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OLG Frankfurt, Urteil vom 09.03.2021 – 5 U 58/18

Tenor

Der Antrag der Beklagten, der Klägerin aufzugeben, Prozesskostensicherheit zu leisten, wird zurückgewiesen.

Im Übrigen wird auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten zu 2. – unter Zurückweisung der diesbezüglich weitergehenden Berufung der Klägerin, der Anschlussberufung der Beklagten zu 2. im Übrigen und der Anschlussberufung der Beklagten zu 1. – das am 20. März 2018 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main – Az. 3-09 O 130/16 – teilweise abgeändert und insoweit zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:      

Es wird gegenüber allen Beklagten festgestellt, dass

–  ein Recht der Beklagten aus Ziffer 2.2 („Call Option“) des am 11. Juni 2014 zwischen den Beklagten und der Klägerin geschlossenen Investment Framework Agreement (URNr. … des Notars A mit Amtssitz in Stadt …) nicht besteht, – die Klägerin nicht verpflichtet ist, ihre insgesamt 10.040 Geschäftsanteile an der Beklagten zu 1. im Nennbetrag von je 1,00 Euro mit den laufenden Nummern 4.962 bis 15.001 (jeweils einschließlich) an die Beklagte zu 2. zu übertragen,  

–  das am 11. Juni 2014 zwischen den Beklagten und der Klägerin geschlossenen Investment Framework Agreement (URNr. … des Notars A mit Amtssitz in Stadt …) mit Schreiben der Klägerin vom 18. Dezember 2015, den Beklagten zugegangen am 28. Dezember 2015, durch Kündigung mit sofortiger Wirkung beendet wurde.

Es wird gegenüber den Beklagten zu 1. und 2. festgestellt, dass die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 18. Dezember 2015, den Beklagten zugegangen am 28. Dezember 2015, wirksam aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung als Gesellschafterin aus der Beklagten zu 1. ausgetreten ist.  

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin ist eine nach englischem Recht gegründete Holding-Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Haftung
und die „Konzernobergesellschaft“ der sog. X1-Gruppe.

Einziger Gesellschafter der Klägerin ist der X Pension Plan, der die Pensionsansprüche der in Großbritannien tätigen Mitarbeiter der ehemaligen sog. X2 Gruppe verwaltet, von deren X2 Company die Klägerin in der Vergangenheit einzelne Geschäftsbereiche erworben hat.

Die Beklagte zu 1. ist Teil der von dem Beklagten zu 3. gegründeten und geführten B-Unternehmensgruppe (vgl. die Übersicht unter Bl. 7 d. A.). Die Beklagte zu 1. ist im Bereich der Herstellung und des Vertriebs mittels künstlicher Intelligenz lernfähiger Software-Lösungen – die künstliche Intelligenz nutzen, um unstrukturierte, textbasierte Informationen zu erfassen, zu strukturieren und so nutzbar zu machen – tätig. Ihr Stammkapital beträgt 40.000,00 Euro. Die vom Beklagten zu 3., Inhaber von 80 % der Geschäftsanteile, kontrollierte Beklagte zu 2. – deren Umfirmierung von B Systementwicklung OHG zu B Investment GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
am 28. Juni 2016 ins Handelsregister eingetragen wurde (Bl. 303 ff. d. A.), im Folgenden einheitlich: Beklagte zu 2., – hält 74,9% der Geschäftsanteile der Beklagten zu 1., während die Klägerin laut Gesellschafterliste mit 25,1% an der Beklagten zu 1. beteiligt ist. Der Beklagte zu 3. ist einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Beklagten zu 1. Bezüglich des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 1. wurde lediglich § 14 „Einziehungsvergütung“ vorgelegt (Anlage B 11, Bl. 279 d. A.).

Den klägerischen Konzern und die B-Unternehmensgruppe verbindet seit 2012 eine strategische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der automatischen intelligenten Dokumentenerkennung und -verarbeitung. Am 18. Januar 2012 schlossen die X2 Company und die B Solutions AG, eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2., – beide Vertragsparteien sind am vorliegenden Rechtsstreit nicht unmittelbar beteiligt – ein sog. Master-Agreement (Anlage K 46, Anlagenband „Anlagen zum Ss. vom 09.01.2019), dessen zentraler Regelungsinhalt eine dauerhafte strategische und kommerzielle, auf Exklusivität basierende Zusammenarbeit auf dem vorgenannten Gebiet, d.h. der Entwicklung und des Vertriebs der Software, war. Das Master-Agreement sah im Wesentlichen vor, dass die X1 Inc., die den Geschäftsbereich von X2 noch in 2012 als Rechtsnachfolgerin übernommen hat, die von der B-Gruppe entwickelte und zur Verfügung gestellte Software zur intelligenten Dokumentenerkennung gegen an die B Solutions AG zu zahlende Lizenzgebühren exklusiv Vertrieb (Ziffern 6.1 und 6.4 Master Agreement).

Neben dem Master-Agreement schlossen die betreffenden Vertragsparteien am 20. August 2015 noch ein sog. PS Agreement, das am 11. September 2015 geändert wurde (sog. PS Amendment). Dieser Vertrag – den die Parteien gemeinsam mit dem Master Agreement als „kommerzielle Verträge“ bezeichnen – bezweckte im Wesentlichen, Rahmenbedingungen für die Erbringung professioneller Dienstleistungen durch die B Solutions AG gegenüber der X Inc. zu schaffen, um letztere bei Vertrieb und Support der Software zu unterstützen.

Nach dem Abschluss des Master-Agreements kam es zu Gesprächen zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 3. über den Erwerb von Anteilen an der Beklagten zu 1. – einer Schwestergesellschaft der B Solutions AG, deren Alleingesellschafterin die Beklagte zu 2. war – durch die Klägerin. Die Klägerin war am vollständigen Erwerb der Beklagten zu 1. interessiert, was sie auch gegenüber B, d.h. insbesondere gegenüber dem Beklagten zu 3., so kommunizierte. Im Laufe des Jahres 2014 einigten sich die Klägerin und der Beklagte zu 3. darauf, dass die Klägerin eine strategische Beteiligung von 25,1% – welche bei wesentlichen Entscheidungen der Gesellschafterversammlung eine Sperrminorität vermittelt – an der Beklagten zu 1. erwerben sollte. Das Interesse der Klägerin am vollständigen Erwerb der Beklagten zu 1. bestand indes fort.

Am 11. Juni 2014 unterzeichneten die Parteien das sog. Investment Framework Agreement (im Folgenden: IFA), das nach seiner Ziffer 1.1.1 S. 1 auf eine langfristige Zusammenarbeit angelegt war, wobei die Beklagte zu 1. als Vehikel für die strategische Zusammenarbeit dienen sollte. Hinsichtlich des Inhalts des IFA wird auf Anlage K 9 (Anlagenordner „Klageschrift“) – sowie hinsichtlich der deutschen Übersetzung auf Anlage K 9 (Anlagenordner zum „Schriftsatz der Klägerin vom 24. Mai 2017“) – Bezug genommen.

Nach Ziffer 1.1 IFA sollte sich die Investition der Klägerin, für die sie im Gegenzug die Anteile an der Beklagten zu 1. erwarb, auf insgesamt 12,6 Mio. Euro belaufen. Die Summe wurde zunächst gestundet und war durch einen direkt zahlbaren Teil und im Übrigen nach einem Zahlungsplan gemäß Ziffer 2.1 IFA ratierlich zu erbringen. 600.000,00 Euro sollten durch zwölf monatliche Zahlungen in Höhe von je 50.000,00 Euro ab dem Closing Date jeweils zahlbar binnen der ersten fünf Werktage eines jeden Monats (Ziffer 2.1.3 IFA) erfolgen. Die Klägerin sollte die vereinbarte Beteiligung von 25,1% der Geschäftsanteile der Beklagten zu 1. bereits nach Closing des Vertrages erhalten, nachdem unter anderem die erste Zahlung von 4 Mio. Euro erfolgt war.

Das Closing Date war im Juni 2014, so dass die erste monatliche Rate nach Ziffer 2.1 IFA in Höhe von 50.000,00 Euro im Juli 2014 fällig wurde.

Mit dem Investmentbetrag der Klägerin sollte die Beklagte zu 1. alle Anteile an zwei weiteren B-Gesellschaften, der B Gesellschaft für Systementwicklung und -beratung mbH und der B Solutions AG, erwerben, so dass diese beiden Gesellschaften von dem Investment der Klägerin in B umfasst sein sollten („will be – indirectly – included in X1‘ investment in B“).

Darüber hinaus verpflichtete sich die Klägerin gemäß Ziffern 1.1.3 und 4.2 IFA zu einem weiteren Investment in Höhe von 2.000.000,00 Euro.

Ziffer 1.1.3 IFA lautet:

            „The aim of the cooperation between B OHG and X1 in B as outlined above

            is to accelerate the growth of B and to create long-term profitability. In

            support of acquisitions or similar strategic investments, X1 will undertake to

            invest in B up to an additional EUR 2,000,000 during the 2015 calendar

            year or later.“

            „Das Ziel der Zusammenarbeit zwischen B OHG und X1 besteht darin, das         Wachstum der B zu beschleunigen und langfristige Rentabilität zu schaffen. Zur        Unterstützung von Akquisition oder ähnlichen strategischen Investitionen wird sich X1 verpflichten, während des Kalenderjahres 2015 oder später einen zu-      sätzlichen Betrag von bis zu EUR 2.000.000 in B zu investieren.“

Ziffer 4.2. IFA lautet auszugsweise:

            „In support of acquisitions or similar strategic investments, X1 undertakes to

            invest in B to an additional EUR 2,000,000 during the 2015 calendar year or

            later, within a period of 90 days upon request by B. (…) An investment shall

            be made by way of a share capital increase applying the same valuation,

            assuming a fixed enterprise value of EUR 47,800,000 of the Company, and

            conditions as the investment subject of this Agreement.“

 „Zur Unterstützung von Akquisitionen oder ähnlichen strategischen Investitionen verpflichtet sich X1, während des Kalenderjahres 2015 oder später einen            zusätzlichen Betrag von bis zu EUR 2.000.000 in B zu investieren, jeweils innerhalb einer Frist von 90 Tagen nach Anfrage seitens  B. (…) Eine Investition erfolgt durch Kapitalerhöhung bei Annahme der gleichen Bewertung, wobei von   einem feststehenden Unternehmenswert von EUR 47.800.000 auszugehen ist, und den gleichen Bedingungen wie für Investitionen nach dem vorliegenden Vertrag.“

Die Bedingungen des IFA zu Kapitalerhöhungen ergeben sich aus Ziffer 5.2.5 IFA, wonach, „um Zweifel auszuschließen“, darin festgehalten wird, dass die Anforderungen auch dann gelten, „wenn eine Kapitalerhöhung aus dem von der Gesellschaft geschaffenen genehmigten Kapital erfolgt“.

Darüber, ob die Voraussetzungen für die Verpflichtung der Klägerin, das weitere Investment zu leisten, vorlagen, besteht zwischen den Parteien Streit.

Um die Zahlung der gesamten Investitionssumme im Hinblick auf die bereits ab Closing Date vollständig erfolgte Übertragung der Geschäftsanteile an der Beklagten zu 1. abzusichern, wurde Ziffer 2.2 in das IFA aufgenommen.

Nachdem Ziffer 2.2 IFA in den ersten Vertragsentwürfen (Anlagen K 3 und K 4, Anlagenordner „Klageschrift“) zunächst vorsah, dass die Klägerin für die Zahlungsverpflichtungen gemäß Ziffer 2.1 IFA Sicherheit durch Verpfändung der zu erwerbenden Anteile an der Beklagten zu 1. erbringen sollte, wurde erstmals in dem als Anlage K5 vorgelegten Entwurf vom 10. Juni 2014 in Ziffer 2.2 IFA eine Call Option eingefügt, wobei zwischen den Parteien im Streit steht, aus welchen Gründen von der bis dahin vorgesehenen Sicherungsabtretung abgesehen wurde. Eine Sicherungsverpfändung der Anteile an die Beklagte zu 2. wurde jedenfalls von Beklagtenseite abgelehnt. Nachdem die Call Option zunächst (Anlage K 5, Anlagenordner „Klageschrift“) lediglich 68,5% der zu erwerbenden Anteile der Klägerin an der Beklagten zu 1. (insgesamt 25,1 %) betreffen sollte – was dem Verhältnis der ab Closing Date ausstehenden restlichen Zahlungsverpflichtung im Verhältnis zur Gesamtinvestitionssumme entsprochen hätte (8,6 Mio. Euro / 12,6 Mio. Euro) -, umfasste die Call Option schließlich alle Anteile der Klägerin an der Beklagten zu 1.

Ziffer 2.2 IFA (Anlage K 9) lautet auszugsweise

„2.2     Call Option

                        2.2.1   X1 hereby irrevocably offers to B OHG and B to sell and

                                    transfer all of its (future) shares held in B in accordance with

                                    the following provisions („Call Option“).

                        2.2.2   B OHG or B shall be entitled to accept the binding offer, i.e. be

                                    entitled to exercise the Call Option, upon the fulfillment of the

                                    following conditions precedent: (i) Default of X1 with any of its

                                    payment obligations under the Promissory Notes delivered

                                    pursuant to Section 2.1.2 and its payment obligations pursuant

                                    to Section 2.1.3 for more than 30 days, (ii) receipt of a written

                                    notice of B OHG or B respectively by X1 pursuant to which the

                                    Call Option is being exercised and (iii) receipt of the purchase

                                    price by X1.

                        2.2.3   The purchase price shall amount to 1 EUR (in words: one

                                    Euro). The purchase price shall be due and payable on the

                                    date of exercise of the Call Option.

                                    In case B OHG or B respectively should sell the shares

                                    acquired to a third party within twelve months form the

                                    exercise of the Call Option, X1 shall be entitled to receive the

                                    purchase price paid by such third party as a consideration for

                                    such sale up to an amount equal to the paid by X1 pursuant to

                                    Section 2.1 and Section 4.2 (…).“

 „2.2     Call Option

 2.2.1   X1 bietet B OHG und B hiermit unwiderruflich an, alle ihre an B gehaltenen (künftigen) Geschäftsanteile gemäß den folgenden Bestimmungen zu verkaufen und zu übertragen („Call Option“).

2.2.2   B OHG oder B sind berechtigt, das bindende Angebot anzunehmen, d.h. die Call Option bei Erfüllung der folgenden Bedingungen auszuüben: (i) Verzug von X1 mit einer ihrer Zahlungsverpflichtungen aus den gemäß Ziffer 2.1.3 übergebenen Schuldverschreibungen und ihrer Zahlungsverpflichtungen aus Ziffer 2.1.3 für mehr als 30 Tage, (ii) Erhalt einer schriftlichen Mitteilung der B OHG bzw. von B durch X1, dass die Call Option ausgeübt wird, sowie (iii) Erhalt des Kaufpreises durch X1.

2.2.3   Der Kaufpreis beträgt EUR 1 (in Worten: ein Euro). Der Kaufpreis wird am Tag der Ausübung der Call Option zahlbar und fällig.

Sollten B OHG oder B die erworbenen Geschäftsanteile innerhalb von zwölf Monaten nach Ausübung der Call Option an eine dritte Partei veräußern, so hat X1 Anspruch auf den von der dritten Partei als Gegenleistung für den Verkauf entrichteten Kaufpreis bis zur Höhe des Betrags, den X1 gemäß Ziffer 2.3 und Ziffer 42 bezahlt hat (…).“Die Frage, ob die anwaltlich vertretene Klägerin sich vor der Unterzeichnung der notariellen Vereinbarung über die Wirksamkeit der Regelungen in Ziffer 2.2 Gedanken gemacht hat, steht zwischen den Parteien im Streit, jedenfalls haben weder eine Vertragspartei noch der Notar in den Verhandlungen bzw. dem Beurkundungstermin gegenüber den jeweils anderen Beteiligten die Wirksamkeit der Regelung in Zweifel gezogen.

In der Folge entsprach die Klägerin ihren Zahlungsverpflichtungen nach dem IFA zunächst vertragsgemäß.

