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OLG Hamburg, Beschluss vom 24.09.2014 – 11 W 47/14

FamFG § 21

1. Nach § 21 Abs. 1 FamFG kann das Registergericht das Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen, insbesondere wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bildet.

2. Die Entscheidung über die Wirksamkeit der Einziehung ist für das Verfahren über die Einstellung der Gesellschafterliste nicht vorgreiflich. Die Gesellschafterliste ist einzustellen, wenn sie den formellen Anforderungen gerecht wird; insoweit besteht auch ein Prüfungsrecht des Registergerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2013, II ZB 6/13, juris Rn. 7; Beschluss vom 20.09.2011, II ZB 17/10, juris Rn. 10).

3. Ob darüber hinaus das Registergericht die inhaltliche Richtigkeit der Liste überhaupt nicht zu prüfen hat oder die Aufnahme der Liste jedenfalls dann verweigern darf, wenn es sichere Kenntnis von deren Unrichtigkeit hat, muss nicht entschieden werden (vgl. zum Streitstand OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
, Beschluss vom 22.10.2010, 20 W 333/10, juris Rn. 40 ff.), da bei sicherer Kenntnis der inhaltlichen Unrichtigkeit die Aufnahme der Liste abgelehnt werden müsste.

4. Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 FamFG liegen folglich nicht vor, denn die Einstellung der Gesellschafterliste ist nicht davon abhängig, ob ein Einziehungsbeschluss wirksam ist. Das Registergericht hat insoweit kein materielles Prüfungsrecht.

Schlagworte: Aussetzung der Einstellung einer neuen Gesellschafterliste, Beschwerdebefugnis des Notars, Einreichung einer neuen Gesellschafterliste zur Aufnahme in das Handelsregister, Formale Prüfungspflicht des Handelsregister, Formale Prüfungspflicht des Handelsregisters, Gesellschafterliste, Keine inhaltliche Prüfungspflicht der Gesellschafterliste, Konfliktpotential, Liste der Gesellschafter, Vorwegnahme der Hauptsache