Die Rechtsstellung der Mitglieder regelnde interne Normen eines Vereins oder Verbandes unterliegen jedenfalls dann richterlicher Inhaltskontrolle auf ihre Vereinbarkeit mit Treu und Glauben (BGB § 242), wenn die Vereinigung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich eine überragende Machtstellung innehat und das Mitglied auf die Mitgliedschaft angewiesen ist.
Tatbestand
Der Beklagte ist der als eingetragener VereinBitte wählen Sie ein Schlagwort:
eingetragener Verein
Verein
gegründete Spitzenverband der Kreditgenossenschaften in der Bundesrepublik. Zu seinen Mitgliedern gehören die regionalen Prüfungsverbände des Genossenschaftswesens. Die Klägerin ist ein genossenschaftlich organisiertes Kreditinstitut und als solches Pflichtmitglied des dem verklagten Verband angehörenden „W. Genossenschaftsverbandes e.V.“ (nachfolgend: WGV). Gemäß § 5 Abs. 3 der Satzung des WGV wird das Verbandsmitglied mit seinem Beitritt zugleich Mitglied des verklagten Verbandes. Hiermit übereinstimmend sieht § 7 Abs. 3 der Satzung des Beklagten vor, daß die Kreditinstitute die Mitgliedschaft beim Verband durch die Mitgliedschaft des regionalen Prüfungsverbands bzw. Fachverbandes erwerben, dem sie angehören. Der Zweck des verklagten Verbandes besteht u.a. auch in der Errichtung und Verwaltung von Einrichtungen zur Sicherung und Förderung der Kreditgenossenschaften und dem genossenschaftlichen Kreditwesen nahestehender Institute (§ 4 Abs. 2d der Satzung). Die Mittel zur Durchführung der Verbandsaufgaben werden durch jährliche Beiträge der Mitglieder aufgebracht (§ 13 Abs. 1). Die Höhe der Beiträge beschließt der Verbandsrat (§ 13 Abs. 2). Dies gilt auch für die Beiträge hinsichtlich eines ins Leben gerufenen Garantiefonds (§ 24 Abs. 2b i.V.m. § 13 Abs. 1).Randnummer2
Im Jahre 1977 faßten die Mitglieder des verklagten Verbandes mehrheitlich den Beschluß, einen Garantiefonds und eine Garantieeinrichtung zu gründen. Die hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen wurden im sogenannten SE-Statut 1977 niedergelegt. Der Zweck des Garantiefonds besteht darin, etwaige wirtschaftliche Schwierigkeiten der beteiligten Banken zu beheben und dadurch insbesondere die Sicherheit der Einlagen der Kunden zu gewährleisten (§ 1 des SE-Statuts). In den Garantiefonds einbezogen sind u.a. die Kreditgenossenschaften, die einem regionalen Prüfungsverband angehören, welcher Mitglied des verklagten Verbandes ist (§ 3 Abs. 1a). Ein Rechtsanspruch der Mitgliedsbanken auf Übernahme von Bürgschaften und Garantien oder auf Bereitstellung von Mitteln aus dem Garantiefonds besteht nicht (§ 5 Abs. 3). Bemessungsgrundlage für die jährlich bis zum 30. November zu zahlenden Beiträge der den Prüfungsverbänden angeschlossenen Kreditgenossenschaften ist die Summe verschiedener Ausleihungen nach dem jeweils vorletzten Jahresabschluß (§ 10 Abs. 2a, aa). Der Erhebungssatz, der 0,5 vT der Ausleihungen der Kreditgenossenschaften betragen soll (§ 10 Abs. 3a), kann vom Verbandsrat auf Vorschlag des Vorstandes geändert werden (§ 10 Abs. 4). Reichen die bei einem Prüfungsverband treuhänderisch verwalteten Garantiefondsmittel zur Abdeckung des in einem Verbandsbereich vorhandenen Sanierungsbedarfs nicht aus, so hat dieser einen zumutbaren Sonderbeitrag zu erheben, dessen Höhe der Verbandsrat auf Vorschlag des Vorstandes des verklagten Verbandes, der der vorherigen Anhörung des betroffenen Prüfungsverbandes bedarf, festsetzt (§ 10 Abs. 5). Bei einer Entnahme von Garantiefondsmitteln kann der Verbandsrat auf Vorschlag des Vorstandes, der der vorherigen Zustimmung der Mehrheit der Prüfungsverbände bedarf, eine Wiederauffüllung beschließen (§ 10 Abs. 6).Randnummer3
Seit 1. Januar 1986 ist ein neues Statut in Kraft. Danach gehören dem Garantiefonds nur noch diejenigen Kreditinstitute an, die bei Inkrafttreten des Statuts Mitglied des Verbandes sind und das Statut durch schriftliche Erklärung als für sich verbindlich anerkannt oder eine derartige schriftliche Erklärung abgegeben haben (§ 3 Abs. 1a und 1b). Eine Erklärung dieses Inhalts hat die Klägerin nicht abgegeben.Randnummer4
Wegen eines erhöhten Sanierungsbedarfs im w. Genossenschaftsbereich hat der Verbandsrat des Beklagten für den Veranlagungszeitraum 1984 und 1985 von der Möglichkeit der Anhebung des Erhebungssatzes für die Grundbeiträge Gebrauch gemacht und außerdem die Erhebung von Sonder- und Wiederauffüllungsbeiträgen beschlossen. Nach den gefaßten Beschlüssen ergab sich für die Klägerin entsprechend ihren Ausleihungen für 1984 ein Gesamtbeitragsvolumen von 168.910 DM und für 1985 ein solches über 173.548 DM. Von diesen Beträgen hat die Klägerin jeweils ausschließlich die Grundbeiträge, und diese auch nur in Höhe des in § 10 Abs. 3a des SE-Statuts 1977 grundsätzlich vorgesehenen Erhebungssatzes gezahlt, so daß rechnerisch ein Beitragsrückstand von 126.682,50 DM (1984) und 130.161 DM (1985) besteht.Randnummer5
