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OLG Hamburg, Urteil vom 28.06.1991 – 11 U 148/90

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Kompetenzüberschreitungen
massive Kompetenzüberschreitungen

§ 47 GmbHG, § 246 Abs 1 AktG

Bleibt in der Gesellschafterversammlung einer GmbH das Abstimmungsergebnis ungewiß, weil Meinungsverschiedenheiten über die Gültigkeit abgegebener Stimmen bestehen, und wird das Beschlußergebnis nicht durch einen Versammlungsleiter festgestellt, so kann ein Gesellschafter im Wege der Feststellungsklage gegen die Gesellschaft den Beschlußinhalt klären lassen; der Anfechtung des Beschlusses bedarf es nicht. Das stattgebende Feststellungsurteil wirkt inter omnes (vergleiche BGH, 1980-01-28, II ZR 84/79, BGHZ 76, 154).

Die Stimmauswertung hat nur gültig abgegebene Stimmen zu berücksichtigen, nicht also Stimmen von Gesellschaftern, die wegen treuwidriger Stimmabgabe unwirksam sind.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 14 für Handelssachen, vom 31. Juli 1990 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das vorgenannte Urteil ergänzt.

Es wird festgestellt, dass der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) vom 27. April 1990 gefaßte Beschluss auf Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
B. die fristlose Beendigung eines Dienstverhältnisses als Geschäftsführer, soweit ein solches zwischen B. und der Beklagten zu 1) bestand, aus wichtigem Grund beinhaltet.

Die Hilfswiderklage der Beklagten wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten je zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird jeweils gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von je DM 45.000,- abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beschwer beträgt für jede der Beklagten DM 2.200.000,-.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zustandekommen und Wirksamkeit von Beschlüssen über die Abberufung des gemeinsamen Geschäftsführers der Beklagten zu 1) und 2) B. Gesellschafter beider Beklagten sind mit je hälftiger Beteiligung die Klägerin und die B1. Limited, eine Gesellschaft mit Sitz auf der Kanalinsel Jersey. Alleiniger Gesellschafter der Klägerin ist der St. Kaufmann … D., alleiniger Gesellschafter der B. ist der Musical-Produzent F. England.

Im Frühjahr 1988 suchte D. Kontakt zu dem ihm als Produzenten des Musicals „C.“ in H. bekannten F., um Musical-Produktionen im Raum St. zu realisieren. Daraufhin schlossen D. und K. am 28. Juli 1988 einen Kooperationsvertrag zur gemeinsamen Produktion und Auswertung von Musical-, Theater-, Film-, Medien- und anderen Projekten (Anlagenkonvolut K 5). Nach § 2 des Vertrages schlägt K. Projekte vor, stellt Lizenzen etc. zur Verfügung und leitet die Aufführungen, während Deyhle die Finanzierung sicherstellt. Zur Durchführung der Projekte sollen gemäß § 1 Absatz 2 Gesellschaften mit jeweils hälftiger Beteiligung der Partner gebildet werden. Sämtliche Überschüsse mit Ausnahme eines Geschäftsführungsgehalts für F. K. stehen nach § 7 den Partnern zu gleichen Teilen zu.

Erstes gemeinschaftliches Projekt sollte die bereits in Vorbereitung befindliche Produktion „Ph. d. O1.“ in H. sein. D. ist hieran auch als Investor über die – ihm unstreitig jedenfalls seit dem 27. Dezember 1989 allein gehörende – … Sport-Werbungs-Gesellschaft mbHBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft mbH
an der „F.“-Immobilie mit DM 65 Millionen und an den Produktionskosten mit DM 13,4 Millionen beteiligt. Letzteren Betrag kreditierte die A1.-Bank der SWG gegen Abtretung von Versicherungsansprüchen und Kartenvorverkaufserlösen.

Mit Vereinbarung vom 19. August 1988 (Anlagenkonvolut K 5) verpflichtet sich D. zusätzlich, für die angelaufene Produktion „S.“ in Bo. DM 4 Millionen zur Verfügung zu stellen gegen sofortige Beteiligung an deren Erlösen und den Erlösen von „C.“ ab dem 1. September 1989. Mit Vertrag vom 22. März 1989 (Anlagenkonvolut K 5) wurde der Betrag auf DM 8,72 Millionen erhöht, von denen DM 4 Millionen durch einen von D. verbürgten Kredit der NMB-Bank an F. beschafft wurden.

Im Gegenzug wurde D. über die Klägerin hälftig an den F. gehörenden Gesellschaften beteiligt. Im Dezember 1988 wurde ein GmbH-Konzern gebildet, bestehend aus der Beklagten zu 2) und der Beklagten zu 1) mit fünf Tochtergesellschaften, der S. Musical-Veranstaltungsgesellschaft mbH, der S. Opernveranstaltungs GmbH, der TELETICKET-Vertrieb von Veranstaltungskarten GmbH, der S. Vertrieb von Beleuchtungen GmbH und der S1. Publishing Verlagsgesellschaft mbH. Die Beklagte zu 1) hält sämtliche Anteile an den Tochtergesellschaften mit Ausnahme der S. Lighting, an der sie mit 85% der Anteile beteiligt ist (vgl. Anlagenkonvolut K 6). Weiter verpflichteten sich K. und B1. Ltd., D. 50% ihrer Anteile an einer als H. Ltd. firmierenden Gesellschaft zu übertragen.

Zu alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern der Beklagten zu 1) wurden der Bruder von F. B. und aus der D. Gruppe J. entsprechend § 5 Absatz 4 der Satzung der Beklagten zu 1) bestellt, nach welchem jeder Gesellschafter das Recht zur Benennung eines alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers hat, an dessen Bestellung der andere Gesellschafter mitzuwirken verpflichtet ist. Alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Tochtergesellschaften der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) wurden B. und D. D. wurde als Geschäftsführer zum 27. April 1990 jeweils durch … ersetzt.

Zwischen den Partnern D. und … kam es alsbald zu Differenzen, nachdem F. Schreiben vom 21. Juni 1989 (Anl. K 47) den Kooperationsvertrag zum Ende des Jahres 1989 kündigte. So stritten D. B. und F. im November 1989 brieflich (Anl. B 16-18) über die Geschäftsführertätigkeit von B. K. und über die Finanzierung durch die SWG. Weiter verlangte der von D. benannte Geschäftsführer B. mit Schreiben vom 15. Dezember 1989 an B. dass dieser keine größeren Zahlungen ohne Gegenzeichnung durch B. mehr vornehme (Anl. B 24). Auch beauftragte D. eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung der Geschäftsunterlagen der Gemeinschaftsgesellschaften, die im Dezember 1989 durchgeführt wurde, wogegen F. mit Schreiben vom 4. Dezember 1989 (Anl. B 20) protestierte.

In einer Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) am 16. Februar 1990 wurde schließlich mit den Stimmen der jeweils anderen Seite beschlossen, Ausschließungsklagen gegen die Klägerin bzw. die B. Ltd. zu erheben. Beide Klagen sind anhängig beim Landgericht Hamburg (LGHAMBURG Aktenzeichen 414 O 34/90; 410 O 53/90). Ferner stimmte die Klägerin für den Antrag auf Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
B. K. aus wichtigem Grund, die B. Ltd. stimmte dagegen. Auf einer weiteren Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) am 27. April 1990 wurde über denselben Antrag mit demselben Ergebnis abgestimmt. Auch auf Gesellschafterversammlungen der Beklagten zu 2) am 3. April 1990 und 27. April 1990 stimmte die Klägerin für und die … Ltd. gegen den Antrag auf Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
B. K. aus wichtigem Grund. Auf keiner der Gesellschafterversammlungen gab es einen Versammlungsleiter, der das Zustandekommen von Beschlüssen hätte feststellen können. Für die Gesellschafterin B. Ltd. stimmte auf allen Versammlungen gegen den Protest der Klägerin Rechtsanwalt G. ab, legitimiert durch eine von F. P. unterzeichnete Vollmacht der … Ltd.

Der Versuch einer Beilegung der Streitigkeiten auf dem Verhandlungsweg, insbesondere ein anläßlich eines Treffens von Vertretern beider Seiten am 13. März 1990 vom Bankier M. erarbeiteter Kompromißvorschlag, nach welchem ein unabhängiger „Controller“ bei Unstimmigkeit der beiden Geschäftsführer entscheiden sollte, scheiterte.

Die Klägerin hat geltend gemacht, dass B. bereits in der Gesellschafterversammlung vom 16. Februar 1990 aus wichtigem Grund als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) abberufen worden sei. Die Gründe ergäben sich aus dem Einberufungsschreiben vom 8. Februar 1990 (Anl. K 2), nämlich insbesondere Zahlungen an GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafter
Zahlungen
Zahlungen an Gesellschafter
mit unklarem Rechtsgrund und mangelhafte Projektleitungen. Jedenfalls sei B. K. aber als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) in der Gesellschafterversammlung vom 27. April 1990 und als Geschäftsführer der Beklagten zu 2) in den Gesellschafterversammlungen vom 3. April 1990 und 27. April 1990 aus wichtigem Grund abberufen worden.