Bereits ab Anfang 2015 verhandelten die Klägerin und der Beklagte zu 3. über den Erwerb der von der Beklagten zu 2. an der Beklagten zu 1. gehaltenen weiteren Anteile, u.a. schlug der Beklagte zu 3. hierzu mit E-Mail vom 27. Januar 2015 (Anlage K 68, Bl. 2055 ff. d. A.) vier Alternativen vor, die auf einer Bewertung der Beklagten zu 1. mit 50 Mio. Euro beruhten und jeweils vorsahen, dass die Beklagtenseite weiterhin 10% der Geschäftsanteile der Beklagten zu 1. halten werde. Ein Kaufvertrag kam in der Folge bei den bis November 2015 andauernden Verhandlungen aufgrund unterschiedlicher zeitlicher und preislicher Vorstellungen nicht zustande.

Mit Fax vom 28. Mai 2015 forderte die Beklagte zu 1. die Klägerin auf, gemäß Ziffern 1.1.3 und 4.2 IFA die weitere Kapitalerhöhung der Beklagten zu 1. in Höhe von 2.000.000,00 Euro vorzunehmen (Anlage K 14, Anlagenordner „Klageschrift“), ohne dass in dem Schreiben Bezug auf ein bestimmtes Investment der Beklagten zu 1. genommen wurde:

            „Pursuant to the terms of the IFA (…) B herewith requests from X1 to invest

            an additional EUR 2,000,000 into B by way of a share capital increase.“

Die letzte monatliche Rate der 50.000,00 Euro, fällig am fünften Werktag des Monats Juni 2015, zahlte die Klägerin zunächst nicht. Darüber, warum die Zahlung unterblieb und, ob dies absichtlich oder versehentlich geschah, herrscht zwischen den Parteien ebenso Streit wie darüber, ab wann auf Seiten der Vertragsparteien Kenntnis von der offenen fälligen letzten Rate bestand.

Der Beklagte zu 3. wandte sich mit E-Mail am 1. Oktober 2015 – dem Fälligkeitstag der letzten Zahlung über 4 Mio. Euro gemäß Ziffer 2.1.2 IFA, die zugleich die letzte vertraglich vereinbarte Zahlung auf die Anteile sein sollte -, an den Geschäftsführer (CEO) der Klägerin, Herrn C (Anlage B 1, Bl. 247 d. A.):

            „Hallo Vorname1,

            Laut dem Investment Framework Agreement vom 11.06.2014 hätten bis

            heute alle Zahlungsverpflichtungen durch X1 erfüllt sein müssen. 

            Es war mit X1 abgesprochen das es extrem wichtig ist das die Zahlungen

            pünktlich kommen.

            Kannst Du bitte den offenen Betrag anweisen lassen. Ich habe dir den

            Kontoauszug von gerade im Büro und kann es dir geben wenn du gleich da

            bist.

            Grüße aus Stadt2,

            Vorname2.“

Mit E-Mail vom 10. November 2015 teilte der Geschäftsführer der Klägerin, Herr C, dem Beklagten zu 3. im Hinblick auf die Verhandlungen zur Übernahme der mehrheitlichen Anteile der Beklagten zu 1. mit, dass, sollte keiner der beiden erarbeiteten Vorschläge die Zustimmung der Beklagtenseite erhalten, auf dem Board Meeting (Verwaltungsbeiratssitzung) der Klägerin am 30. November 2015 vorgeschlagen werde, „auf eine alternative Plattform“ auszuweichen mit der Folge, dass alle Verträge mit B gekündigt werden müssten (Anlage BMT 5, Bl. 141 d. A.).

Die Vorlage für die Verwaltungsbeiratssitzung am 30. November 2015 (Anlage B 60, Bl. 2293 f. d. A.) erstellte Herr C am 23. November 2015.

Mit E-Mail vom 17. November 2015 wurde dem Beklagten zu 3. von dem Wirtschaftsprüfer E folgendes mitgeteilt (Anlage BMT 8, Bl. 145 d. A.):

            „Hallo Herr D,

            die Raten a EUR 50.000,00 wurden ab 4. Juli 2014 monatlich bis

            einschließlich 4. Mai 2015 von X gezahlt. Es fehlt tatsächlich die letzte Rate

            im Juni 2015. (…)“

Nachdem der Prokurist der Beklagten zu 1., Herr Vorname3 F, mit E-Mail vom 23. November 2015 unter Bezugnahme auf das Fax des Beklagten zu 3. vom 28. Mai 2015, mit dem zur Zahlung des weiteren Investments in Höhe von 2.000.000,00 Euro aufgefordert worden war (Anlage BMT 6, Bl. 142 d. A.), um Mitteilung des diesbezüglichen Status gebeten hatte, wurde für die Klägerin durch Herrn Vorname4 G, Assistant General Manager bei der Klägerin, am selben Tag, d.h. am 23. November 2015, Herrn F geantwortet, dass nicht bekannt sei, dass es Entwicklungen hinsichtlich eines strategischen Investments hinsichtlich einer voice company gegeben habe, und deswegen eine Kontaktaufnahme des Beklagten zu 3. mit „Vorname5 H“, der Assistant General Manager bei der X1 Inc. war, angeregt (Anlage K 17, Anlagenordner „Klageschrift“).

Am selben Tag schrieb Vorname5 H eine E-Mail an den Beklagten zu 3., in der er eine Neuverhandlung des mit der B Solutions AG bestehenden US-amerikanischen PS Agreements inklusive des Amendment – Hintergrund waren Schwierigkeiten bei der Entsendung von Mitarbeitern und Vergütungsabrechnungen – verlangte, und erklärte unter Hinweis auf das enorme Potential der Zusammenarbeit, dass die X1 Inc. den Vertrag kündigen werde, falls nicht wesentliche Vertragsänderungen auch mit Bezug zum PS Agreement zustande kommen würde, die ein Business Modell darstellten, bei dem beide Seiten gewinnen könnten (Anlage K 20, Anlagenordner „Klageschrift“).

Mit einem an die X1 Inc. in den USA adressierten Schreiben vom 23. November 2015 (Anlage K 18, Anlagenordner „Klageschrift“) – unstreitig versehentlich auf 2014 datiert – berief sich die Beklagte zu 2. dann auf die Regelungen der Call Option in Ziffer 2.2 sowie der Zahlungsverpflichtungen der Klägerin im IFA und erklärte u.a.:

            „We hereby inform you that the conditions precedent in order to exercise

            the Call Option have been fulfilled”,

nachdem die Klägerin nur elf monatliche Raten in Höhe von jeweils 50.000,00 Euro gezahlt habe. Außerdem sei die Klägerin ihrer Zahlungsverpflichtung nach Ziffer 4.2 IFA nicht nachgekommen.

Vor diesem Hintergrund erklärte die Beklagte zu 2. in dem Schreiben weiter:

            „Thus, we hereby notify you, that we exercise the Call Option pursuant to

            Sec. 2.2.1 to 2.2.3 of the IFA as per today.”

Auf das Schreiben war eine 1 Euro-Münze geklebt.

In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zu Verhandlungen über eine als Entwurf vorgelegte (Anlage B2, Bl. 248 ff. d. A.) sog. Klarstellungsvereinbarung („Clarification Agreement“), die auf Verhandlungen zwischen dem Beklagten zu 3. und der Klägerseite zurückgehen. Diese Verhandlungen wurden mit dem Ziel geführt, die Geschäftsbeziehungen fortzusetzen. Der Entwurf sah neben Verpflichtungen der Klägerin, die ausstehenden 50.000,00 Euro wie auch die weitere Investition von 2.000.000,00 Euro zu zahlen, auch weitere Zahlungspflichten der Klägerin vor (Ziffer 10., Bl. 254 f. d. A.). Die Verhandlungen über die Klarstellungsvereinbarung scheiterten, wobei die Parteien die Ursache für das Scheitern unterschiedlich darstellen.

Die Klägerin zahlte am 7. Dezember 2015 die letzte Rate über 50.000,00 Euro und ließ die Beklagte zu 2. durch ihre späteren Prozessbevollmächtigten auffordern, bis zum 11. Dezember 2015 zu erklären, dass die Call Option nichtig sei bzw. jedenfalls nicht mehr ausgeübt werden könne, dass die Klägerin nicht zur Übertragung ihrer Anteile an der Beklagten zu 1. verpflichtet sei und dass die Klägerin noch immer Gesellschafterin der Beklagten zu 1. sei (Anlage K 23, Anlagenorder „Klageschrift“). Hierauf reagierte die Beklagte zu 2. nicht.

Daraufhin erklärte die Klägerin unter dem 18. Dezember 2015 gegenüber den Beklagten zu 1. und 2., zu Händen des Beklagten zu 3., die Kündigung des IFA aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung sowie ebenfalls mit sofortiger Wirkung ihren Austritt als Gesellschafterin der Beklagten zu 1. (Anlage K 24, Anlagenordner „Klageschrift“). Die Klägerin begründete dies damit, dass die Beklagte zu 2. durch die Ausübung der Call Option schwerwiegend und absichtlich ihre gesellschaftlichen Treuepflichten gegenüber der Klägerin verletzt und dadurch die Vertrauensbeziehung zwischen den Vertragsparteien zerstört habe:

            „(…) Such severe and intentional breach of fiduciary duties by B OHG has

            permanently destroyed the relationship of trust between us, you, B OHG

            and the Company and made it unbearable for us to continue working

            together with you, B OHG and the Company. (…)“

In diesem Zeitpunkt Betrug das Eigenkapital der Beklagten zu 1. abzüglich des Stammkapitals 12.769.090,07 Euro (Anlage K 55/56, Bl. 1865 ff. d. A.).

In den USA beanspruchte die B Solutions AG von der X1 Inc. vor dem District Court of Massachusetts Schadensersatz in Höhe von ca. 50 Mio. Euro und begehrte zugleich die Feststellung, dass die X1 Inc. weiter an das Master-Agreement und insbesondere die darin enthaltenen Regeln zum Wettbewerbsrecht gebunden sei und das Agreement sowie das PS Agreement nicht wirksam von der X1 Inc. gekündigt worden seien. Die X1 Inc. machte im Wege einer Gegenklage gegen die dortige Klägerin, die hiesige Beklagte zu 2. und den hiesigen Beklagten zu 3. wegen der Ausübung der Call Option Ansprüche über 23 Mio. Euro geltend. Das Gericht verurteilte die X1 Inc. am 1. März 2019 zur Zahlung von Schadensersatz von mehr als 7 Mio. US-Dollar, stellte fest, dass das Master-Agreement und das PS-Agreement die Vertragsparteien nicht mehr binde (indes nicht wegen der Kündigung der X1 Inc.) und wies die Gegenklage ab. Die von der X1 Inc. eingelegte Berufung (Anlage K 53, Bl. 1549 ff. d. A.) zum Court of Appeal blieb ohne Erfolg.

Die Beklagte zu 1. begehrt von der Klägerin in einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main die Feststellung, dass die Klägerin die weitere Investitionssumme von 2.000.000,00 Euro zu zahlen habe (Az.: 3-09 O 2/19).

Mit einem am 26. November 2020 verkündeten Urteil hat das Landgericht Stadt1 (Az.: …) eine Klage der B Solutions AG und der Beklagten zu 1., mit der beide von der hiesigen Klägerin, dem Geschäftsführer der hiesigen Klägerin, Vorname1 C, und der X1 Inc. Schadensersatz wegen entgangener Zahlungen aus dem Master-Agreement und dem PS-Agreement in Höhe von über 100 Mio. US-Dollar geltend gemacht haben, abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts des Urteils wird auf Bl. 2231 ff. d. A. Bezug genommen. Gegen das Urteil ist Berufung eingelegt worden und die Parteien haben mehrere Tatbestandsberichtigungsanträge angebracht.

Die Klägerin hat erstinstanzlich gemeint, das Feststellungsinteresse für die von ihr gestellten Anträge ergebe sich einerseits daraus, dass sich die Beklagten aufgrund der als wirksam behaupteten Ausübung der Call Option eines Rechtes berühmte, und andererseits daraus, dass zwischen den Parteien eine Unsicherheit bestehe, ob die Klägerin das IFA wirksam gekündigt habe bzw. wirksam als Gesellschafterin der Beklagten zu 1. ausgeschieden sei.

Hinsichtlich des Antrags zu 1. c) bestehe das Feststellungsinteresse auch gegenüber den Beklagten zu 1. und 3., da diese Vertragsparteien des IFA seien und sich – wie die Beklagte zu 2. – auf den Standpunkt stellten, nach dem IFA bestehe eine Übertragungspflicht der Klägerin.

Hintergrund der Regelung in Ziffer 2.2 IFA sei gewesen, dass sich die Vertragsparteien auf eine andere Absicherung der vereinbarten Zahlungen durch die Klägerin nicht hätten verständigen können, insbesondere hätten die Beklagte nicht die weiteren Notarkosten bei einer Verpfändung der Anteile tragen wollen.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Call Option in Ziffer 2.2 IFA sei wegen des groben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung gemäß § 138 BGB Sittenwidrig, was sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergebe. Ein entschädigungsloses Herausdrängen eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft stelle einen unzulässigen Eingriff in die Anteilsrechte des Gesellschafters im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG dar und sei nichtig. Da die Regelung einen vollständigen gesellschaftsvertraglichen Abfindungsausschluss enthalte, der nichtig sei, habe die Klägerin ihre Gesellschafterstellung auf dieser Grundlage nicht verloren.

Ferner habe die Beklagte zu 2. das der Call Option zugrunde liegende Angebot der Klägerin durch das Ausübungsschreiben weder in schuldrechtlicher, noch in dinglicher Hinsicht wirksam – d.h. in notarieller Form – angenommen, was aber nach dem IFA erforderlich gewesen sei.

Schließlich habe die Beklagte zu 2. ihre Rechte aus Ziffer 2.2 IFA infolge der verspäteten Ausübungserklärung verwirkt. Die Beklagte zu 2. habe erst ca. viereinhalb Monate nach der Fälligkeit der letzten Rate am 4. Juni 2015 das Schreiben vom 23. November 2015 übersandt. Das Umstandsmoment ergebe sich daraus, dass der Beklagte zu 3. die Klägerin noch am 1. Oktober 2015 zur Zahlung der Teilzahlung in Höhe von 4 Mio. Euro aufgefordert habe, ohne die rückständige 50.000,00 Euro-Rate oder die Call Option zu erwähnen. Außerdem habe sich die Beklagte zu 1. am 23. November 2015 bei der Klägerin über zukünftige Investitionen erkundigt, woraus die Klägerin habe schließen dürfen, dass die Beklagte zu 1. von einer weiterhin bestehenden Zusammenarbeit ausgehe.

Schließlich sei die Ausübung der sittenwidrigen Call Option durch die Beklagte zu 2. ohne vorherige Mahnung der ausstehenden Rate grob treuwidrig und habe das Vertrauensverhältnis der Parteien nachhaltig zerstört.

Die Klägerin hat deshalb gemeint, sie habe das IFA aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen dürfen. Das gesamte Verhalten der Beklagten zu 2. habe sie hierzu berechtigt. Insbesondere stelle der Versuch der Beklagten zu 2., sich wegen eines bloß versehentlichen und geringfügigen Zahlungsrückstandes der Klägerin für nur 1,00 Euro Geschäftsanteile an der Beklagten zu 1. im Wert von 12,6 Mio. Euro einzuverleiben, eine gesellschaftsrechtliche Treuepflichtverletzung dar. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Beklagten die Bemühungen der Klägerin, das Vertrauen u.a. durch neue vertragliche Grundlagen wiederherzustellen, durch überzogene Forderungen vereitelt hätten.

Schließlich sie die Klägerin aus denselben wichtigen Gründen, auf denen auch die Kündigungsberechtigung beruhe, berechtigt gewesen, mit sofortiger Wirkung den Austritt aus der Beklagten zu 1. als Gesellschafterin zu erklären. Rechtsfolge des Austritts sei, dass die Beklagte zu 1. ihr die Zahlung des Verkehrswertes der Geschäftsanteile zum Zeitpunkt des Austritts schulde, der mindestens 11.546.000,00 Euro betragen habe.

§ 30 GmbHG stehe dem Abfindungsanspruch der Klägerin nicht entgegen. Soweit die Beklagte zu 1. im Jahresabschluss 2015 eine Sonderabschreibung auf ihre Beteiligung an der B Solution AG in Höhe von zehn Mio. Euro berücksichtige, sei diese erst nach der Austrittserklärung der Klägerin gebildet worden.

Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten.