Nach ergebnisloser Zahlungsaufforderung durch den WGV und den Beklagten hat dieser gegen die Klägerin ein Ausschließungsverfahren eingeleitet, das am 19. Dezember 1985 mit dem Erlaß eines Ausschließungsbeschlusses seitens des Vorstandes des verklagten Verbandes endete.Randnummer6
Mit der vorliegenden Klage will die Klägerin festgestellt wissen, daß der Ausschließungsbeschluss vom 19. Dezember 1985 unwirksam ist und sie dem Beklagten und seinem Sicherungsfonds unverändert als Mitglied angehört. Sie ist der Ansicht, daß ein Ausschließungsgrund mangels Bestehens eines Zahlungsanspruchs nicht gegeben sei und ihre Ausschließung überdies gegen den Grundsatz der VerhältnismäßigkeitBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Grundsatz
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
verstoße. Zur Rechtfertigung der Zahlungsverweigerung hat sie in beiden Instanzen u.a. geltend gemacht, daß die nähere Ausgestaltung der Beitragspflichten in der Satzung und nicht nur im sog. SE-Statut 1977 hätte erfolgen müssen. Jedenfalls seien die getroffenen Beitragsregelungen nicht mit den Grundsätzen von Treu und Glauben zu vereinbaren, weil es an einer Höchstbetragsgrenze fehle.Randnummer7
Der Beklagte hat die Klägerin seinerseits im Wege der Widerklage auf Zahlung der nicht entrichteten Beiträge über 256.843,50 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Ferner hat er im zweiten Rechtszug hilfsweise beantragt festzustellen, daß die Klägerin der seit 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Sicherungseinrichtung nicht angehört. Der Beklagte hält die von der Klägerin gegen die Widerklage erhobenen Einwendungen für unberechtigt, und zwar auch deshalb, weil ein Vorstandsmitglied vor der Beschlußfassung hinsichtlich der Errichtung des Sicherungssystems erklärt hat, daß Sonderbeiträge allenfalls in Höhe des dreifachen jährlichen Grundbeitrages erhoben werden. Der Ausschluß der Klägerin sei auch nicht unverhältnismäßig, da die strikte Zahlungsverweigerung das Sicherungssystem und damit den Verbandszweck angesichts der nicht auszuschließenden „Signalwirkung“ ernsthaft gefährdet habe.Randnummer8
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Hingegen ist der Beklagte mit seiner Hilfs-Feststellungswiderklage durchgedrungen (die Entscheidung des Landgerichts ist in WM 1987, 1074, die des Oberlandesgerichts in ZIP 1988, 19 veröffentlicht).Randnummer9
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag und seine mit der Widerklage geltend gemachte Forderung weiter. Die Klägerin wendet sich mit der Revision gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts, soweit es der Hilfs-Feststellungswiderklage entsprochen hat.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist nicht begründet. Dagegen hat die Revision der Klägerin Erfolg.Randnummer11
Das Berufungsgericht läßt zunächst offen, ob und inwieweit dem Beklagten ein Zahlungsanspruch zusteht, weil es der Ansicht ist, daß die Ausschließung der Klägerin jedenfalls wegen Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unwirksam sei. Es begründet dies – ähnlich wie das Landgericht – damit, daß der Fortbestand der Mitgliedschaft und die weitere Zugehörigkeit zu den Sicherungseinrichtungen für das wirtschaftliche Fortkommen der Klägerin so große Bedeutung habe, daß der Beklagte den Streit über Bestehen und Umfang der Beitragspflicht durch die Erhebung einer Beitragsklage hätte austragen müssen. Auch hält das Berufungsgericht einen Zahlungsanspruch des Beklagten nicht für gegeben. In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat es das SE- Statut 1977 einer Inhaltskontrolle unterzogen und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß die in § 10 niedergelegten Beitragsregelungen gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen, da die schutzwürdigen Belange der Mitgliedsbanken durch das Fehlen einer Höchstbetragsgrenze in unzumutbarer Weise hintangestellt würden. Aus der Erklärung des Vorstandsmitglieds, wonach Sonderbeiträge allenfalls in Höhe des dreifachen jährlichen Grundbeitrages erhoben werden, könne der Beklagte nichts herleiten, weil es sich bei dieser Erklärung um eine unverbindliche „Privatäußerung“ handele. Allerdings ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß die Klägerin mangels schriftlicher Anerkennung des seit 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Statuts nicht dem neu gegründeten Sicherungsfonds angehört. Für die Begründetheit der Klage habe dieser Umstand im Unterschied zur Hilfs-Feststellungswiderklage des Beklagten aber keine Bedeutung, weil die Klägerin unabhängig von der Beantwortung der Frage bezüglich der rechtlichen Selbständigkeit der beiden Sicherungsfonds und des Fortbestandes des SE-Statuts 1977 so behandelt werden müsse, als ob dieses weiterhin gültig sei.Randnummer12
Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision des Beklagten im Ergebnis ohne Erfolg. Dem Berufungsgericht kann aber nicht gefolgt werden, soweit es die Hilfs-Feststellungswiderklage des Beklagten für begründet ansieht.Randnummer13