Die Beschlüsse seien wirksam zustande gekommen, weil die B. kein Stimmrecht gehabt habe und im Übrigen nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen sei. Wichtige Gründe der Abberufung seien mehrere Untreuehandlungen von …

So habe … von der Beklagten zu 1) gehaltenen Geschäftsanteile an den fünf Tochtergesellschaften veruntreut. Diesem Vorwurf liegt der folgende unstreitige Sachverhalt zugrunde: Durch notariellen Vertrag vom 11. März 1990 (Anlagenkonvolut K 19) verkaufte und übertrug die Beklagte zu 1), vertreten durch B., sämtliche von ihr gehaltenen Geschäftsanteile an den Tochtergesellschaften auf eine Firma Zweite Verwaltungs-Gesellschaft M. mbH, H., vertreten durch ihren Alleingeschäftsführer T. damals Leiter des Rechnungswesens bei der Beklagten zu 1). Noch am selben Tag berief die Erwerberin, nunmehr als jeweilige Alleingesellschafterin, Gesellschafterversammlungen der Tochtergesellschaften ein und berief auf diesen den Geschäftsführer D. jeweils mit sofortiger Wirkung ab, was mit auf den 11. März 1990 datierten Schreiben (Anlagenkonvolut K 19) von B. zum Handelsregister der betroffenen Gesellschaften angemeldet wurde. B. informierte De. hierüber erst mit Telefax vom 22. März 1990 (Anl. K 18).

Durch Urteil vom 10. April 1990 – Aktenzeichen 414O4590 414 O 45/90 – (Anl. K 23) ordnete das Landgericht Hamburg auf Antrag der Klägerin und D. gegen die Erwerberin und die Tochtergesellschaften im Wege der einstweiligen Verfügung an, dass die Erwerberin keine Rechte als Gesellschafterin der erworbenen Tochtergesellschaften ausüben dürfe, dass D. weiterhin Geschäftsführer der Tochtergesellschaften sei und dass seine Abberufung nicht in das Handelsregister eingetragen werden bzw. er dort wieder einzutragen sei. In der Folge verkaufte und übertrug die Erwerberin mit notariellem Vertrag vom 6. Juni 1990 (Anlagen K 42, B 11) die Anteile zurück an die Beklagte zu 1), vertreten durch B.

Die Klägerin hat weiter vorgetragen, B. K. habe einen Betrag von DM 2.419.444,68 veruntreut. Unstreitig wurde dieser Betrag aufgrund eines von B. unterschriebenen Auftrags der … Musical vom 12. März 1990 (Anl. K 34) an die B. Ltd. überwiesen. Diese fragte mit Schreiben vom 17. März 1990 (Anl. K 35) nach dem Grund der Zahlung und überwies nach Aufforderung durch I. (Anl. K 36) den Betrag zurück.

Weiter habe B. DM 246.145,01 zulasten der S. Musical veruntreut. Unstreitig wurde der genannte Betrag von S. Musical mit von T. unterschriebenem Scheck (Anl. K 22) auf eine zum 19. Februar 1990 fällig gestellte persönliche Zinsschuld von F. K. aus dem von D.e verbürgten Kredit der …-Bank bezahlt. D. stellte M. wegen dieses Schecks am 13. März 1990 zur Rede.

Schließlich habe B. im Mai 1990 weitere DM 200.000,- zugunsten seines Bruders und zulasten der S. Musical veruntreut. Unstreitig wurde dieser Betrag auf eine weitere fällige Zinsschuld von F. aus dem erwähnten Darlehen der …-Bank im Mai 1990 mit einem von M. und I. unterschriebenen Scheck bezahlt. I. habe, wie die Klägerin behauptet, aber nur aufgrund einer Täuschung durch M. unterschrieben, der ihm versichert habe, der B. Ltd. stünden Forderungen gegen die S. Musical in den Scheckbetrag übersteigender Höhe zu.

Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass

a) der Geschäftsführer B. der Beklagten zu 1) durch Gesellschafterbeschlüsse vom 16. Februar und 27. April 1990 aus wichtigem Grund abberufen und nicht mehr Geschäftsführer der Beklagten zu 1) ist.

b) der Geschäftsführer B. der Beklagten zu 2) durch Gesellschafterbeschlüsse vom 3. April und 27. April 1990 aus wichtigem Grund abberufen und nicht mehr Geschäftsführer der Beklagten zu 2) ist.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben vorgetragen, die Klage sei unzulässig, denn die Abberufung des B. könne im Klageweg nur durch Leistungsklage gegen die Gesellschafterin B1. Ltd. erreicht werden. Die Klage sei aber auch unbegründet, weil ein wichtiger Grund zur Abberufung nicht gegeben sei.

Die Übertragung der Geschäftsanteile an den Tochtergesellschaften der Beklagten zu 1) habe nur den Zweck gehabt, die Anteile im Interesse der Gesellschaften und der Projekte vor dem drohenden Zugriff D. zu sichern. D. habe durch diverse gesellschaftsschädigende Handlungen hierzu Anlaß gegeben.

Im Einzelnen habe sich D. massiv in die Kompetenzen von F. eingemischt. Weiter habe die durch D. veranlaßte Abtretung von Versicherungsansprüchen und Kartenvorverkaufserlösen an die A. Bank zur Besicherung des Darlehens der SWG gegen den Kooperationsvertrag verstoßen. Auch habe D. Investmentraten für die „P.“ Produktion erst verspätet geleistet und auch sonstige Zahlungen blockiert und dadurch sowie durch geschäftsschädigende Behauptungen in der Öffentlichkeit das Projekt gefährdet.

Weiter habe D. im Oktober 1989 DM 600.000,- zulasten der S. Opern veruntreut. In der zweiten Instanz ist insoweit unstreitig geworden, dass im Oktober ein entsprechender Betrag von der S. Opern – unter Mitwirkung von B. – an die … geflossen ist. Auch durch rechtsgrundlose Scheckausstellungen in Höhe von DM 130.794,72 und DM 382.366,79 habe Deyhle versucht, Gesellschaftsmittel zugunsten der SWG und zulasten der S. Opern zweckzuentfremden.

Ferner habe D. im Dezember 1989 versucht, sich rechtswidrig eine Mehrheitsbeteiligung an der Beklagten zu 2) zu beschaffen. Unstreitig ist, dass der damalige Geschäftsführer B. der Beklagten zu 1) mit notariellem Vertrag vom 11. Dezember 1989 (Anl. B 10) vorbehaltlich der Genehmigung der B. Ltd. die beiden Anteile der B. Ltd. an der Beklagten zu 2) („DM 25.000,- und DM 25.000,-“) auf die Beklagte zu 1) übertrug, nachdem B. zuvor durch notarielle Erklärung vom 14. November 1989 (Anl. B 9 = K 7), handelnd als Geschäftsführer der Klägerin, das Angebot der B. Ltd. auf Übertragung von 50% der Anteile der B. Ltd. (Anl. B 8 = K 7) auf die Klägerin angenommen hatte. Bei Genehmigung der Übertragung durch die B. hätte die Klägerin so 75% der Anteile an der Beklagten zu 2) gehalten, nämlich 50% direkt und 25% über die Beklagte zu 1).

Die Klägerin hat hierzu erwidert, dass … mit dem Vertrag vom 11. Dezember 1989, konkludent auch als Geschäftsführer der Klägerin handelnd, die B. Ltd. zur Übertragung auch der Anteile der Klägerin nach § BGB § 185 BGB ermächtigt habe. Es sei also eine Übertragung auch der Anteile der Klägerin geplant gewesen, um die Beklagte zu 1) zur Muttergesellschaft aller Projektgesellschaften einschließlich der Beklagten zu 2) zu machen.

Die Beklagten haben weiter vorgebracht, D. habe … wiederholt gedroht und ihm gegenüber sowie gegenüber W. angekündigt, er könne jederzeit die Produktion des „…“ übernehmen. Diese Drohungen habe Be. umso ernster nehmen müssen, als er unmittelbar vor der Transaktion am 11. März 1990 erfahren habe, dass D. sich zu diesem Zeitpunkt – was unstreitig ist – zu Gesprächen mit dem Musical-Produzenten C… in London aufhielt.

Jedenfalls aber habe B. nicht erkennen können, dass die Anteilsübertragung rechtswidrig war. Den Vorschlag zur Anteilsübertragung habe Rechtsanwalt B. anläßlich einer Besprechung am 7. März 1990 B. unterbreitet und auch auf eindringliche Nachfrage bestätigt, dass diese Vorgehensweise rechtmäßig sei. Dies habe Deuber erneut auf einer Besprechung am nächsten Tag, am übernächsten Tag anläßlich des Vollzugs der Anteilsübertragung bei Notar H. und schließlich am 12. März 1990 auch gegenüber Rechtsanwalt H. J. von der L.er Kanzlei „S.“ ausgeführt.

Ein wichtiger Grund zur Abberufung könne auch nicht in der Überweisung von DM 2.419.444,68 an die B. Ltd. gesehen werden, denn diese habe liquide Forderungen in diesen Betrag übersteigender Höhe gegen S. Musical aus aufgelaufenen „management service fees“ gehabt. Diese Verpflichtung beruhe auf einem zwischen S. Musical, vertreten durch F., und B. Ltd., vertreten durch ihren damaligen Geschäftsführer B. K. abgeschlossenen mündlichen Vertrag von Dezember 1986. Danach habe S. Musical der B. Ltd. in der Vorgewinnphase DM 800.000,- pro Jahr und danach 7% Lizenzgebühr geschuldet für die Tätigkeit des bei der B. Ltd. aufgrund Vertrages vom 30. Juli 1985 angestellten F.. Diese Vertragsgestaltung – F. als Angestellter der B. Ltd. – sei F. von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft T. R. aus steuerlichen Gründen empfohlen worden. Ähnliche Verträge (Anl. B 5, B 6) seien bereits 1985 zwischen der B. Ltd. und der Beklagten zu 2) bezüglich der Produktion „C.“ abgeschlossen worden. Aufgrund des Vertrages und aufgrund einer Abtretung einer Forderung der H. Ltd. habe S. Musical der B. Ltd. zum Zeitpunkt der Überweisung DM 3.202.000,- geschuldet.

