§ 76 BetrVG 1952, § 77 BetrVG 1952, § 129 BetrVG, § 101 Abs 1 AktG, § 105 Abs 1 AktG, Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 28 Abs 1 GG, Art 28 Abs 2 GG, Art 28 GG
1. Der gem BetrVerfG 1952 § 77 Abs 1 aufsichtsratpflichtigen GmbH ist aufgrund handelsrechtlicher oder betriebsverfassungsrechtlicher Vorschriften die freiwillige Einführung der paritätischen Mitbestimmung im Aufsichtsrat nicht verwehrt.
2. BetrVerfG 1952 § 77 iVm mit den dort angeführten Bestimmungen des Aktiengesetzes wirkt auf die Verfassung der GmbH nur insoweit ein, als er die Bildung eines Aufsichtsrats zwingend vorschreibt und Mindestbestimmungen über Befugnisse, Zusammensetzung und innere Ordnung des Aufsichtsrats enthält. Ein weiterer Einbruch in die rechtliche Natur der GmbH, etwa durch Übernahme der gesellschaftsrechtlichen Satzungsstrenge des Aktiengesetzes, ist vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen.
3. BetrVerfG 1952 § 76 Abs 1 verbietet nicht eine Bestimmung im Gesellschaftsvertrag der GmbH, wonach mehr als ein Drittel Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat zu wählen sind.
4. Die freiwillige Einführung der erweiterten Mitbestimmung bei kommunalen Unternehmen des Privatrechts ist jedenfalls dann nicht wegen Verstoßes gegen das Demokratisierungsprinzip verfassungswidrig, wenn sich die Gemeinde dadurch ihres letztentscheidenden Einflusses nicht begibt.
5. Der freiwilligen Einführung der paritätischen Mitbestimmung der Arbeitnehmer in einem privatrechtlich organisierten kommunalen Unternehmen, das einer Gemeinde des Landes Bremen zur Erfüllung öffentlicher Daseinsvorsorge dient, stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Gemeinde eine letztentscheidende Einflußmöglichkeit erhalten bleibt.
Schlagworte: Aufsichtsratswahlen nach § 251 AktG analog