I. Dem Beklagten steht jedenfalls derzeit kein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Beiträge zu. Der Grund hierfür liegt zum einen darin, daß zumindest die das Sicherungssystem bestimmenden Grundentscheidungen, zu denen auch die Festlegung der Rahmenbedingungen für die Beitragspflichten der beteiligten Kreditinstitute zählt, in der Verbandssatzung geregelt werden mußten. Zum anderen sind die im sog. SE-Statut 1977 niedergelegten Beitragsregelungen auch deshalb unwirksam, weil sie einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben ausgerichteten Inhaltskontrolle wegen Fehlens einer Beitragshöchstgrenze nicht standhalten. Die Widerklage ist allerdings nur zur Zeit unbegründet, da beide Mängel der Beitragsregelungen rückwirkend geheilt werden können und gegen die Höhe der streitbefangenen Beiträge unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit keine Bedenken bestehen.Randnummer14
1. Die Klägerin ist Mitglied des verklagten Verbandes geworden.Randnummer15
Das Berufungsgericht geht ohne weiteres davon aus, daß die Klägerin zum Kreis der Mitglieder des verklagten Verbandes zählt; denn mehr als die im Tatbestand des Urteils getroffene Feststellung, daß die Klägerin durch ihre Mitgliedschaft im WGV die Mitgliedschaft im verklagten Verband erworben hat, ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen. Diese von beiden Revisionen nicht angegriffene rechtliche Würdigung ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.Randnummer16
Nach allgemeiner Ansicht führt der Erwerb der Mitgliedschaft in einem Verein nicht von selbst zur Mitgliedschaft in dem Verband, dessen Mitglied der betreffende Verein ist.Randnummer17
Hierzu gehört vielmehr, wie der erkennende Senat schon im Urteil vom 18. September 1958 (BGHZ 28, 131, 134) ausgesprochen hat, daß die Satzung des Verbandsvereins eine Regelung enthält, nach der der Erwerb der Mitgliedschaft im Verein zugleich den Erwerb der Einzelmitgliedschaft im Verband nach sich zieht, und daß nach der Verbandssatzung die Aufnahme der Person in die Verbandsvereine automatisch die Einzelmitgliedschaft im Verband zur Folge hat (vgl. auch Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, 12. Aufl., Rdnr. 79 m.w.N.; kritisch gegenüber dieser Konstruktion Soergel/Hadding, BGB 12. Aufl. § 38 Rdnr. 1). Danach wäre an sich von dem Erwerb einer Doppelmitgliedschaft seitens der Klägerin auszugehen, da die Satzungen des WGV und des verklagten Verbandes – wie bereits erwähnt – derartige übereinstimmende Bestimmungen enthalten. Bedenken dagegen ergeben sich hier aber daraus, daß es sich bei dem WGV um einen regionalen Prüfungsverband handelt, dem die Genossenschaften kraft Gesetzes (§ 54 Abs. 1 GenG) beitreten müssen. Ein solcher Prüfungsverband hat die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung der ihm angehörenden Pflichtmitglieder zu prüfen (§ 53 Abs. 1 Satz 1 GenG). Im Hinblick hierauf kann es für ein genossenschaftliches Kreditinstitut zwar durchaus geboten sein, sich einer kollektiven Sicherungseinrichtung anzuschließen, setzt doch das Kreditwesengesetz wegen der eigentümlichen Gefahren und Risiken des Bankgeschäfts freiwillige kollektive Sicherungseinrichtungen des Bankgewerbes in verschiedenen Vorschriften voraus (§§ 26 Abs. 2, 46a Abs. 1 Nr. 3 KWG). Angesichts der beschränkten gesetzlichen Zwecksetzung der Prüfungsverbände und der in Art. 9 Abs. 1 GG grundsätzlich geschützten negativen Vereinigungsfreiheit kann die Mitwirkung an einer derartigen Sicherungseinrichtung aber nicht in der Satzung angeordnet werden, sondern muß der freien Entscheidung der Pflichtmitglieder vorbehalten bleiben (vgl. auch Beuthien in Meyer/Meulenbergh/Beuthien, GenG 12. Aufl. § 54 Rdnr. 5; dens., BB 1987, 6, 8). Daraus folgt zugleich, daß die Satzung des Prüfungsverbandes auch nicht vorschreiben kann, daß mit der Pflichtmitgliedschaft ohne weitere Beitrittserklärung die Einzelmitgliedschaft bei den zuständigen genossenschaftlichen Spitzenverbänden erworben wird (Beuthien in Meyer/Meulenbergh/Beuthien aaO; vgl. ferner Soergel/Hadding aaO; Nicklisch, BB 1979, 1153, 1160; Dietrich, Die Rechtsstellung der genossenschaftlichen Prüfungsverbände im Bereich der Prüfung, 1974, S. 235 Fn. 6).Randnummer18
Im vorliegenden Fall liegen aber die Voraussetzungen eines schlüssigen Beitritts auf Seiten der Klägerin vor. Zwar mag sie – ebenso wie die Organe des verklagten Verbandes – im Vertrauen auf die Wirksamkeit der satzungsmäßigen Bestimmungen beider Verbände von einem automatischen Erwerb einer Doppelmitgliedschaft ausgegangen sein. Auch wenn sich deshalb nicht feststellen läßt, daß die Klägerin bei der Überweisung des ersten Beitrages die Vorstellung hatte, mit diesem Verhalten konkludent einen Antrag auf Aufnahme in den verklagten Verband zu stellen, so steht dies doch der Annahme eines Beitritts nicht entgegen. Auf das Vorliegen eines Beitrittswillens kommt es hier nicht an, weil die fortlaufend (bis 1984) in voller Höhe geleisteten Zahlungen sowie das gesamte übrige Verhalten der Klägerin keinen Zweifel zulassen, daß sie Mitglied des verklagten Verbandes sein wollte. Unschädlich ist, daß die Organe des Beklagten nicht an eine konkludente Aufnahme der Klägerin gedacht haben. Einem schlüssigen Beitritt steht dies nicht entgegen, da auch die Verbandsorgane unzweideutig zu verstehen gegeben haben, die Klägerin als Mitglied behandeln zu wollen. Es wäre im Ergebnis unvertretbar, die Mitgliedschaft der Klägerin zu verneinen, nachdem sie über Jahre hinweg durch Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten eines Verbandsmitgliedes ihren Willen, Mitglied zu sein, eindeutig und nachhaltig bestätigt hat und auch von der Seite des verklagten Verbandes stets als Mitglied behandelt worden ist.Randnummer19
