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BGH, Urteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24

Immaterieller Schaden

DS-GVO Art. 82 Abs. 1

Immaterieller Schaden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO kann auch der
bloße und kurzzeitige Verlust der Kontrolle über eigene personenbezogene
Daten infolge eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung
sein. Weder muss eine konkrete missbräuchliche Verwendung dieser Daten
zum Nachteil des Betroffenen erfolgt sein noch bedarf es sonstiger zusätz-
licher spürbarer negativer Folgen.

Schlagworte: DS-GVO Art. 82 Abs. 1