§ 26 BGB
1. Der Beschluß des Vereinsvorstandes, durch den ein Vereinsmitglied aus dem Verein oder aus dem Vorstand ausgeschlossen wird, ist so lange zu beachten, als nicht die Unwirksamkeit des Beschlusses auf Feststellungsklage des Mitglieds festgestellt wird.
Die Klage ist unzulässig, weil der Kläger durch den Oberamtsrat B vor und nach Erlaß des angefochtenen Urteils nicht ordnungsgemäß vertreten und somit nicht prozeßfähig (§ 51 Abs. 1 ZPO) war und es auch jetzt nicht ist. Gesetzlicher Vertreter des Klägers nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BGB i. V. m. § 22 Satz 1 seiner Satzung war B nach dem ihm zugegangenen Ausschließungsbeschluss vom 27. Juni 1990 (Bl. 110 d. A.) nicht mehr, weil der Vorstand ihn gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 der Satzung aus dem Kläger und damit auch aus dem Vorstand ausgeschlossen hat, welch letzteres sich jedenfalls daraus ergibt, daß die bisher von B eingenommene Stellung des ersten Vorsitzenden zugleich durch den Oberamtsrat T ersetzt worden ist.
2. Wird der Vorstandsbeschluß für unwirksam erklärt, so rückt das ausgeschlossenen Mitglied nur mit Wirkung ex nunc in seine Mitgliedsstellung wieder ein; früher bekleidete Vereinsfunktionen kann das ausgeschlossene Mitglied nur durch erneute Wahl wieder erlangen.
Die Prozeßfähigkeit des Klägers wird auch nicht etwa wiederhergestellt, wenn der Ausschließungsbeschluss an Mängeln leidet, da die Ausschließung B s bisher nicht durch ein Gericht für unwirksam erklärt worden ist, was im übrigen allenfalls die Folge hätte, daß B mit Wirkung für die Zukunft in seine Mitgliedschaftsrechte wiedereingesetzt würde, während er sein Vereinsamt als Mitglied des Vorstands nur durch erneute Wahl wiedererlangen könnte (RG Recht 1910 Nr. 204; BGHZ 31, 192, 195; BGB-RGRK, 12. Aufl., § 39 Rdnr. 11; Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, 14. Aufl., Rdnr. 107 und 116). Eine Nichtigkeit des Ausschließungsaktes mit der Folge, daß niemand ihn zu beachten brauchte, könnte allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die Nichtigkeit für jeden offensichtlich wäre, etwa dann, wenn die Ausschließung statt durch den damaligen Vorstand durch eine eindeutig unzuständige Person ausgesprochen worden wäre. So liegen die Dinge hier aber nicht, denn die satzungsmäßigen Verfahrensvorschriften, insbesondere des § 7, sind eingehalten. Ob irgendwelche Verfahrensverstöße vorgekommen sind, muß durch eine eingehende Prüfung ermittelt werden, die der Senat in diesem Verfahren nicht vornehmen kann; vielmehr muß B selbst im Wege der Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) seine nach seiner Meinung beeinträchtigten Rechte geltend machen, sofern die in § 7 Abs. 2 Satz 2 der Satzung vorgesehene Beschwerde an den Vertretertag, an dessen Stelle angesichts der besonderen Verhältnisse des Klägers die Mitgliederversammlung treten muß, keinen Erfolg hat.
Schlagworte: Ausschluss, Genossenschaft, Genossenschaftsrecht