2. Die Widerklage scheitert schon daran, daß die Satzung des verklagten Verbandes keine ausreichende Beitragsregelung für die von ihm ins Leben gerufene Sicherungseinrichtung enthält.Randnummer20
a) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind die das Vereinsleben bestimmenden Grundentscheidungen als „Verfassung“ des Vereins in die Satzung aufzunehmen (vgl. BGHZ 47, 172, 177f.; Sen.Urt. v. 11. Juli 1983 – II ZR 92, 83, LM § 25 BGB Nr. 22 = RdL 1983, 317, 319; v. 20. Februar 1984 – II ZR 228/83, WM 1984, 552, 553; vgl. auch BGHZ 88, 314, 316). Trotz der hiergegen gerichteten Kritik einiger Stimmen in der Literatur (vgl. Lukes, NJW 1972, 121ff.; Schlosser, Vereins- und Verbandsgerichtsbarkeit, 1972, S. 61, 62; Reuter, ZHR 148 (1984) S. 523, 525ff.; vgl. auch jüngst Grunewald, ZHR 152 (1988) S. 242ff.) ist an dieser Rechtsprechung festzuhalten, die auch der im Schrifttum vorherrschenden Ansicht entspricht (vgl. u.a. Staudinger/Coing, BGB 12. Aufl. § 25 Rdnr. 3; Erman/H.P. Westermann, BGB 7. Aufl. § 25 Rdnr. 2; Steffen in BGB-RGRK, 12. Aufl. § 25 Rdnr. 1; Soergel/Hadding, BGB 12. Aufl. § 25 Rdnr. 1; Palandt/Heinrichs, BGB 47. Aufl. § 25 Rdnr. 2a). Das von der Gegenmeinung ins Feld geführte Argument, die durch die Vereinsverfassung zu leistende Integration der Mitglieder werde durch eine weniger in die Einzelheiten gehende Satzung erleichtert und die Eröffnung eines Spielraums für außerverfassungsrechtliche Regelungen der Rechtsstellung der Mitglieder erscheine wegen der hiermit gegebenen Möglichkeit einer flexiblen Reaktion gegenüber wechselnden Herausforderungen sinnvoll, berücksichtigt nicht die Zielsetzung des § 33 Abs. 1 Satz 1 BGB. Indem diese Norm die erschwerte Abänderbarkeit von Satzungsbestandteilen vorschreibt, trägt sie dem Gedanken des Minderheitenschutzes Rechnung. Dieser Schutzzweck würde unterlaufen, wenn schwerwiegende Eingriffe in die Mitgliedschaft nicht der Satzung vorbehalten blieben. Dem kann nicht entgegengehalten werden, eine derartige Betrachtungsweise führe über kurz oder lang dazu, daß alle für die Mitglieder nicht hinnehmbaren Regelungen von Anfang an in die Satzung aufgenommen würden, so daß der Schutzzweck des § 33 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht nur leerlaufe, sondern in sein Gegenteil verkehrt werde (siehe dazu Grunewald, aaO S. 249). Diese Argumentation kann schon deshalb nicht überzeugen, weil es hier nicht um den Schutz desjenigen geht, der sich trotz für ihn nachteiliger Satzungsbestimmungen zu einem Vereinsbeitritt entschließt, sondern um den Schutz der Minderheit vor einer Majorisierung durch die Vereinsmehrheit. Es kann auch nicht auf eine satzungsmäßige Verlautbarung der das Vereinsleben bestimmenden Grundentscheidung weitgehend verzichtet werden (so aber Lukes, aaO S. 127f.; Reuter, aaO S. 529, vgl. auch Grunewald, aaO S. 248). Zwar mag von der damit eröffneten Informationsmöglichkeit in der Praxis oftmals kein Gebrauch gemacht werden. Ferner mag zutreffen, daß Vereinsordnungen tatsächlich häufig dem Interessierten genauso zugänglich sind wie Satzungen. Beide Umstände lassen die Forderung nach einer satzungsmäßigen Verlautbarung der das Vereinsleben bestimmenden Grundentscheidungen aber keineswegs entbehrlich erscheinen, da das Gesetz für die Satzung eine derartige Publikation verlangt und im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles abstellt. Diese für das allgemeine Vereinsrecht geltenden Grundsätze müssen erst recht bei für das Gemeinleben bedeutsamen Verbänden Anwendung finden (vgl. auch Leßmann, Die öffentlichen Aufgaben und Funktionen privatrechtlicher Wirtschaftsverbände, 1976, S. 246).Randnummer21
