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KG Berlin, Urteil vom 21.10.2021 – 2 U 81/18

Heilung Nichtigkeit

§ 242 Abs 2 S 1 AktG, § 242 BGB

1. Die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses einer GmbH kann analog § 242 Abs. 2 S. 1 AktG nicht mehr geltend gemacht werden, wenn dieser in das Handelsregister eingetragen wurde und seitdem drei Jahre verstrichen sind.

2. Auch bei einer 2-Personen-GmbH ohne eigenen Geschäftsbetrieb oder an Hand anderer einzelfallbezogener Aspekte ist davon keine Ausnahme zu machen (Anschluss BGH, Urteil vom 23. März 1981 – II ZR 27/80BGHZ 80, 212 und BGH, Urteil vom 6. November 1995 – II ZR 181/94ZIP 1995, 1983).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen 91 des Landgerichts Berlin vom 21.06.2018 – 91 O 68/17 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist von nun an ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin, welche nach ihrer Ansicht 80% der Gesellschaftsanteile an der Beklagten hält und inzwischen auch entsprechend in der Gesellschafterliste eingetragen ist, und die Beklagte, eine GmbH, streiten um die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses vom 20.10.2011, mit welchem allein mit den Stimmen der Streithelferin, welche unstreitig jedenfalls weitere 20 % der Gesellschaftsanteile an der Beklagten hält, u.a. die satzungsmäßigen Quoren für die Beschlussfähigkeit sowie die Beschlussfassung für sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft auf 85 % hochgesetzt wurden.Randnummer2

Hinter der Klägerin steht ein Herr P…. Der Geschäftsführer der Beklagten, Herr S…, war jedenfalls früher wirtschaftlich Berechtigter an weiteren Gesellschaftsanteilen an der Beklagten. Herr P… und Herr S… haben in der Vergangenheit gemeinsame Investitionsgeschäfte getätigt, wobei sich der Beteiligungsanteil jeweils nach der Kopfzahl richten sollte bzw. hälftig ergeben sollte.Randnummer3

Im Jahr 2006 war Herr P… Investment-Manager des Beraters eines Verkäufers, der für das Unternehmen T… GmbH (im folgenden: T…) einen Käufer suchte. In diesem Zusammenhang sprach er Herrn S… an, ob sie die T… nicht gemeinsam übernehmen wollten.Randnummer4

Am 25.04.2006 wurde zum Zweck des Kaufs der T… die Beklagte, deren Geschäftsanteile nach dem Gesellschaftsvertrag vinkuliert sind, gegründet. Zweck der Beklagten ist das Halten der Beteiligung an der T… GmbH. Gründungsgesellschafterin war allein die Streithelferin, an der Herr S… seinerzeit mit 51 % beteiligt war (Bd. 1, Bl. 87). Die von Herrn P… kontrollierte T… GmbH schloss mit der Streithelferin einen privatschriftlichen Treuhandvertrag („Treuhandvertrag I“), wonach die Streithelferin 80 % der Beteiligung an der Beklagten für die T… GmbH treuhänderisch halten sollte.Randnummer5

Im Jahre 2009 wollte Herr P… die Klägerin als Treugeberin einsetzen. Die Klägerin sowie die Streithelferin schlossen daher einen notariell beurkundeten Treuhandvertrag, in dem sämtliche Rechte der T… GmbH aus dem Treuhandvertrag I abgetreten wurden, vorsorglich die Treugeberstellung in der Person der Klägerin neu begründet wurde und für den Fall der Kündigung die Abtretung des Gesellschaftsanteils an die Klägerin festgehalten ist („Treuhandvertrag II“). Gleichzeitig wurde das Stammkapital der Beklagten aufgeteilt in einen Geschäftsanteil Nr. 1 (Nennbetrag 20.000,00 Euro) und einen Geschäftsanteil Nr. 2 (5.000,00 Euro). Das Treuhandverhältnis zur Klägerin bezog sich auf den Geschäftsanteil Nr. 1.Randnummer6