Die Beklagte zu 1. hat erstinstanzlich behauptet, Hintergrund der vereinbarten Call Option sei allein gewesen, der Beklagten zu 1. die Möglichkeit zu geben, sich – wenn nötig – zeitnah einen neuen Investment-Partner suchen können, der in die Zahlungsverpflichtungen der Klägerin einsteige. Nur deswegen sei eine Verpfändung der Geschäftsanteile der Klägerin an der Beklagten zu 1. zur Sicherung der Zahlungsansprüche nicht in Betracht gekommen.

Ferner sei die Klägerin vor der Ausübung der Call Option auf einen möglichen Zahlungsverzug – von dem die Beklagten zu diesem Zeitpunkt selbst keine positive Kenntnis gehabt hätten – mit der E-Mail vom 1. Oktober 2015 um 14:42 Uhr in ausreichender Weise hingewiesen worden.

Die Beklagte zu 1. hat gemeint, der Klägerin fehle hinsichtlich des Antrages zu 1. b) das Feststellungsinteresse, da die Klägerin selbst wie auch die Beklagten davon ausgehe, dass die Klägerin Gesellschafterin der Beklagten zu 1. sei. Insoweit fehle es bereits an einem streitigen Rechtsverhältnis.

Die Call Option sei wirksam vereinbart worden. § 138 BGB stehe dem nicht entgegen.

Die Ausübung der Call Option bzw. die Erklärung, die Option dinglich ausüben zu wollen, sei schon nicht von einer vorherigen Abmahnung abhängig gewesen. Die Vollständigkeit ihrer Zahlungen zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Zahlungsverpflichtungen fristgerecht erfüllt würden, habe der Klägerin oblegen. Daher komme es insoweit auf die internen Gründe des Zahlungsverzugs der Klägerin nicht an. Es sei nach Ansicht der Beklagten zu 1. aber davon auszugehen, dass die Klägerin die Zahlung absichtlich Unterlassen habe, um die Beklagten zur Ausübung der Call Option zu provozieren, um hierauf wiederum die dann auch erklärte Kündigung und den Austritt stützen zu können.

Folge der wirksamen Ausübung der Call Option bzw. der Ausübungserklärung – das Ausübungsrecht habe die Beklagte zu 2. auch nicht verwirkt – sei die Verpflichtung der Klägerin, ihre Anteile an der Beklagten zu 1. an die Beklagte zu 2. zu übertragen.

Die Ausübung der Option sei nicht treuwidrig, vielmehr infolge des Verhaltens der Klägerin, die das Ziel verfolgt habe, die Beklagte zu 1. möglichst günstig zu übernehmen, unausweichlich gewesen. Die Ausübung der Option sei weder durch die vertraglichen Regelungen beschränkt gewesen, noch aus sachfremden Erwägungen heraus erfolgt. Von einem grob treuwidrigen Verhalten der Beklagten könne deswegen keine Rede sein, weil die Beklagten im Gegensatz zur Klägerin versucht hätten, eine Klärung und Einhaltung der Partnerschaft mit der Klägerin „hinzubekommen“. Vielmehr sei es die Klägerin gewesen, die den aufgrund ihres Verschuldens erforderlichen Klärungsprozess ohne Ankündigung und ohne ersichtlichen Grund abgebrochen habe.

Ein Recht zur Kündigung komme der Klägerin bereits deswegen nicht zu, weil nicht ersichtlich sei, dass sie kein milderes Mittel gehabt habe, wozu auch die Veräußerung ihrer Geschäftsanteile gehöre. Die Klägerin weigere sich schlichtweg, das Angebot des Beklagten zu 3., einen neuen Investor an ihrer Stelle zu suchen, anzunehmen.

Ferner stehe dem Austritt auch § 30 GmbHG entgegen, weil eine Abfindung der Klägerin aus dem Stammkapital zu leisten wäre, und das freie Kapital infolge der vorgenommenen Abschreibung zum Ende des Jahres 2015 weniger als 3 Mio. Euro betragen habe. Hintergrund der Abschreibung sei die von X1 Inc. erklärte Kündigung der Master- und PS-Agreements gegenüber der Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1., der B Solutions AG, gewesen, die sich auch negativ auf die Bilanz der Beklagten zu 1. ausgewirkt habe.

Die Beklagte zu 2. hat gemeint, durch das Schreiben vom 23. November 2015 sei die schuldrechtliche Verpflichtung der Klägerin zur dinglichen Übertragung der von ihr gehaltenen Geschäftsanteile wirksam begründet worden. Lediglich zur dinglichen Übertragung müsse die Beklagte zu 2. noch das bereits in Ziffer 2.2 IFA von der Klägerin erklärte Abtretungsangebot in notarieller Form annehmen.

Der Beklagte zu 3., der sich erstinstanzlich im Übrigen dem Vortrag der beiden weiteren Beklagten angeschlossen hat, hat mit Schriftsatz vom 28. April 2017 (Bl. 528 ff. d. A.) vorgetragen, der 23. November 2015 stelle insofern eine Zäsur dar, als der Beklagte zu 3. ab diesem Tag kein Vertrauen mehr in die Vertragstreue seiner Geschäftspartner gehabt habe. Die X1 Inc. habe an diesem Tag die Vergütung in Rechnung gestellt, obwohl den verantwortlichen Mitarbeitern dieser Gesellschaft bereits mehrere Monate bekannt gewesen sei, dass eine als Ergänzung zum sog. PS Agreement vereinbarte Arbeitnehmerüberlassung an die B Solutions AG nicht in der vereinbarten Art und Weise möglich gewesen sei, u.a. seien auch nur wenige der in der Arbeitnehmerüberlassungsvereinbarung vereinbarten Mitarbeiter entsendet worden.

Im Übrigen wird hinsichtlich der erstinstanzlich gestellten Anträge und des weiteren Parteivorbringens auf den Tatbestand des am 20. März 2018 verkündeten Urteils der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main Bezug genommen (Bl. 772 ff. d. A.), mit dem das Landgericht der Klage hinsichtlich der Anträge zu 1. b) und c) gegenüber den Beklagten zu 1. und 2. stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen hat.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:

Der Antrag zu 1. a) sei mangels Feststellungsinteresse unzulässig, weil nicht erkennbar sei, wofür die Frage, ob die Call Option nichtig sei, neben den anderen Anträgen noch von Bedeutung sein könne. Soweit die Klägerin gemeint habe, das Feststellungsinteresse resultiere daraus, dass die Frage für die in den USA geführten Prozesse zwischen der X1 Inc. und der B Solutions AG bedeutsam sei, begründe dies schon deswegen für den vorliegenden Rechtsstreit kein Feststellungsinteresse, weil in den USA andere Personen beteiligt (gewesen) seien, so dass eine Entscheidung im hiesigen Rechtsstreit für die dortigen Beteiligten keine Bindungswirkung entfalten könne.

Hinsichtlich der Anträge zu 1. b) und c) sei die Klage gegenüber dem Beklagten zu 3. unzulässig, zumal er an dem Streit nur über die Beklagten zu 1. und 2. beteiligt sei.

Gegenüber den Beklagten zu 1. und 2. seien die Anträge zulässig. Hinsichtlich des Antrags zu 1. b) und c) ergebe sich das Feststellungsinteresse gegenüber der Beklagten zu 2. bereits aus der Erklärung der Optionsausübung und der möglichen Rechtsfolgen. Hinsichtlich der Beklagten zu 1. ergebe sich das Feststellungsinteresse daraus, dass die Klägerin ein rechtliches Interesse habe, dass die Feststellungen einheitlich gegenüber den Beklagten getroffen würden, sowie bezüglich des Antrags zu 1. b) daraus, dass der Streit über die Gesellschafterstellung zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft auszutragen sei.

Die Klage sei hinsichtlich des Antrags zu 1. d) gegenüber sämtlichen Beklagten zulässig, weil alle Beklagten auch Parteien des IFA seien.

Hinsichtlich des Antrags zu 1. e) sei die Klage nur gegenüber der Beklagten zu 1. zulässig, im Übrigen fehle es am Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin, zumal die Beklagte zu 2. als Mitgesellschafterin der Beklagten zu 1. ohnehin an ein Urteil gegenüber der Beklagten zu 1. gebunden wäre. Der Beklagte zu 3. sei nicht einmal Gesellschafter der Beklagten zu 1.

Die Klage sei – soweit zulässig – betreffend die Anträge zu 1. b) und c) gegenüber den Beklagten zu 1. und 2. auch begründet.

Die Beklagte zu 2. habe die Call Option mangels der von § 15 Abs. 3, Abs. 4 S. 1 GmbHG geforderten Form nicht wirksam ausgeübt. Im vorliegenden Fall hätten die Parteien gewollt, dass die Ausübung den für den Vertrag geltenden Formvorschriften unterliege. Diese Auslegung werde dadurch gestützt, dass nach Ziffer 2.2.2. des Vertrages die Annahme des Angebots zuvor eine schriftliche Mitteilung über die Optionsausübung und damit ein zweiaktiges Vorgehen voraussetze. Dies mache – wenn überhaupt – nur Sinn, wenn die Mitteilung anderen formellen Anforderungen unterfalle als die Ausübung selbst.

Im Übrigen sei die Klage unbegründet.

Die Klägerin könne sich nicht auf einen wichtigen Grund für die Kündigung des IFA berufen. Ein solcher Kündigungsgrund liege insbesondere nicht in der (unwirksamen) Ausübung der Call Option. Eine Sittenwidrigkeit der Vereinbarung der Call Option gemäß § 138 BGB sei nicht gegeben, zumal die Klägerin keine subjektiven Umstände geltend mache, die zu einem angeblichen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung hinzukommen müssten. In der versuchten Optionsausübung durch die Beklagte zu 2. sei ein schwerwiegender Vertrauensbruch nicht zu erkennen. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass der Beklagte zu 3. mit seiner E-Mail (Anlage B1) versucht habe, in Kenntnis einer länger offenen Ratenzahlung in Höhe von 50.000,00 Euro die Klägerin zunächst noch zur Zahlung der am 1. Oktober 2015 fälligen vier Mio. Euro zu veranlassen, um dann wegen der bereits offenen Forderung von 50.000,00 Euro die Option zu ziehen. Der Beklagten zu 2. könne auch nicht der Vorwurf gemacht werden, dass die die Option überhaupt gezogen habe, nachdem sie die Zusammenarbeit mit der Klägerin insgesamt bewertet habe.

Ein Kündigungsrecht stehe der Klägerin auch nicht aufgrund einer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Vertragsparteien zu. Es ergebe sich auch nicht aus dem Streit über die Ausübung des Optionsrechts.

Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 23. März 2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23. April 2018 Berufung eingelegt (Bl. 849 f. d. A.) und das Rechtsmittel binnen der bis zum 20. Juni 2018 verlängerten Frist (Bl. 865 d. A.) unter dem 29. Mai 2018 begründet (Bl. 872 ff. d. A.).

Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht die Klägerin mit der Berufung geltend, das Landgericht habe den der Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht vollständig berücksichtigt sowie entscheidungserhebliche Rechtsfragen fehlerhaft behandelt.

Die Klägerin macht geltend, die Änderung des Antrags zu 1. a) in der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2019 sei jedenfalls zulässig, zumal der Zusatz bereits in die ursprüngliche Fassung des Antrags hineinzulesen gewesen sei, weswegen eine Einschränkung des Antrags eigentlich nicht vorliege. Jedenfalls sei eine Einschränkung sachdienlich. Letzteres gelte auch für die Umwandlung des Hilfs- in einen Hauptantrag, da der Streitstoff ohnehin schon Gegenstand des Verfahrens gewesen sei. Soweit der Senat das IFA hinsichtlich der Call Option ergänzend auslegen wolle, würde dies an der Begründetheit des Antrags nichts ändern, da die Call Option in der vereinbarten Form nichtig und die Lücke im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließen sei.

Entgegen der Ausgangsentscheidung sei der Feststellungsantrag zu 1. a) zulässig, insbesondere stünden die Anträge zu 1. b) und c) der Zulässigkeit nicht entgegen. Hinsichtlich des Beklagten zu 3. ergebe sich das Feststellungsinteresse daraus, dass er sich im Rahmen der Einladung zu Gesellschafterversammlungen der Beklagten zu 1. und der B Gesellschaft für Systementwicklung und –beratung GmbH, deren Alleingeschäftsführer er sei, auf das angefochtene Urteil und die Feststellung der Wirksamkeit der Call Option bezogen habe. Auch habe sich die B Solutions AG, zu deren Vorstand der Beklagte zu 3. gehöre, in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Stadt1 auf die Feststellungen des angegriffenen Urteils bezogen.

Der Antrag zu 1. a) sei auch begründet, weil die Call Option gegen § 138 BGB verstoße und damit nichtig sei. Es sei hierbei unerheblich, ob die Ausschlussvereinbarung eine natürliche oder eine juristische Person betreffe. Der Sittenwidrigkeit stehe nicht entgegen, dass eine Gegenleistung für die Anteile der Klägerin zu zahlen sei, zumal der Preis von 1,00 Euro in krassem Missverhältnis zum Investment der Klägerin und dem Wert der Anteile gestanden habe. Der Wegfall etwaiger noch bestehender Zahlungsverpflichtungen aus dem IFA führe nicht zum Entfallen der Sittenwidrigkeit, entsprechendes gelte für die sog. Besserungsabrede in Ziffer 2.2.3 IFA. Hierdurch werde das grobe Missverhältnis gerade nicht beseitigt, zumal die Veräußerung der Anteile an einen Dritten alleine vom Willen der Beklagten zu 2. abhängig sei und in deren Hand liege.

Schließlich sei die Ausübung der Call Option treuwidrig, zumal die Beklagte zu 2. noch die letzte Zahlung der vier Mio. Euro abgewartet und dann noch weitere zwei Mio. Euro eingefordert habe, obwohl sie bereits zur Optionsrechtsausübung entschlossen gewesen sei, um sich die Anteile der Klägerin einzuverleiben.

Auch hinsichtlich des Antrags zu 1. b) bestehe ein Feststellungsinteresse der Klägerin. Die Anteilsinhaberschaft der Klägerin sei mitnichten unstreitig. Die Beklagten zu 1. und 2. hätten ursprünglich sogar gemeint, die Call Option sei in dinglicher Hinsicht wirksam ausgeübt worden. Soweit sie nunmehr die Ansicht vertreten, die Klägerin halte weiter die Anteile, könne das am Bestehen des Feststellungsinteresses nichts ändern, zumal die Gefahr bestehe, dass die Beklagten ihre Ansicht wieder änderten und – wie schon zu Beginn des Rechtsstreits – wiederum die Auffassung vertreten, die Klägerin sei nicht mehr Gesellschafterin der Beklagten zu 1. Dieser Wiederholungsgefahr könne nur durch eine Feststellung des Gerichts wirksam entgegengewirkt werden. Im Übrigen missachteten die Beklagten die Beteiligungsrechte der Klägerin als Gesellschafterin der Beklagten zu 1.

Die Feststellungsanträge zu 1. b) und c) seien gleichermaßen gegenüber dem Beklagten zu 3. zulässig und in der Folge entsprechend den landgerichtlichen Erwägungen zu den Beklagten zu 1. und 2. ebenfalls begründet. Es reiche aus, wenn der Rechtslage eine gegenwärtige Gefahr durch Unsicherheit drohe und die begehrte Feststellung geeignet sei, diese Unsicherheit zu beheben. Da der Beklagte zu 3. im vorliegenden Fall die zentrale Persönlichkeit der B-Unternehmensgruppe – und nicht lediglich über die Beklagten zu 1. und 2. am Rechtsstreit beteiligt – sei, könne die Unsicherheit nur beseitigt werden, wenn die Unwirksamkeit der Call Option auch ihm gegenüber festgestellt werde, auch wenn er selbst nicht Vertragspartei betreffend die Call Option, aber in Bezug auf die Verpflichtungen nach Ziffer 5. IFA sei. Die Anträge seien begründet, die Call Option sei schon nicht wirksam ausgeübt worden.

Der Feststellungsantrag zu 1. e) sei auch mit Bezug zum Beklagten zu 3. zulässig, insbesondere fehle der Klägerin insoweit nicht das Feststellungsinteresse, zumal der Beklagte zu 3. die wirksame Erklärung des Austritts der Klägerin aus der Beklagten zu 1. abgestritten habe. Außerdem sei er aufgrund seiner verschiedentlichen Organstellung bei den B-Gesellschaften und als mittelbarer Mehrheitsgesellschafter der Beklagten zu 1. über die Beklagte zu 2. in der Lage, die Abfindungszahlung an die Klägerin faktisch zu vereiteln.

