755.169,85 € zugewandt worden. Die Unterverpachtung der landwirtschaftlichen Flächen sei ohne Aufschlag erfolgt. Unterverpachtet worden seien ca. 1.100 ha Ackerflächen, über die zuvor die LPG oder Dritte Pachtverträge abgeschlossen hätten. Ohne Einbindung der Klägerin hätte die Beklagte nie Pachtflächen erhalten und hätte nie ihren Geschäftsbetrieb aufnehmen können. Der Kredit, für welchen die Klägerin gebürgt habe, sei nicht ausnahmslos für die Sanierung der vermieteten Gebäude aufgenommen worden, sondern die Beklagte habe damit Geräte und Ausrüstung gekauft.

Die Pachtverträge über die Tiere seien für die Beklagte zu günstigen Konditionen abgeschlossen worden. Die Tiere seien zu den damals niedrigen Marktpreisen bewertet worden.

Während der Zeitdauer der Unterverpachtung seien die Pachtzahlungen an die Verpächter weitergeleitet worden. Durch die langfristigen günstigen Verträge sei der Beklagten der Aufbau eines Geschäftsbetriebes auf einer langfristigen sicheren Grundlage ermöglicht worden. Durch die Bürgschaftsübernahme ohne Berechnung von Avalprovisonen sei der Beklagten ein weiterer Vorteil von 166.000 € zugewandt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vortrages wird auf den Schriftsatz vom 17.8.2020 (BI. 902ff der Akten) Bezug genommen. Eine Tilgung der Altschulden sei ihr nicht möglich gewesen, weil sie keine Gewinne erzielt habe, allein ihre Rechts- und Beratungskosten hätten sich in den Jahren 2007 – 2018 auf 1.229.285,07 € belaufen. Wegen ihres Vortrages zu ihren Ausgaben in den Jahren 1993 – 2019 wird auf den Schriftsatz vom 3.5.2021 (BI. 1236 ff. der Akte) Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hätte über die Miet- und Pachtverträge aus dem Vermögen der LPG Wirtschaftsgüter im Wert von 766,2 TEUR und damit 23,5 % des Vermögens übernommen. Ihr seien deshalb Altschulden der LPG in Höhe von 23,5 % und damit in Höhe von 1.435,9 TEUR zuzurechnen, sie habe aber erst 138,7 TEUR gezahlt. Wegen der Einzelheiten ihres diesbezüglichen Vortrages wird auf den Schriftsatz von 18.8.2020 (BI. 920 ff. der Akte) Bezug genommen. Sie habe deshalb Sittenwidrig gehandelt, als sie das zur Bewirtschaftung erforderliche Grundvermögen auf die Betreibergesellschaften übertragen habe, um dort zukünftig die Gewinne zu erwirtschaften und sie der Gewinnabführungsverpflichtung zu entziehen. Sie habe sich der Möglichkeit begeben, selbst mit diesen Flächen hohe Erträge zu erzielen und sich damit der Teilgewinnabführungsverpflichtung entzogen.

Die Sittenwidrigkeit der Grundstücksverträge ergebe sich auch schon daraus, dass die Grundstücke weit unter Wert übertragen worden seien. Gemäß einem eingeholten Privatsachverständigengutachten (Anlage BB 26 Anlagenband III) sei der Verkehrswert viel höher als der Kaufpreis gewesen. Es werde bestritten, dass sich die Beklagte an Berichten der Gutachterausschüsse zum Immobilienmarkt 2021 orientiert hätte, die dort genannten Preise seien zudem zum Zeitpunkt des Verkaufs am 6.6.2014 aufgrund des dynamischen Ansteigens der Preise überholt gewesen. Minderheitsgesellschafter bzw. Minderheitsaktionäre der Beklagten seien dadurch benachteiligt worden, soweit diese nicht an den Parallelgesellschaften mit gleichen Prozentzahlen beteiligt seien.

Hinsichtlich weiterer gegenseitiger Vorwürfe und weiterer Einzelheiten in den Berechnungen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen

II.

Nach den bindenden Ausführungen im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.Juli 2019 reicht es für die Bejahung der Sittenwidrigkeit nicht aus, wenn die Veräußerung der Grundstücke und die mit ihr verbundene Umgestaltung der Beklagen von einer Landwirtschaft betreibenden Gesellschaft in eine reine Vermögensverwaltungsgesellschaft zur Umgehung der Verpflichtung aus der Gewinnabführungsabrede erfolgt ist. Ausgehend von der Behauptung der Beklagten, dass die Klägerin die abgeführten Beträge nicht zur Tilgung der Altschulden eingesetzt habe, hänge die Beurteilung der Sittenwidrigkeit auch von der Frage ab, welchen Anteil der Altschulden die Beklagte bei wirtschaftlicher Betrachtung im Hinblick auf die von ihr übernommenen Wirtschaftsgüter zu tragen habe und welcher Anteil angesichts der bisherigen Gewinnabführungen bereits getragen worden sei.