Diese Forderungen aus „management service f.“ seien der Klägerin auch bekannt gewesen, wie die Tatsache zeige, dass die Vertreter der D. Gruppe bei Besprechungen in H. am 3. und 23. August 1989 einem Forderungsbestand zugunsten der B. Ltd. in Höhe von DM 1,2 Millionen bzw. einer jährlichen Verpflichtung in Höhe von DM 1,6 Millionen nicht widersprochen hätten. Außerdem seien die „management service f.“ auch im Vorbericht zum Jahresabschluss 1988 (Anl. B 3) erwähnt.

Die Klägerin hat erwidert, dass die angesprochenen DM 1,2 Millionen als Sponsorengelder deklariert worden seien und die DM 1,6 Millionen nur in einer undurchschaubaren Schemarechnung enthalten gewesen seien, bezüglich deren Richtigkeit der Mitarbeiter H. gehabt habe. Im Übrigen habe sie Kenntnis von angeblichen „management service …“ weder bei „C.“ noch bei „S. Express“ gehabt. Im Gegenteil seien sich die Parteien bei Abschluss der Zusatzvereinbarung zum Kooperationsvertag einig gewesen, dass bis zur Premiere von „S. Express“ Überschüsse i. S. von § 7 des Kooperationsvertrages, zu denen die angeblichen „management service f.“ zählten, nicht anfallen würden. Die angeblichen Forderungen der B. seien weder im Jahresabschluss 1987 noch im Jahresabschluss 1988 aufgeführt. Im Übrigen sei B. von seinem Bruder weisungsabhängig, wie ein Schreiben vom Dezember 1989 (Anl. K 37) belege. Eine mündliche Vereinbarung zwischen B. und F. wäre daher unwirksam.

Schließlich haben die Beklagten vorgetragen, dass auch in der Ausstellung der Schecks zur Begleichung der Zinsschulden von F. kein wichtiger Grund zu Abberufung gesehen werde könne. Bereits seit der ersten Rate am 1. Juni 1989 sei die Zinsschuld gegenüber der …-Bank über ein Verrechnungskonto der B. Ltd. von der S. Musical beglichen worden, eine Praxis, die sowohl Deyhle als auch Irmler von Anfang an bekannt gewesen sei. Das entsprechende Konto der B. Ltd. sei zum 1. Mai 1990 durch (unstreitige) Zahlung von DM 560.000,- ausgeglichen worden, so dass zum Zeitpunkt der Überweisung der DM 200.000,- das Konto eine ausreichende Deckung aufgewiesen habe.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 31. Juli 1990 bezüglich der Beklagten zu 2) die beantragte Feststellung über die Abberufung von B. am 3. April 1990 getroffen und bezüglich der Beklagten zu 1) festgestellt, dass K. am 27. April 1990 abberufen worden sei, und hat insoweit die weitergehende Klage abgewiesen.

Es hat ausgeführt, die Klage sei als Beschlussfeststellungsklage zulässig. Die Klage sei auch überwiegend begründet, denn mit der nicht durch einen Gesellschafterbeschluss autorisierten Übertragung der Anteile an den Tochtergesellschaften habe ein wichtiger Grund zur Abberufung auf den Gesellschafterversammlungen vom 3. und 27. April 1990 vorgelegen, und zwar aufgrund gleicher Gesellschaftsstruktur bei beiden Beklagten. Die Beschlüsse seien auch mit der erforderlichen Mehrheit gefaßt worden. Denn die Gesellschafterseite K. sei von der Abstimmung ausgeschlossen gewesen, weil in der GmbH niemand durch seine Stimme Maßnahmen verhindern dürfe, die sich aus wichtigem Grund gegen ihn richteten.

Die Beklagten haben gegen dieses Urteil mit einem am 9. August 1990 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Diese haben sie nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 15. November 1990 mit einem am Schlusstag der Frist eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagten wiederholen und ergänzen ihr Vorbringen erster Instanz. Sie halten die Klage weiterhin für unzulässig. In der Sache tragen sie vor, dass bei der Bewertung eines Verhaltens als wichtiger Abberufungsgrund die Gesamtumstände des Geschehens zu würdigen seien. Das Landgericht habe eine solche umfassende Prüfung nicht vorgenommen. Zu berücksichtigen sei insbesondere die Zwangslage, in der sich B. bei der Übertragung der Anteile an den Tochtergesellschaften aufgrund des Verhaltens der Gesellschafterseite D., wie erstinstanzlich dargetan, befunden haben. Bei Wertung aller Umstände ergebe sich, dass der Verbleib von B. als Geschäftsführer nicht unzumutbar, sondern zum Schutz der Gesellschafterseite K. sogar geboten sei. Das beweise die Chronologie der Ereignisse. Zum erstinstanzlichen Vorbringen sei zu ergänzen, dass die von D. veranlaßte Betriebsprüfung im Dezember 1989 zu einer konkrete Verunsicherung der Belegschaft geführt habe, wie eine Abteilungsleiterbesprechung am 7. Dezember 1989 gezeigt habe. Am 12. Dezember 1989 hätten darüber hinaus Anzeichen für einen einseitigen unmittelbaren Eingriff in die Liquidität der Gesellschaften seitens der D. Guppe bestanden. Am 14. Dezember 1989 habe auf Seiten K. der Eindruck einer konkreten Gefährdung der Produktion „P. der …“ bestanden. Am 15. Dezember 1989 hätten B. und S. die Büros von M. und B. durchsucht und dadurch den beabsichtigten Eindruck erweckt, dass B. abberufen worden sei. Auch in der Nacht vom 17. auf den 18. Dezember 1989 seien M. durchwühlt worden. Am 11. Januar 1990 habe bei Rechtsanwalt G. der Eindruck bestanden, dass die D.-Seite Verfügungsgewalt über die Gelder der S. Gruppe zu erhalten versuche. Im Februar 1990 habe die D. Seite Schecks platzen lassen und sei von M. auf die damit verbundene Gefährdung der Produktion hingewiesen worden.

Unmittelbar vor der Transaktion am 11. März 1990 habe die Seite K. mehrere Warnungen vor einer Übernahme der Produktion des „P. der …“ erhalten. In der Stuttgarter Zeitung vom 9. März 1990 habe D. behauptet, dass die H.er „…“-Produktion nicht von …, sondern von M. stamme und dass beide nur noch über ihre Anwälte verhandelten. Ebenfalls am 9. März 1990 habe W. Fr. K.davor gewarnt, dass D. die Produktion Ma… übertragen wolle, was W. bei einem Besuch bei D. am Vortag erfahren habe. Auch B. sei von W. am 9. März 1990 vor diesen Plänen D. gewarnt worden. Am 10. März 1990 habe P. F. vor einem möglichen Verlust seiner Anteile gewarnt.

Erst in dieser Situation habe B. als Sicherungsmaßnahme die Anteilsübertragung vorgenommen, diese aber erst am 14. März 1990 zum Handelsregister angemeldet, nachdem er sich zuvor noch am 12. März 1990 auch von Notar Dr. S. deren Rechtmäßigkeit habe bestätigen lassen, er anläßlich der Besprechung bei W. am 13. März 1990 massiv von D. bedroht worden sei und … am 14. März 1990 – wie unstreitig ist – eine Presseerklärung veröffentlicht habe. Auch habe D. die D. Bank AG angewiesen, keine Transaktion mehr ohne seine Genehmigung durchzuführen.

D. habe auch in der Folgezeit sein gesellschaftsschädigendes Verhalten fortgesetzt. So habe er gegenüber der Inhaberin der A., der P. geäußert, dass er … gerichtlich zwingen werde, seine Anteile zu veräußern, und er habe sich nach der sich dann ergebenden Rechtslage bezüglich der Lizenzen erkundigt. Auch habe er Ausfertigungen des erstinstanzlichen Urteils an die Presse weitergegeben.

Schließlich sei bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu berücksichtigen, dass B. ein für die …-Gruppe unersetzlicher Mitarbeiter sei. Habe damit ein wichtiger Grund für die Abberufung schon bei der Beklagten zu 1) nicht vorgelegen, sei ein solcher bei der Beklagten zu 2) nicht einmal substantiiert vorgetragen worden.

Die Beklagten beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Berufungsverfahren beantragt sie (gemäß Schriftsatz vom 15. März 1991) weiter,

festzustellen, dass der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) vom 27. April 1990 zu Punkt 1 der Tagesordnung gefaßte Beschluss die fristlose Beendigung eines Dienstverhältnisses, soweit ein solches zwischen B. und der Beklagten zu 1) bestand, aus wichtigem Grund beinhaltet.

Die Klägerin wiederholt und ergänzt ebenfalls ihr Vorbringen erster Instanz. Zur Untreuehandlung, die in der Übertragung der Geschäftsanteile liege, trägt sie vor, dass Notar Dr. S. diese als rechtswidrige Veruntreuung mißbillige und nicht etwa ihre Rechtmäßigkeit bestätigt habe.

