§ 1 Abs 1 Nr 3 DrittelbG
Für die Berechnung der Schwellenwerte nach § 1 Drittelbeteiligungsgesetz sind bei einem in Form einer GmbH betriebenen Klinikum die mit Gestellungsvertrag beschäftigten Mitglieder der DRK-Schwesternschaft, die mit Gestellungsvertrag beschäftigten Arbeitnehmer der Stadt und Mitarbeiter von faktischen Konzernunternehmen nicht hinzuzurechnen.
Schlagworte: Leiharbeitnehmer, Mitbestimmung, Verstoß gegen Mitbestimmungsgesetze