Die Feststellungsanträge zu 1. d) und e) seien gegenüber allen Beklagten ebenfalls begründet. Das Landgericht habe das Vorliegen eines wichtigen Grundes fehlerhaft, da nicht unter Berücksichtigung aller Umstände, verneint.

Die Klägerin habe das IFA wirksam mit dem Schreiben vom 18. Dezember 2015 gekündigt und sei wirksam aus der Beklagten zu 1. ausgeschieden, wenn nicht im Dezember 2015, so doch bei Berufungsbegründung am 29. Mai 2018, als erneut die Kündigung ausgesprochen worden sei. In den Schriftsätzen vom 18. November 2020 und vom 11. Januar 2021 hat die Klägerin vorsorglich erneut die Kündigung des IFA und den Austritt aus der Beklagten zu 1. erklärt.

Austritt und Kündigung seien erfolgt, weil die Erklärung der Ausübung der Call Option die vertrauensvolle Beziehung der Gesellschafter zerstört habe, nicht um die Beklagte zu 1. besser übernehmen zu können. Die von den Beklagten vorgelegte E-Mail-Korrespondenz, aus der sich ergeben solle, dass es den Beklagten bei der Verhandlung der Klarstellungsvereinbarung lediglich darum gegangen sei, den status quo ante wiederher- ohne zugleich zusätzliche Forderungen aufzustellen, sei für den angestrebten Nachweis nicht geeignet, da zum Zeitpunkt der Korrespondenz die Nachforderungen der Beklagten noch nicht  bekannt gewesen seien.

Der wichtige Grund bestehe jedenfalls in der unangekündigten und damit treuwidrigen Ausübung der sittenwidrigen Call Option. Der E-Mail vom 1. Oktober 2015 lasse sich insoweit keine konkrete Zahlungsaufforderung hinsichtlich der noch offenen Rate von 50.000,00 Euro entnehmen, obwohl der Beklagte zu 3. – was er im Rahmen einer Vernehmung in dem US-Gerichtsverfahren bestätigt habe (Anlage K 36, Anlagenordner zur „Berufungsbegründung nebst Anlagen K 35 bis 43“) – bereits Ende August / Anfang September 2015 Kenntnis von der ausstehenden Zahlung gehabt habe. Jedenfalls aber bei Verfassen der E-Mail vom 1. Oktober 2015 habe der Beklagte zu 3. gewusst, dass die Zahlung einer fälligen Rate offen sei, zumal er sich ausweislich der E-Mail einen Kontoauszug mit Bezug auf die Zahlungsverpflichtungen der Klägerin besorgt habe. Außerdem ergebe sich aus der Klageschrift der B Systementwicklung OHG – deren persönlich haftender Gesellschafter der Beklagte zu 3. ist – in einem weiteren Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Az.: 3-10 O 29/16), dass die Beklagte zu 1. bereits im September 2015 festgestellt habe, dass die 50.000,00 Euro-Rate offen gewesen sei (Anlage K 77, Bl. 2373 d. A.). Vor diesem Hintergrund stelle die Aufforderung, 4 Mio. Euro zu zahlen, ohne die Kenntnis von der offenen 50.000,00 Euro-Rate offenzulegen, einen „vollendeten Betrug“ dar. Jedenfalls habe der Beklagte zu 3. treuwidrig gegenüber seiner Kooperationspartnerin nicht auf die fehlende Rate hingewiesen, so dass die Klägerin bei Zahlung der letzten vier Mio. Euro-Rate davon ausgegangen sei, damit seien alle Verpflichtungen erfüllt. Auch in der Folge sei kein Hinweis auf die noch ausstehende Rate geschehen, selbst als der Beklagte zu 3. gegenüber der Klägerin den Erhalt der Zahlung der vier Mio. Euro sogar bestätigt habe. Auch das sei treuwidrig.

Jedenfalls vor dem Hintergrund, dass der Beklagte zu 3. bereits vor dem 23. November 2015 zur Optionsausübung entschlossen gewesen sei, stelle die erneute Anforderung der weiteren zwei Mio. Euro Investment ebenfalls einen groben Treuepflichtverstoß dar, der die Klägerin zur Kündigung berechtige, zumal es zu diesem Zeitpunkt kein aktuelles Investmentprojekt gegeben habe.

Im Übrigen könnten die Beklagten nicht geltend machen, die Klägerin habe ihrerseits treuwidrig darauf gedrungen, die nach dem Master-Agreement zu zahlenden Lizenzgebühren neu zu verhandeln, zumal sich die Pflicht zu einer periodischen Neuverhandlung der Lizenzgebühren aus dem Master-Agreement selbst ergeben habe. Dem habe sich die Beklagtenseite verweigert, obwohl die unveränderte Fortführung der Kooperation die Klägerin in massive wirtschaftliche Schwierigkeiten gebracht hätte. Stattdessen seien von Beklagtenseite Vorschläge für fixe Lizenzgebühren gemacht worden, die in der Höhe einen Großteil des erwarteten Umsatzes der Beklagten zu 1. erreicht hätten, weswegen sich die Klägerin hierauf nicht eingelassen habe.

Das Vertrauensverhältnis der Parteien sei unstreitig infolge des Verhaltens der Beklagten zerstört, was sich bereits in der Vielzahl der gerichtlichen Auseinandersetzungen der Parteien zeige.

Soweit die Klägerin noch versucht habe, unmittelbar nach der Ausübung der Call Option eine Klarstellungsvereinbarung mit den Beklagten zu erreichen, führe dies nicht dazu, dass der wichtige Grund nicht mehr bestanden habe, zumal die Beklagten auch auf die Aufforderung der Klägerin vom 7. Dezember 2015 nicht erklärt hätten, dass die Call Option nichtig und die Klägerin nicht verpflichtet sei, ihre Anteile zu übertragen.

Eine Veräußerung der Anteile der Klägerin als milderes Mittel sei nicht in Betracht gekommen, nachdem die Ausübung der Call Option erklärt worden sei und die Beklagte zu 2. nicht bestätigt habe, dass die Call Option die Gesellschafterstellung der Klägerin nicht tangiert habe. Denn dadurch seien die Anteile gegenüber Dritten unverkäuflich geworden. Die Beklagten hätten die Anteile selbst nicht erwerben wollen, was sich im Widerruf des in der ersten mündlichen Berufungsverhandlung geschlossenen Widerrufsvergleichs zeige. Außerdem seien die Beklagten infolge der Ausübung der Call Option ohnehin davon ausgegangen, die Anteile bereits erworben zu haben, so dass ein erneuter Erwerb nicht in Betracht gekommen wäre.

Die Klägerin habe ihre Geschäftsanteile voll eingezahlt, was ihr vom Beklagten zu 3. und einem Mitgeschäftsführer der Beklagten zu 1. ausweislich der Handelsregisteranmeldung vom 12. Juni 2014 auch bestätigt worden sei. Ein etwaiges Investment nach Ziffer 4.2 IFA habe mit der Einzahlung der Geschäftsanteile durch die Klägerin nichts zu tun, eine Kapitalerhöhung sei auf dieser Basis nicht verfolgt worden, da weder ein notarieller Kapitalerhöhungsbeschluss noch ein Beschluss der Geschäftsführung oder die Eintragung der Erhöhung ins Handelsregister gegeben seien.

Dem Austritt der Klägerin stehe nicht entgegen, dass die Zahlung der Abfindung der Beklagten zu 1. aus freiem Kapital nicht möglich gewesen sei. Für diese Behauptung treffe die Beklagten die Darlegungs- und Beweislast. Unabhängig davon habe das Eigenkapital der Beklagten zu 1. abzüglich des Eigenkapitals im Zeitpunkt der Austrittserklärung der Klägerin am 18. Dezember 2015 über 12,7 Mio. Euro betragen, so dass die Zahlung der geltend gemachten Abfindung zulässigerweise möglich gewesen sei. Soweit die Beklagte zu 1. gemäß Jahresabschluss für 2015 in 2016 eine Sonderabschreibung in Höhe von 10 Mio. Euro vorgenommen habe mit der Begründung der Notwendigkeit einer Wertberichtigung aufgrund zu erwartender Verluste bei der B Solutions AG, sei dies ohne Belang, zumal hierdurch nicht belegt werde, dass zuvor die Abfindungszahlung nicht möglich gewesen sei. Die angebliche Ursache für die Wertberichtigung – die Kündigung der sog. kommerziellen Verträge (Master-und PS-Agreement), an denen die Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1., die B Solutions AG beteiligt war – sei erst nach der Erklärung des Austritts der Klägerin aus der Beklagten zu 1. erfolgt. Auch im Übrigen sei die Sonderabschreibung nicht gerechtfertigt gewesen, zumal die Beklagte zu 1. auch nach Beendigung der Kooperation mit X1 Ende 2015 ihr Geschäft bis heute weiterbetrieben habe und weiter betreibe und den Umsatz 2018 sogar habe erheblich steigern können.

Im Übrigen habe die Beklagte zu 1. aufgrund ihrer gesellschaftlichen Treuepflicht alles zu tun, um die Abfindung ohne Verstoß gegen § 30 Abs. 1 GmbHG an die Klägerin zahlen zu können. Dazu gehöre auch die Erhöhung des Eigenkapitals durch Ausschüttung ihrer Tochtergesellschaft, der B Solutions AG.

Schließlich habe die Klägerin auch nicht die Ausübung der Call Option durch bewusste Nichtzahlung der letzten Rate von 50.000,00 Euro provoziert. Die von den Beklagten vorgelegte E-Mail-Korrespondenz belege weder das, noch, dass der Klägerin im Oktober 2015 bewusst gewesen sei, es sei noch eine fällige Rate offen gewesen.

Es sei unzutreffend, dass die Klägerin eine feindliche Übernahme der Beklagten zu 1. geplant habe, was schon aufgrund des Angewiesenseins auf den Beklagten zu 3. als Gründer und Hintermann der B-Unternehmungen abwegig sei. Zudem sei eine feindliche Übernahme einer GmbH ohnehin nicht möglich. Es sei der Klägerin, die hierüber offen verhandelt habe, um eine „freundliche Übernahme“ gegangen.

Schließlich sei auch der Feststellungsantrag zu 1. e) zulässig und begründet. Entgegen der landgerichtlichen Entscheidung fehle nicht das Feststellungsinteresse gegenüber den Beklagten zu 2. und 3. Auch insoweit hätten sämtliche Beklagten den Austritt der Klägerin aus wichtigem Grund in Abrede gestellt. Im Übrigen gelte das zu 1. d) Gesagte entsprechend.

Infolge der Kündigung schulde die Beklagte zu 1. der Klägerin Zahlung in Höhe des Verkehrswertes ihrer Anteile an der Gesellschaft im Zeitpunkt des Zugangs der Austrittserklärung, was die Klägerin mit dem Zahlungsanspruch zu 2. geltend mache. Die Klägerin trägt hierzu vor, die Beklagte hätten einer Bewertung der Beklagten zu 1. auf Basis eines Wertgutachtens von Grant Thornton zugestimmt, wonach der Wert der Anteile 2014 insgesamt 47,8 Mio. Euro betragen habe, weswegen es einer Beweiserhebung durch den Senat eigentlich nicht bedürfe, zumal die Beklagte zu 1. sich auch in 2015 auf den Standpunkt gestellt habe, das Unternehmen sei mehr wert als 46 Mio. Euro.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 20. März 2018 verkündeten Urteils der 9. Kammer     für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 3-09 O 130/16) gegenüber allen Beklagten festzustellen,

1. a)    dass Ziffer 2.2 („Call Option“) des am 11. Juni 2014 zwischen den Beklagten und der Klägerin geschlossenen Investment Framework Agreements (URNr. … des Notars A mit Amtssitz in Stadt1) nichtig ist,

sowie,  

dass die Call Option aus Ziffer 2.2 des am 11. Juni 2014 zwischen den Beklagten und der Klägerin geschlossenen Investment Framework Agreements (URNr. … des Notars A mit Amtssitz in Stadt1) nicht mehr ausgeübt werden kann, soweit in Ziffer 2.2.3 Satz 1 des IFA vorgesehen ist, dass der Kaufpreis 1,00 Euro beträgt, auch gegenüber dem Beklagten zu 3. festzustellen,  

1. b)    dass die Klägerin Inhaberin von insgesamt 10.040 Geschäftsanteilen an der Beklagten zu 1. im Nennbetrag von je 1,00 Euro mit den laufenden Nummern 4.962 bis 15.001 (jeweils einschließlich) ist,

1. c)    dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, ihre insgesamt 10.040 Geschäftsanteile an der Beklagten zu 1. im Nennbetrag von je 1,00 Euro mit den laufenden Nummern 4.962 bis 15.001 (jeweils einschließlich) an die Beklagte zu 2. zu übertragen, gegenüber allen Beklagten festzustellen,

1. d)    dass das am 11. Juni 2014 zwischen den Beklagten und der Klägerin geschlossene Investment Framework Agreement (URNr. … des Notars A mit Amtssitz in Stadt1) mit Schreiben der Klägerin vom 18. Dezember 2015 durch Kündigung mit sofortiger Wirkung beendet wurde und

1. e)    dass die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 18. Dezember 2015 wirksam aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung als Gesellschafterin aus der Beklagten zu 1. ausgetreten ist, hilfsweise zu Feststellungsantrag zu 1. d) gegenüber allen Beklagten festzustellen, dass das am 11. Juni 2014 zwischen den Beklagten und der Klägerin geschlossene Investment Framework Agreement (URNr. … des Notars A mit Amtssitz in Stadt1) durch die erneute Kündigung in der vorliegenden Berufungsbegründung bzw. der mit Schriftsatz vom 18. November 2020 erklärten bzw. der mit Schriftsatz vom 11. Januar 2021 erklärten Kündigung mit sofortiger Wirkung beendet wurde,

hilfsweise zu Feststellungsantrag zu 1. e) gegenüber allen Beklagten festzustel len, dass die Klägerin durch die erneute Austrittserklärung in der vorliegenden Berufungsbegründung bzw. aufgrund der mit Schriftsatz vom 18. November 2020 erklärten bzw. aufgrund der mit Schriftsatz vom 11. Januar              2021 erklärten Austrittserklärung wirksam aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung als Gesellschafterin aus der Beklagten zu 1. ausgetreten ist,

2.   die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an die Klägerin 11.546.000,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Klageerhebung Zug um Zug gegen Zustimmung zur Einziehung der Geschäftsanteile der Klägerin im Nennbetrag von jeweils 1,00 Euro mit den laufenden Nummern 4.962 bis 15.001 (jeweils einschließlich) durch die Beklagte zu 1. oder gegen Zustimmung zu deren Abtretung an die Beklagte zu 1. oder einen von der Beklagten zu 1. benannten Dritten zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

            der Klägerin aufzugeben, Prozesskostensicherheit zu stellen,

            und

            die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Im Wege der Anschlussberufung beantragt die Beklagte zu 1.,

unter Abänderung des am 20.03.2018 verkündeten Urteils der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 3-09 O 130/16) den Klageantrag der Berufungsklägerin zu 1. c), nämlich festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, ihre insgesamt 10.040 Geschäftsanteile an der Beklagten zu 1. im Nennbetrag von je 1,00 Euro mit den lfd. Nummern 4962 bis 15001 (jeweils einschließlich) an die Beklagte zu 2. zu übertragen, abzuweisen.

Im Wege der Anschlussberufung beantragt die Beklagte zu 2.,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 20.03.2018 (Az.: 3-09 O 130/16) ab-  zuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.Die Klägerin beantragt,

die Anschlussberufungen

und

den Antrag zur Prozesskostensicherheit zurückzuweisen.

Die Beklagten treten der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags entgegen.

Die Beklagte zu 1. meint, die von der Klägerin vorgenommene „Klarstellung“ des Antrags zu 1. a), wonach das Nichtbestehen des Optionsrechts festgestellt werden solle, soweit ein Kaufpreis von 1,00 Euro zu zahlen sei, sei unzulässig, der vorliegenden Klageänderung werde nicht zugestimmt.

