Einträge nach Montat filtern

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 29. Juli 2019 – 2 W 24/19

GmbHG § 40 Abs 1 S 1

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zwischenverfügung vom 05.03.2019 wird das Registergericht angewiesen, die Aufnahme der Gesellschafterliste vom 01.02.2019 nicht aus den in der Zwischenverfügung sowie in dem Nichtabhilfebeschluss vom 03.05.2019 genannten Gründen abzulehnen.

Gründe

I.

Das Registergericht hat es in der Zwischenverfügung vom 05.03.2019 vorläufig abgelehnt, die vom Notar eingereichte Gesellschafterliste vom 01.02.2019 in den Registerordner aufzunehmen. Es fehle die Angabe des Nennbetrages jedes Geschäftsanteils sowie die Angabe der prozentualen Beteiligung jedes Geschäftsanteils am Stammkapital.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin und des Notars.

II.

Die Beschwerde ist nach § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 58 ff. FamFG).

Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Die Gesellschafterliste ist in folgender Weise gestaltet:

Name etc. Nennbetrag der Nr. des prozentuale übernommenen Geschäfts- Beteiligung Geschäftsanteile anteils

(1) € 12.750,00 1 – 12.750 51%

(2) € 9.750,00 12.751 – 39%

22.500

(3) € 2.500,00 22.501 – 10%

25.000

Damit ist den Vorgaben in § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG Genüge getan.

Dabei ergibt sich – rechnerisch völlig klar aus der Tabelle ablesbar – ohne weiteres der Nennbetrag eines jeden Geschäftsanteils, nämlich € 1,00. Ebenso eindeutig lässt sich ohne rechnerischen Aufwand der prozentuale Anteil eines jeden Anteils am Stammkapital erlesen, nämlich 0,004%.

In dieser einfachen Konstellation mehr zu verlangen, wäre Förmelei und läge nicht im Sinne der gesetzlichen Regelung in § 40 GmbHG.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Schlagworte: Angaben in der Gesellschafterliste, Ergänzende Angaben in Gesellschafterliste, Liste der Gesellschafter