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OLG Dresden, Beschluss vom 09.11.2011 – 12 W 1002/11

GmbHG §§ 29, 53, 54

1. Satzungsdurchbrechungen sind Gesellschafterbeschlüsse, die eine von der Satzung abweichende Regelung treffen. Hierbei wird zwischen punktuellen und zustandsbegründenden Satzungsdurchbrechungen unterschieden. Eine punktuelle Satzungsdurchbrechung liegt vor, wenn sich die Abweichung von der Satzung auf einen konkreten Einzelfall beschränkt, die Wirkung des Beschlusses sich daher in der betreffenden Maßnahme erschöpft. Durch eine Satzungsdurchbrechung kann aber auch ein von der Satzung abweichender rechtlicher Zustand begründet werden. Dann müssen allerdings die Anforderungen der §§ 53, 54 GmbHG gewahrt werden (vgl. BGH v. 7.6.1993 – II ZR 81/92, nach juris: BGHZ 123, 15 = GmbHR 1993, 497, Rz. 13; OLG NürnbergBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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v. 5.3.2010 – 12 W 376/10, nach juris: MDR 2010, 822, Rz. 46; OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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v. 26.10.2000 – 18 U 79/00, nach juris: DB 2000, 2465, Rz. 21; OLG NürnbergBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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v. 10.11.1999 – 12 U 813/99, nach juris: MDR 2000, 653 = GmbHR 2000, 563, Rz. 81; OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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v. 11.10.1995 – 2 U 159/94, nach juris: NJW-RR 1996, 1439 (LS) = GmbHR 1996, 291; Harbath in Münch.Komm.GmbHG, 2011, § 53 Rz. 48; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, § 53 Rz. 27, 28; Priester/Veil in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, § 53 Rz. 29; Ulmer in Hachenburg, GmbHG, 8. Aufl. 1997, § 53 Rz. 30 f.; Priester, Satzungsänderung und Satzungsdurchbrechung, ZHR 151 (1987), 40).

2. Für den Begriff der Satzungsdurchbrechung ist es unerheblich, ob die Gesellschafter sich bei der Beschlussfassung der Satzungswidrigkeit bewusst waren (vgl.: RGZ 81, 368 [371 f.]; Priester, Satzungsänderung und Satzungsdurchbrechung ZHR 151 [1987], 40 [48]; Inhester in Inhester/Saenger, GmbHG, 21. Aufl. 2010, § 53 Rz. 23; Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl. 2009, § 53 Rz. 29; Harbath in Münch.Komm.GmbHG, 2011, § 53 Rz. 49; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 53 Rz. 20; Priester/Veil in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, § 53 Rz. 30; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, § 53 Rz. 29).

3. Gewinnverwendungsbeschlüsse entfalteten eine Dauerwirkung und können daher nicht als lediglich punktuelle Satzungsdurchbrechungen qualifiziert werden (vgl. Ekkenga in Münch.Komm.GmbHG, 2010, § 29 Rz. 156; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, §§ 53, 48; a.A. allerdings ohne nähere Auseinandersetzung Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, § 53 Rz. 31; Ulmer in Hachenburg, GmbHG, 8. Aufl. 1997, § 53 Rz. 32; Priester, Satzungsänderung und Satzungsdurchbrechung, ZHR 151 [1987] 40 [52]; Lawall, Satzungsdurchbrechende Beschlüsse im GmbH-Recht, DStR 1996, 1169 [1173]). Regelungen zur Gewinnverwendung, insbesondere zur Bildung von Rücklagen, erschöpfen sich nicht in der Maßnahme. Ausschüttungen aus satzungsgemäßen Gewinnrücklagen haben Wirkungen über die laufende Abrechnungsperiode hinaus. Sie schmälern die Gewinnrücklage um den entgegen der Satzungsregelung ausgeschütteten Betrag. Die sich aufgrund der satzungsdurchbrechenden Beschlüsse ergebenden Gewinnrücklagen sind zudem im Folgejahr in der Bilanz auszuweisen und bilden die Grundlage für die Ermittlung der sich dann ergebenden Gewinnrücklage. Darüber hinaus haben der Rechtsverkehr und potentielle Gesellschafter ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, dass die in den Bilanzen ersichtlichen Gewinnrücklagen nicht entsprechend den satzungsmäßigen Gewinnverwendungsregelungen gebildet wurden. Derartige Beschlüsse bedürfen daher zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung (§ 53 Abs. 2 S. 1 GmbHG) und der Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Eintragung
Eintragung in das Handelsregister
Handelsregister
(§ 54 Abs. 3 GmbHG).

Schlagworte: Aufgabenkreis der Gesellschafter, Beurkundung, Ergebnisverwendung, Ergebnisverwendungsbeschluss, Gewinnausschüttung, Gewinnrücklage, Handelsregister, Notar, Satzungsdurchbrechung