Bei der Frage, ob die Call Option Sittenwidrig sei – was zu verneinen sei -, sei die Besserungsabrede in Ziffer 2.2.3 IFA zu berücksichtigen, an die sich die Beklagte zu 1. im Juni 2016 bezüglich der gescheiterten Verhandlungen mit der US-Firma Nuance auch tatsächlich gehalten habe. Solange die Klägerin ihren vertraglich geschuldeten Beitrag nicht erbracht habe, habe sie auch keinen Anspruch auf den Anteilswert haben können, andernfalls wäre die Klägerin ungerechtfertigt bereichert gewesen.

Die Anträge zu 1. b) und c) seien unbegründet, da die Beklagte zu 2. die Ausübung der Call Option wirksam erklärt habe. Im Übrigen sei die Anteilsinhaberschaft der Klägerin unstreitig.

Hinsichtlich der Anträge zu 1. d) und e) sei zu vermuten, so die Berufungsbeklagte zu 1., dass die Klägerin die letzte Rate über 50.000,00 „in feindlicher Absicht“ und nicht – was „lebensfremd“ sei – versehentlich nicht gezahlt habe, um mangels Kündigungsrecht „als letzten Ausweg“ die Call Option zu provozieren, um aus den Verträgen herauszukommen und so argumentieren zu können, wie sie es hier tue. Dass die Nichtzahlung kein Versehen gewesen sei, ergebe sich auch aus der im August 2015 angestoßenen internen Untersuchung bei der Klägerin, wegen des im April 2015 aufgestellten Jahresabschlusses und aufgrund der Antwort auf die E-Mail des Beklagten zu 3. vom 1. Oktober 2015.

Daher sei das Berufen auf den Kündigungsgrund als unzulässige Rechtsausübung unbeachtlich. Die Klägerin habe bereits Monate vor der Kündigung angekündigt, aus dem Investment aussteigen zu wollen, wenn sie nicht alle Anteile an der Beklagten zu 1. erwerben könne, was sie wegen des erwarteten Wertwachstums der Beklagten zu 1. unbedingt – aber zu einem erheblich geringeren Preis – beabsichtigt habe. Vor dem Hintergrund der erpresserischen Versuche vom 11. November 2015, die Lizenzgebühren unter den sog. kommerziellen Verträgen (Master- und PS Agreement) zu verringern bzw. die weiteren Anteile an der Beklagten zu 1. zu erwerben, habe die Klägerin in dem Zeitpunkt, als auf Beklagtenseite am 17. November 2015 überhaupt erst Kenntnis von der nicht gezahlten Rate über 50.000,00 Euro bestanden habe, keine Mahnung mehr erwarten dürfen. Der Beklagte zu 3. habe nicht früher Kenntnis hiervon gehabt, die Anlagen K 36 (Anlagenordner zur „Berufungsbegründung nebst Anlagen K 35 bis 43“) und B 56 (Anlagenband „Anlagen zum Ss. vom 22.06.2020“) müssten im gesamten Kontext gewertet werden.

Im Hinweis- und Beweisbeschluss vom 3. Dezember 2019 verkürze der Senat „die Problematik massiv auf eine einzige Facette“, die nicht ohne den Kontext gewürdigt werden dürfe, zumal die Klägerin zur Zahlung „aller ausstehenden Zahlungen“ aufgefordert worden sei und die Klägerin auch intern überprüft habe, ob alle monatlichen Zahlungen über 50.000,00 Euro entrichtet worden seien, weswegen eine Mahnung mangels Schutzwürdigkeit der Klägerin, die selbst Vertragspflichten verletzt habe (PS-Agreement, Zurückweisung Zahlung gemäß Ziffer 4.2 des IFA), entbehrlich sei. Denn „wenn sich die Klägerin doch der Gefahr einer fehlenden Zahlung bewusst ist,    und deshalb intern die Vollständigkeit der Zahlungen überprüft, dann kann doch           nicht – selbst unterstellt es wäre so – eine fehlende Mitteilung über eine ausste-  hende Zahlung als treuwidrig gewertet werden.“ (Bl. 1766 d. A.).Im Übrigen werde der „Bogen der Privatautonomie“ überspannt, wenn eine Mahnung gefordert werde, zumal die Klägerin die Regelung der Call Option selbst in dieser Form gewünscht habe.

Außerdem sei der Klägerin selbst nach Scheitern der Verhandlungen über eine Klarstellungsvereinbarung die Fortführung ihrer Beteiligung nicht unzumutbar gewesen, was auch die eidliche Vernehmung des damaligen Geschäftsführers der Klägerin, Herrn C, vom 26. Januar 2018 zeige (Anlage B 57, Bl. 1937 d. A.). Da die Kündigung nur als ultima ratio möglich sei, stehe dies der Wirksamkeit der Kündigungserklärung entgegen. Das beabsichtigte Clarification Agreement wäre „ohne wirkliche Mehrbelastung“ der Klägerin ausgekommen, insbesondere sei kein weiteres Investment über 10 Mio. Euro gefordert worden. Lediglich die bereits entstandenen Verpflichtungen aus IFA und Master-Agreement seien mitverhandelt worden.

Schließlich könne die Klägerin deswegen nicht kündigen, weil sie ihre Einlage zum Zeitpunkt der Kündigung nicht vollständig – jedenfalls nicht hinsichtlich der zwei Mio. Euro gemäß Ziffer 4.2 IFA – erbracht habe. Insoweit habe es keines notariellen Kapitalerhöhungsbeschlusses bedurft, weil im Handelsregister das in  der Satzung niedergelegte genehmigte Kapital eingetragen sei und der Geschäftsführer die Ermächtigung zur Nutzung des genehmigten Kapitals mit einem Schreiben aus dem Mai 2015 in Umlauf gebracht habe. Hierin liege ein gemäß § 55a GmbHG formfrei möglicher Beschluss der Geschäftsführung.

Ferner sei die Klägerin ihrer dahingehenden Darlegungs- und Beweislast, dass die Beklagte zu 1. überhaupt zur Abfindungszahlung in der Lage sei, nicht nachgekommen. Insoweit treffe die Darlegungs- und Beweislast gerade nicht die Beklagten.

Der Leistungsantrag zu 2. sei ebenfalls unbegründet. Maximal stehe der Klägerin ein Zahlbetrag in Höhe 627.500,00 Euro zu. Die Klägerin könne im hiesigen Verfahren nicht geltend machen, im Dezember 2015 habe der Wert der Beklagten zu 1. über 40 Mio. Euro betragen, während sie in dem Parallelverfahren vor dem Landgericht Stadt1 (dortiges Az.: …) geltend gemacht habe, die Anteile seien zu diesem Zeitpunkt unverkäuflich gewesen. Hieran müsse sich die Klägerin auch vorliegend festhalten lassen, so dass sie durch den einen Euro bei Ausübung der Call Option einen adäquaten Gegenwert erhalten habe.

Auf letzteres rekurriert auch die Beklagte zu 2., die sich den Vortrag der hiesigen Klägerin im Verfahren vor dem Landgericht Stadt1 „zu Eigen macht“ und zudem ergänzend vorträgt, es sei zu berücksichtigen, dass die „X-Seite“ im November 2015 mit einem offenen Vertragsbruch gegenüber „B“ gedroht habe, sollte der Beklagte zu 3. nicht auf Forderungen der „X-Seite“ eingehen.

Die Klägerin habe im Dezember 2015 nicht wirksam ihren Austritt aus der Beklagten zu 1. erklären können. Zunächst sehe Ziffer 11.2 des IFA ein bestimmtes Procedere bei Vertragsverstößen vor, welches die Klägerin einzuhalten habe.

Jedenfalls könne sich „X“ nicht auf die von ihr selbst herbeigeführte Zerrüttung – wofür sich die Beklagte zu 2. auf E-Mail-Verkehr bezieht (Anlagen 3 ff., Bl. 1408 ff. d. A.) – als Kündigungsgrund für das IFA berufen. Die Zerrüttung rühre daher, dass die Klägerin versucht habe, die Beklagte zu 1. möglichst zum Nulltarif zu übernehmen.

Die Kündigungs- und Austrittserklärung sei nicht wirksam erfolgt. So sei in der Kündigung vom 18. Dezember 2015 nicht allein auf die Ausübung der Call Option Bezug genommen worden, sondern die Kündigung auf mehrere Gründe gestützt worden.

Ein wichtiger Grund liege nicht vor, weil die Klägerin bereits per Email des Beklagten zu 3. vom 1. Oktober 2015 auch zur Zahlung der letzten ausstehenden Kaufpreisrate von 50.000,00 Euro aufgefordert worden sei. Dies ergebe sich auch aus der Formulierungen Zahlungen. In diesem Zeitpunkt seien lediglich zwei Zahlungsverpflichtungen aus dem IFA fällig gewesen. Im Übrigen sei die Klägerin im Oktober 2015 selbst noch davon ausgegangen, dass eine Zahlung in Höhe von 50.000,00 Euro offen sei, was sich aus einer E-Mail von Vorname4 G, Assistant General Manager bei der Klägerin, an Vorname5 H vom 4. August 2015 (Bl. 1810 d. A.), aus E-Mails von Frau Vorname6 I vom 28. Juli 2015 sowie weiteren internen Mails von X-Mitarbeitern ergebe (Anlage B 28, Bl. 1809 f. d. A.), wonach bei internen Überprüfungen klargeworden sei, dass eine 50.000,00 Euro-Rate noch ausstehe. Vor diesem Hintergrund fehle es an einer treuwidrigen Ausübung der Call Option.

Es sei ohnehin davon auszugehen, dass die Klägerin die Zahlung bewusst zurückgehalten habe, um genau die nunmehr vorliegende Situation herbeizuführen. Vor diesem Hintergrund habe die Klägerin die Zahlungsaufforderung vom 1. Oktober 2015 auch so verstehen müssen, dass die 50.000,00 Euro gemeint gewesen seien. Außerdem könne eine E-Mail des damaligen Geschäftsführers der Klägerin vom 9. September 2015 nur so verstanden werden, dass die Klägerin einen Austrittsgrund habe herausfordern wollen. Aus dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Stadt1 und später bekannt gewordener interner Kommunikation auf Klägerseite ergebe sich, dass die Klägerin schon lange vor der Nichtzahlung der letzten 50.000,00 Euro-Rate viel unternommen habe, um die Beklagte zu 1. zu einem leichten Übernahmeziel zu machen.

Ein Austritt der Klägerin aus der Beklagten zu 1. scheide auch deswegen aus, weil die Klägerin als milderes Mittel nicht die Veräußerung des Geschäftsanteils zu zumutbaren Bedingungen versucht habe. Außerdem habe die Klägerin die Ausübungserklärung selbst nicht als solche, sondern nur als „politisches Statement“ verstanden, was sich daraus ergebe, dass die Beklagte zu 2. die Erklärung nicht notariell beurkunden lassen habe, weil sie im Anschluss Verhandlungen über das sog. Clarification Agreement geführt habe und bis zum Abbruch dieser Verhandlungen der Umgang zwischen den Parteien entspannt gewesen sei. Jedenfalls habe die Klägerin die Anteile nicht ihren Mitgesellschaftern zum Kauf angeboten.

Schließlich sei bei der Gesamtabwägung der Kündigungsberechtigung der Klägerin ihr permanentes vertragswidriges Verhalten zu berücksichtigen. Die Klägerin habe im November 2015 vorgehabt, „B faktisch zu vernichten“ (Bl. 1828 d. A.). So sei von Seiten des Konzerns der Klägerin gedroht worden, die Tochtergesellschaft der Klägerin (X1 Ltd.) anzuweisen, das Master-Agreement und das PS-Agreement mitsamt Ergänzungsvereinbarung („Amendment“) zu kündigen, wenn keine Einigkeit über eine Neugestaltung der Geschäftsbeziehung gefunden werden könne, obwohl die Klägerin von der existenziellen Bedeutung der vorgenannten sog. kommerziellen Verträge für die Beklagte zu 2. und damit auch für die Beklagte zu 1. Kenntnis gehabt habe, weswegen das Geschäftsgebaren der Klägerin – entweder eine Herabsetzung der von der Tochter der Klägerin unter den kommerziellen Verträgen zu zahlenden Lizenzgebühren auf nahe Null oder den Erwerb der gesamten Anteile an der Beklagten zu 1. zu erreichen bzw. andernfalls die kommerziellen Verträge zu kündigen – von Seiten der Beklagten als Erpressung aufgefasst worden sei.

Durch die Androhung, die kommerziellen Verträge zu kündigen, habe sich die Klägerin als Mitgesellschafterin der Beklagten zu 1. ebenfalls treuwidrig verhalten, weil durch den Verlust von Lizenzgebühren der B Solutions AG auch die Beklagte zu 1. als Gesellschafterin der B Solutions AG geschädigt worden wäre. Daher habe die Beklagte zu 2. die Möglichkeit ergreifen müssen, dem erwarteten Ausstieg der Klägerin und zugleich der Existenzvernichtung der Beklagten zu 1. etwas entgegenzusetzen, um einen neuen Investor zu finden.

Auch der Beklagte zu 3. verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, das Rechtsverhältnis aus Ziffer 2.2 IFA sei nicht mehr gegenwärtig. Im Übrigen habe das Landgericht zutreffend festgestellt, dass gegenüber dem Beklagten zu 3. allenfalls der Antrag zu 1. d) zulässig sei, zumal der Beklagte zu 3. nur sehr eingeschränkt Vertragspartner der Klägerin aus dem IFA sei, insbesondere an der Call Option sei er nicht beteiligt gewesen. Im Übrigen stelle die bloße Verteidigung gegen die Klage, die den Beklagten zu 3. unter Druck setzen solle, kein Sichberühmen dar.

Hinsichtlich des weiteren Vortrages der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsschriftsätze Bezug genommen, auch auf die Schriftsätze der Beklagten zu 3. vom 27. Januar 2021 (Bl. 2348 ff. d. A.), der Klägerin vom 28. Januar 2021 (Bl. 2351 ff. d. A.) und vom 11. Februar 2021 (Bl. 2401 ff. d. A.) und der Beklagten zu 2. vom 2. Februar 2021 (Bl. 2386 ff. d. A.) und vom 18. Februar 2021 (Bl. 2407 f. d. A.).

II.

Der Antrag der Beklagten, der Klägerin aufzugeben, Prozesskostensicherheit im Sinne von § 110 ZPO zu leisten, ist als nicht begründet zurückzuweisen.

Nach § 110 Abs. 1 ZPO leisten Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) haben, auf Verlangen der Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit. Nach § 111 ZPO kann die Sicherheit auch dann verlangt werden, wenn die Voraussetzungen für die Verpflichtung der Sicherheitsleistung erst im Laufe des Rechtsstreits eintreten und nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruchs unbestritten ist.

Zwar hat die in Großbritannien ansässige Klägerin seit dem 1. Januar 2021 keinen bei Gesellschaften insoweit maßgeblichen Sitz (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 21. Juni 2016, X ZR 41/15, Rn. 13 – Juris; Herget, in: Zöller, ZPO. 33. Auflage (2020), § 110 Rn. 2) mehr in der EU oder dem EWR. Jedoch können die Beklagten die beantragte Prozesskostensicherheit trotzdem nicht verlangen, da die vorgenannte Ausnahme vom Anwendungsbereich des § 110 Abs. 1 ZPO für den vorliegenden Rechtsstreit nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift fortbesteht und ein von § 110 ZPO vorausgesetztes Sicherungsbedürfnis der Beklagten nicht besteht.

Sinn und Zweck des § 110 Abs. 1 ZPO ist es nämlich, den Beklagten, der etwaige Kostenerstattungsansprüche durchsetzen will, vor Schwierigkeiten der Auslandsvollstreckung zu bewahren (vgl. Foerste, in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Auflage (2020), § 110 Rn. 1), die typischerweise bei einer Vollstreckung außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums und damit außerhalb der Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (im Folgenden: EuGVVO) bzw. des Luganer Übereinkommens auftreten (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2016, X ZR 41/15, Rn. 20 – Juris; Wöstmann, in: Saenger, ZPO, 8. Auflage (2019), § 110 Rn. 1).

Bezogen auf den vorliegenden Rechtsstreit bleibt die EuGVVO weiter anwendbar.