Mit Schreiben vom 16.08.2011 erklärte Herr P… in Vertretung der Klägerin die Kündigung des Treuhandvertrags II. Mit Schreiben vom 25.08.2011 erklärte die Streithelferin die Anfechtung des Treuhandvertrags II wegen arglistiger Täuschung und Irrtums, da Herr P… über das Vorhandensein von drei weiteren hinter ihm stehenden Co-Investoren getäuscht hätte und nur so eine Beteiligungsquote von 80:20 zustande gekommen sei. Mit Schreiben vom 26.08.2011 erklärte die Klägerin nochmals die Kündigung des Treuhandvertrags II.Randnummer7

Am 20.10.2011 fand – ohne dass die Klägerin eingeladen oder unterrichtet war – eine Gesellschafterversammlung der Beklagten statt. Herr v. S… war als Vertreter der Streithelferin, der laut Protokoll alleinigen Gesellschafterin der Beklagten, zugegen. Mit den Stimmen der Streithelferin wurde der Gesellschaftsvertrag der Beklagten dahin geändert, dass das Quorum für die Beschlussfähigkeit sowie das generelle Quorum zur Beschlussfassung von 75 % auf 85 % erhöht wurden. Die Änderungen wurden am 29.11.2011 im Handelsregister eingetragen.Randnummer8

Mit inzwischen (seit dem 28.07.2016) rechtskräftigem Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 27.06.2012 – 3-13 O 95/11 wurde zwischen der Klägerin sowie der Streithelferin u.a. festgestellt, dass die Klägerin Inhaberin des Gesellschaftsanteils Nr. 1 ist.Randnummer9

Die Klägerin wurde im Juli 2017 in die Gesellschafterliste im Handelsregister aufgenommen.Randnummer10

Die Streithelferin ist mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2017 (vorab per Fax eingegangen am selben Tag, Bd. 1, Bl. 147 ff., den Vertretern der Klägerin zugestellt am 17.10.2017, Bd. 1, Bl. 153) dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.Randnummer11

Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei mit Kündigung der Treuhandverträge Inhaberin des Geschäftsanteils Nr. 1 der Beklagten geworden. Die satzungsändernden Beschlüsse vom 20.10.2011 seien nichtig oder jedenfalls anfechtbar, nachdem sie nicht eingeladen worden war, die Satzungsänderungen sie behinderten und auch gerade schädigen sollten.Randnummer12

Erstinstanzlich hat die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 20. Oktober 2011 über die Neufassung des Gesellschaftsvertrages der Beklagten nichtig ist (hilfsweise: den Beschluss für nichtig zu erklären). Die Beklagte sowie die Streithelferin haben Klageabweisung beantragt.Randnummer13

Die Beklagte hat vorgetragen, Herr P… hätte Herrn S… über das Vorhandensein von 3 Co-Investoren getäuscht. Nur so sei es zur Abweichung der bisher bei Investments gehandhabten 50:50 – Regel gekommen.Randnummer14

Die Beklagte behauptete ferner, die Streithelferin sei alleinige Gesellschafterin. Die Streithelferin hätte die Treuhandverträge wirksam angefochten. Das Urteil des LG Frankfurt a.M. wirke nicht ihr gegenüber. Die Klägerin könne sich jedenfalls analog § 242 AktG nicht auf eine Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des streitgegenständlichen Beschlusses, der bereits länger als 3 Jahre im Handelsregister eingetragen war, berufen.Randnummer15

Mit am 21.06.2018 verkündetem Urteil zum Az. 91 O 68/17 hat die Kammer für Handelssachen 91 des Landgerichts Berlin die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der angegriffene Beschluss durch Zeitablauf gemäß § 242 Abs. 2 Satz 1 AktG geheilt sei. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.Randnummer16