Unter Berücksichtigung dieser bindenden Vorgaben und des ergänzenden Vortrages der Parteien ist eine Sittenwidrigkeit der Verkaufsvorgänge zu verneinen.

Entgegen der klägerischen Auffassung, kann eine Sittenwidrigkeit der Verkäufe nicht bereits daraus hergeleitet werden, dass nach Auffassung der Klägerin bei einem Verkauf an Dritte weit höhere Verkaufspreise hätten erzielt werden können. Ein Sachverständigengutachten zu dieser Behauptung war nicht einzuholen. Eine sittliche Verpflichtung, ihr selbst erwirtschaftetes Eigentum einer Auktion zuzuführen und zu Höchstpreisen an Interessenten zu verkaufen, bestand nicht. Der Verkauf war für die Klägerin nachteilig, weil nunmehr auf diesen Flächen nicht mehr die teilgewinnabführungspflichtige Beklagte selbst die Landwirtschaft betreibt und aus der Bewirtschaftung dieser Flächen und den damit verbundenen staatlichen Zuwendungen Einkünfte erzielt. Dementsprechend hat die Klägerin den Verkauf der Grundstücke deshalb angegriffen, weil dadurch ihre Rechte aus der Teilgewinnabführungsverpflichtung verletzt würden (S. 24 ff. der Klageschrift). Dies allein reicht aber nach der bindenden Entscheidung des BGH nicht aus, um eine Sittenwidrigkeit begründen zu können. Soweit die Klägerin eine Sittenwidrigkeit daraus herleiten will, dass bei den Kaufverträgen Gesellschafter bzw. Aktionäre der Beklagten benachteiligt worden seien, ist dies im Verhältnis Klägerin – Beklagte irrelevant. Die Klägerin hat nicht die Rechte der Gesellschafter/Aktionäre innerhalb der Beklagten zu wahren.

Soweit die Klägerin darauf verweist, dass der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon ausgehe, dass ein wucherähnliches Geschäft vorliege, wenn der Verkehrswert um 90 % unterschritten werde und dies dann den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten zulasse, verkennt sie, dass diese Rechtsprechung den benachteiligten Vertragspartner schützen soll und deshalb nicht angewendet werden kann, wenn der Verkäufer selbst geschäftserfahren ist und in Kenntnis des heiß umkämpften Marktes für landwirtschaftliche Flächen diese Vertragsgestaltung selbst wählt.

Wesentlich für diese Beurteilung, ob die Beklagte mit den Verkäufen Sittenwidrig gehandelt hat, ist zunächst, dass im weiteren Verlauf des Rechtsstreits klargestellt worden ist, dass der Beklagten bei der Umstrukturierung der LPG überhaupt kein Vermögen zu Eigentum übertragen worden ist, sondern sie nur über Pacht- und Mietverträge ihren Betrieb geführt hat. Sie hat hierfür Mieten und Pachten an die Klägerin gezahlt, die mit den streitgegenständlichen Verträgen weiterveräußerten Grundstücke muss sie somit aus eigenen Mitteln erworben haben. Insoweit ist es auch nicht möglich, aus einem übertragenen Vermögen und dem Gesamtvermögen der LPG einen Anteil zu errechnen, welchen die Beklagte vom LPG-Vermögen erhalten hat und daraus einen prozentualen Anteil an den Altschulden zu ermitteln. Es kann entgegen den Vorstellungen der Klägerin auch nicht einfach darauf abgestellt werden, zu welchen Prozentanteilen der Betrieb der ehemaligen LPG von der neuen Gesellschaft weitergeführt worden ist und dabei zu vernachlässigen, dass sie hierfür neben der Gewinnabführung Gegenleistungen in Form von Miet- und Pachtzahlungen leisten musste.