Zur geltend gemachten Untreuehandlung, die in der Überweisung der DM 2.419.444,68 zu sehen sei, behauptet die Klägerin, dass eine Verbuchung auf dem Verrechnungskonto der B. Ltd. bei der S. nicht erfolgt sei. Das zeige zusätzlich, dass die angeblichen Ansprüche der B. Ltd. auf „management service fees“ nicht existierten. Solche Ansprüche seien nicht in der Bilanz der … per 31. Dezember 1987 aufgeführt. Auch bei einer Steuerprüfung im Jahr 1987 seien diese Ansprüche dem Prüfer B. gegenüber nicht erwähnt worden. Die angeblich als Muster für die behauptete mündliche Vereinbarung vom Dezember 1986 dienenden Verträge zwischen B. Ltd. und der Beklagten zu 2) (Anlagen B 5, 6) seien vordatiert. Denn der darin als Prokurist zeichnende Sc. sei ausweislich des Handelsregisterauszuges (Anlage K 55) erst seit 1987 Prokurist der Beklagten zu 2), könne also nicht am 1. Januar 1986 oder noch früher gezeichnet haben.

Wenn diese Vereinbarung aber tatsächlich getroffen worden sei, habe F. K. D. bei Abschluss der Ergänzungen zum Kooperationsvertrag arglistig getäuscht. Grundlage der Vereinbarungen seien die Angaben von S. und S. in ihren Briefen vom 11. August 1988 und 16. März 1989 an D. gewesen (Anlagen K 44, 45), die jeweils mit … abgesprochen gewesen seien. Darin seien die „pr. r.“ von Juni 1988, also ab der Premiere am 12. Juni 1988, bis März 1989 mit DM 574.400,- beziffert. An diesem Betrag sei D. aufgrund der Zusatzvereinbarung vom 27. August 1988 zur Hälfte beteiligt. Die „p. r.“ seien synonym mit dem im Investors Agreement vom 26. April 1989 (Anlage K 51) verwendeten Begriff „p. m. charge“ bzw. den angeblichen „m. se. f.“. Diese seien aufgrund Nr. 11 Abs. 4 des Investors Agreement beschränkt auf DM 5.000,- pro Woche vor Premiere bzw. 3% der Kartenerlöse nach Premiere. Die vor der Premiere von „S. E.“ aufgelaufenen p. r. würden sich aus der von der K.-Seite übergebenen Aufstellung (Anlage K 52) mit DM 50.000,- ergeben. Wenn dagegen tatsächlich DM 800.000,- p.a. an management service fees (= producer royalties) geschuldet seien, habe F. K. D. also bei Abschluss des Vertrages getäuscht.

Schließlich stelle die Überweisung auch dann eine Untreuehandlung dar, wenn die Überweisung mit Rechtsgrund einer angeblichen mündlichen Vereinbarung erfolgt sei. Denn die Seite K. habe den überwiesenen Betrag aus Beratungsaufwand für die Jahre 1988-1990 berechnet, für einen Zeitraum also, in dem D. aufgrund der Kooperationsvereinbarungen hälftig beteiligt sei. Aufgrund der Vereinbarung vom 22. März 1989 hätte der D. zustehende Betrag dann unmittelbar an die Klägerin überwiesen werden müssen.

Bezüglich der Untreuehandlungen durch Schecks zugunsten F. K. habe L. erst Anfang März 1990 vom ersten Scheck erfahren; und bei Zeichnung des zweiten Schecks habe er von der Überweisung der DM 2.419.444,68 keine Kenntnis gehabt.

Hierzu erwidern die Beklagten, in den getroffenen Vereinbarungen seien die „p. r.“ (identisch mit „p.’s m. c.“) von den „management service fees“ und den Geschäftsführergehältern (auch „management fees“) zu unterscheiden. Soweit in Abschnitt I der in Ergänzung zum Kooperationsvertrag geschlossenen Vereinbarung (Anlagenkonvolut K 5) mißverständlich von „p. r.“ die Rede sei, seien damit „ma. Se. f.“ gemeint. Die Überweisung der DM 2.419.444,68 an die B. Ltd., die – wie der Untersuchungsbericht vom 28. Februar 1991 (Anlage B 34) zeige – bei der S. M. ordnungsmäßig verbucht worden sei, sei in Erfüllung bestehender Ansprüche der B. geschehen. Diese beruhten auf Vereinbarungen der B. K. im Dezember 1986 nach dem Vorbild der Regelungen in den Verträgen gemäß den Anlagen B 5 und B 6; richtig sei, dass die genannten Verträge, die bereits praktiziert worden seien, erst 1987 unterzeichnet worden seien. Die Rücküberweisung des Betrages sei lediglich geschehen, um eine weitere Eskalation der entstandenen Streitigkeiten zu vermeiden.

Die Klägerin führt weiter aus, entgegen dem Vorwurf der Beklagten zu einer versuchten Erschleichung einer Mehrheitsbeteiligung an der Beklagten zu 2) habe Bremer auch den Geschäftsanteil der Klägerin an der Beklagten zu 2) auf die Beklagte zu 1) übertragen wollen.

Betreffend den Vorwurf der vertragswidrigen Abtretung von Versicherungsansprüchen und Kartenvorverkaufserlösen trägt die Klägerin ergänzend vor, dass die SWG bis Dezember ein Gemeinschaftsunternehmen von D. und F. K. gem. § 2 Abs. 3 des Kooperationsvertrages gewesen sei. Dementsprechend sei die Einverständniserklärung von S. mit der Abtretung vom 30. Juni/3. Juli 1989 (Anlage K 57) nach Abstimmung mit F. K. erfolgt. Im Übrigen habe die Abtretung nur die projektbezogene Verwendung der Gelder sichern sollen, die Vorverkaufserlöse sollten also nach den entsprechenden Aufführungen freigegeben werden. Darüber seien sich alle Beteiligten einig gewesen.

Zur Begründung ihres Antrags auf Feststellung, dass auch ein etwaiges Dienstverhältnis von B. K. mit der Beklagten zu 1) beendet sei, meint die Klägerin, sie habe ein entsprechendes Feststellungsinteresse, weil B. K. sich eines fortbestehenden Dienstverhältnisses mit der Beklagten zu 1) berühme. Da B. K. aufgrund eines Benennungsrechts der K.-Seite zum Geschäftsführer berufen worden sei, fehle es an einem selbstständig neben dem Organverhältnis stehenden Anstellungsvertrag. Ein solcher sei auch nicht abgeschlossen worden. Einzige schriftliche Unterlage sei ein angeblich von B. an seinen Bruder geschriebener Brief vom 12. September 1989 (Anlage K 72) mit Eckdaten eines noch abzuschließenden Vertrages. Die im Übrigen von der Teleticket an B. erbrachten Leistungen (eine Tätigkeitsvergütung und die Übernahme der Kosten für den Dienstwagen und die H.er Wohnung) habe diese Gesellschaft lediglich de facto getragen.

Die Beklagten beantragen,

die mit der Anschlussberufung erweiterte Klage abzuweisen.

Sie halten das Feststellungsbegehren nicht für sachdienlich und nicht für zulässig; insoweit fehle es an einem Feststellungsinteresse, zumal der Antrag unbestimmt sei, ein Rechtsverhältnis mit einem Dritten betreffe und nur die Entscheidung über eine abstrakte Rechtsfrage zum Gegenstand habe. Die Beklagte zu 1) habe sich auch nie des Fortbestehens eines Anstellungsverhältnisses mit B. K. berühmt. Ob ein solches weiterhin bestehe, müsse der Entscheidung innerhalb des von B. vor dem Arbeitsgericht Hamburg anhängig gemachten Rechtsstreits vorbehalten bleiben.

Hilfsweise beantragen die Beklagten,

festzustellen, dass zwischen B. und den Beklagten über den 27. April 1990 hinaus ein faktisches Arbeitsverhältnis bestehe.

Die Klägerin beantragt hierzu,

diesen Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens und der Beweisangebote der Parteien in beiden Instanzen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig.

Insbesondere sind beide Beklagten hierbei wirksam durch den Geschäftsführer B. vertreten worden. Eine GmbH wird nach § GMBHG § 35 Abs. GMBHG § 35 Absatz 1 GmbHG im prozess durch ihre Geschäftsführer vertreten. Ist wie hier die Stellung als Geschäftsführer im Streit, ist derjenige gesetzlicher Vertreter, der bei Obsiegen der Gesellschaft als deren Geschäftsführer anzusehen ist (vgl. BGHZ 36, BGHZ Band 36 Seite 207, BGHZ Band 36 209 f.; BGH NJW 1981, NJW Jahr 1981 Seite 1041). Dafür spricht vor allem die Erwägung, dass die gesetzliche VertretungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
gesetzliche Vertretung
Vertretung
nicht vom Prozessausgang abhängen soll. Sonst müßte trotz Sachprüfung durch das Gericht häufig ein Prozessurteil ergehen (vgl. BGH, a. a. O.). Danach bleibt insoweit B. gesetzlicher Vertreter der Beklagten.

Die gesetzliche VertretungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Vertretung
ist hier auch nicht nach § GMBHG § 46 Nr. GMBHG § 46 Nummer 8 GmbHG ausgeschlossen. § 46 Nr. 8 GmbH setzt grundsätzlich einen prozess der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer voraus, der hier nicht vorliegt. Eine entsprechende Anwendung des § GMBHG § 46 Nr. GMBHG § 46 Nummer 8 GmbHG ist zwar auch bei einem prozess gegen einen Gesellschafter möglich, etwa wenn um Ersatzansprüche aus einer gemeinsam mit dem Geschäftsführer begangenen Handlung gestritten wird (vgl. BGHZ 97, BGHZ Band 97 Seite 28, BGHZ Band 97 35). Eine generelle Ausdehnung auf Organbestellungsbeschlüsse (so etwa Scholz/U.H. Schneider, GmbHG, 7. Auflage, 1986/1988, § 38 Rdn. 69) ist hingegen nicht angezeigt. § GMBHG § 46 Nr. GMBHG § 46 Nummer 8 GmbHG soll die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft und eine ordnungsgemäße Prozessführung gewährleisten. Wird – wie hier – auf Feststellung der Wirksamkeit eines Abberufungsbeschlusses geklagt, ist eine solche ordnungsgemäße Prozessführung gesichert. Denn der vertretende Geschäftsführer hat regelmäßig ein Eigeninteresse am Erfolg des Klagabweisungsantrag (s. auch BGH NJW 1981, NJW Jahr 1981 Seite 1041 zum vergleichbaren Fall einer Nichtigkeitsklage gegen die Gesellschaft).