Gemäß Art. 67 Abs. 2 lit. a) des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. der EU 2019/C 384 I/01, im Folgenden: Austrittsabkommens UK/EU) findet im Vereinigten Königreich und in den Mitgliedstaaten der EU in Fällen, die einen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen, die EuGVVO Anwendung auf die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen, die in vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen sind. Der Übergangszeitraum gemäß Art. 2 lit. e), 126 Austrittsabkommen UK/EU endete am 31. Dezember 2020, so dass die Brüssel I a-Verordnung, die auch die Anerkennung und Vollstreckung eines Urteils aus einem Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat regelt, bezüglich des vorliegenden Rechtsstreits im Verhältnis zum Vereinigten Königreich weiter gilt (vgl. auch: https://www.bmjv.de/ DE/Themen/FokusThemen/Brexit/Zivilrecht/Brexit_Zivilrecht_node.html – „Prozessuale Aspekte“), da das Verfahren – sowohl in erster mit Klageerhebung vom 27. April 2016 (Bl. 63, 65, 66 d. A.) wie in zweiter Instanz durch Einlegung der Berufung im April 2018 – vor dem Ende der Übergangszeit eingeleitet worden ist.

III.

A. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 517, 519 ZPO Frist- und formgemäß eingelegt und gemäß § 520 ZPO Frist- und formgemäß begründet worden. Das gilt auch für die mit Schriftsätzen vom 6. September 2018 binnen der bis zum 7. beziehungsweise bis zum 10. September 2018 gesetzten bzw. verlängerten Frist zur Berufungserwiderung von der Beklagten zu 1. und von der Beklagten zu 2. eingelegten Anschlussberufungen (§ 524 Abs. 2 S. 2 ZPO).

B. Die angefochtene Entscheidung erweist sich aus Sicht des Berufungsgerichts in Teilen zum Nachteil der Parteien als rechtsfehlerhaft (§ 546 ZPO), weshalb die Berufung der Klägerin hinsichtlich der Anträge zu 1. c) und d) vollumfänglich, hinsichtlich des Antrags 1. a) insoweit, als die Feststellung des Nichtbestehens des Optionsrechts nach Ziffer 2.2 IFA begehrt wird, und hinsichtlich des Antrags zu 1. e) insoweit, wie die betreffende Feststellung gegenüber den Beklagten zu 1. und 2. begehrt wird, Erfolg hat (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Ferner ist der mit dem Klageantrag zu Ziffer 2. geltend gemachte Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären, weshalb die Berufung diesbezüglich vorläufig Erfolg hat.

Im Übrigen (Antrag zu 1. b), Antrag zu 1. a) – soweit die Feststellung begehrt wird, dass die Call Option nicht mehr ausgeübt werden könne -, Antrag zu 1. e) – soweit die Feststellung auch gegenüber dem Beklagten zu 3. begehrt wird – und Hilfsanträge zu 1. d) und e)) ist die angefochtene Entscheidung hingegen nicht zu beanstanden, weshalb die Berufung der Klägerin insoweit erfolglos bleibt.

Die Anschlussberufung der Beklagten zu 2. hat hinsichtlich des Antrags zu 1. b), den das Landgericht als begründet angesehen hat, Erfolg. Im Übrigen ist sie ebenso unbegründet wie die Anschlussberufung der Beklagten zu 1., die sich allein gegen die vom Landgericht ausgesprochene Feststellung bezüglich des Antrags zu 1. c), dass die Klägerin nicht verpflichtet sei, ihre Anteile an der Beklagten zu 1. an die Beklagte zu 2. zu übertragen, richtet.

I. Mit Ausnahme des ehemals als Hilfsantrag zu 1. a) und dann im Rahmen der Berufungsinstanz als weiterem Hauptantrag gestellten Antrags, des gesamten Antrags zu 1. b) und des Antrags zu 1. e), soweit er den Beklagten zu 3. betrifft, ist die Klage zulässig.

1. Soweit die Klägerin den Feststellungsantrag zu 1. a) im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 12. Februar 2019 um den Zusatz am Ende,

            „soweit in Ziffer 2.2.3 Satz 1 des IFA vorgesehen ist, dass der Kaufpreis 1,00 € beträgt“

„ergänzt“ hat, handelt es sich – entgegen der Ansicht der Beklagtenseite – nicht um eine Klageänderung, sondern um eine qualitative Beschränkung der Klage (dazu: Foerste, in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Auflage 2020, § 264 Rn. 5) in der Hauptsache gemäß § 264 Nr. 2 ZPO, die auch in der Berufungsinstanz ohne weiteres zulässig ist, während § 533 ZPO hierauf keine Anwendung findet (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2007, XI ZR 56/06, Rn. 30 – Juris).

Der insoweit ergänzte, auf die Feststellung der Nichtigkeit der Ziffer 2.2 IFA, d.h. der Call Option, gerichtete Antrag zu 1.a), ist – entgegen der landgerichtlichen Entscheidung (LGU 15) – insgesamt zulässig.

Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags ist, dass die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines gegenwärtigen, zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses begehrt wird. Zudem bedarf es über die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen hinaus eines schutzwürdigen Interesses des Klägers an der begehrten Feststellung (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage (2020), § 256 Rn. 7 m. w. N.).

Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO kann jedes Rechtsverhältnis sein, d.h. die aus einem konkreten Lebenssachverhalt entstandene Rechtsbeziehung von Personen zu Personen oder von Personen zu Sachen, während ein Feststellungsbegehren zur Klärung einzelner Elemente oder Vorfragen (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1982, VIII ZR 10/81, Rn. 29 – Juris) oder die Feststellung abstrakter Rechtsfragen nicht zulässig ist (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage (2020), § 256 Rn. 5 m. w. N.).

Vorliegend ist der nunmehr beschränkte Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechts – der Call Option bzw. des (bedingten) Optionsrechts gemäß Ziffer 2.2 IFA zugunsten der Beklagten, soweit darin vorgesehen ist, dass der Kaufpreis 1,00 Euro beträgt -, gerichtet.

Ob im Rahmen von § 256 Abs. 1 ZPO die Feststellung der „Nichtigkeit“ eines Rechts feststellungsfähig ist oder ob der Antrag auf das Nichtbestehen des Rechts, für das die Nichtigkeit dann eine Vorfrage wäre, zu richten ist, kann vorliegend dahinstehen, weil der Antrag jedenfalls analog §§ 133, 157 BGB im zweitgenannten Sinne auszulegen ist, so dass es keiner ausdrücklichen Klarstellung des Antrags bedarf. Denn nach den Ausführungen der Klägerin zu diesem Antrag ist ersichtlich, dass es ihr nicht darauf ankommt, dass die Call Option schlechterdings nichtig sei, sondern dass sie, soweit sie den Kaufpreis von 1,00 Euro vorsieht, nicht wirksam bestanden hat bzw. besteht.

Das Rechtsverhältnis, auf das sich der Antrag zu 1. a) bezieht, ist ein gegenwärtiges, weil aus ihm noch Rechtsfolgen für Gegenwart und Zukunft folgen können (vgl. Foerste, in: Musielak, ZPO, 15. Auflage (2018) (nicht aktuell, s.o.), § 256 Rn. 4), wobei die Frage, ob das Rechtsverhältnis, auf das sich der Antrag bezieht, tatsächlich besteht bzw. nicht besteht, in der Begründetheit zu beantworten ist.

Das betreffende Rechtsverhältnis muss grundsätzlich zwischen den Parteien bestehen was vorliegend im Verhältnis Klägerin und zu den Beklagten zu 1. und 2. ohne weiteres der Fall ist, weil sich die Rechte und Pflichten aus der Call Option bzw. dem Optionsrecht in Ziffer 2.2 IFA unmittelbar auf das Verhältnis Klägerin zu Beklagten zu 1. und 2. beziehen. Ausweislich der Ziffer 2.2.1 IFA bietet die Klägerin nämlich unter der Bedingung des Vorliegens der dort genannten Voraussetzungen diesen beiden Beklagten den Verkauf und die Übertragung der Gesellschaftsanteile an der Beklagten zu 1. an.

Darüber hinaus besteht auch zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 3. besteht das streitige Rechtsverhältnis.

Der Beklagte zu 3. ist Vertragspartner des IFA, in dem die Call Option geregelt ist, so dass (Nicht-)Bestehen bzw. die Ausübung dieses Rechts unmittelbar Bedeutung auch für die Rechtsstellung des Beklagten zu 3. im Verhältnis zur Klägerin hat, selbst wenn der Beklagte zu 3. als natürliche Person dieses Recht als solches nicht sollte ausüben können. Auch ein sog. Drittrechtsverhältnis, d.h. ein Verhältnis einer Partei des Rechtsstreits zu einem Dritten, kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1990, II ZR 125/89, Rn. 6 – Juris), soweit dieses Rechtsverhältnis zugleich für die Rechtsbeziehungen der Parteien des betreffenden Prozessrechtsverhältnisses – d.h. hier der Klägerin und des Beklagten zu 3. – von Bedeutung ist und zudem die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere das Feststellungsinteresse, vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2000, IV ZR 57/99, Rn. 7 m. w. N. – Juris). Schon aufgrund der Stellung als Vertragspartner der Klägerin besteht diese Bedeutung bezüglich des Beklagten zu 3.

Hinsichtlich des Antrags zu 1. a) besteht das Feststellungsinteresse gegenüber allen Beklagten.

Ein schutzwürdiges Interesse an der alsbaldigen Feststellung des (Nicht-) Bestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO ist grundsätzlich nur anzunehmen, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernsthaft bestreitet oder sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt, und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2010, VIII ZR 351/08, Rn. 12 m. w. N. – Juris).

Entgegen der landgerichtlichen Entscheidung fehlt der Klägerin nicht deswegen das Feststellungsinteresse, weil nicht ersichtlich sei, dass über die weiteren auf die Call Option bezogenen Anträge hinaus die hiesige Feststellung erforderlich sein könnte. Denn die Feststellung der Unwirksamkeit der Regelung selbst würde weiterreichen als die Feststellung, dass die Rechtsfolgen ggf. noch nicht eingetreten sind, diese Frage würde durch die weiteren Anträge auch nicht geklärt, allenfalls könnte sie dort Vorfrage sein. Die Frage der wirksamen Ausübung der Call Option würde im Rahmen der anderen Klageanträge zudem nur dann relevant, wenn die anderen Anträge nicht schon aus anderen Gründen erfolglos bzw. erfolgreich wären.

Das Feststellungsinteresse der Klägerin ergibt sich gegenüber allen Beklagten aus dem Umstand, dass diese die Unwirksamkeit der Call Option bestreiten und sich der wirksamen Ausübung der Call Option bzw. des wirksamen Bestehens des Optionsrechts und der Möglichkeit, dieses einseitig ausüben zu können, berühmen, dies betrifft auch – wie im Senatstermin vom 19.01.2021 erörtert – den Beklagten zu 3. als Vertragspartner der Klägerin, der ohne die Feststellung weiter geltend machen könnte, das Optionsrecht stehe den Beklagten zu 1. und 2., die der Beklagte zu 3. im Übrigen mehrheitlich kontrolliert und als Geschäftsführer vertritt, weiter zu.

Jedenfalls erweist die Klage sich als Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) zu einem streitigen Rechtsverhältnis als zulässig, vom wirksamen Bestehen des Optionsrechts hängt die Entscheidung jedenfalls auch hinsichtlich des Antrags zu 2. ab.

2. Soweit die Klägerin den ursprünglich in der Berufungsinstanz zu 1. a) gestellten Hilfsantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 12. Februar 2019 als weiteren Hauptantrag gestellt hat, stellt das zwar eine Klageänderung dar (vgl. BGH, Urteil vom 6.12.2006 – XII ZR 190/06, Rn. 14, juris). Die Voraussetzungen des § 533 ZPO sind erfüllt, weil sich die Beklagten rügelos auf die damit verbundene Klageerweiterung eingelassen, also in diese eingewilligt haben (§ 267 ZPO) und der Antrag auf in der Berufungsinstanz ohnehin zugrundezulegende Tatsachen (§ 529 ZPO) gestützt wird.

Der Antrag ist gleichwohl unzulässig, weil mit der Feststellung, dass das Optionsrecht zugunsten der Beklagten nicht besteht, das Rechtschutzbedürfnis für die mit dem ehemaligen Hilfsantrag zu 1. a) begehrte Feststellung, dieses Optionsrecht könne nicht mehr ausgeübt werden, entfallen ist, da ein nicht bestehendes Optionsrecht auch nicht rechtswirksam ausgeübt werden kann.

3. Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 1. b) insgesamt unzulässig. Insoweit mangelt es der Klägerin an einem Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO.

Deshalb hat diesbezüglich die Anschlussberufung der Beklagten zu 2. Erfolg, während die mit der Berufung über die landgerichtliche Entscheidung hinaus begehrte Feststellung auch gegenüber dem Beklagten zu 3. unbegründet ist. Nachdem die Beklagte zu 1. die landgerichtliche Verurteilung in diesem Punkt nicht zum Gegenstand ihrer Anschlussberufung gemacht hat, ist die im angefochtenen Urteil getroffene Feststellung ihr gegenüber allerdings zwischenzeitlich rechtskräftig geworden.

Wie bereits ausgeführt, setzt das Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO eine dem subjektiven Recht des Klägers drohende gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch, dass der Beklagte es ernsthaft bestreitet oder sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt, voraus und, dass das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2010, VIII ZR 351/08, Rn. 12 m. w. N. – Juris).

Die Frage, ob die Klägerin aktuell Inhaberin der im Klageantrag zu 1. b) bezeichneten Geschäftsanteile der Beklagten zu 1. ist, steht zwischen den Parteien nicht im Streit, denn die Klägerin, die auch unstreitig in der Gesellschafterliste weiter als Gesellschafterin geführt und zu Gesellschafterversammlungen eingeladen wurde und wird, ist und war unstreitig seit Beginn des Rechtsstreits bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat Inhaberin der im Antrag bezeichneten Geschäftsanteile, wie das Landgericht mit Tatbestandswirkung gemäß § 314 ZPO festgestellt hat, weshalb es also an der Gefahr der Unsicherheit für das betreffende Recht der Klägerin fehlt.

Soweit in Zukunft die Klägerin verpflichtet sein könnte, aufgrund von Ziffer 2.2 IFA ihre Geschäftsanteile an der Beklagten zu 1. an die Beklagte zu 2. zu übertragen, ist dies Gegenstand des Feststellungsantrages zu 1. c), betrifft aber nicht den status quo der klägerischen Beteiligung an der Beklagten zu 1.

Demgegenüber rechtfertigt die Begründung des Landgerichts, dass die Parteien doch insgesamt über die Folgen der Ausübung der Call Option streiten, nicht die Annahme des Feststellungsinteresses, besteht der Streit doch gerade über die Folgen der Optionsrechtsausübung, d.h. eine etwaige Übertragungspflicht, hingegen nicht über die aktuell bestehende Anteilsinhaberschaft der Klägerin.

Daran ändert nichts, dass vereinzelt von Seiten der Beklagten zu Beginn des Rechtsstreits noch die Auffassung vertreten worden sein mag, die Call Option sei sogar bereits in dinglicher Hinsicht wirksam ausgeübt worden, bzw. dass nach Ansicht der Klägerin insoweit eine „Wiederholungsgefahr“ bestehe und die Beklagten ihre Ansicht im Hinblick auf die Gesellschafterstellung wieder ändern könnten. Denn hinsichtlich des ersten Aspekts ist nicht streitig, dass es jedenfalls hinsichtlich der Übertragung der Anteile nach Erklärung, die Option ausüben zu wollen, für die Annahmeerklärung an der notariellen Form des § 15 Abs. 3, 4 GmbHG fehlt. Vor diesem Hintergrund besteht Wiederholungsgefahr nicht, nachdem die Ansicht, es bedürfe keiner notariellen Annahmeerklärung für die dingliche Übertragung der Anteile mehr, allenfalls zu Beginn des Rechtsstreits lediglich angedeutet, nicht aber ernsthaft vertreten, und vielmehr auf eine schuldrechtliche Verpflichtung rekurriert wurde.

Das rechtliche Interesse der Klägerin an der mit dem Antrag zu 1. b) begehrten Feststellung besteht denn auch nicht unter dem von der Klägerin bemühten Aspekt, dass die Beklagten ihre Beteiligungsrechte als Gesellschafterin der Beklagten zu 1. in den Gesellschafterversammlungen missachteten, denn diese Gefahr würde durch die vorliegend begehrte Feststellung gerade nicht beseitigt.

4. Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 1. c) gegenüber den Beklagten zu 1. und 2. ohne Weiteres zulässig, die Frage der wirksamen Ausübung der Call Option nach Ziffer 2.2 IFA und die Rechtsfolgen der Ausübungserklärung bilden gerade „den Kern des zwischen den Beteiligten herrschenden Streits“.

Die Klage ist insoweit – entgegen der im ersten Verhandlungstermin vorläufig vertretenen Auffassung des Senats – auch gegenüber dem Beklagten zu 3. zulässig, das oben zur Zulässigkeit des Antrags zu 1. a) Ausgeführte gilt entsprechend. Das Feststellungsinteresse der Klägerin liegt mit Rücksicht darauf vor, dass der Beklagte zu 3. als ihr (Mit-)Vertragspartner des IFA sich auf die Verpflichtung der Klägerin, infolge der Optionsrechtsausübung die Anteile zu übertragen, berufen und bislang nicht eingeräumt hat, die Verpflichtung der Klägerin bestehe nicht.

5. Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 1. d) insgesamt zulässig, was das Landgericht im angefochtenen Urteil (LGU 11) zutreffend angenommen hat, nachdem sämtliche Beklagte als Vertragspartner der Klägerin die Wirksamkeit der Kündigung vom 18. Dezember 2015 ausdrücklich in Abrede nehmen.

6. Der Antrag zu 1. e) ist gegenüber den Beklagten zu 1. und 2. – insoweit abweichend von der vorläufigen Einschätzung aus dem ersten Verhandlungstermin vor dem erkennenden Senat am 12. Februar 2019 -, nicht jedoch gegenüber dem Beklagten zu 3. zulässig.

Bezüglich der Beklagten zu 1. folgt die Zulässigkeit daraus, dass bei einem Streit um die Mitgliedschaft in einer Gesellschaft diesbezüglich das Feststellungsinteresse namentlich gegenüber der Gesellschaft besteht.

Die Zulässigkeit mit Bezug zur Beklagten zu 2. ist dabei entgegen der Ansicht des Landgerichts (LGU 11) nicht deshalb zu verneinen, weil die Entscheidung im Mitgliedschaftsstreit zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. ohnehin auch Bindungswirkung für die Beklagte zu 2. als deren Mehrheitsgesellschafterin entfaltet. Die Klage darf sowohl gegen die Gesellschaft wie auch zugleich gegen die Mitgesellschafter gerichtet werden (vgl. Wilhelmi, in: BeckOK Ziemons/Jäger/Pöschke, GmbHG, 46. Edition (Stand: 1.2.2020), § 13 Rn. 226).

Hingegen fehlt der Klage gegen den Beklagten zu 3., der zwar Mehrheitsgesellschafter der Beklagten zu 2., aber nicht selbst Gesellschafter der Beklagten zu 1. ist, das Rechtsschutzinteresse für die Klage nach Haupt- und Hilfsantrag.

Zwar kann ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO auch zwischen der Klägerin und einem Dritten, der nicht selbst am jeweiligen Prozessrechtsverhältnis beteiligt ist, bestehen. Voraussetzung für eine zulässige Feststellungsklage im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO wäre dann aber, dass gerade gegenüber dem Beklagten ein rechtliches Interesse an der Feststellung dieses Drittrechtsverhältnisses besteht (vgl. Becker-Eberhard, in: MüKo/BGB, 6. Auflage (2020), § 256 Rn. 35). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Denn der Klägerin kommt ein Interesse an der Feststellung ihres Austritts aus der Gesellschaft gegenüber dem Beklagten zu 3. nicht zu. Zwar ist der Beklagte zu 3. die zentrale Person der B-Unternehmensgruppe. Jedoch ist er bereits an eine Feststellung gegenüber der Beklagten zu 2., deren Gesellschafter-Geschäftsführer der Beklagte zu 3. ist, gebunden.

7. Zum Zahlungsbegehren gemäß Antrag zu 2. ist die Klage ohne weiteres zulässig.

C. Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, hinsichtlich der (Haupt-)Anträge zu 1. a), zu 1. c), d) und e) auch begründet. Im Übrigen sind die Klageanträge zu 1., soweit sie zum Gegenstand der vorliegenden Entscheidung geworden sind, unbegründet.

Dem Grunde nach hat die Klägerin infolge ihres wirksam erklärten Austritts aus der Gesellschaft zudem Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, die sich der Höhe nach an dem Verkehrswert ihrer Anteile im Zeitpunkt des Ausscheidens zu orientieren hat, Zug um Zug gegen (nach Wahl der Beklagten zu 1. bzw. 2.) Einziehung oder Abtretung ihrer Anteile. Insoweit liegen die Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils gemäß § 304 ZPO vor.

I. Ein Optionsrecht der Beklagten aus Ziffer 2.2 IFA besteht nicht.

1. Zwar folgt die Unwirksamkeit der Call Option vorliegend nicht aus § 307 Abs. 1 BGB, weil die Klausel, was sich schon aus der vorgelegten Entwicklung der Vertragsentwürfe ergibt und im Übrigen auch unstreitig ist, zwischen den Parteien verhandelt und nicht einseitig gestellt worden ist.

2. Die Regelung der Call Option in Ziffer 2.2 IFA mit dem Kaufpreis (Ziffer 2.2.3 Abs. 1 IFA) von 1,00 Euro ist als von Beginn an Sittenwidrig und damit nichtig zu qualifizieren, jedenfalls entfaltet die Bestimmung seit Entrichtung der ersten Rate über 4 Mio. Euro keine Wirksamkeit mehr.

a) Gemäß § 138 Abs. 1 BGB ist ein Geschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsgeschäft Sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Für die Entscheidung dieser Rechtsfrage ist einzubeziehen, ob das Rechtsgeschäft nach seinem Gesamtcharakter, der aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmen ist, mit den guten Sitten zu vereinbaren ist oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 2013, VI ZR 288/12, Rn. 14 m. w. N. – Juris), wobei maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung derjenige der Vornahme des Rechtsgeschäfts und nicht der des Eintritts seiner Rechtswirkungen ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2012, V ZR 51/11, Rn. 12 m. w. N. – Juris).

Das Recht eines Gesellschafters, bei Ausscheiden aus einer Gesellschaft eine Abfindung zu erhalten, gehört zu seinen Grundmitgliedschaftsrechten (BGH, Urteil vom 29. April 2014, II ZR 216/13, Rn. 12 m. w. N. – Juris). Der Abfindungsanspruch ergibt sich für GmbH-Gesellschafter grundsätzlich aus § 738 Abs. 1 S. 2 BGB analog und ist – soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt – grundsätzlich auf den vollen wirtschaftlichen Wert der Beteiligung, d.h. den Verkehrswert der Beteiligung, im Zeitpunkt des Ausscheidens gerichtet (vgl. Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Auflage (2017), § 34 Rn. 22 f.).

Der Gesellschaftsvertrag oder auch schuldrechtliche Nebenabreden der GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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können hierzu Abweichungen vorsehen, soweit zwingendes Recht nicht entgegensteht (§ 134 BGB) und die Grenzen der §§ 138, 242 BGB eingehalten werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2010, II ZR 4/09, Rn. 7 – Juris), die der auch grundrechtlich gewährleisteten Vertragsfreiheit der Parteien, worauf die Beklagte zu 1. unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hingewiesen hat (Bl. 2381 d. A.), Grenzen setzen.

Weil auch schuldrechtliche Nebenabreden in die Betrachtung mit einzubeziehen sind, ist unerheblich, dass – wie die Beklagte zu 1. in der Berufungsinstanz vorgetragen hat – der Gesellschaftsvertrag selbst keinen Abfindungsausschluss vorsieht.

Ein vollständiger gesellschaftsrechtlicher Abfindungsausschluss ist dabei grundsätzlich ebenso Sittenwidrig (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2014, II ZR 216/13, Rn. 12 – Juris) wie eine Abfindungsbeschränkung, wenn die danach geschuldete Abfindung in einem groben Missverhältnis zu der nach den allgemeinen Regeln zu entrichtenden Abfindung steht (vgl. Strohn, in: Münchener Kommentar, GmbHG, 3. Auflage (2018), § 34 Rn. 227 m. w. N.).

Ein grobes Missverhältnis ist anzunehmen, wenn der an dem Unternehmenswert auszurichtende volle wirtschaftliche Wert des Geschäftsanteils die satzungsmäßige Abfindung erheblich übersteigt und das Interesse der Gesellschaft an einem Fortbestand ihres Unternehmens eine derart weitreichende Beschneidung des Abfindungsrechts als nicht erforderlich erscheinen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 1994, II ZR 38/93, Rn. 46 m. w. N. – Juris). Dann entbehrt die Abfindungsbeschränkung einer sachlichen Rechtfertigung und beeinträchtigt den Gesellschafter, der eine kapitalmäßige Einlage in die Gesellschaft geleistet hat, unzumutbar in seiner von Art. 14 GG geschützten wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit. Ein vollständiger oder sehr weitgehender Abfindungsausschluss kann daher nur in besonders gelagerten Einzelfällen zulässig sein (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 1997, II ZR 81/96, Rn. 9 m. w. N. – Juris; BGH, Urteil vom 29. April 2014, II ZR 216/13, Rn. 13 f. – Juris), z.B., wenn die Gesellschaft nicht wirtschaftlich tätig ist, sondern einen ideellen Zweck verfolgt, oder unter gewissen Umständen in Familiengesellschaften (vgl. Strohn, in: Münchener Kommentar zum GmbHG, 3. Auflage (2018), § 34 Rn. 228 m. w. N.). Grundsätzlich unzulässig ist es aber, im Gesellschaftsvertrag für den Fall einer schweren und schuldhaften Vertragsverletzung einen Abfindungsausschluss im Sinne einer Verfallklausel zu vereinbaren (vgl. Strohn, a. a. O.).

b) Die Regelung in Ziffer 2.2 IFA, die neben der einzigen Mitgesellschafterin der Klägerin – der Beklagten zu 2. – auch die Gesellschaft, d. h. die Beklagte zu 1. selbst, bindet, stellt eine derart weitgehende Abfindungsbeschränkung (auf 1,00 Euro, Ziffer 2.2.3 Abs. 1 IFA) dar, dass sie faktisch einem Abfindungsausschluss gleichkommt.

Die vertragliche Regelung, deren Wirksamwerden auch zur Anteilsübertragung gemäß Ziffer 3.1 und 3.7 IFA das „Closing“ des Vertrages und daher bereits eine Zahlung in Höhe von vier Mio. Euro voraussetze, gewährte der Klägerin im Falle ihres Ausscheidens infolge der Optionsrechtsausübung keine anteilig am Wert des Unternehmens ausgerichtete Abfindung auf Basis der bereits geleisteten Beträge, sondern lediglich in Höhe 1,00 Euro.

Das IFA ist nach §§ 133, 157 BGB so auszulegen, dass der Vertrag erst ab „Closing“ Wirksamkeit erlangen sollte, wobei die Zahlung der ersten vier Mio. Euro gegen Übertragung der Gesellschaftsanteile auf die Klägerin aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen sein sollte, d.h. auch für das Optionsrecht in Ziffer 2.2 IFA. Hierfür spricht neben dem Umstand, dass üblicherweise ein Vertrag in Gänze erst nach dem sog. Closing in Kraft treten soll, auch, dass die Zahlung der ersten vier Mio. Euro in dem Sinne unabhängig von dem Optionsrecht war. Denn das Optionsrecht hätte auf eine Nichtzahlung dieses Betrages nicht gestützt werden können, nachdem Ziffer 2.2.2 IFA, der die Voraussetzungen der Optionsrechtsausübung statuiert, gerade nicht auf Ziffer 2.1.1 IFA verweist.

Insoweit bestand – andernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass das Optionsrecht auch hierauf bezogen worden wäre – kein Sicherungsinteresse der Beklagten, was dafür spricht, dass die Zahlung bereits vor Entstehen des Optionsrechts abgewickelt worden sein musste. Wenn das so verstandene Closing erst u.a. durch die Zahlung der vier Mio. Euro zur Wirksamkeit des Optionsrechts hätte führen sollen – die weiteren Closing-Voraussetzungen ergeben sich aus Ziffer 3 IFA -, hätte die Sittenwidrigkeit der Optionsrechtsregelung zum Preis von 1,00 Euro bereits anfänglich, d.h. bei Wirksamwerden des gesamten Vertrages bestanden.

Hieran vermag auch die Regelung in Ziffer 2.2.3 Abs. 2 IFA nichts zu ändern, nach der die Klägerin einen erhöhten Kaufpreis erhalten sollte, falls diejenige Beklagte, die die Option gezogen hat, die Anteile binnen zwölf Monaten an eine dritte Person veräußert, zumal die Weiterveräußerung danach alleine in der Hand und im Belieben der Beklagten liegen sollte und von der Klägerin nicht direkt beeinflusst werden konnte. Darüber hinaus ist bei der Bewertung zu berücksichtigen, dass die Besserungsabrede – deren Wirkung wie ausgeführt im Belieben der Beklagten gestanden hätte – nur für einen Zeitraum von zwölf Monaten gelten sollte.

Dass es nach Beklagtenvorbringen tatsächlich zu einer Verhandlung mit dem US-Unternehmen „Nuance“ gekommen sei, ist für die Frage der Sittenwidrigkeit der Vereinbarung belanglos, die Frage der Wirksamkeit der vertraglichen Regelung hängt grundsätzlich nicht von deren tatsächlichem Vollzug ab.

Der faktische Abfindungsausschluss ist vorliegend nicht sachlich gerechtfertigt.

Dass die Parteien – wie die Beklagten vorbringen – im Zeitpunkt der Vereinbarung mit der Regelung einverstanden gewesen sein mögen, vermag auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht dazu führen, dass ein sittenwidriges Rechtsgeschäft nicht vorliegt, zumal § 138 BGB gerade – wie ausgeführt – eine Grenze der Vertragsfreiheit darstellt.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Call Option unstreitig die Absicherung der Beklagten, die – ohne den vollen Kaufpreis zu erhalten – die Anteile bereits an die Klägerin zu übertragen hatte, bezweckte, nachdem sich die Parteien nicht über eine andere Art der Sicherung hatten einigen können, wobei irrelevant ist, aus welchen Gründen die Klägerin keine Bürgschaft für ihre Zahlungsverpflichtung stellen wollte.

Denn jedenfalls rechtfertigt der von den Beklagten vorgebrachte Regelungsgrund für Ziffer 2.2 IFA sachlich keinen faktischen Abfindungsausschluss der Klägerin.

Die Beklagten haben insoweit vorgetragen, sie hätten sich mit der Regelung in Ziffer 2.2 IFA deswegen einverstanden erklärt, weil hierdurch sichergestellt gewesen sei, dass im Falle einer Nichtzahlung durch die Klägerin die Beklagten zu 1. und 2. wieder binnen kürzester Zeit über die Anteile der Klägerin hätten verfügen können, um einen anderen Geschäftspartner zu finden. Eine derartige schnelle Verfügbarkeit wäre nach Ansicht der Beklagten bei einer Sicherungsverpfändung der Anteile an die Beklagte zu 2. nicht gegeben gewesen. Wäre die schnelle Verfügbarkeit der Anteile im Hinblick auf die Gewinnung eines anderen Investors nicht möglich gewesen, so die Beklagten, dann hätte ggf. sogar  die Insolvenz der Beklagten zu 1. gedroht, da die Beklagte zu 1. die gemäß IFA eingegangenen Zahlungsverpflichtungen – insbesondere betreffend den Erwerb von Geschäftsanteilen an den beiden B-Schwestergesellschaften -, die auf die Zahlungen der Klägerin abgestimmt gewesen seien, nicht hätte bedienen können.

Diese Ausführungen rechtfertigen nach Ansicht des Senats den faktisch kompletten Abfindungsausschluss indessen nicht.

Selbst angenommen, der Beklagtenvortrag träfe insoweit zu, hätte die Beklagte die Möglichkeit einer schnellen Verfügbarkeit der Anteile zur Weiterveräußerung ohne weiteres auf andere, die Vermögensinteressen der Klägerin weniger beeinträchtigende Weise erreichen können, d.h. ohne die Abfindung der Klägerin auf 1,00 Euro zu setzen bzw. von dem eigenen Willen der Weiterveräußerung – die im Übrigen bis heute ebenso wenig erfolgt ist wie der Eintritt der Insolvenz der Beklagten zu 1. – abhängig zu machen; z.B. durch die Vereinbarung einer Stundung der Abfindungszahlung im Umfang einer bestehenden Illiquidität der Beklagten zu 1. bis zur Weiterveräußerung an einen Dritten.

