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Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 22. Januar 2016 – 11 U 287/14 

§ 50 Abs 3 S 1 GmbHG

1. Das Selbsthilferecht des Minderheitengesellschafters einer GmbH nach § 50 Abs. 3 Satz 1 GmbHG ist erst dann verbraucht, wenn in einer beschlussfähigen Versammlung die Tagesordnung erledigt werden konnte.

2. Der Versammlungsleiter einer GmbH-Gesellschafterversammlung hat nicht die Kompetenz, die Versammlung abzubrechen. Ein kompetenzwidriger Abbruch führt nicht zur Beendigung der Versammlung.

3. Gesellschaftern, die den Versammlungsort im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Abbruchs verlassen haben, kann im Hinblick auf danach gefasste Beschlüsse des Minderheitengesellschafters ein Anfechtungsrecht zustehen. Die Ausübung dieses Anfechtungsrechts ist jedoch treuwidrig, wenn es den Gesellschaftern im Zusammenwirken mit dem Versammlungsleiter allein darauf ankam, eine Beschlussfassung über die Anträge des Minderheitengesellschafters zu verhindern.

Schlagworte: Abberufung des Versammlungsleiters, Einberufung ohne Selbsthilferecht, Minderheitsgesellschafter, Minderheitsschutz, Selbsthilferecht nach § 50 Abs. 3 Satz 1 GmbHG, Versammlungsleiter