Gegen das ihren Prozessvertretern am 9.07.2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 9. August 2018 (Eingang beim Kammergericht vorab per Fax am selben Tag) Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2018 (Eingang vorab per Fax am 10. Oktober 2018 nach Fristverlängerung bis dahin) begründet.Randnummer17

Die Klägerin vertieft ihre Ansicht, dass es vorliegend gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn der Gesellschafterbeschluss Bestand hätte. § 242 AktG sei nur eingeschränkt auf das Recht der GmbH übertragbar. Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass jedwede Analogie im Einklang mit allgemeinen Prinzipien, d.h. auch dem Grundsatz von Treu und Glauben stehen müsse. § 242 AktG könne jedenfalls nicht für die zweigliedrige GmbHBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
zweigliedrige GmbH
 mit vinkulierten Geschäftsanteilen ohne eigenen Geschäftsbetrieb gelten.Randnummer18

Sie beantragt (Bd. 2, Bl. 40)Randnummer19

1. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Juni 2018, Aktenzeichen 91 O 68/17 wird aufgehoben.Randnummer20

2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 20. Oktober 2011 über die Neufassung des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft (UR-Nr. 2069/2011 des Notariats I Waldshut-Tiengen) nichtig ist.Randnummer21

Hilfsweise:Randnummer22

Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 20. Oktober 2011 über die Neufassung des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft (UR-Nr. 2069/2011 des Notariats I Waldshut-Tiengen) wird für nichtig erklärt.Randnummer23

Die Streithelferin und die Beklagte beantragen (Bd. 2, Bl. 37, 144),Randnummer24

die Berufung zurückzuweisen.Randnummer25

Sie verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung. Eine Ausnahme von der analogen Anwendbarkeit des § 242 AktG komme nicht in Betracht. Die Beklagte könne sich für die Frage der Wirksamkeit des Beschlusses insbesondere auf § 16 Abs. 1 GmbHG stützen.Randnummer26

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 144 – 146 d. A.) sowie die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511 ff. ZPO.Randnummer28

Die Berufung ist allerdings nicht begründet. Nach § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.Randnummer29

1. Die Klage ist allerdings zulässig.Randnummer30

Die Erhebung einer Nichtigkeitsfeststellungsklage ist durch jedermann zulässig, der ein entsprechendes Feststellungsinteresse hat (Baumbach/Hueck, GmbHG nach § 47 Rn. 17, beck-online). Die Klägerin hat ein entsprechendes Feststellungsinteresse bereits aufgrund der von ihr dargelegten Gesellschafterstellung, von der im Verhältnis zur Beklagten nunmehr schon aufgrund der Eintragung als Gesellschafterin im Handelsregister auszugehen ist, § 16 Abs. 1 GmbHG. Sofern die Klägerin im Hilfsantrag die Anfechtung des Beschlusses verfolgt, ist sie als Gesellschafterin hierzu befugt (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG nach § 47 Rn. 138, beck-online).Randnummer31

2. Die Klage ist aber unbegründet.Randnummer32

Dabei kann unterstellt werden, dass der streitgegenständliche satzungsändernde Beschluss aufgrund eines Einladungsmangels (da die Klägerin aufgrund der Kündigung des Treuhandvertrags II unmittelbare Gesellschafterin geworden ist und dennoch nicht eingeladen war) nichtig gewesen ist.Randnummer33

Denn die Nichtigkeit des streitgegenständlichen Beschlusses kann inzwischen analog § 242 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht mehr geltend gemacht werden, nachdem der Beschluss in das Handelsregister eingetragen worden ist und seitdem drei Jahre verstrichen sind (sog. Heilung).Randnummer34

Angesichts der Bestandskraft des streitgegenständlichen Beschlusses kann weder die beantragte Feststellung der Nichtigkeit getroffen werden, noch kann der Beschluss (auf den Hilfsantrag hin) analog § 241 Nr. 5 AktG für nichtig erklärt werden.Randnummer35