Die von der Klägerin behaupteten günstigen Konditionen der Pacht-, Unterpachtverträge und Mietverträge stehen einer Eigentumsübertragung nicht gleich. Die Klägerin berücksichtigt nicht, dass es immer vom Einzelfall abhängig ist, zu welchen Konditionen solche Verträge abgeschlossen werden können. Ein Schweinestall etwa, mag er auch noch so wertvoll sein, kann im ländlichen Gebiet nur dann vermietet werden, wenn sich ein Mieter findet, der dort Schweinezucht betreiben will und die geforderte Miete zahlt. Zudem war die Vermietung an die neu gegründete ortsansässige Beklagte bereits Grundlage des von der LPG-Versammlung beschlossenen Konzeptes und kein einseitiges Entgegenkommen der Klägerin. Die Klägerin kann deshalb nicht damit gehört werden, dass das Verhalten der Beklagten schon deshalb Sittenwidrig sei, weil der Beklagten ohne die Mitwirkung der Klägerin bei Abschluss der Verträge die Grundlage für die Aufnahme des Betriebes gefehlt hätte und sie deshalb Sittenwidrig handele, wenn sie vor Tilgung der Altschulden ihr Grundeigentum nicht zur Erzielung von Einkünften aus der Landwirtschaft einsetze. Die Klägerin hat sich seinerzeit bewusst dafür entschieden, den ehemaligen Betriebsteil Großvargula nicht weiterzubetreiben, sondern ihn im Rahmen der Umstrukturierung von einer der aus den Reihen der ehemaligen Gesellschafter bestehenden neu gegründeten Gesellschaft über Pacht- und Mietverträge bewirtschaften zu lassen, in der Folgezeit wurde dann sukzessive von der Beklagten dort Eigentum erworben. Dadurch hat sich die Klägerin der dort bestehenden Chancen begeben, andererseits aber auch sich der damit verbundenen Arbeit und Risiken entledigt.

Das gilt auch für ihre Auffassung , es sei zu berücksichtigen, dass sie seinerzeit das Land auch an Dritte zu höheren Pachtzinsen hätte unterverpachten können und den von ihr bzw. ihres Geschäftsführers Wilk und dem Herrn Frank abgeschlossenen 10 jährigen Pachtverträgen mit den Grundstückseigentümern sei ein hoher finanzieller Wert zuzurechnen, welche der Beklagten bei der Neustrukturierung zugute gekommen sei. Auch das steht einer Übertragung von Vermögen nicht gleich. Aus ihrem Vortrag ergibt sich, dass die Klägerin darauf verzichtet hat, aus der Vermietung und Verpachtung Gewinne zu erzielen, sondern einfach die Pachten 1:1 durchgereicht hat. Die Mieten für die Gebäude wurden entsprechend der Abschreibungen berechnet. Die Fortführung des Geschäftsbetriebes durch die von den Parteien als „ Betreibergesellschaften“ bezeichneten neuen Gesellschaften war Grundlage des ursprünglichen LPG-Beschlusses und an ihnen konnten sich die alten LPG-Mitglieder beteiligen.

Bei einer Gesamtbetrachtung der Verkäufe ist schließlich zu berücksichtigen, dass die Beklagte und die anderen Betreibergesellschaften nicht unerhebliche Gelder an die Beklagte gezahlt haben, die ebenso wie die Mietzahlungen für Gebäude und Technik und Veräußerungserlöse aus dem Verkauf ehemaligen LPG-Vermögens nicht in die Rückführung der Altschulden geflossen sind. Es wurde von der Klägerin lediglich die jährliche Verwaltungspauschale gezahlt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass durch die vertraglichen Gestaltungen auch seinerzeit nicht sichergestellt worden ist, dass die Zahlungen aus den Teilgewinnabführungsverträgen der von den Parteien als „Betreibergesellschaften“ genannten Gesellschaften zur Tilgung von Altschulden eingesetzt werden. Es ist auch keine Obergrenze vereinbart worden, bis zu welchem Betrag sie sich an den Altschulden beteiligen sollen. Die Klägerin, die zwischenzeitlich auch wieder im landwirtschaftlichen Bereich tätig ist, ist gegenüber der Bank nicht zur Tilgung von Altschulden verpflichtet, solange sie Jahresfehlbeträge erwirtschaftet. Auf die Geschäftsführung der Klägerin und die Verwendung der abgeführten Gelder im Betrieb der Klägerin hat die Beklagte keinerlei Einfluss. Auch die Teilgewinnabführungen der anderen Gesellschaften und die Verwendung dieser Gelder im Betrieb der Klägerin kann sie nicht beeinflussen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist die Veräußerung der Grundstücke zwar ein Vertragsverstoß gegen die Gewinnabführungsverpflichtung, dem aber wegen der oben genannten Umstände nicht die Qualität einer sittenwidrigen Handlung zukommt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin es verschuldet hat, dass sie keine Gewinne erzielt hat oder ob sie die Zahlungen zur Altschuldentilgung hätte einsetzen können.

Die Kosten des Rechtsstreits – einschließlich der Kosten der Revision – hat gemäß § 91 ZPO die Klägerin zu tragen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, weil maßgebliche Fragen durch die-Entscheidung des BGH vom 16. Juli 2019 geklärt wurden.

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Schlagworte: BGB § 826, Haftung nach § 826 BGB, Haftung wegen sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB, Sittenwidrigkeit