b) Hieraus folgt, daß jedenfalls die das Sicherungssystem bestimmenden Grundentscheidungen in der Satzung selbst verankert werden mußten. Dieser Anforderung trägt die Satzung des verklagten Verbandes keine Rechnung. Zwar sieht sie die Errichtung und Verwaltung von Einrichtungen zur Sicherung und Förderung der Kreditgenossenschaften und dem genossenschaftlichen Kreditwesen nahestehender Institute ausdrücklich vor (§ 4 Abs. 2d der Satzung). Diese Bestimmung läßt jedoch völlig offen, in welcher Form die eventuell zu gründende Sicherungseinrichtung ausgestaltet sein soll. Zu den fundamentalen Regelungen des Verbandslebens gehört mindestens die Entscheidung darüber, ob eine Einlagensicherung oder – wie im SE-Statut 1977 des Beklagten festgelegt – ein weiterreichender Institutsschutz der beteiligten Banken eingerichtet werden soll. Dasselbe gilt für die wirtschaftlich nicht weniger bedeutsame Frage, ob und gegebenenfalls welche Unterstützungsleistungen den Mitgliedsbanken zwecks Beseitigung einer Unternehmenskrise zustehen sollen. Ebensowenig reicht es aus, daß die Satzung des Beklagten für den Fall der Errichtung eines Sicherungsfonds eine gesonderte Beitragspflicht anordnet (§ 24 Abs. 2b i.V.m. § 13 der Satzung). Eine derartige pauschale Regelung genügt nicht den Anforderungen der Vorschrift des § 58 Nr. 2 BGB, nach der auch die Beitragsregelung zu den Grundentscheidungen des Vereinslebens zählt. Zwar entspricht es allgemeiner Ansicht, daß die Höhe der Beiträge in der Satzung nicht festgesetzt werden muß (vgl. dazu u.a. Sauter/Schweyer, aaO Rdnr. 120; Beuthien, BB 1987, 10, 11, jeweils m.w.N.). Damit wird jedoch nur auf ein praktisches Vereinsbedürfnis Rücksicht genommen. Die Mitglieder eines Idealvereins leisten in der Regel keine Kapitaleinlage. Auch verfügt ein solcher Verein über keine laufenden Unternehmenseinkünfte. Er muß daher seine Kosten laufend durch Mitgliederbeiträge decken und ist genötigt, diese ständig der Preisentwicklung anzupassen. Dazu kann schwerlich von Jahr zu Jahr die Satzung geändert werden, zumal sich die Mitglieder über Geldfragen leicht zerstreiten und ein berechtigtes Interesse besteht, den Aufwand der Registereintragung i.S. des § 71 Abs. 1 BGB zu begrenzen (vgl. auch Beuthien aaO). Diese Praktikabilitätserwägungen können indes bei einer Beitragsregelung für ein Sicherungssystem der vorliegenden Art nicht zum Tragen kommen.Randnummer22
Die Folge ist, daß jedenfalls die Grundzüge der Beitragspflichten in die Satzung aufzunehmen waren, wozu insbesondere auch, was noch auszuführen sein wird, die Festlegung eines Höchstbetrages gehört.Randnummer23
3. Die Widerklage des Beklagten ist auch deshalb zur Zeit nicht begründet, weil die umstrittenen Beitragsregelungen mangels Festlegung einer den Mitgliedsbanken zumutbaren Höchstbetragsgrenze wegen Verstoßes gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unwirksam sind.Randnummer24
a) Das SE-Statut 1977 ist – wie von beiden Vorinstanzen zu Recht angenommen – der Inhaltskontrolle unterworfen.Randnummer25
Der Bundesgerichtshof hat bisher zu der Frage, ob die in einer Satzung oder Vereinsordnung aufgeführten Bestimmungen, welche die Rechtsstellung der Vereinsmitglieder betreffen, der Inhaltskontrolle unterliegen, nicht abschließend Stellung genommen (zur Zulässigkeit der Inhaltskontrolle von Gesellschaftsverträgen einer Publikumsgesellschaft vgl. zuletzt Urteil des Senats v. 21. März 1988 – II ZR 135/87, WM 1988, 939, 940f.; offengelassen für die Genossenschaft in Sen.Urt. v. 8. Februar 1988 – II ZR 228/87, WM 1988, 707, 709). In der Entscheidung BGHZ 63, 282, 285 hat der Senat die Satzung eines als e. V. gegründeten Monopol-Sportverbandes lediglich hinsichtlich der Bestimmungen über die Aufnahme bisheriger Nichtmitglieder einer Inhaltskontrolle unterzogen. Diese Rechtsprechung ist sodann auf Vereine und Verbände ausgedehnt worden, die im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich eine überragende Machtstellung innehaben (vgl. BGHZ 93, 151). Hieran anknüpfend hat der Senat für diese Vereine auch die uneingeschränkte Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses eines Mitgliedes bejaht (vgl. BGHZ 102, 265). In der Entscheidung des Senats vom 13. Juli 1972 (II ZR 138/69, WM 1972, 1249) ist ferner das vereinsrechtliche Regelwerk des für die Traberzucht und den Trabrennsport zuständigen Dachverbandes auf seine Angemessenheit hin überprüft worden. Auch dieses Urteil betrifft aber nicht unmittelbar die Frage, ob und inwieweit ein Verein unter Berücksichtigung seiner satzungsgemäßen Zwecke einerseits und der berechtigten Interessen seiner Mitglieder andererseits nur zur Setzung gerechter und angemessener Regeln befugt ist, und ob die Gerichte das von ihm gesetzte Recht unter diesen Gesichtspunkten in weiterem Umfang nachzuprüfen haben. Vielmehr ging es in dieser Entscheidung um die Kontrolle der Angemessenheit einzelner in die Verbandsordnung aufgenommener Vorschriften, mit denen der Verband den Inhalt seiner rechtlichen Beziehungen zu außenstehenden Dritten, die seine Einrichtungen benutzen wollten, vorweggenommen hatte. Dennoch ist nach Ansicht des Schrifttums insbesondere die zuletzt genannte Entscheidung des Senats ein Beleg dafür, daß der Satzungsautonomie nicht nur gegenüber außenstehenden Dritten, sondern auch im Verhältnis zu den Vereinsangehörigen selbst gemäß § 242 BGB Grenzen gesetzt sind (vgl. Flume, Allg. Teil des Bürgerlichen Rechts, I/2, 1983, § 9 I S. 321, 322; Möschel, Monopolverband und Satzungskontrolle, 1978, S. 13ff.; Nicklisch, Inhaltskontrolle von Verbandsnormen, 1982, S. 46). In der Entscheidung vom 17. November 1986 (II ZR 304/85, WM 1987, 373) hat der Senat eine verfahrensrechtliche Satzungsbestimmung inhaltlich an dem Kernbereich einer an sich frei abdingbaren gesetzlichen Vorschrift gemessen, diesen Kernbereich wegen des ihm innewohnenden Schutzzweckes als unabdingbar betrachtet und die Vereinsnorm, weil sie diesem Schutzgedanken nicht gerecht wurde, als unwirksam angesehen.Randnummer26
