§ 147 Abs 1 S 1 Alt 2 AktG vom 09.06.1998, § 147 Abs 2 S 1 AktG, § 148 Abs 1 S 1 AktG
Der Austausch eines bestellten besonderen Vertreters der Aktionärsminderheit zur gerichtlichen Geltendmachung von ErsatzansprüchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ersatzansprüchen
Geltendmachung von Ersatzansprüchen
auf deren Verlangen gegen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats gem. §§ 147 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 147 Abs. 2 S. 1 AktG a.F. kommt in einem laufenden Verfahren ab dem 1.11.2005 nicht mehr in Betracht, nachdem durch die zum 1.11.2005 in Kraft getretene Gesetzesänderung im Aktienrecht das Minderheitsinitiativrecht des § 147 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 AktG a.F. abgeschafft wurde und an die Stelle der Klage durch einen besonderen Vertreter als Minderheitenschutz das selbständige Klagerecht der Minderheit nach § 148 Abs. 1 S. 1 AktG getreten ist.
Schlagworte: besonderer Vertreter