Einträge nach Montat filtern

Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 01.11.2011- 4 V 751/11

§ 53 FGO, § 8 Abs 3 S 2 KStG 1999, § 10 Abs 1 Nr 2 VwZG, § 10 Abs 1 Nr 1 VwZG, § 63 Abs 2 S 1 AktG, § 18 AktGEG, § 104 AktG, § 15 Abs 3 HGB, § 139b AO

1. Den für öffentliche ZustellungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
öffentliche Zustellung
Zustellung
en an juristische Personen in § 10 Abs. 1 Nr. 1 VwZG normierten Anforderungen wird nicht genügt, wenn das FA bei Unkenntnis des Aufenthalts oder der Anschrift einer empfangsberechtigten Person keine Meldeamtsabfrage tätigt(Rn.102). Eine Abfrage nach § 139b AO kann eine solche nicht ersetzen.

2. Ist dem FA bekannt, dass der Vorstand und der Aufsichtsrat einer sog. Vorratsgesellschaft nicht besetzt sind und damit keine empfangsberechtigte Person existiert, kann das FA Körperschaftsteuerbescheide der Gesellschaft nicht öffentlich zustellen.

Denn der Antragsgegner hätte entweder unter Berufung auf die Handelsregistereintragung von Frau X als Vorstand an diese zustellen können (§ 15 Abs. 3 HGB) oder darauf hinwirken müssen, dass für die Organe der Antragsteller empfangsberechtigte Mitglieder bestellt werden.

Sofern dem Antragsgegner positiv bekannt war, dass der jeweilige Vorstand und der jeweilige Aufsichtsrat der Antragsteller nicht besetzt waren, war dem Antragsgegner auch bekannt, dass der Antragsteller keine empfangsberechtigten Personen mehr hatte. Dieser Fall berechtigt nicht zu einer öffentlichen Zustellung. Denn die öffentliche ZustellungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
öffentliche Zustellung
Zustellung
soll gerade den Fall betreffen, dass der Aufenthaltsort bzw. die Anschrift der empfangsberechtigten Personen (hier Bekanntgabeadressaten für Körperschaftsteuerbescheide) für die Finanzbehörden auch nach zureichenden Ermittlungen nicht bekannt ist. Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass es keine empfangsberechtigten Personen gibt und dies den Finanzbehörden bekannt ist. Insoweit weisen die Antragsteller zu Recht darauf hin, dass im Fall einer inländischen Aktiengesellschaft der Antragsgegner gemäß § 104 AktG die registergerichtliche Bestellung eines beschlussfähigen Aufsichtsrats hätte erreichen können. Damit hätte der Antragsgegner mittelbar die Empfangsberechtigung entweder des Aufsichtsrats selbst oder des vom Aufsichtsrat zu bestellenden Vorstands erreicht. Eine öffentliche ZustellungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
öffentliche Zustellung
Zustellung
war somit nicht als ultima ratio notwendig gewesen, vielmehr hätte zur Wahrung der Interessen der organlosen Antragsteller die Möglichkeit bestanden, durch eine Hinwirkung auf die Bestellung der Organe zeitnah eine reguläre Bekanntgabe der Körperschaftsteuerbescheide zu bewirken.

Sofern der Antragsgegner indes ernsthafte Zweifel an den Angaben der A AG hatte (welche als solche kein Organ der Antragsteller und daher grundsätzlich fremder Dritter war) und wegen der entsprechenden Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Eintragung
Eintragung in das Handelsregister
Handelsregister
gemäß § 15 Abs. 3 HGB mangels positiver entgegenstehender Kenntnis annehmen konnte und durfte, dass Frau XX geborene X noch im Amt sei, fehlt es an zureichenden Ermittlungen ihres Aufenthalts. Ohne positive Kenntnis vom nicht eingetragenen Ausscheiden des Vorstands hätte der Antragsgegner nämlich gemäß § 15 Abs. 3 HGB eine wirksame Bekanntgabe an Frau XX bewirken können. Eine Zustellung an Frau XX war dem Antragsgegner nur deswegen nicht möglich, weil der Antragsgegner nach eigenem Vortrag keine Meldeamtsabfrage durchgeführt hatte. Dass dies notwendig gewesen wäre, zeigt der vorliegende Fall. Denn die vom Antragsgegner behauptete Abfrage gemäß § 139b AO war ungeeignet, die Meldeamtsabfrage zu ersetzen, weil die Abfrage gemäß § 139b AO wegen der heiratsbedingten Änderung des Familiennamens aus technischen Gründen erfolglos sein musste. Demgegenüber hätte die – auch nach Ansicht der Finanzverwaltung notwendige – Meldeamtsabfrage voraussichtlich dazu geführt wird, dass der Aufenthaltsort von Frau XX geborene X bekannt geworden wäre. In diesem Fall hätte der Antragsgegner entweder wegen § 15 Abs. 3 HGB unmittelbar wirksam an sie zustellen können oder im Rahmen weiterer Ermittlungen mit hinreichender Sicherheit erfahren, dass die Antragsteller organlos sind und deshalb erst nach gerichtlicher Bestellung eines Aufsichtsrat über empfangsbevollmächtigte Personen verfügen. Darauf, ob der Antragsgegner vor der öffentlichen Zustellung überhaupt eine Abfrage nach § 139b AO durchführte, wie vom Antragsgegner behauptet, kann daher dahin stehen, weil diese ohnehin ungeeignet war. Im Übrigen reicht die Benennung des Zeugen SB 2 zur Glaubhaftmachung der vom Antragsgegner behaupteten Durchführung einer Abfrage nach § 139b AO vor der Vornahme der öffentlichen Zustellung für das Gericht angesichts der im Verfahren geäußerten begründeten Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Abfrage nicht aus.

Angesicht der Zweifel an der Unwirksamkeit der öffentlichen Zustellung erfolgte die Bekanntgabe der Körperschaftsteuerbescheide erst durch die unstreitige Übersendung der Körperschaftsteuerbescheide an den bestellten und im Handelsregister seit 14.05.2010 eingetragenen Abwickler der Antragsteller (§ 8 VwZG). Damit wurden aber die Körperschaftsteuerbescheide jedenfalls spätestens am oder um den 13.07.2010 wirksam bekanntgegeben. Da am 08.08.2010 – also innerhalb eines Monats (vgl. § 355 AO) – gegen die Körperschaftsteuerbescheide Einspruch eingelegt wurde, sind die Körperschaftsteuerbescheide nach summarischer Prüfung nicht bestandskräftig geworden.

3. Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung wegen nicht Verzinsung ausstehender Mindesteinlagen unterliegt bei summarischer Prüfung im Verfahren der Aufhebung der Vollziehung ernstlichen Zweifeln, wenn die Absicht zur Aufnahme eines Geschäftsbetriebs nicht besteht.

4. Die wegen Hinzahlens und Herzahlens noch ausstehende Mindesteinlage ist bei summarischer Prüfung als eingefordert gem. § 63 Abs. 2 Satz 1 AktG anzusehen und damit zu verzinsen.

Schlagworte: Vorratsgesellschaften, Zustellung