Die Frage der Zulässigkeit und Erforderlichkeit einer Inhaltskontrolle verbandsinterner, die Rechtsstellung der Mitglieder regelnder Normen ist jedenfalls für diejenigen Vereine oder Verbände, die im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich eine überragende Machtstellung innehaben, zu bejahen. Sowenig wie es solchen Vereinigungen freigestellt sein kann, Bewerber, die auf die Mitgliedschaft bei ihnen angewiesen sind, willkürlich abzuweisen, sowenig kann es ihnen freistehen, ihre Mitglieder willkürlichen oder unbilligen, Treu und Glauben (§ 242 BGB) widerstreitenden Satzungsgestaltungen zu unterwerfen. Zwar sind die von der Vereinsnormsetzung betroffenen Mitglieder aufgrund ihrer vereinsrechtlichen Mitwirkungsrechte – anders als die Gegner eines Verwenders Allgemeiner Geschäftsbedingungen – an der inhaltlichen Gestaltung des Verbandsrechts beteiligt, zumindest nicht davon ausgeschlossen. Dies gilt jedoch in vollem Umfang nur für diejenigen, die aufgrund bereits bestehender Mitgliedschaft an der Setzung dieses Rechts beteiligt sind. Später Hinzutretende haben regelmäßig wenig Möglichkeiten, eine Änderung des bestehenden Satzungsrechts zu erreichen. Davon abgesehen stellt sich das im Vereinsrecht grundsätzlich geltende Mehrheitsprinzip für die unterlegene Minderheit stets als Fremdbestimmung dar, was unabhängig von dem Bestehen vereinsinterner Mitwirkungsrechte die Frage nach den zulässigen Grenzen der Mehrheitsherrschaft aufwirft. Hinzu kommt, daß Mitwirkungsrechte der Mitglieder in der Verbandswirklichkeit oftmals nicht das Gewicht haben, das ihnen zukommen könnte. So ist es keine Seltenheit, sondern eher der Regelfall, daß von ihnen wegen der Größe der Massenorganisation und ihrer Bürokratisierung nur spärlich Gebrauch gemacht wird (vgl. Wiedemann, Gesellschaftsrecht Bd I § 2 II 1 S. 112; vgl. auch Leßmann aaO S. 242f. m.w.N.). Die Größe des Verbandes und andere Sachzwänge führen überdies – wie insbesondere auch die auf eine Stärkung der Stellung der Verbandsorgane angelegten SE-Statute des Beklagten zeigen – oftmals dazu, daß die dispositiven Gesetzesbestimmungen über die Mitwirkungsrechte der Mitgliederbasis zugunsten der Leitungsorgane des Verbandes abgeändert werden (vgl. Nicklisch, Inhaltskontrolle von Verbandsnormen S. 42). Bei Vereinen und Verbänden mit überragender wirtschaftlicher oder sozialer Machtstellung kommt hinzu, daß die Mitglieder auf die Mitgliedschaft bei ihnen angewiesen sind. Verbände, bei denen die Mitgliedschaft in jeder Hinsicht freiwillig ist, aus denen das einzelne Mitglied also jederzeit ohne schwerwiegende wirtschaftliche oder soziale Nachteile austreten kann, werden in der Praxis um der Erhaltung ihres Mitgliederbestandes willen häufig dazu gezwungen sein, auf die Setzung von Normen zu verzichten, die ihre Mitglieder unbillig belasten können. Dieses Korrektiv entfällt, wenn der Verband aufgrund seiner Machtstellung und des Angewiesenseins seiner Mitglieder auf ihre Verbandszugehörigkeit nicht um die Mitglieder werben und alles daransetzen muß, diese möglichst lange an sich zu binden. Auf die sich aus diesen Umständen ergebenden Möglichkeiten des Machtmißbrauchs besteht auch im Rahmen der Satzungsautonomie kein Anspruch. Vielmehr ist in solchen Fällen eine Ungleichgewichtslage gegeben, wie sie typischerweise bei nicht ausgehandelten Vertragsbedingungen anzutreffen ist.Randnummer27
Die Anwendung dieser Gesichtspunkte führt im vorliegenden Fall dazu, daß das Regelwerk des Beklagten auch einer Überprüfung auf seine inhaltliche Billigkeit unterliegt. Der verklagte Dachverband besitzt vor allem wegen der von ihm unterhaltenen Sicherungseinrichtung nicht nur eine überragende wirtschaftliche Machtstellung, sondern in seinem Bereich sogar ein tatsächliches Monopol. Es gibt für die genossenschaftliche Kreditwirtschaft nur eine einzige für sie „zuständige“ Sicherungseinrichtung. Die Beteiligung an ihr kann, wie zwischen den Parteien zu keinem Zeitpunkt streitig gewesen ist, namentlich für kleinere und mittlere Genossenschaften, darunter auch die Klägerin, insbesondere auch deshalb existentielle Bedeutung haben, weil sie nur mit ihrer Hilfe ihren Genossen und Einlegern die heutzutage jedenfalls von den letzteren erwartete Sicherheit für den Fall ernsthafter wirtschaftlicher Schwierigkeiten bieten können. Ferner darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß allen genossenschaftlichen Kreditinstituten daran gelegen ist, daß die in der Rechtsform der eG betriebenen Unternehmen am Markt Ansehen und Kredit genießen. Denn wirtschaftliche Zusammenbrüche schaden erfahrungsgemäß auch den gesunden Genossenschaften, da daraus in der Öffentlichkeit und insbesondere bei Beitrittswilligen häufig allgemeine Schlüsse auf Schwächen der genossenschaftlichen Rechtsform schlechthin gezogen werden. Infolgedessen besteht ein erhebliches förderwirtschaftliches Interesse aller Genossenschaftsbanken, Unternehmenskrisen innerhalb ihrer Gruppe zu verhindern (vgl. auch Beuthien, BB 1987, 8). Im Hinblick auf die Monopolstellung des verklagten Verbandes kann daher nicht in Zweifel gezogen werden, daß eine Freiwilligkeit der Mitgliedschaft im eigentlichen Sinne nicht gegeben ist. Deshalb ist im vorliegenden Rechtsstreit eine Situation gegeben, die auch eine Überprüfung des verbandsrechtlichen Regelwerkes auf seine inhaltliche Angemessenheit hin sachlich gerechtfertigt erscheinen läßt.Randnummer28
