Einträge nach Montat filtern

OLG München, Urteil vom 17.01.2013 – 23 U 4421/12

GmbHG § 38

1. Inhaberin des Hausrechts ist nicht der (Mit-)Gesellschafter, sondern die Gesellschaft, vertreten durch den Geschäftsführer bzw. Notgeschäftsführer (vgl. OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamm
, Urteil vom 06.05.2003, 27 U 131/02, zitiert nach juris Tz. 13).

2. Besteht Streit über die Wirksamkeit der Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers, kann durch einstweilige Verfügung ein Tätigkeitsverbot und ein Verbot der Ausübung der Organtätigkeit ausgesprochen werden, wenn glaubhaft gemacht ist, dass wichtige Gründe für eine sofortige Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
vorlagen und die Abberufung wirksam beschlossen ist. Parteien eines solchen Verfügungsverfahrens sind grundsätzlich der Abberufene und die Gesellschaft, vertreten durch die gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG bestimmten Vertreter (OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Karlsruhe
, Urteil vom 04.12.1992, 15 U 208/92, NJW-RR 1993, 1505; KG Berlin, Urteil vom 11.08.2011, 23 U 114/11, GmbHR 2011, 1272).

3. In dringenden Fällen ist es den die Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers betreibenden Gesellschaftern aus eigenem Recht gestattet, eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt zu erwirken, dem Geschäftsführer bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Gesellschafterversammlung über die Abberufung beschließen kann, die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft zu verbieten (OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
, Beschluss vom 18.09.1998, 5 W 22/98, Tz. 18; Lutter-Hommelhoff, § 38, Rn. 5).

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 19.09.2012, Az. 1 HK O 2483/12 aufgehoben.

II. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Landshut vom 11.09.2012 wird aufgehoben und der Antrag vom gleichen Tag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

III. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,– EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt, es dem Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, die Geschäftsräume der Firma T. M. Instruments Production + Trading GmbH zu betreten. Die Parteien sind jeweils mit 50 % an dieser Gesellschaft beteiligt.

Das Landgericht hat mit dem angegriffenen Urteil vom 19.09.2012, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, die antragsgemäß ergangene einstweilige Verfügung vom 11.09.2012 bestätigt. Die Klägerin habe gegen den Beklagten einen Anspruch, diesem die Geschäftsführungs- und Vertretungstätigkeit bei der T. M. Instruments Production + Trading GmbH zu untersagen.

Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der insbesondere einwendet, in diesem Verfahren stritten die Parteien nicht über seine Berechtigung, das Geschäftsführeramt auszuüben, sondern ausschließlich darüber, ob ihm untersagt werden könne, die Geschäftsräume zu betreten. Mit Beschluss vom 29.08.2012 sei Herr Rechtsanwalt S. wieder zum Notgeschäftsführer bestellt worden. Seit der Wiederbestellung des Notgeschäftsführers habe der Beklagte keine Geschäftsführertätigkeit mehr ausgeübt. Der Zugang zu den Geschäftsräumen habe nichts damit zu tun, ob er Bankgeschäfte tätigen könne.

Der Beklagte beantragt,

das Endurteil des Landgerichts Landshut, 1 HK O 2483/12 vom 19.09.2012 aufzuheben, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Landshut vom 11.09.2012 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei erheblichen Pflichtverletzungen des Geschäftsführers auch der Gesellschafter eine einstweilige Verfügung beantragen könne (OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
GmbHR 1998, 1126). Diese Befugnis umfasse auch ein Betretungsverbot. Der Beklagte habe gravierende Pflichtverletzungen begangen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg.

Der Klägerin fehlt die Aktivlegitimation.

Inhaberin des Hausrechts ist nicht Klägerin als Mitgesellschafterin, sondern die Gesellschaft, vertreten durch den Notgeschäftsführer (vgl. OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamm
, Urteil vom 06.05.2003, 27 U 131/02, zitiert nach juris Tz. 13).

Soweit die Klägerin darauf abstellt, es gehe auch um die Ausübung der Geschäftsführung, die Gegenstand des Verfahrens 23 U 4651/12 ist, gilt nichts anderes. Besteht Streit über die Wirksamkeit der Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers, kann durch einstweilige Verfügung ein Tätigkeitsverbot und ein Verbot der Ausübung der Organtätigkeit ausgesprochen werden, wenn glaubhaft gemacht ist, dass wichtige Gründe für eine sofortige Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
vorlagen und die Abberufung wirksam beschlossen ist. Parteien eines solchen Verfügungsverfahrens sind grundsätzlich der Abberufene und die Gesellschaft, vertreten durch die gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG bestimmten Vertreter (OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Karlsruhe
, Urteil vom 04.12.1992, 15 U 208/92, NJW-RR 1993, 1505; KG Berlin, Urteil vom 11.08.2011, 23 U 114/11, GmbHR 2011, 1272).

Nach der von der Klägerin zitierten Entscheidung des OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
ist es den die Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers betreibenden Gesellschaftern zwar in dringenden Fällen aus eigenem Recht gestattet, eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt zu erwirken, dem Geschäftsführer bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Gesellschafterversammlung über die Abberufung beschließen kann, die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft zu verbieten (OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
, Beschluss vom 18.09.1998, 5 W 22/98, Tz. 18; Lutter-Hommelhoff, § 38, Rn. 5). Dies begehrt die Klägerin jedoch nicht.

Diese Entscheidung ist jedenfalls jetzt, nach der Wiederbestellung des Notgeschäftsführers, der das Hausrecht ausübt, nicht auf die streitgegenständliche Konstellation übertragbar. Die Gesellschaft ist hinsichtlich der Ausübung des Hausrechts nicht handlungsunfähig.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 6, 713 ZPO.

Löffler I www.K1.de I www.gesellschaftsrechtskanzlei.com I Gesellschaftsrecht I GmbHRecht I Erfurt I Thüringen I Sachsen I Sachsen-Anhalt I Hessen I Deutschland 2022

Schlagworte: Abberufung, Aktivlegitimation, Antragsgegner ist Gesellschaft, besonderer Vertreter, einstweilige Verfügung, Einstweiliger Rechtsschutz im Abberufungsstreit, Geschäftsführer, Gesellschafter, Gesellschafterklage, Notgeschäftsführer, Unterlassung rechtswidriger Geschäftsführung, Unterlassung und actioprosocio, Untersagung der Geschäftsführung und Vertretung bis zur Eintragung im Handelsregister, Vorläufige Untersagung der Geschäftsführung vor und bis zum Abberufungsbeschluss, Vorläufiger Rechtsschutz, Wichtiger Grund