§ 101 AktG, § 105 AktG, § 96 AktG
1. Die wahl von Arbeitnehmern in den Aufsichtsrat durch die Mehrheit in der Hauptversammlung ist weder nichtig noch anfechtbar, sofern der Arbeitnehmer gemäß AktG § 105 wählbar ist. Dieses gilt auch dann, wenn die Aktienmehrheit eines gemischt- wirtschaftlichen Unternehmens bei einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft liegt.
2. Offen bleibt die Frage, ob durch Zuwahl von Arbeitnehmervertretern in der Hauptversammlung auch die paritätische Mitbestimmung eingeführt werden kann.
3. Von der Körperschaft als Mehrheits-Aktionärin entsandte Aufsichtsratsmitglieder sind iS von AktG § 96 solche der Aktionäre.
Schlagworte: Aufsichtsratswahlen nach § 251 AktG analog