II.

Die Berufung der Beklagten ist aber unbegründet.

1) Die Klage ist zulässig. Insbesondere sind die Beklagten passivlegitimiert. Klagen über die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen sind entsprechend § AktG § 246 Abs. AktG § 246 Absatz 2 S. 1 AktG gegen die Gesellschaft zu richten (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 15. Auflage, 1987, Anhang § 47 Rdn. 90 c). Das gilt auch für die GmbH, die – wie hier – personalistisch strukturiert ist (a.M. Joost, ZGR 1984, ZGR Jahr 1984 Seite 71 ff.). Sieht man in der hier vorliegenden Klage auf Feststellung eines Beschlussergebnisses eine Gestaltungsklage (so etwa Scholz/K. Schmidt, § 45 Rdn. 180, Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 13. Auflage, 1991, Anhang § 47 Rdn. 40), kann die Parteirolle nicht von der Struktur der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Struktur der Gesellschaft
abhängen (vgl. Scholz/K. Schmidt, § 45 Rdn. 148). Ist diese Klage hingegen eine Feststellungsklage i. S. von § ZPO § 256 ZPO, so ist die Passivlegitimation der Beklagten ohnehin gegeben.

Ein Feststellungsinteresse i. S. von § ZPO § 256 ZPO wäre hier zu bejahen, weil der Klägerin keine vorrangig eingreifende Leistungsklage zur Verfügung steht. Eine gegen die B. Ltd. gerichtete Klage auf Zustimmung zur Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
B. hätte nur die Abgabe der B.-Stimme auf einer nachfolgenden Gesellschafterversammlung zum Gegenstand (vgl. BGH WM 1989, WM Jahr 1989 Seite 1021), nicht aber die Wirksamkeit eines bereits gefaßten Beschlusses.

2) Die Klage ist auch gegen beide Beklagte begründet. B. K. ist durch wirksamen Gesellschafterbeschluss der Beklagten zu 1) vom 27. April 1990 und der Beklagten zu 2) vom 3. April 1990 als Geschäftsführer abberufen worden.

a) Zur Abberufung genügte nach §§ GMBHG § 46 Nr. GMBHG § 46 Absatz 1 Nummer 5, GMBHG § 47 Absatz GMBHG § 47 Absatz 1 GmbHG ein Gesellschafterbeschluss. Eine Abberufung allein durch gerichtliche Entscheidung in analoger Anwendung der §§ HGB § 117, HGB § 127 HGB ist hier nicht angezeigt. Eine solche Analogie wird zwar für den Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH diskutiert (vgl. Scholz/U.H. Schneider, § 38 Rdn. 66 ff. m. w. N.), ist aber mangels zwingender Selbstorganschaft und damit einer vergleichbaren Interessenslage schon für diesen Fall zweifelhaft (ablehnend etwa BGHZ 86, BGHZ Band 86 Seite 177, BGHZ Band 86 180). Umso weniger kann diese personengesellschaftsrechtliche Regelung auf einen Fremdgeschäftsführer einer GmbH, wie hier B. K. übertragen werden. Diesen trifft kein persönliches Haftungsrisiko und er bedarf nicht des durch §§ HGB § 117, HGB § 127 HGB gewährten Schutzes mitgliedschaftlicher Mitwirkungsrechte.

Auch das Recht zur Präsentation eines Geschäftsführers durch B. Ltd. nach § 5 Abs. 4 der Satzung der Beklagten zu 1) ändert diese Bewertung nicht. Das Präsentationsrecht führt lediglich zur Beschränkung der Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
gegen den Willen des präsentationsberechtigten Gesellschafters auf Fälle eines wichtigen Grundes (vgl. Scholz/K. Schmidt, § 46 Rdn. 83, Lutter/Hommelhoff, § 46 Rdn. 12). Hierdurch ist der betreffende Gesellschafter ausreichend geschützt.

b) Die Abberufungsbeschlüsse sind auch mit der nach § GMBHG § 47 Abs. GMBHG § 47 Absatz 1 GmbHG erforderlichen Mehrheit gefaßt worden, obwohl der für die B. Ltd. handelnde Rechtsanwalt G. auf beiden Gesellschafterversammlungen gegen den Beschluss gestimmt hat. Denn seine die Abberufung ablehnende Stimme ist bei der Abstimmung nicht mitzuzählen, und zwar unabhängig von der Frage, ob G. für die B. Ltd. abstimmen konnte.

Zwar ist das Stimmrecht der B. Ltd. entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht ausgeschlossen gewesen. Nach § GMBHG § 47 Abs. GMBHG § 47 Absatz 4 GmbHG ist das Stimmrecht eines Gesellschafters nur bei bestimmten ihn betreffenden Beschlüssen ausgeschlossen. Hier hingegen ist Beschlussinhalt die Abberufung eines Geschäftsführers. Auch eine entsprechende Anwendung des § GMBHG § 47 Abs. GMBHG § 47 Absatz 4 GmbHG unter dem Gesichtspunkt des „Richtens in eigener Sache“ aufgrund möglichen abgestimmten Verhaltens von B. K. und F. K. kommt nicht in Betracht. § GMBHG § 47 Abs. GMBHG § 47 Absatz 4 GmbHG statuiert nicht ein allgemeines Stimmverbot bei Interessenskonflikten (BGHZ 97, BGHZ Band 97 Seite 28, BGHZ Band 97 33). B. Ltd. bzw. F., dessen Interesse insoweit identisch ist, müßten deshalb durch die Beschlussfassung zumindest in dem Sinne betroffen sein, dass sie eine mögliche Sanktion aufgrund des Beschlusses zu fürchten hätten (so die Sachlage in BGHZ 97, BGHZ Band 97 Seite 28 ff.; vgl. auch Scholz/K. Schmidt, § 47 Rdn. 132, auch 146). Die Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
hingegen stellt weder selbst eine Sanktion gegen einen Gesellschafter dar, noch kommen Sanktionen aufgrund des Beschlusses als solchem in Betracht.

Die den Beschluss ablehnende Stimme verstößt aber gegen die gesellschaftsrechtliche TreuepflichtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
gesellschaftsrechtliche Treuepflicht
Treuepflicht
und ist deshalb nichtig und bei der Abstimmung nicht mitzuzählen.

Aufgrund der Treuepflicht war die B. Ltd. hier verpflichtet gewesen, den Abberufungsanträgen zuzustimmen. Denn bei den Beschlussfassungen hat ein wichtiger Grund zur Abberufung von B. als Geschäftsführer bei beiden Beklagten vorgelegen. Einen solchen Grund hat B. hier durch die am 11. März 1990 vorgenommene Übertragung der von der Beklagten zu 1) an ihren Tochtergesellschaften gehaltenen Anteile auf die B. Zweite Verwaltungs-Gesellschaft M. mbH und die nachfolgende Einberufung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einberufung
Einberufung der Gesellschafterversammlung
Gesellschafterversammlung
der Tochtergesellschaften zur Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
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… gesetzt.

Ein wichtiger Grund zur Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
ist gegeben, wenn der weitere Verbleib des Geschäftsführers in seinem Amt der Gesellschaft und den Gesellschaftern bei Würdigung aller Umstände unter Berücksichtigung der widerstreitenden interessen nicht länger zugemutet werden kann (vgl. Lutter/Hommelhoff, § 38 Rdn. 19; Scholz/U.H. Schneider, § 38 Rdn. 43; Rowedder/Koppensteiner, GmbHG, 2. Auflage, 1990, § 38 Rdn. 10). Dass die Transaktion vom 11. März 1990 den Verbleib von B. K. für die Klägerin selbst unzumutbar macht, bedarf kaum der weiteren Begründung, denn sie richtete sich nach Zweck und Art der Durchführung gegen deren Alleingesellschafter D.

Die Aktion macht den Verbleib von B. K. aber auch für die zunächst betroffene Gesellschaft, die Beklagte zu 1), unzumutbar. Durch sie hat B. K. die ihm als Geschäftsführer gegenüber der Beklagten zu 1) obliegenden Pflichten verletzt. Die Übertragung der Beteiligungen hat insbesondere gegen die Organisationsordnung der GmbH verstoßen.

Denn B. K. wäre verpflichtet gewesen, die Übertragung durch einen Gesellschafterbeschluss autorisieren zu lassen.

Nach § GMBHG § 49 Abs. GMBHG § 49 Absatz 2 GmbHG hat der Geschäftsführer eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn es die Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Interessen der Gesellschaft
erfordern. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Geschäftsführer ein außergewöhnliches Geschäft durchzuführen beabsichtigt oder wenn die Billigung einer Geschäftsführungsmaßnahme durch die Gesellschafter zweifelhaft ist (vgl. Scholz/K. Schmidt, § 49 Rdn. 20; Lutter/Hommelhoff, § 49 Rdn. 11). Beide Fallgruppen erfassen die Übertragung der Geschäftsanteile an den Tochtergesellschaften. Die Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile ändert die Geschäftsstruktur der als Holding-Gesellschaft konzipierten Beklagten zu 1) und ist damit ein außergewöhnliches Geschäft. Eine Billigung der Übertragung durch die Gesellschafterversammlung ist hier nicht nur zweifelhaft, sondern wegen der sicheren Gegenstimme der Klägerin sogar ausgeschlossen gewesen.

