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Informationsrecht Kommanditist
Kommanditist
§ 166 Abs 1 HGB vom 10.08.2021, § 166 Abs 3 HGB vom 19.12.1985, § 62 Abs 1 FamFG, Art 51 Nr 8 MoPeG
1. Die Möglichkeit, nach § 166 Abs. 3 HGB a.F. auf Antrag eines Kommanditisten die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlage der Bücher und Papiere gerichtlich anordnen zu lassen, ist mit dem Inkrafttreten des MoPeG zum Ablauf des 31. Dezember 2023 entfallen. Das Recht auf Einsicht und Auskunft bestimmt sich nunmehr nach § 166 Abs. 1 HGB n.F. und ist auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
2. Eine analoge Anwendung des § 166 Abs. 3 HGB a.F. scheidet aus.
3. Ist ein Antrag zurückgewiesen worden und tritt vor der Entscheidung des Beschwerdegerichts eine Erledigung der Hauptsache ein, hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren kein berechtigtes Interesse an einer Feststellung nach § 62 Abs. 1 FamFG, dass ihm die angestrebte Entscheidung zu Unrecht versagt worden ist.
4. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten kann ein berechtigtes Interesse an einer Feststellung der Rechtswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 FamFG nicht allein daraus hergeleitet werden, dass sich die angefochtene Entscheidung für den Beschwerdeführer wirtschaftlich nachteilig ausgewirkt hat.
Tenor
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg – Rechtspflegerin – vom 27.12.2023 (Erlassdatum) wird als unzulässig verworfen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin trägt die Antragstellerin.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
IV. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die gerichtliche Anordnung der Informationserteilung durch die Antragsgegnerin nach § 166 Abs. 3 HGB (i.d. bis zum 31.12.2023 gültigen Fassung).Randnummer2
Die Antragsgegnerin ist eine GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
, deren Unternehmensgegenstand „der Erwerb und die Verwaltung eigenen und fremden Vermögens, die Beteiligung an anderen Unternehmen sowie die Grundstücksverwaltung als Dienstleistung“ ist. Sie ist insbesondere Eigentümerin von vermieteten Immobilien in Duisburg-Beeck. Die Antragstellerin ist aufgrund Erbgangs nach ihrem Vater V seit Ende 2018 Kommanditistin mit einer Einlage von 2,65 Mio. Euro (entsprechend 32,7 %). Weitere Kommanditisten sind deren Schwester S mit einer Einlage von 4,8992 Mio. Euro (entsprechend 60,5 %) sowie deren Kinder S1 und S2 mit einer Einlage von jeweils 275.400 € (entsprechend jeweils 3,4 %). Alleinige Gesellschafterin der Komplementär GmbH, der H. Verwaltungs GmbH, ist S. Die Kommanditisten beabsichtigen eine erbschaftsteuerneutrale Realteilung, die aufgrund der siebenjährigen Behaltenspflicht, gerechnet ab dem Erbfall, erst zum 21.08.2025 möglich ist.Randnummer3
Im Gesellschaftsvertrag vom 17.12.2008, der seinerzeit zwischen V, S sowie der H Verwaltungs GmbH geschlossen wurde, heißt es unter § 17 wie folgt:Randnummer4
„Schiedsgericht“Randnummer5
(1) Alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis zwischen Gesellschaftern untereinander oder zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein Schiedsgericht entschieden. Dies gilt auch für Streitigkeiten über die Wirksamkeit, Auslegung und Durchführung dieses Gesellschaftsvertrages und des Schiedsvertrages sowie etwaiger Nachträge zum Gesellschaftsvertrag oder zum Schiedsvertrag.Randnummer6
(2) Der Schiedsvertrag wird in gesonderter Urkunde vereinbart. Jeder Gesellschafter, der neu in die Gesellschaft eintritt, unterwirft sich durch seinen Eintritt dem Schiedsgericht entsprechend der in gesonderter Urkunde getroffenen Vereinbarung.Randnummer7
Wegen der weiteren Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages wird auf die Anlage AST 1 Bezug genommen.Randnummer8