Diese Überprüfung führt für das SE-Statut 1973 zu dem Ergebnis, daß dieses – abgesehen von der fehlenden Verankerung der in ihm enthaltenen Grundentscheidungen in der Satzung – auch inhaltlich mindestens insofern zu beanstanden ist, als es keine Festlegung einer maximalen Höhe der Belastungen der Mitgliedsbanken enthält. Dies gilt nicht nur für die von der Klägerin in erster Linie angegriffenen Regelungen hinsichtlich der Sonder- und Wiederauffüllungsbeiträge (§ 10 Abs. 5 und Abs. 6 des SE-Statuts 1977), sondern ebenso für die jährlich geschuldeten Grundbeträge, da der Erhebungssatz, je nach Bedarf, geändert werden kann (§ 10 Abs. 4 des SE- Statuts 1977). Diese Bestimmungen beeinträchtigen – wie von beiden Vorinstanzen zu Recht angenommen – unangemessen und unbillig die schutzwürdigen Belange der Mitgliedsbanken, ohne daß hierfür ein überwiegendes sachliches Interesse des verklagten Verbandes an einer derartigen Regelung geltend gemacht werden könnte.Randnummer29
Allerdings ist einzuräumen, daß die Forderung der Verbandsorgane nach einer möglichst flexiblen Ausgestaltung der Beitragsregelung im Hinblick auf die relativ geringen Sicherungsmittel einerseits und die Anforderungen an das Sicherungssystem andererseits sachlich gerechtfertigt erscheint. Zuzugeben ist auch, daß die nach dem vorliegenden Sicherungssystem gewählte Institutssicherung der Mitgliedsbanken grundsätzlich höhere Beiträge erfordert als eine bloße Einlagensicherung. Auf der anderen Seite darf aber das ebenso schutzwürdige Interesse der dem Sicherungssystem angeschlossenen Banken an einer Beitragsregelung, die den Vermögensaufwand für den Sicherungsfonds in vertretbaren Grenzen hält und im Interesse der Rechtssicherheit vorhersehbar festlegt, nicht außer Betracht bleiben. Auf diesen Interessenkonflikt nimmt die vorliegende Beitragsregelung keine Rücksicht. Davon macht auch die in § 10 Abs. 5 des SE-Statuts 1977 hinsichtlich der außerordentlichen Sonderbeiträge getroffene Regelung keine Ausnahme. Vielmehr löst auch sie den Interessenkonflikt einseitig zugunsten des Beklagten, da den zuständigen Verbandsorganen trotz des einschränkenden Merkmals der Zumutbarkeit ein Beurteilungsspielraum zusteht, der es den Kreditinstituten nicht ermöglicht, die maximale Höhe der eventuell zu tragenden Belastung vorherzusehen. Überhaupt können Entscheidungen, die u.U. schon in einem einzelnen Sanierungsfall zu einer unübersehbaren Belastung der regional betroffenen Kreditinstitute führen können, nicht einfach in das pflichtgemäße Ermessen der mit der Leitung des Sicherungsfonds betrauten Verbandsorgane gestellt werden. Eine derartig weitgehende Ermächtigung ist auch nicht im Hinblick auf den über eine bloße Einlagensicherung hinausgehenden Institutsschutz der Mitgliedsbanken zu rechtfertigen. Dem steht schon entgegen, daß die Entscheidung zugunsten einer bloßen Einlagensicherung hätte ausfallen müssen, falls nur sie eine Beitragsregelung zulassen sollte, die auf die schutzwürdigen Interessen der beteiligten Kreditinstitute durch die Festlegung einer zumutbaren Höchstbetragsgrenze Rücksicht nimmt. Im übrigen zeigt das seit 1. Januar 1986 in Kraft getretene SE-Statut, daß eine schrankenlose Beitragspflicht zur Aufrechterhaltung des Institutsschutzes nicht erforderlich ist, da nach der neu gestalteten Beitragsregelung die Mitgliedsbanken insgesamt pro Jahr nur noch bis zur Höhe des Vierfachen der für die verschiedenen Bemessungsgrundlagen vorgesehenen Grunderhebungssätze herangezogen werden können.Randnummer30
4. Der Beklagte vermag auch nichts aus dem Umstand herzuleiten, daß ein Vorstandsmitglied vor der Beschlußfassung hinsichtlich der Einrichtung des Sicherungssystems erklärt hat, die außerordentlichen Sonderbeiträge würden das Dreifache des jeweiligen Jahresgrundbeitrages nicht überschreiten. Entgegen der Ansicht der Revision des Beklagten bewirkt diese Erklärung nicht, daß die Mitgliedsbanken sich gegen eine abweichende Festsetzung der Sonderbeiträge erfolgreich zur Wehr setzen könnten. Eine gegenteilige Beurteilung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil für die Festlegung der Beitragshöhe ausschließlich der Verbandsrat zuständig ist, während dem Vorstand nur ein Vorschlagsrecht zusteht (§ 10 Abs. 5 des SE-Statut 1977).Randnummer31