Dieses Verhalten von B., das ersichtlich von einer einseitigen Wahrnehmung der interessen der Gesellschafterseite … gegen diejenigen der Gesellschafterseite D. getragen war, setzte sich weiter in der Weise fort, dass B. sodann unter Ausnutzung der geschaffenen Lage innerhalb der Tochtergesellschaften dort jeweils … als Geschäftsführer abberufen ließ.

Eine solche Mißachtung der Kompetenzordnung in der GmbH stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Pflichten als Geschäftsführers dar, und zwar sogar unabhängig davon, ob die veranlaßten Maßnahmen im Interesse der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
im Interesse der Gesellschaft
lagen. Denn der Geschäftsführer hat bei seiner Amtsführung auch die Grenzen seiner Befugnisse einzuhalten (vgl. auch BGH WM 1983, WM Jahr 1983 Seite 750, WM Jahr 1983 752). Darüber hinaus verletzte die Transaktion aber auch die interessen der Beklagten zu 1), der als Holding sämtliche Beteiligungen an den Tochtergesellschaften entzogen wurden, und zwar allein aufgrund einer Parteinahme zugunsten des (kontroversen) Interesses einer der beiden Gesellschafterinnen.

Allerdings stellt nicht jeder Pflichtverstoß auch einen wichtigen Grund zur Abberufung dar. Das kann insbesondere dann anders sein, wenn sich der Geschäftsführer über seine Pflichten entschuldbar geirrt hat (vgl. BGH, a. a. O.).

Die von den Beklagten hierzu angeführten Tatsachen lassen aber einen solchen Entschuldigungsgrund nicht erkennen. Auch bei anwaltlichem Rat oder Rat eines Notars hat sich B. bei der Aktion nicht in einem unvermeidbarem Verbotsirrtum befunden. In rechtlichen Zweifelsfällen mag ein solcher Rat die Handlung des Geschäftsführers entschuldigen. Hier hingegen lag die Rechtswidrigkeit der Transaktion so auf der Hand, dass die Berufung auf einen anwaltlichen Rat unbeachtlich ist. Vom Geschäftsführer einer GmbH ist zu erwarten, dass er die Grenzen seiner Befugnisse kennt und diese einhält. Ein etwa möglicher Verbotsirrtum wäre hier jedenfalls ohne weiteres vermeidbar gewesen.

Hier hat zudem das Landgericht die Transaktion zu Recht als sittenwidrig gewertet und auch unter diesem Gesichtspunkt die Berufung auf den anwaltlichen Rat zurückgewiesen (vgl. BGHZ 74, BGHZ Band 74 Seite 281, BGHZ Band 74 284 f.). Mit seiner Aktion hat B. K. bewußt und gewollt die interessen der Klägerin verletzt und damit gegenüber der Klägerin sittenwidrig gehandelt.

Auch die von den Beklagten als Zwangslage bezeichnete Situation, in der sich Bernhard K. bei der Übertragung der Anteile befunden habe, vermag einen entschuldbaren Irrtum über seinen Pflichtenbereich nicht zu begründen.

Eine Zwangslage, die ein rechtswidriges Handeln des Geschäftsführers rechtfertigen oder entschuldigen könnte, müßte die Aktion zumindest als im Gesellschaftsinteresse unvermeidlich erscheinen lassen und Möglichkeiten satzungsgemäßer Konfliktlösung ausschließen. Die Annahme einer solchen Zwangslage kommt aber auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht in Betracht.

In zeitlicher Nähe zur Aktion vom 11. März 1990 stehen nur die von den Beklagten behaupteten Warnungen an F. bzw. B. K. vor einer Übernahme der „… der O.“-Produktion und eines Anteilsverlustes für F. K. die behauptete Drohung durch D. anläßlich der Besprechung bei W. und die Presseerklärung vom 14. März 1990. Auch wenn dies alles zuträfe, ist eine daraus resultierende Zwangslage für B. K. nicht ersichtlich. Dass D. die Übernahme der Produktionen beabsichtigte, mußte B. K. spätestens seit dem 16. Februar 1990 bekannt sein aufgrund des mit der Stimme der Klägerin gefaßten Beschlusses der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1), Ausschließungsklage gegen die B. Ltd. zu erheben. Dass am 11. März 1990 konkrete Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass D. dies auch außergerichtlich versuchen werde, ist nicht vorgetragen.

Aber auch die behauptete Gefährdung der Produktion des „P. der O.“ und die Gefahr eines Eingriffs in die Liquidität der Gesellschaften durch Maßnahmen der D.-Gruppe in den Monaten Dezember 1989 und Februar 1990 vermögen die Aktion im März 1990 nicht zu rechtfertigen. Abgesehen davon, dass der einzig konkret vorgetragene Vorgang hier ist, dass die D.-Seite Schecks habe platzen lassen, ist nicht ersichtlich, inwieweit diese zurückliegenden Geschehnisse am 11. März 1990 eine Zwangslage hätten begründen können, die eine solche Reaktion vertretbar erscheinen lassen könnte.

Im Übrigen hatte auch die Gesellschafterseite K. bereits Konsequenzen gezogen, indem auf der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) vom 16. Februar 1990 mit der Stimme der B. Ltd. beschlossen worden ist, Ausschließungsklage gegen die Klägerin zu erheben. B. K. war also als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1) ermächtigt, den Ausschluss der Klägerin auf gerichtlichem Weg zu erreichen. Der Aktion am 11. März 1990 hätte es auch insoweit keinesfalls bedurft.

B. K. hat nach alledem grob und unentschuldbar gegen seine Geschäftsführerpflichten verstoßen. Dieser Verstoß begründet einen wichtigen Grund zur Abberufung auch bei Berücksichtigung der weiter von der Beklagten angeführten Tatsachen. Dabei mag von der Berechtigung der Vorwürfe ausgegangen werden, die die Beklagten gegen die Gesellschafterseite D. und ihr als treuwidrig und illegal dargestelltes Verhalten erheben. Denn auch dann erlangt dies für die Frage, ob B. K. für die Gesellschaft als Geschäftsführer weiterhin zumutbar ist, – von der bereits erfolgten Prüfung einer etwaigen Zwangslage abgesehen – keine ausschlaggebende Bedeutung. Denn ein gesellschaftsschädigendes Verhalten eines Gesellschafters kann jedenfalls in einem Zusammenhang wie hier die eine Abberufung begründenden Pflichtwidrigkeiten des Geschäftsführers nicht relativieren oder kompensieren.

Schließlich können auch die von den Beklagten angeführten Verdienste von B. K. um die Beklagten die Bewertung als wichtiger Grund nicht ändern. Der Vorwurf gegen B. gründet sich auf eine massive Kompetenzüberschreitung bei einseitiger Parteinahme in einem Gesellschafterkonflikt, die zu einem endgültigen Vertrauensverlust geführt hat und auch zukünftig ein vergleichbares Verhalten befürchten läßt, und nicht auf mangelnde fachliche Eignung zur Geschäftsführung.

Unterstützend hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibs des Geschäftsführers B. verstärkt wird durch seine Mitwirkung an der Überweisung von DM 2.419.444,68 zulasten der S. M. an die B. Ltd. am 12. März 1990 (Anl. K 34). Unabhängig davon, ob die B. Ltd. einen fälligen Anspruch in dieser Höhe hatte, was angesichts ihrer eigenen Reaktion und der unklaren Vertragslage hinsichtlich der „management service fees“ jedenfalls damals durchaus klärungsbedürftig war, mußte B. K. davon ausgehen, dass die Überweisung eines Betrages dieser Größenordnung von der D.-Seite keineswegs ohne weiteres akzeptiert werden würde, zumal es bereits zuvor Differenzen um Zahlungen an die Kooperationspartner gegeben hatte und insbesondere die Zahlung von DM 246.145,01 an die N.-B. zugunsten von F. K. im Februar 1990 auf Protest gestoßen war. Wenn B. K. in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anteilsübertragung vom 11. März 1990 der K.-Seite Erfüllung einer erkennbar streitigen Forderung erheblicher Größenordnung verschaffte, lag auch hierin eine einseitige Bevorzugung zulasten der D.-Seite, die den Vertrauensverlust weiter vertiefen mußte.

c) Die mit der Übertragung der Geschäftsanteile zusammenhängenden Vorgänge begründen einen wichtigen Grund zur Abberufung von B. K. auch als Geschäftsführer der Beklagten zu 2). Zwar ist ein eigenständiger Pflichtverstoß von B. K. gegenüber der Beklagten zu 2) nicht vorgetragen. Doch ist die Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund nicht in erster Linie eine Sanktion gegen ein Fehlverhalten, sondern beruht auf der Unzumutbarkeit der weiteren Geschäftsführertätigkeit für die Gesellschaft.

Diese Wertung fällt für die Beklagte zu 2) nicht anders aus als für die Beklagte zu 1). Zum einen haben beide Beklagten dieselben Gesellschafter mit jeweils gleichhoher Beteiligung; und beiden liegt jeweils auch eine vergleichbare Interessenanknüpfung zugrunde. Insofern besteht ebenso wie für die Beklagte zu 1) auch für die Beklagte zu 2) die aus der Transaktion vom 11. März 1990 genährte Besorgnis, dass B. K. sich auch hier im Rahmen der Geschäftsführung über eine erforderliche Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Zustimmung
Zustimmung der Gesellschafterversammlung
hinwegsetzen könnte.