Der zwischen V, S, der H Verwaltungs GmbH und der Antragsgegnerin geschlossene „Schiedsvertrag“ lautet wie folgt:Randnummer9
1. Alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag zwischen Gesellschaftern untereinander oder zwischen Gesellschaftern/Gesellschafter und Gesellschaft werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) endgültig beigelegt. Die Schiedsvereinbarung schließt ebenfalls ein Streitigkeiten über die Wirksamkeit, Auslegung und Durchführung des Gesellschaftsvertrages und des Schiedsvertrages sowie etwaiger Nachträge zum Gesellschaftsvertrag oder zum Schiedsvertrag.Randnummer10
2. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens ist Duisburg.Randnummer11
Die Antragstellerin hat gemeint, die Antragsgegnerin sei schlecht geführt und ihr, der Antragstellerin, würden wichtige Informationen vorenthalten. Im Jahresabschluss zum 31.12.2022 seien im mit 18,7 Mio. Euro ausgewiesenen Anlagevermögen, das im Wesentlichen aus Immobilien bestehe, erhebliche stille Reserven vorhanden. Sie gehe nach einer Bewertung durch den von ihr beauftragten Sachverständigen für Immobilienbewertung G von einem Wert des Immobilienvermögens zum Stichtag 20.08.2018 von 39 Mio. € aus. Daraus resultiere ein höherer Wert ihrer Beteiligung (statt rund 10,6 Mio. Euro, wie vom Finanzamt im Erbschaftssteuerbescheid ermittelt, rund 13,4 Mio. Euro). Zwischenzeitliche Wertsteigerungen seien hierbei noch nicht berücksichtigt. Zudem rügt die Antragstellerin unter Berufung auf das Gutachten des Sachverständigen G vom 14.08.2019, dass bei den einzelnen Objekten der Gesellschaft mögliche Mieterhöhungen bei Indexmieten sowie bei anderen Mieten anhand des Mietspiegels unterblieben seien. Das Jahresergebnis der Beteiligten zu 2 sei ausweislich des Jahresabschlusses mit 206.000 € in Relation zu der Gesamtleistung von 3,746 Mio. € sehr niedrig. Demgegenüber seien die Kosten für die Hausverwaltung sowie für Rechtsberatungs-, sonstige Beratungs- sowie Prüfungskosten ungewöhnlich hoch. Fragen der Antragstellerin nach Bemühungen um Mietanpassungen, vorhandenen Leerstandsquoten oder Bemühungen nach Neuvermietung habe sie nach Vorliegen des Gutachtens G gestellt, zuletzt mit Schreiben vom 05.10.2023 (Anlage Ast 6. Bl. 44 ff. GA). Diese seien sämtlich nicht beantwortet worden. Die Antragsgegnerin bzw. deren Hauptgesellschafterin S hätten zuletzt im Schreiben vom 31.10.2023 die Auffassung vertreten, eine entsprechende Verpflichtung bestehe nicht, weil ein wichtiger Grund i.S. des § 166 Abs. 3 HGB nicht schlüssig dargelegt sei.Randnummer12
Die Antragstellerin hat – eingegangen beim Amtsgericht am 17.11.2023 – beantragt,Randnummer13
der Antragsgegnerin aufzugeben, eine geordnete Darstellung der Mieterlöse der Antragsgegnerin objektbezogen (bei Unteraufteilung zwischen den einzelnen Mietern des jeweiligen Objektes, wobei die Angaben der Namen der Mieter neutralisiert sein können) unter Darstellung der Entwicklung der Mieten/Leerstandsquoten für einen Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2023 vorzulegen, wobei eine Angabe zu den Stichtagen 01.01.2019, dann 31.12.2019 – endend 31.12.2022 und darüber hinaus 31.10.2023 ausreicht;Randnummer14
der Antragsgegnerin aufzugeben, die Bemühungen um Mietzinserhöhungen (bei Mietverträgen mit Indexklauseln durch Indexierung und in Übrigen durch Mieterhöhung nach Mietspiegel entsprechend den gesetzlichen Vorschriften) und bei Leerständen um Neuvermietung in dem vorbezeichneten Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.10.2023 darzustellen;Randnummer15
der Antragsgegnerin aufzugeben, die Kosten für Rechts-, Beratungs- und Prüfungskosten aufgeschlüsselt für die Jahre 2018-2022, für die Jahre 2018 und 2019 auch für die B Grundstücksgesellschaft mbH, unter Angabe des Auftragsgrundes für derartige Kostenpositionen unter Vorlage von Kopien der einen Betrag von 5.000,– € übersteigenden Kostenrechnungen darzustellen.Randnummer16