Nach § 242 Abs. 2 Satz 1 AktG kann die Nichtigkeit eines nach § 241 Nr. 1, 3 oder 4 AktG nichtigen Hauptversammlungsbeschlusses nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beschluss in das Handelsregister eingetragen worden ist und seitdem drei Jahre verstrichen sind. Über den Verweis auf §§ 241 Nr. 1, 121 Abs. 4 AktG sind insofern auch Einladungsmängel als (heilbare) Nichtigkeitsgründe erfasst. Aufgrund des Verweises auf § 241 Nr. 4 AktG ist selbst ein solcher Hauptversammlungsbeschluss heilbar, der mit seinem Inhalt gegen die guten Sitten verstößt.Randnummer36

Diese Heilungsmöglichkeit ist nach ganz überwiegender Auffassung auf die GmbH grundsätzlich analog anwendbar (BGH, Urteil vom 23. März 1981 – II ZR 27/80 -, BGHZ 80, 212-217; Urteil vom 20. Februar 1984 – II ZR 116/83 -, Rn. 12, juris; Urteil vom 06. November 1995 – II ZR 181/94 -, Rn. 8, juris; Michalski, Anh. § 47 Fehlerhaftigkeit von Gesellschafterbeschlüssen Rn. 237, beck-online). Denn auch im GmbH-Recht ist die (durch die Heilungsmöglichkeit gestützte) Sicherheit des Rechtsverkehrs von ausschlaggebender Bedeutung (BGH, Urteil vom 19. Juni 2000 – II ZR 73/99 -, Rn. 12, juris).Randnummer37

a) Von der vorgenannten analogen Anwendbarkeit sind keine Ausnahmen für den Fall von 2-Personen-GmbHs ohne eigenen Geschäftsbetrieb gerechtfertigt.Randnummer38

Eine Analogie ist (nur) zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält. Die Lücke muss sich aus dem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem dem konkreten Gesetzgebungsverfahren zugrunde liegenden Regelungsplan ergeben. Darüber hinaus muss der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand vergleichbar sein, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der herangezogenen Norm, zum gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGH, Urteil vom 04. Dezember 2014 – III ZR 61/14 -, Rn. 9, juris).Randnummer39

Insofern ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung einer Heilungsmöglichkeit im GmbH-Recht entsprechend § 242 Abs. 2 AktG eine Differenzierung nach bestimmten tatsächlichen Ausgestaltungen (2-Personen-GmbH, Art des Geschäftsbetriebs) vorgenommen hätte. Denn solche Differenzierungen nach Art der konkreten Gesellschaft, für die sich eben auch keine Anhaltspunkte in § 242 AktG finden, würden wiederum erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten erzeugen und damit gerade den Zweck des § 242 Abs. 2 AktG, Rechtssicherheit zu schaffen, gefährden.Randnummer40

Entsprechend hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass die analoge Anwendbarkeit von § 242 AktG auch für die 2-Personen-GmbH gilt (BGH, Urteil vom 23. März 1981 – II ZR 27/80 -, Rn. 9, juris; Urteil vom 20. Februar 1984 – II ZR 116/83 -, Rn. 1, juris). Hintergrund ist, dass auch hier eine Schutzbedürftigkeit des Rechtsverkehrs für die Frage besteht, ob Beschlüsse mit der Nichtigkeitsklage noch angegriffen werden können oder nunmehr – wenn auch nicht im Verhältnis zum Registergericht, so doch im übrigen – als geheilt anzusehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 1981 – II ZR 27/80 -, Rn. 9, juris). Von dieser Rechtslage eine Ausnahme für die personalistisch strukturierte GmbH zu machen, verbietet im Hinblick auf die dann auftretenden Abgrenzungsschwierigkeiten schon der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit (BGH, Urteil vom 20. Februar 1984 – II ZR 116/83 -, Rn. 12, juris).Randnummer41