Zum anderen sind beide Beklagten als Schwestergesellschaften Teil eines Konzerns; beide residieren auch unter derselben Adresse. Eine Geschäftsführungsmaßnahme wird daher häufig Wirkungen auf beide Beklagten haben. B. K. könnte also als Geschäftsführer einer der Beklagten auf die Geschäftsführung beider Beklagten einen gewissen Einfluss nehmen.

d) Die Vorgänge um die Übertragung der Geschäftsanteile sind mithin ein wichtiger Grund zur Abberufung von B. K. als Geschäftsführer beider Beklagten. Mit ihrer den Abberufungsbeschluss ablehnenden Stimme hat die B. Ltd. damit gegen die gesellschaftsrechtliche TreuepflichtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
gesellschaftsrechtliche Treuepflicht
Treuepflicht
verstoßen. Zwar ist nicht stets bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die ablehnende Stimme auch treuwidrig (vgl. Zöllner, Die Schranken mitgliedschaftlicher Stimmrechtsmacht bei den privatrechtlichen Personenverbänden, 1963, S. 346 f.). Treuwidrigkeit ist aber jedenfalls dann zu bejahen, wenn bei Verbleib des Geschäftsführers die Gefahr einer Schädigung der Gesellschaftsinteressen besteht. Diese Voraussetzung ist bei einem Geschäftsführer, der wie hier die Kompetenzordnung der GmbH massiv mißachtet, gegeben.

Die Treuwidrigkeit führt zur Nichtigkeit der ablehnenden Stimme (vgl. BGH WM 1988, WM Jahr 1988 Seite 23, WM Jahr 1988 25 = ZIP 1988, ZIP Jahr 1988 Seite 22, ZIP Jahr 1988 24; WM 1991, WM Jahr 1991 Seite 97 = ZIP 1991, ZIP Jahr 1991 Seite 23, ZIP Jahr 1991 24). Nach anderer Auffassung führt der Stimmrechtsmißbrauch lediglich zur Anfechtbarkeit des (ablehnenden) Beschlusses (vgl. Scholz/K. Schmidt, § 47 Rdn. 32; Lutter/Hommelhoff, Anhang § 47 Rdn. 43), die treuwidrige Stimme ist danach also zunächst wirksam. Eine positive Feststellungsklage, also eine Klage auf Feststellung eines positiven Beschlussergebnisses, kann dann nur begründet sein, wenn auch – wie hier nicht geschehen – zugleich die Anfechtung des ablehnenden Beschlusses betrieben wird (Scholz/K. Schmidt, § 45 Rdn. 180; Lutter/Hommelhoff, Anhang § 47 Rdn. 40 ff.). Demgegenüber ist jedoch die Annahme einer Nichtigkeit der treuwidrigen Stimme dogmatisch klarer und auch praktikabler. Der Gegenansicht, die außer einer gerichtlichen Beschlussfeststellung eine Anfechtung des ablehnenden Beschlusses verlangt, ist vielmehr nur dann zu folgen, wenn ein Beschlussergebnis durch einen Versammlungsleiter festgestellt worden ist. Diese Feststellung hat dann konstituierende Wirkung (vgl. Hachenburg/Hüffer, GmbHG, 8. Auflage, 3. Lfg., 1991, § 47 Rdn. 27 ff.; Baumbach/Hueck/Zöllner, Anhang § 47 Rdn. BAUMBACHHUECKGMBHGKO GMBHG 1 § 47 Randnummer 64; Scholz/K. Schmidt § 48 Rdn. 57 f.; Lutter/Hommelhoff, Anhang § 47 Rdn. 39). Auch soweit hierbei unwirksame Stimmen mitgezählt werden, ist das festgestellte Beschlussergebnis maßgeblich. Der festgestellte ablehnende Beschluss muß dann angefochten werden, bevor im Übrigen ein positives Beschlussergebnis festgestellt werden kann (BGHZ 104, BGHZ Band 104 Seite 66, BGHZ Band 104 69; Scholz/K. Schmidt, § 45 Rdn. 179). Ohne eine solche konstituierende Feststellung in der Versammlung fehlt es aber an einer Grundlage für eine Anfechtung (vgl. BGH WM 1980, WM Jahr 1980 Seite 649, WM Jahr 1980 650 – insoweit nicht durch BGHZ 97, BGHZ Band 97 Seite 28 ff. überholt; Baumbach/Hueck/Zöllner, § 38 Rdn. BAUMBACHHUECKGMBHGKO GMBHG § 38 Randnummer 17, BAUMBACHHUECKGMBHGKO GMBHG § 38 Randnummer 30; Anhang § 47 Rdn. 9 a, 66; Rowedder/Koppensteiner, § 47 Rdn. ROWEDDERSCHMIDTLEITHOFFKOGMBHG GMBHG § 47 Randnummer 9). Denn ein ablehnender und insoweit anzufechtender Beschluss ist wegen der Nichtigkeit der treuwidrigen Stimme nicht zustandegekommen.

Die Gegenansicht, die gleichwohl auch dann eine Anfechtung für notwendig hält, führte insoweit auch zu praktischen Problemen. Das zeigt gerade die nicht immer eindeutige Abgrenzung von Fällen des Stimmrechtsausschlusses und der treuwidrigen Ausübung des Stimmrechts. Im ersten Fall ist die abgegebene Stimme unstreitig unwirksam, so dass bei Stimmengleichheit ein bestimmter Beschluss mit den wirksamen Stimmen zustandegekommen ist. (vgl. Scholz/K. Schmidt, § 47 Rdn. 175; Baumbach/Hueck/Zöllner, § 47 Rdn. BAUMBACHHUECKGMBHGKO GMBHG § 47 Randnummer 71; Rowedder/Koppensteiner, § 47 Rdn. ROWEDDERSCHMIDTLEITHOFFKOGMBHG GMBHG § 47 Randnummer 67). Im zweiten Fall läge (bei Stimmengleichheit) ein ablehnender Beschluss vor, der angefochten werden müßte, ohne dass aber ein Versammlungsleiter über die Zulassung der Stimmen entschieden hätte.

Die Nichtigkeit der Stimmabgaben für die B. Ltd. führt hier nicht dazu, dass die B. Ltd. als beteiligter Gesellschafter mit zu verklagen war. Zwar ist auch bei einer Feststellungsklage ohne damit verbundene Anfechtungsklage dem abstimmenden Gesellschafter Gelegenheit für rechtliches Gehör zu geben. Denn das der Feststellungsklage stattgebende Urteil hat Wirkung inter omnes (vgl. Hachenburg/Raiser, GmbHG, Anhang § 47 Rdn. 246; Lutter/Hommelhoff, Anhang § 47 Rdn. 34; Baumbach/Hueck/Zöllner, Anhang § 47 Rdn. BAUMBACHHUECKGMBHGKO GMBHG 1 § 47 Randnummer 90 c; Scholz/K. Schmidt, § 45 Rdn. 180). Ausreichend ist aber, dass der Gesellschafter Kenntnis vom prozess erhält, um dem Streit beitreten zu können (BGHZ 97, BGHZ Band 97 Seite 28, BGHZ Band 97 30 f.). Ob anderes zu gelten hat, wenn eine positive Stimmpflicht durchzusetzen ist (vgl. K. Schmidt, NJW 1986, NJW Jahr 1986 Seite 2018, NJW Jahr 1986 2021), kann offenbleiben, denn im Streit ist hier lediglich die Wirksamkeit der ablehnenden Stimme.

Dass die B. Ltd. von diesem Rechtsstreit in Kenntnis gesetzt worden ist, steht unter den hier gegebenen Umständen völlig außer Zweifel.

Die Klage ist also gegen beide Beklagten begründet. Die Berufung der Beklagten ist damit, zurückzuweisen.

III.

1) Die Anschlussberufung der Klägerin, die in der Anhängigmachung des zusätzlichen Feststellungsantrages betreffend die Beendigung eines etwaigen Dienstverhältnisses von B. K. bei der Beklagten zu 1) zu sehen ist, ist zulässig.

Die mit dem erweiterten Klageantrag vorliegende Klageänderung (vgl. Zöller/Stephan, ZPO, 16. Aufl., 1990, § 263 Rdn. 5) ist gemäß § ZPO § 263 ZPO als sachdienlich zuzulassen, denn sie stützt sich auf den gleichen Sachverhalt wie das bisherige Klagebegehren und bedarf keiner zusätzlichen Beweisaufnahme. Entscheidend ist hierbei, dass der erweiterte Antrag ebenso wie die Frage einer Abberufung von B. K. aus seiner Organstellung den Gegenstand und die inhaltliche Reichweite des Gesellschafterbeschlusses vom 27. April 1990 bei der Beklagten zu 1) betrifft, den die Klägerin mit ihrer Stimme zustandegebracht hat. Die Klägerin hat auch ein Feststellungsinteresse im Sinne von § ZPO § 256 ZPO. Wegen der aus § GMBHG § 46 Nr. GMBHG § 46 Nummer 5 GmbHG zu entnehmenden Kompetenz der Gesellschafterversammlung auch für die Beendigung des Anstellungsverhältnisses der Geschäftsführer (vgl. BGH WM 1991, WM Jahr 1991 Seite 852) hat die Klägerin als Gesellschafterin der Beklagten zu 1) ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass ein Beschluss über die Beendigung eines etwaigen Dienstverhältnisses zwischen B. K. und der Beklagten zu 1) bereits wirksam gefasst worden ist. Ihr Interesse richtet sich auch auf alsbaldige Feststellung, da sie Klarheit benötigt, ob eventuell in einer erneut einzuberufenden Gesellschafterversammlung eine Beschlussfassung bezüglich des Anstellungsverhältnisses herbeizuführen ist. Zwar hat sich die Beklagte zu 1) zum Inhalt des Beschlusses, soweit er sich auf das Anstellungsverhältnis beziehen läßt, nicht näher geäußert. Da sie aber ein positives Beschlussergebnis insgesamt in Abrede stellt, leugnet sie im Ergebnis auch eine wirksame Beschlussfassung über die Beendigung des etwaigen Anstellungsverhältnisses von B. K. als Geschäftsführer.