Das Amtsgericht hat der Antragsgegnerin mit Verfügung vom 13.12.2023 Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 10 Tagen gewährt.Randnummer17
Mit Beschluss vom 27.12.2023 hat es den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Unter Zugrundelegung des Vortrags der Antragstellerin liege ein wichtiger Grund i.S. des § 166 Abs. 3 HGB nicht vor. Sie habe keine ausreichend konkrete Gefährdung ihrer interessen dargelegt, der allein durch die beantragte Auskunft begegnet werden könne. Eine unredliche Geschäftsführung könne anhand der von der Gegenseite am 31.10.2023 getroffenen ergänzenden Ausführungen zu den am 05.10.2023 gestellten Fragen sowie des Angebots einer Besprechung mit den Wirtschaftsprüfern und der Geschäftsführung nicht durch das Gericht in einem formellen Verfahren ohne vorgesehene detaillierte materiell-rechtliche Prüfung positiv festgestellt werden. Auch sei unter Abwägung der interessen der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin bei einer Einsicht in wesentliche Details von hunderten Mietverträgen, einschließlich einer nicht auszuschließenden hierbei entstehenden datenschutzrechtlichen Problematik der Aufwand für die Antragsgegnerin als unverhältnismäßig hoch einzuschätzen. Darüber hinaus werde angenommen, dass wegen § 17 des Gesellschaftsvertrages i.V.m. der Schiedsvereinbarung mangels Vorliegens einer Beschlussmängelstreitigkeit (BGH, 23.09.2021 – I ZB 13/21) die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bestehe.Randnummer18
Gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 08.01.2024 zugestellten Beschluss richtet sich die am 29.01.2024 eingegangene Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihre Anträge unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens weiterverfolgt.Randnummer19
Die Antragsgegnerin beantragt,Randnummer20
die Beschwerde zurückzuweisen.Randnummer21
Im Hinblick auf § 17 des Gesellschaftsvertrages in Verbindung mit der Schiedsvereinbarung erhebt sie die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit. Im Übrigen verteidigt sie die angefochtene Entscheidung. Insbesondere habe sie der Antragstellerin stets sämtliche für die Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte erforderlichen Informationen gewährt. Ihr eigenes Interesse an einem ungestörten Fortlauf ihres Geschäftsbetriebs überwiege gegenüber den Informationsinteressen der Antragstellerin.Randnummer22
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 06.03.2024 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt. Auch in der Beschwerdebegründung habe die Antragstellerin keine konkrete Gefährdung ihrer interessen durch eine etwaige unzulässige Geschäftsführung dargelegt, so dass es an einem wichtigen Grund i.S. des § 166 Abs. 3 HGB a.F. weiterhin fehle. Im Übrigen hat sich das Registergericht aufgrund der erhobenen Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit für unzuständig erklärt.Randnummer23
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Registerakten und die eingereichten Schriftsätze sowie elektronischen Dokumente verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin war zu verwerfen, weil sie unzulässig ist.Randnummer25
Der Senat ist nicht zur Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1b) GVG berufen.Randnummer26
1. Vorliegend geht es um eine unternehmensrechtliche Streitigkeit i.S. des § 375 Satz 1 Nr. 1 FamFG i.V.m. § 166 Abs. 3 HGB, jeweils in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.). Nach § 166 Abs. 3 HGB a.F. konnte das Gericht auf Antrag eines Kommanditisten, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlage der Bücher und Papiere jederzeit anordnen. § 375 Nr. 1 FamFG a.F. ordnete Verfahren nach § 166 Abs. 3 HGB als unternehmensrechtliche Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu.Randnummer27