5. All das bedeutet allerdings nicht, daß der Beklagte endgültig daran gehindert ist, die geltend gemachten Beiträge zu verlangen. Vielmehr ist er in der Lage, rückwirkend eine wirksame Beitragsregelung zu schaffen.Randnummer32
Wie der erkennende Senat in der bereits genannten Entscheidung vom 1. Juli 1983 (II ZR 92/83, LM § 25 BGB Nr. 22) zum Ausdruck gebracht hat, darf das betroffene Vereinsmitglied nicht im Widerspruch zu der ihm gegenüber dem Verein obliegenden Treuepflicht eine nur formale Rechtsposition ausnützen, sondern muß dem Verein gegebenenfalls Gelegenheit geben, den unerkannt gebliebenen Rechtsfehler durch eine nachträgliche Aufnahme der betreffenden Regelung in die Satzung zu heilen. So liegen die Dinge auch hier, da der Klägerin durch die fehlende satzungsmäßige Festlegung der Rahmenbedingungen für die verschiedenen Beitragspflichten keine Rechtsnachteile erwachsen sind und die Beteiligten jedenfalls zunächst sämtlich offensichtlich darauf vertraut haben, die einzelnen Beitragspflichten im SE-Statut 1977 verbindlich regeln zu können. Zwar ist allein damit noch nicht entschieden, daß der Beklagte die überdies wegen Verstoßes gegen die Grundsätze von Treu und Glauben unwirksame Beitragsregelung durch eine der Billigkeit entsprechende Regelung rückwirkend ersetzen kann. Unter den hier gegebenen besonderen Umständen ist aber auch insoweit eine Heilungsmöglichkeit anzuerkennen. Dafür spricht nicht nur, daß die Klägerin in der Vergangenheit von dem Sicherungssystem profitiert hat, da sie selbst ungeachtet der Unwirksamkeit der Beitragsregelung im Krisenfall entsprechende Unterstützungen erwarten und hierauf auch im Geschäftsverkehr hinweisen konnte. Sondern es kommt hinzu, daß der Klägerin im Hinblick auf die Solidargemeinschaft aller Mitgliedsbanken eine gesteigerte Treuepflicht obliegt. Dies gilt umso mehr, als die mit der Widerklage geltend gemachten Beiträge selbst nach Ansicht der Klägerin nicht überhöht sind.Randnummer33
II. Da die Widerklage derzeit unbegründet ist, weil eine Pflicht zur Zahlung der streitigen Beiträge bisher nicht begründet wurde, konnte die Klägerin nicht wirksam ausgeschlossen werden. Auf die von den Vorinstanzen in den Vordergrund gestellte Frage, ob der Beschluß des Vorstandes des verklagten Verbandes vom 19. Dezember 1985 gegen die Pflicht zur Berücksichtigung weniger einschneidender Maßnahmen verstößt, kommt es daher nicht an. Als Mitglied des verklagten Verbandes gehört die Klägerin auch nach wie vor seinem Sicherungsfonds an. Der Umstand, daß sie sich bislang geweigert hat, das seit 1. Januar 1986 geltende Statut als für sich verbindlich anzuerkennen, wovon gemäß § 3 Abs. 1 desselben die weitere Beteiligung der Verbandsmitglieder an dem Sicherungsfonds abhängt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar gibt es – wie die Revision des Beklagten zu Recht geltend macht – nur einen Sicherungsfonds. Sein Fortbestand und seine Identität wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß ihm der Beklagte mit Wirkung ab 1. Januar 1986 ein neues Statut gegeben hat. Richtig ist auch, daß kein Grund ersichtlich ist, die Klägerin so zu stellen, als ob das SE-Statut 1977 weiterhin Gültigkeit hätte. Gleichwohl ist die Klägerin von einer Mitwirkung an dem Sicherungsfonds nicht durch ihre Weigerung ausgeschlossen, die von ihr nach § 3 Abs. 1 des SE-Statuts 1986 verlangte Erklärung abzugeben. Denn dieses Statut stellt – mit Ausnahme der nunmehr vorgesehenen Festsetzung einer Beitragshöchstgrenze – schon deshalb ebenso wie das Statut 1977 keine rechtlich tragfähige Grundlage für die Sicherungseinrichtung des Beklagten dar, weil die darin getroffenen Grundentscheidungen über inhaltliche Ausgestaltung und Beitragsstruktur der Sicherungseinrichtung (vgl. oben unter I. 2.b) der Verankerung in der Satzung des Beklagten bedurft hätten. Wenn die Klägerin es deshalb im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat, ihr uneingeschränktes schriftliches Einverständnis mit dieser unzureichenden Regelung zu erklären, so kann diese Weigerung auch nicht das als Sanktion vorgesehene zwangsweise Ausscheiden aus der Sicherungseinrichtung nach sich ziehen. Überdies gehört auch § 3 Abs. 1 des Statuts selber zu den in der Satzung zu regelnden Grundentscheidungen des Vereinslebens. Aus der in § 24 Abs. 2b der Satzung niedergelegten Beitragsregelung folgt, daß alle Verbandsmitglieder – und damit auch die Klägerin – der Sicherungseinrichtung des Beklagten ohne weitere Beitrittserklärung angehören. Dementsprechend hätte auch der zwangsweise Verlust dieser Zugehörigkeit ebenfalls einer Regelung in der Satzung und nicht nur in nachrangigem Verbandsrecht erfordert.Randnummer34
III. Hieraus ergibt sich zugleich, daß entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch die Hilfs-Feststellungswiderklage des Beklagten nicht begründet ist. Auf die Revision der Klägerin war das Berufungsurteil daher insoweit aufzuheben.
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