Zu Unrecht sieht sie im Übrigen den Feststellungsantrag nur als auf eine abstrakte Rechtsfrage bezogen. Vielmehr begehrt die Klägerin einen Auspruch über die durch Gesellschafterbeschluss herbeigeführte inhaltliche Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse der Beklagten zu 1). Dass diese auch Auswirkungen auf das Verhältnis der Beklagten zu 1) zu einem Dritten, B. K., haben, steht der Feststellungsklage nicht entgegen, zumal ihr Gegenstand auch eine Rechtsbeziehung zu einem Dritten sein kann.

Auch steht dem Klagebegehren nicht entgegen, dass die Frage, ob vor der Abberufung ein Dienstverhältnis bestanden hat, offengelassen wird; unbestimmt ist insoweit allenfalls der Inhalt des Beschlusses, den die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) nach dem Vortrag der Klägerin gefasst hat, nicht aber der Antrag auf Feststellung einer derartigen Beschlussfassung.

Schließlich hindert auch der von B. K. der nicht Partei in diesem Rechtsstreit ist, vor dem Amtsgericht Hamburg anhängig gemachte Rechtsstreit die Erhebung der Feststellungsklage nicht. Erkennbar betrifft der Antrag der Klägerin primär die interne Willensbildung in der Beklagten zu 1) und nur mittelbar auch deren Auswirkungen auf ein mit der Bestellung von B. K. zugleich etwa konkludent begründetes (vertragliches) Anstellungsverhältnis als Geschäftsführer; die insoweit zu entscheidende Frage, ob dieses Vertragsverhältnis zusammen mit der Abberufung aus wichtigem Grunde gekündigt worden ist, würde auch nicht von einer arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst sein (vgl. dazu §§ 2 Abs. 1) Nr. 3, 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG). Sie ist vielmehr in zulässiger Weise von der Klägerin zum Inhalt ihrer Beschlussfeststellungsklage gemacht worden. Dass sich das Feststellungsbegehren der Klägerin nicht darauf erstreckt, ob es nach Wirksamwerden der Kündigung zur Begründung eines faktischen Beschäftigungsverhältnisses gekommen ist, weil B. K. in der Folgezeit noch für die Beklagte zu 1) tätig geworden ist, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt. Im Sinne ihres derart zu verstehenden Begehrens hat der Senat deshalb in seiner Urteilsformel auch die Worte „als Geschäftsführer“ eingefügt.

2) Die Anschlussberufung ist auch begründet. Im Abberufungsbeschluss vom 27. April 1990 ist eine konkludente Kündigung eines Dienstvertrages zu sehen. Bei Abberufungsbeschlüssen aus wichtigem Grund ist das regelmäßig der Fall (vgl. Rowedder/Koppensteiner, § 38 Rdn. ROWEDDERSCHMIDTLEITHOFFKOGMBHG GMBHG § 38 Randnummer 34; Scholz/U.H. Schneider, § 38 Rdn. 36). Denn in der Abberufung aus wichtigem GrundBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung aus wichtigem Grund
, also wegen Unzumutbarkeit der weiteren Geschäftsführertätigkeit, ist der Wille der Gesellschaft zum Ausdruck gebracht, eine Weiterbeschäftigung des bisherigen Geschäftsführers auch in keiner anderen Funktion zu dulden (vgl. Rowedder/Koppensteiner a. a. O.).

Diese Vermutung wird für den Beschluss vom 27. April 1990 hier dadurch bestätigt, dass ein Beschluss zur Abberufung des B. K. auch Gegenstand der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2) und der Tochtergesellschaften der Beklagten zu 1) war, B. K. also von der weiteren Mitarbeit in allen S1.-Gesellschaften ausgeschlossen sein sollte.

3) Der – für den Fall des Erfolges des erörterten Feststellungsantrages der Klägerin gestellte – Antrag der Beklagten, der auf das Bestehen eines faktischen Arbeitsverhältnisses mit B. K. bezogen auf die Zeit nach dem 27. April 1990 abzielt, ist als (Hilfs-)Widerklage nicht nach § ZPO § 530 Abs. ZPO § 530 Absatz 1 ZPO zuzulassen. Die Klägerin, die seine Zurückweisung als unzulässig beantragt, hat in eine Zulassung nicht eingewilligt. Der Antrag ist aber auch nicht sachdienlich. Eine Entscheidung über ihn würde zur Befassung mit einem neuen Streitstoff außerhalb des Bereichs der Beschlussfeststellungsklage nötigen, nämlich damit, ob und aufgrund welcher näheren Umstände die Betätigung von B. K. im Bereich der Beklagten nach der am 27. April 1990 beschlossenen Abberufung und Kündigung unter Berücksichtigung der hierzu geltenden Grundsätze zur Begründung eines nunmehr entstandenen sog. faktischen Arbeits- oder Dienstverhältnisses geführt hat. Dies läßt sich weder ohne weitere Ermittlungen beantworten, noch würde damit eine endgültige und alsbaldige Streitbereinigung zwischen den Parteien gefördert. Hier ist es vielmehr allein sinnvoll, die Klärung dem bereits eingeleiteten prozessualen Vorgehen von B. K. zu überlassen.

IV.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ ZPO § 91, ZPO § 97 Absatz ZPO § 97 Absatz 1, ZPO § 100 Absatz ZPO § 100 Absatz 1, ZPO § 708 Nr. ZPO § 708 Absatz 1 Nummer 10, ZPO § 711 und ZPO § 546 Absatz ZPO § 546 Absatz 2 ZPO.

Schlagworte: Abberufung, Abberufung Aufsichtsrat, Abberufung aus wichtigem Grund Abberufung außerhalb des gesetzlichen Sofortvollzugs, Abberufung des Alleingeschäftsführers, Abberufung des Fremdgeschäftsführers Abberufung des Geschäftsführers, Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund, Abberufung des Geschäftsführers zu gesellschaftsvertragswidrigem Zweck; Abberufung des GmbH-Geschäftsführers, Abberufung des Versammlungsleiters Abberufung des Vorstandsmitglieds, Abberufung durch Aufsichtsrat, Abberufung durch Gesellschafterversammlung, Abberufung durch Minderheitsgesellschafter, Abberufung eines Geschäftsführers in der Zwei-Personen-GmbH, Abberufung Fremdgeschäftsführer, Abberufung Geschäftsführer GmbH, Abberufung in den Fällen des gesetzlichen Sofortvollzugs, Abberufung ohne Grund, Abberufung von der Geschäftsführung Abberufung von Fremdgeschäftsführern, Abberufung von Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer, Abberufung von Organmitgliedern, Abberufung Vorstand Abberufungsbeschluss, Abberufungsgrund, Abberufungsorgan, Abmahnung, Aktiv- und Passivlegitimation, Anfechtungsklage bei bejahender Beschlussfassung, Ausweitung der Abberufungsmöglichkeiten, Bedeutsames oder außergewöhnliches Geschäft, Berücksichtigung aller Gesamtumstände, Berücksichtigung wechselseitiger Interessen, Billigung Kompetenzüberschreitung, Bindungswirkung Gesellschafterweisungen, Durchführung der Abberufung, Entlastung durch Weisungen, Entlastung in Kenntnis der Kompetenzüberschreitung, Entscheidungskompetenz der Gesellschafter, Feststellungsklage zur Klärung der Nichtigkeit, Folgen bei Beschlussmängeln, Folgepflicht bei Weisungen, Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar, Gesamtabwägung, gravierende Mängel des Abberufungsbeschlusses, Interessenabwägung, Keine Abmahnung, Keine Übereinstimmung von wichtiger Grund für Abberufung und für Beendigung des Anstellungsvertrags, Klageverfahren bei Abberufung, Kompetenzüberschreitung, Kompetenzüberschreitungen, Kontroll- und Weisungsbefugnis, massive Kompetenzüberschreitungen, meist wechselseitige Anträge auf Abberufung, Missachtung Gesellschafterweisungen, Missachtung von Gesellschafterweisungen, nicht festgestellter Beschluss, Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses, ordentliche Abberufung, Passivlegitimation, Passivlegitimation der Gesellschaft, rechtlich zutreffendes Ergebnis durch Feststellungsklage, rechtliche Auswirkungen des Abberufungsbeschlusses, Rechtsfolgen bei Rechtsverletzungen, sinnvolles Zusammenwirken nicht mehr möglich; Verbleib des Gesellschafters für Mitgesellschafter unzumutbar, treuwidrige Ausübung des Stimmrechts, treuwidrige Stimmenabgabe ist nichtig, Ungültig abgegebene Stimmen, unklares Beschlussergebnis, Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Geschäftsführerverhältnisses, Unzumutbarkeit Fortsetzung des Geschäftsführerverhältnisses wegen Vertrauensverlusts, Unzumutbarkeit weiterer Zusammenarbeit, Verletzung zwingenden Rechts über tragende Strukturprinzipien, Verstoß gegen gesetzlich zwingende Kompetenzordnung, Weisung der Gesellschafter, Weisungen gegenüber Geschäftsführern, Weisungsrecht, Wirkungen der Abberufung, zunächst keine Wirkung des Abberufungsbeschlusses