Die Funktion des Beschwerdegerichts als zweite Tatsacheninstanz beinhaltet die Pflicht, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung zu beurteilen, also veränderte Umstände im Vergleich zur angefochtenen Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen (§ 65 Abs. 3 FamFG; BeckOK FamFG/Obermann, 49. Ed. 1.2.2024, FamFG § 69 Rn. 30; MüKoFamFG/A. Fischer, 3. Aufl. 2018, FamFG § 69 Rn. 8).Randnummer28
Die Prüfung der Rechtslage im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ergibt vorliegend, dass der Senat zur Entscheidung in der Sache nicht berufen ist.Randnummer29
Die Vorschrift des § 166 Abs. 3 HGB a.F. ist durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) vom 10.08.2021 (BGBl. I 2021, 3436 ff.) mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten (Art. 51 Nr. 8, Art. 137 MoPeG). Gleiches gilt für den entsprechenden Verweis auf das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in § 375 Nr. 1 FamFG (Art. 45 Nr. 3 lit. a) MoPeG). Eine Übergangsvorschrift existiert weder im EGHGB (Art. 52 MoPeG) noch im FamFG (Art. 45 MoPeG). Damit ist die Möglichkeit einer gerichtlichen Anordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 166 Abs. 3 HGB a.F. ersatzlos entfallen.Randnummer30
Die – gegenüber der früheren Rechtslage entstandene – Regelungslücke ist nicht im Wege der Analogie zu schließen. Dies würde die Planwidrigkeit der Regelungslücke voraussetzen, die offensichtlich nicht vorliegt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber des MoPeG die Problematik, dass ein Antrag nach § 166 Abs. 3 HGB a.F. bei dem Registergericht zwar vor dem 01.01.2024 gestellt wird, das Verfahren aber nicht mehr vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wird, nicht bedacht hat. Denn in anderen Konstellationen, wie z.B. bei einem Eintragungsantrag einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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im Grundbuchverfahren vor dem 01.01.2024, hat er in Art. 229 § 21 Abs. 4 EGBGB entsprechende Übergangsvorschriften für den Fall getroffen, dass die Eintragung erst nach dem 01.01.2024 erfolgt. Für eine Analogiebildung, d.h. hier die Anwendung des § 166 Abs. 3 HGB a.F. durch die freiwillige Gerichtsbarkeit bis zum formell rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, besteht – abseits des Fehlens einer planwidrigen Regelungslücke – auch kein Bedürfnis. Nach dem Willen des Gesetzgebers spiegelte der bisherige § 166 HGB die Rechtsentwicklung nicht mehr angemessen wider und war die Rechtslage – einer Empfehlung des 71. Deutschen Juristentages folgend – an die aktuellen Verhältnisse und Bedürfnisse anzupassen. Der Auskunftsanspruch nach § 166 Abs. 1 Satz 2 HGB n.F. ersetze – so der Gesetzgeber ausdrücklich – die Vorschrift des § 166 Abs. 3 HGB a.F.. Eine erhebliche Rechtsschutzverkürzung sei damit nicht verbunden. Nach dem bisherigen Recht seien die Informationsrechte des Kommanditisten grundsätzlich im Zivilprozess vor den ordentlichen Gerichten durch Leistungsklage geltend zu machen. Nach Maßgabe der §§ 935 ff. ZPO sei dem Kommanditisten bei Eilbedürftigkeit einstweiliger RechtsschutzBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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zu gewähren. Gemäß § 166 Abs. 3 HGB i.V.m. § 375 Nr. 1 FamFG a.F. könne das außergerichtliche Informationsrecht nach § 166 Abs. 3 HGB im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltend gemacht werden. Diese Rechtsschutzmöglichkeit entfalle zwar. Allerdings vermöge das auf Verfahrensbeschleunigung angelegte Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit wegen des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 935 ff. ZPO seine Vorzüge ohnedies nicht vollständig auszuspielen (BT Drs. 19/27635 S. 253 ff.).Randnummer31