Dabei hat der Bundesgerichtshof im zitierten Urteil vom 20. Februar 1984 gerade den Einwand berücksichtigt, dass eine in Rede stehende Satzungsänderung nur die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander beträfe. Die Berücksichtigungsfähigkeit einer solchen Erwägung (gegen eine Analogie) hat der Bundesgerichtshof aber gerade deshalb verneint, weil die Heilung eines fehlerhaften Beschlusses für und gegen jedermann wirken soll. Nach Fristablauf soll ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse eines Interessierten oder Betroffenen, innerhalb wie außerhalb der Gesellschaft, allgemein verlässlich feststehen, dass der Beschluss Bestand hat (BGH, Urteil vom 20. Februar 1984 – II ZR 116/83 -, Rn. 15, juris). Zumal dies auch bei vordergründig nur die Gesellschafter tangierenden Beschlüssen gerade für neu eintretende Gesellschafter und möglicherweise für Außenstehende, wie namentlich für Gläubiger der Gesellschaft oder der Gesellschafter, von Interesse sein kann (BGH, Urteil vom 20. Februar 1984 – II ZR 116/83 -, Rn. 17, juris).Randnummer42

Angesichts des Gewichts, welches danach einer gleichförmigen und vorhersehbaren Anwendung von § 242 Abs. 2 AktG (analog) im Hinblick auf das Ziel zukommt, Rechtssicherheit (für den Rechtsverkehr) hinsichtlich eingetragener Beschlüsse zu schaffen, ist dabei keine Ausnahme für Gesellschaften ohne Geschäftsbetrieb vorzunehmen. Auch insofern könnten sich Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben, zudem kann es auch hier interessierte Dritte (Gläubiger) geben und auch hier können sich die Verhältnisse mit Zeitablauf ändern.Randnummer43

b) Ebenso wenig rechtfertigt sich eine Einschränkung der analogen Anwendung von § 242 Abs. 2 Satz 1 AktG unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben.Randnummer44

Die analoge Anwendung von Gesetzen führt dazu, dass unter den hierfür bestehenden Voraussetzungen das Regelungsprogramm einer bestimmten Norm auf einen vergleichbaren Regelungssachverhalt übertragen wird (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 – III ZR 61/14 -, Rn. 9, juris). Da § 242 Abs. 2 Satz 1 AktG keine Rückausnahme im Sinne einer Härtefallregelung vorsieht, gilt dies im Ausgangspunkt auch für die analoge Anwendung der Vorschrift auf Beschlüsse der GmbH-Gesellschafterversammlung (vgl. hierzu schon eben).Randnummer45

Einzelfallbezogene Einschränkungen der analogen Anwendbarkeit würden zudem gerade wieder im Konflikt mit dem zentralen Ziel der Heilungsvorschrift stehen, Rechtssicherheit zu schaffen. Nach Fristablauf soll ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse eines Interessierten oder Betroffenen, innerhalb wie außerhalb der Gesellschaft, allgemein verlässlich feststehen, dass der Beschluss Bestand hat (BGH, Urteil vom 20. Februar 1984 – II ZR 116/83 -, Rn. 15, juris). Mit entsprechenden Erwägungen hat der Bundesgerichtshof sich vergleichbar auch dagegen ausgesprochen, bei der analogen Anwendung des § 242 Abs. 2 AktG von der starren aktienrechtlichen Dreijahresfrist abzuweichen (BGH, Urteil vom 23. März 1981 – II ZR 27/80 -, Rn. 9, juris). Gegen eine Einschränkung der analogen Anwendbarkeit des § 242 Abs. 2 AktG aufgrund besonderer Umstände spricht ferner, dass die Heilungswirkung des § 242 Abs. 2 AktG über den Verweis auf § 241 Nr. 4 AktG selbst einen solchen Hauptversammlungsbeschluss erfasst, der mit seinem Inhalt gegen die guten Sitten verstößt (was auf die GmbH übertragbar ist, vgl. BGH, Urteil vom 06. November 1995 – II ZR 181/94 -, Rn. 8, juris). Wenn aber selbst (aus sich selbst heraus) sittenwidrige Beschlüsse geheilt werden können, erscheint schwer vertretbar, anderweitig aufgrund besonderer Umstände die Heilungsmöglichkeit auszuschließen.Randnummer46