Das Vorbringen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 10.05.2024 auf die entsprechenden Hinweise des Senats vom 26.04.2024 führt zu keiner anderen Beurteilung:Randnummer32
Die in dem von der Antragstellerin zitierten Aufsatz von Prof. Mock vertretene Ansicht, dass § 166 Abs. 3 HGB a.F. auf bereits vor der Gesetzesänderung anhängige Verfahren auch nach dem 01.01.2024 weiterhin anzuwenden sei (NJW 2023, 3537, Rn. 22), findet, wie oben gezeigt, weder im Gesetz noch in den Gesetzesmaterialien eine Stütze. Eine entsprechende Übertragung der Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu im Zeitpunkt des Inkrafttretens des MoPeG bereits anhängigen Beschlussmängelklagen auf die hiesige Konstellation ist nicht angezeigt. Insoweit hat sich der Gesetzgeber dahingehend geäußert, dass eine vor Inkrafttreten des MoPeG gegen die übrigen Gesellschafter unter dem Feststellungsmodell erhobene Klage nach Inkrafttreten des MoPeG nicht als verfristet behandelt werden und es auch keiner Umstellung der Klage auf die Gesellschaft bedürfen solle (BT Drs. 19/27635, S. 228). Derartige Äußerungen fehlen im Zusammenhang mit einem anhängigen Verfahren nach § 166 Abs. 3 HGB a.F.. Vielmehr verweist der Gesetzgeber insoweit ausdrücklich auf die nunmehr gültigen Rechtsschutzmöglichkeiten, die keine erhebliche Verkürzung des Rechtsschutzes darstellen sollen (s.o.). Vor diesem Hintergrund widerspricht die Annahme von Prof. Mock, für Verfahren nach § 166 Abs. 3 HGB a.F. würden „im Grundsatz die gleichen Grundsätze wie bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des MoPeG anhängigen Beschlussmängelklagen zur Anwendung kommen, so dass über den Antrag nach § 166 Abs. 3 HGB a.F. auch noch nach dem Inkrafttreten des MoPeG zu entscheiden sei“, dem Willen des Gesetzgebers. Soweit Prof. Mock meint, der Kommanditist könne seinen Anspruch in einer derartigen Konstellation nach § 166 Abs. 1 HGB n.F. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ggfs. parallel zu dem nach § 166 Abs. 3 HGB a.F. fortzusetzenden Verfahren geltend machen (a.a.O.), ist dies sowohl aufgrund der Zuständigkeit unterschiedlicher Gerichte als auch aufgrund der Anwendung inhaltlich unterschiedlicher Normen im Hinblick auf die damit einhergehende Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen abzulehnen. Nicht stichhaltig ist ebenso das Argument der Beschwerde, das MoPeG kranke generell an dem Fehlen angemessener Übergangsvorschriften, sodass hieraus kein Argument gezogen werden könne, um über die Beschwerde der Antragstellerin nicht mehr zu entscheiden. Die Argumentation verkennt, dass die Judikative das bestehende Recht so wie es ist anzuwenden hat und es den Gerichten nach dem Verfassungsgrundsatz der Gewaltenteilung nicht gestattet ist, Lücken im Gesetz zu schließen. Gerade darauf liefe aber die Erwägung der Beschwerde hinaus, der Senat solle die als lückenhaft beklagten Übergangsvorschriften kurzerhand selbst schließen.Randnummer33
Daraus folgt, dass sich das Recht der Antragstellerin auf Einsicht und Auskunft nunmehr nach § 166 Abs. 1 HGB n.F. bestimmt und sie dieses notfalls auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen hat.Randnummer34
2. Der Senat war daran gehindert, nach Erledigung der Hauptsache auszusprechen, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt hat (§ 62 Abs. 1 FamFG).Randnummer35
Zum einen hat die anwaltlich vertretene Antragstellerin einen hierzu erforderlichen Antrag trotz entsprechenden Hinweises des Senats im Schriftsatz vom 10.05.2024 nicht gestellt. Sie hat lediglich ausgeführt, dass das Feststellungsinteresse der Antragstellerin wegen einer etwaigen Erledigung der Hauptsache nicht entfallen sei.Randnummer36