Eine einzelfallbezogene Einschränkung der analogen Anwendbarkeit von § 242 AktG erscheint auch deswegen nicht erforderlich, weil der von einem geheilten Beschluss benachteiligte Gesellschafter nicht ungebührlich schutzlos gestellt ist.Randnummer47

Denn zu berücksichtigen ist, dass es dem Gesellschafter unbenommen bleibt, sich, wenngleich er auch nicht die Nichtigkeit des geheilten Beschlusses geltend machen kann, darauf zu berufen, dass das konkrete Ausnutzen eines solchen Beschlusses gegen Treu und Glauben verstoßen kann. Eine entsprechende, nur inter partes wirkende Einwendung würde das Ziel des § 242 AktG, Rechtssicherheit für alle Betroffenen und auch Dritte zu schaffen, nicht konterkarieren. Entsprechend hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der betroffene Gesellschafter die in der Ausnutzung der Unanfechtbarkeit liegende sittenwidrige Schädigung nicht nur seinem sittenwidrig handelnden Mitgesellschafter, sondern auch der Gesellschaft jedenfalls dann entgegenhalten kann, wenn die Gesellschaft nur aus ihm und dem Mitgesellschafter besteht und schutzwerte Interessen Dritter davon nicht berührt werden. Denn in diesem Falle ist die Berufung der Gesellschaft auf die Rechtswirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses nur die äußere Verkleidung für die arglistige Ausnutzung der Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses durch den dahinterstehenden Gesellschafter (BGH, Urteil vom 01. Juni 1987 – II ZR 128/86 -, Rn. 7 – 8, juris).Randnummer48

Zu berücksichtigen ist ferner, dass der durch einen (ursprünglich) nichtigen Beschluss geschädigten Gesellschafter in bestimmten Fällen verlangen können dürfte, die Regelungswirkung eines bestandskräftigen Beschlusses mit Wirkung (allein) für die Zukunft abzuändern.Randnummer49

c) Vorliegend war die 3-Jahresfrist des § 242 Abs. 2 Satz 1 AktG, welche mit Eintragung der streitgegenständlichen Satzungsänderungen im Handelsregister am 29.11.2011 zu laufen begann bei Erhebung der vorliegenden Anfang 2017 zugestellten Klage lange abgelaufen, so dass die Klageerhebung die Frist nicht mehr gemäß § 242 Abs. 2 Satz 2 AktG verlängern konnte.Randnummer50

Die entsprechende Frist beginnt nach dem Wortlaut der Regelung und im Falle der analogen Anwendung auch für die GmbH mit der Eintragung im Handelsregister (MüKoGmbHG, GmbHG nach § 47 Rn. 298, beck-online). Auf die Kenntnis der Klägerin kann es hingegen nicht ankommen. Denn nach Fristablauf soll ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse eines Interessierten oder Betroffenen, innerhalb wie außerhalb der Gesellschaft, allgemein verlässlich feststehen, dass der Beschluss Bestand hat (BGH, Urteil vom 20. Februar 1984 – II ZR 116/83 -, Rn. 15, juris).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.Randnummer52

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 709 Satz 2 711 ZPO.Randnummer53

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Die maßgebenden Rechtsfragen sind durch die angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt. Im Übrigen beruht die Entscheidung auf den tatsächlichen Umständen des vorliegenden Einzelfalls.

Schlagworte: AktG § 242, Dreijahresfrist nach § 242 Abs. 2 AktG, Eintragungspflichtiger Beschluss Dreijahresfrist nach § 242 Abs. 2 AktG, Heilung, Heilung durch Genehmigung, Heilung nach § 242 Abs. 2 AktG analog, Heilung von Nichtigkeitsgründen nach § 242 AktG analog