Selbst wenn man dies als schlüssigen Fortsetzungsfeststellungsantrag i.S. des § 62 FamFG auffasst, scheitert der Erfolg der Beschwerde jedenfalls am fehlenden Feststellungsinteresse.Randnummer37
Nach § 62 Abs. 2 FamFG liegt ein berechtigtes Interesse in der Regel vor, wenn schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder eine Wiederholung konkret zu erwarten ist. Beides ist hier nicht der Fall.Randnummer38
Ein berechtigtes Interesse ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin insbesondere nicht aus dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Denn – wie oben aufgezeigt – richtet sich das Einsichts- und Auskunftsrecht der Antragstellerin nunmehr nach § 166 Abs. 1 HGB n.F. und kann vor den ordentlichen Gerichten, auch im einstweiligen Rechtsschutz, geltend gemacht werden. Eine weitere Rechtsverfolgung der Antragstellerin wird keineswegs unmöglich gemacht. Statt nach Inkrafttreten des MoPeG die (unzulässige) Beschwerde einzulegen, hätte die anwaltlich vertretene Antragstellerin ihr Vorgehen der neuen Rechtslage anpassen können. Soweit die Antragstellerin moniert, auf diese Weise werde die Zulässigkeit des Rechtsbehelfsverfahrens von der jeweiligen Verfahrensdauer und den gerichtlichen Abläufen abhängig gemacht, verfängt dies jedenfalls vorliegend nicht. Eine Verzögerung des Verfahrens auf Seiten des Gerichts lässt sich nicht feststellen. Das Amtsgericht hat über den am 17.11.2023 eingegangenen Antrag bereits am 27.12.2023 entschieden, nachdem es der Antragsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Im Übrigen rechtfertigt der genannte Aspekt auch aus Rechtsgründen nicht die Auslegung des Gesetzes gegen den Willen des Gesetzgebers.Randnummer39
Auch liegen keine Gründe vor, die den Regelbeispielen des § 62 Abs. 2 FamFG vergleichbar sind.Randnummer40
Ist ein Antrag, wie hier, zurückgewiesen worden und tritt vor der Entscheidung des Beschwerdegerichts eine Erledigung der Hauptsache ein, hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren kein berechtigtes Interesse an einer Feststellung, dass ihm die angestrebte Entscheidung zu Unrecht versagt worden ist. Denn der Rechtsgedanke des § 62 Abs. 1 FamFG, dem Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen nach einem Eingriff in eine grundrechtlich geschützte Rechtsposition Rechnung zu tragen, trifft hier nicht zu (Sternal/Göbel, 21. Aufl. 2023, FamFG § 62 Rn. 26; OLG Hamm, Beschluss vom 16.03.2010 – I-15 W 367/09, FGPrax 2010, 213, beck-online zu einem Antrag nach § 122 Abs. 2 AktG).Randnummer41
Im Übrigen kann in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ein berechtigtes Interesse an einer Feststellung der Rechtswidrigkeit nicht allein daraus hergeleitet werden, dass sich die angefochtene Entscheidung für den Beschwerdeführer wirtschaftlich nachteilig ausgewirkt hat (Sternal/Göbel, a.a.O., § 62 FamFG Rn. 25 m.w.N.).Randnummer42
3. Auf die Frage, ob die Beschwerde auch deshalb unzulässig ist, weil die Antragsgegnerin berechtigt die Schiedseinrede erhoben hat, kommt es damit nicht mehr an.
III.Randnummer43
Die Kostentragungspflicht der Antragstellerin hinsichtlich der Gerichtskosten folgt aus §§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG. Die Antragstellerin hat gemäß § 84 FamFG auch die außergerichtlichen notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin zu tragen. Nach dieser Vorschrift sollen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegt werden, der es eingelegt hat. Gründe, von diesem Grundsatz im vorliegenden Fall abzuweichen, sind nicht ersichtlich.Randnummer44
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 FamFG nicht vorliegen. Die Gesetzeslage ist eindeutig.Randnummer45
Da der Senat nicht in der Sache selbst entschieden hat, hat er den Geschäftswert nach billigem Ermessen auf den Auffangwert des § 36 Abs. 3 GNotKG festgesetzt.
Schlagworte: HGB § 166, Informationsrecht Kommanditist