Der faktische Abfindungsausschluss ist auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil er so wie die Rückübertragungsverpflichtung der Klägerin eine Vertragsverletzung der Klägerin in Form des Zahlungsverzugs voraussetzte. Ein Abfindungsausschluss ist auch bei Verstößen gegen die gesellschaftliche Treuepflicht grundsätzlich unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2014 – II ZR 216/13 -, BGHZ 201, 65-73, Rn. 15; Strohn, in: Münchener Kommentar zum GmbHG, 3. Auflage (2018), § 34 Rn. 227 m. w. N.), was auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn ein solcher Abfindungsausschluss als eine Vertragsstrafe gerade für ein bestimmtes, vertragswidrige Verhalten vereinbart werden sollte. Derartiges lässt sich vorliegend aber nicht feststellen, zumal die Parteien übereinstimmend angegeben haben, dass mit Ziffer 2.2 IFA allein die effektive Sicherung der Beklagten und gerade nicht die Pönalisierung eines bestimmten Verhaltens der Klägerin bezweckt worden ist.

Andere Gründe, die den Abfindungsausschluss rechtfertigen könnten, sind nicht dargetan, noch anderweitig ersichtlich.

Insbesondere ist für die Frage der Sittenwidrigkeit der Optionsrechtsvereinbarung in Ziffer 2.2 IFA ohne Belang, ob die Klägerin, was die Beklagte zu 2. vorbringt, den Beklagten mit offenem Vertragsbruch gedroht habe, sollte der Beklagte zu 3. auf die Änderungsvorschläge der Klägerin insbesondere zu den kommerziellen Verträgen nicht eingehen.

c) Zwar ist für die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 138 BGB zu unterscheiden, ob die Abfindungsregelung von Anfang an Sittenwidrig gewesen ist oder ob die zur Qualifikation als Sittenwidrig führende Unangemessenheit sich erst im Lauf der Zeit entwickelt hat. Letzteres ist regelmäßig bei der Vereinbarung sog. Buchwertklauseln der Fall, wenn sich der Wert des Unternehmens der Gesellschaft in der Folge erheblich vom Buchwert der Anteile entfernt (vgl. hierzu: Schulte/Hushahn, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 1, 5. Auflage (2019), § 76 Rn. 52 ff.). Während die Sittenwidrigkeit bereits bei Abschluss der Vereinbarung zur Nichtigkeit der Regelung führt, sind im Falle einer Veränderung der Verhältnisse infolge Zeitablaufs Abfindungsmaßstab und Abfindungsbetrag durch ergänzende Vertragsauslegung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles entsprechend den veränderten Verhältnissen neu zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 1994, II ZR 38/93, Rn. 46 m. w. N. – Juris).

Wie ausgeführt ist nach Ansicht des erkennenden Senats die Regelung bereits von Beginn an – d.h. ab Wirksamkeit des IFA und damit ab Erwerb der Geschäftsanteile durch die Klägerin – als Sittenwidrig zu qualifizieren, da im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der gesamten Regelungen des IFA die erste Rate über vier Mio. Euro bereits gezahlt worden war und damit im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausübung der Call Option, die der Sicherung der Beklagten zu 2. diente, ein durch nichts begründeter faktischer Abfindungsausschluss Platz gegriffen hätte.

Aber selbst wenn man aus Rechtsgründen der Ansicht sein wollte, dass die Regelung erst mit Blick auf die zwischenzeitlich erfolgte Zahlung der ersten Rate über vier Mio. Euro unangemessen geworden und infolgedessen erst nun als Sittenwidrig zu qualifizieren sein sollte, kommt die Neuermittlung einer angemessenen Abfindung nicht in Betracht, weil die Klägerin mit dem Antrag zu 1. a) gerade die Feststellung begehrt, dass die Klausel unwirksam ist, soweit sie eine Abfindung von lediglich 1,00 Euro vorsieht. Das wäre auch im Falle einer nachträglich eingetretenen Unangemessenheit der Abfindungsregelung der Call Option festzustellen, weil Anhaltspunkte für eine ergänzende Vertragsauslegung (ggf. i. V. m. Ziffer 13.5 IFA) auf Basis des mutmaßlichen Willens der Vertragsparteien zur Höhe der Abfindungsregelung im Fall der Optionsrechtsausübung nicht vorgetragen und auch nicht anderweitig ersichtlich sind.

II. Die Klage ist auch hinsichtlich des Antrags zu 1. c) begründet.

Die Klägerin ist nicht verpflichtet, ihre Geschäftsanteile an der Beklagten zu 1. an die Beklagte zu 2. zu übertragen.

1. Eine Verpflichtung hierzu folgt nicht aus Ziffer 2.2.1 IFA in Verbindung mit der Erklärung der Beklagten zu 2. vom 23. November 2015, das Optionsrecht auszuüben.

Denn – wie oben festgestellt – ist die Call Option, wie sie Ziffer 2.2 IFA vorsieht, nichtig und entfaltet damit keinerlei rechtliche Wirkung zwischen den Parteien, d.h. auch keine Übertragungsverpflichtung der Klägerin.

Auf die Frage, wie die Call Option umzusetzen wäre, um dingliche Wirkung zu entfalten, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.

2. Zwar hat die Klägerin nach Ansicht des Senats, was noch ausgeführt wird, unter dem 18. Dezember 2015 wirksam ihren Austritt aus der Beklagten zu 1. erklärt mit der Folge, dass sie zwar zur Übertragung ihrer Anteile verpflichtet sein wird, wenn die Gesellschaft – d.h. die Beklagte zu 1. – nach ihrer Wahl beschlossen haben wird, ob die Übertragung durch Einziehung oder Übertragung an eine zu bestimmende Person erfolgen soll (vgl. Kersting, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Auflage (2019), Anh nach § 34 Rn. 26).

Da ein solcher Gesellschafterbeschluss der vorliegenden Entscheidung mangels entsprechenden Vorbringens nicht zugrunde zu legen ist, besteht auch auf dieser Basis (noch) keine Übertragungsverpflichtung der Klägerin.

III. Der Antrag zu 1. d) ist begründet. Das am 11. Juni 2014 zwischen den Parteien geschlossene IFA ist durch die von der Klägerin mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 erklärte Kündigung mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund („with immediate effect for good cause“, Bl. 1961 f. d. A.) wirksam beendet worden.

Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt zur Kündigung gemäß § 314 BGB berechtigt.

Das IFA selbst sieht zwar keine Kündigungsrechte vor. Jedoch lässt sich hieraus nicht im Umkehrschluss folgern, dass das IFA schlechthin nicht, d.h. auch nicht aus wichtigem Grund, kündbar hätte sein sollen, zumal ein gänzlicher Ausschluss des Rechts zur Kündigung aus wichtigem Grund ohnehin nicht in Betracht kommt (vgl. Stadler, in: Jauernig, BGB, 18. Auflage (2021), § 314 Rn. 3).

Die Abdingbarkeit des Kündigungsrechts kommt zwar mit Bezug zu einzelnen, konkret bestimmten wichtigen Gründen in Betracht (vgl. Stadler, a. a. O.). Dass entsprechendes vorliegend vereinbart worden sein könnte, ist aber weder dargetan worden noch anderweitig ersichtlich.

Nach § 314 Abs. 1 S. 1 BGB kann jeder Vertragsteil ein Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

Ein Dauerschuldverhältnis im Sinne von § 314 Abs. 1 BGB ist ein Vertrag, der auf dauernde Leistungserbringung, z.B. Herstellung eines bestimmten Zustandes über eine längere Dauer oder ein längerwährendes Verhalten angelegt ist (vgl. Stadler, in: Jauernig, BGB, 18. Auflage (2021), § 314 Rn. 4, 311 Rn. 14). Beim IFA, das als Rahmenvertrag die Grundlage für eine strategische, auf längere Dauer angelegte, schrittweise sich entwickelnde Geschäftsbeziehung der Parteien bilden sollte – was sich bereits aus Ziffer 1.1 IFA ergibt – und deswegen den Rahmen einer Geschäftsbeziehung der Parteien, die auf eine gewisse Dauer angelegt war und ein persönliches und vertrauensvolles Zusammenwirken zur Erreichung des Vertragszwecks voraussetzte (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 2. Juni 1980, III ZR 15/79, Rn. 18 – Juris), handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis im vorgenannten Sinne.

Ein wichtiger Grund im Sinne von § 314 Abs. 1 S. 2 BGB lag im Zeitpunkt der Kündigungserklärung am 18. Dezember 2015, auf den insoweit grundsätzlich abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2008, X ZR 70/06, Rn. 15 – Juris), vor, weil der Klägerin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten war.

Ein Verschulden des anderen Teils ist weder erforderlich noch ausreichend, umgekehrt schließt eigenes Verschulden des Kündigenden das Kündigungsrecht nicht aus, wohl aber dann, wenn der Kündigende die Störung des Vertrauensverhältnisses überwiegend verursacht hat (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 80. Auflage (2021), § 314 Rn. 7 m. w. N.; Lorenz, in: BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, 48. Edition (Stand: 1.8.2018), § 314 Rn. 8 m. w. N.).

Bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung sind die Umstände des Einzelfalles und die Besonderheiten des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu berücksichtigen (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 80. Auflage (2021), § 314 Rn. 7; Stadler, in: Jauernig, BGB, 18. Auflage (2021), § 314 Rn. 5). Im Allgemeinen dürften die Kündigungsgründe nicht allein im Risikobereich des Kündigenden liegen und von diesem beeinflusst werden können (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2016, XII ZR 62/15, Rn. 12 f. – Juris).

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Maßstäbe war es der Klägerin am 18. Dezember 2015 nach Ansicht des erkennenden Senats nicht mehr zuzumuten, das auf unbestimmte Dauer geschlossene und ein ordentliches Kündigungsrecht nicht vorsehende IFA mit den Beklagten fortzusetzen.

Die in diesem Zusammenhang für die Annahme des wichtigen Grundes maßgeblichen Erwägungen entsprechen denjenigen, die die Klägerin auch zum gleichzeitigen Austritt aus wichtigem Grund aus der Beklagten zu 1. berechtigten, zumal die Beteiligung der Klägerin an der Beklagten zu 1. das „Vehikel“ für die strategische Zusammenarbeit der Parteien sein sollte (Ziffer 1.1.1 S. 1. IFA), die wiederum durch das IFA begründet und geregelt wurde.

Wie noch gezeigt werden wird (siehe unten unter IV. (Antrag zu 1. e)), war die Klägerin am 18. Dezember 2015 berechtigt, den Austritt mit sofortiger Wirkung aus der Beklagten zu 1. zu erklären.

Soweit die Beklagten explizit hinsichtlich der Kündigung des IFA auf Ziffer 11.2 verweisen und meinen, dass durch diese Regelung das Kündigungsrecht gemäß § 314 BGB modifiziert sei, trifft das nicht zu, da die vertragliche Bestimmung in Ziffer 11.2 IFA lediglich das Freiwerden der Klägerin von der Verpflichtung gemäß Ziffer 4.2 IFA, eine weitere Investition von bis zu 2 Mio. Euro zu erbringen, regelt, nicht indes Bestimmungen zur Kündigung des gesamten IFA trifft.

Auch ist – insoweit entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1. (Bl. 1767 d. A.) – die Klägerin nicht deswegen gehindert, sich auf den Kündigungsgrund zu berufen, weil die Kündigungserklärung eine unzulässige Rechtsausübung darstellte. Die Ausübung eines Rechts kann zwar im Einzelfall unzulässig sein, wenn der Berechtigte damit kein schutzwürdiges Eigeninteresse verfolgt oder überwiegende schutzwürdige interessen der Gegenpartei entgegenstehen und die Rechtsausübung im Einzelfall zu einem grob unbilligen, mit der Gerechtigkeit nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würden (vgl. Mansel, in: Jauernig, BGB, 18. Auflage (2021), § 242 Rn. 37 ff.).

Derartiges lässt sich vorliegend aber nicht feststellen. Insoweit mangelt es dem Beklagtenvortrag bereits an hinreichender Substanz. Die Beklagte zu 1. hat ausgeführt, die Unzulässigkeit der Rechtsausübung ergebe sich daraus, dass die Klägerin bereits Monate vor der Kündigungserklärung angekündigt habe, aus der Kooperation mit den B-Gesellschaften aussteigen zu wollen, wenn es nicht zu einer Änderung der vertraglichen Grundlagen betreffend die sog. kommerziellen Verträge komme oder die Beklagte zu 2. die Mehrheit der Geschäftsanteile an der Beklagten zu 1. an die Klägerin veräußere, wobei die Klägerin angestrebt habe, dies zu einem möglichst geringen Preis erreichen zu können. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Annahme eines „erpresserischen Versuchs“, da sich das Verhalten der Klägerin im Rahmen des üblichen geschäftlichen Verkehrs gehalten hat. Dass, was die Beklagten andeuten, die Klägerin die Beklagte zu 1. vor erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten gestellt hätte, wenn sie die X1 Inc. angewiesen hätte, die kommerziellen Verträge gemäß den vertraglich vorgesehenen Voraussetzungen zu kündigen, ändert an dieser Beurteilung nichts, da es sich auch dann bei der Kündigung um die Wahrnehmung eines bestehenden Rechts gehandelt hätte. Ebenso wenig lässt sich dem Vorbringen der Beklagten nachvollziehbar entnehmen, dass bzw. auf welchem Weg die Klägerin vorgehabt haben könnte, „B faktisch zu vernichten“ (Bl. 1828 d. A.), zumal eine Kündigung der kommerziellen Verträge das Bestehen eines Kündigungsrechtes ebenfalls vorausgesetzt hätte. Der Streit über das Bestehen und ggf. die Wahrnehmung eines solchen bei unveränderten vertraglichen Bedingungen stellt für sich genommen keine unzulässige Rechtsausübung dar.

Soweit die Beklagten vorbringen, die Zerrüttung der Parteien, auf die die Klägerin Kündigungs- und Austrittserklärung stütze, sei durch die Klägerin und nicht durch die Beklagten herbeigeführt worden, lässt sich dies, wie noch aufzuzeigen sein wird, nicht feststellen.

IV. Die Klägerin hat wirksam ihren Austritt aus der Beklagten zu 1. erklärt.

Die Zulässigkeit des Austritts aus einer GmbH bzw. die Kündigung der Gesellschafterstellung aus wichtigem Grund ist auch ohne eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag allgemein anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2014, II ZR 174/11, Rn. 12 – Juris; Kerstin, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Auflage (2019), Anh § 34 Rn. 18 m. w. N.; vgl. Strohn, in: MüKo/GmbHG, 3. Auflage (2018), § 34 Rn. 178, Rn. 101 f. m. w. N.; Lutter/Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Auflage (2016), § 34 Rn. 70 m. w. N.). Das Recht hierzu gehört als Grundprinzip des Verbandsrechts zu den zwingenden, unverzichtbaren Mitgliedschaftsrechten (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1991, II ZR 58/91, Rn. 26 – Juris).

Neben der Austrittserklärung (1.) des austrittswilligen Gesellschafters setzt ein wirksamer Austritt aus der Gesellschaft voraus, dass ein wichtiger (Austritts-) Grund vorliegt (2.), eine Beseitigung der Unzumutbarkeit des Verbleibs nicht auf weniger einschneidende Weise möglich ist (3.) und der Austritt weder die Aufbringung noch die Erhaltung des Stammkapitals beeinträchtigt (4.). Rechtsfolge des wirksam erklärten Austritts ist, dass die Gesellschaft nach ihrer Wahl entweder den Anteil einziehen oder seine Abtretung an sich oder einen Dritten verlangen kann, allerdings nur Zug um Zug gegen Zahlung der vereinbarten Abfindung, oder, wenn eine solche Vereinbarung fehlt, des Verkehrswertes des Anteils zum Zeitpunkt des Zugangs der Austrittserklärung (vgl. Altmeppen, in: Altmeppen, GmbHG, 10. Auflage (2021), § 60 Rn. 113 m. w. N.; Strohn, in: MüKo/GmbHG, 3. Auflage (2018), § 34 Rn. 119).

Die Austrittsvoraussetzungen liegen vor.

1. Für den Austritt aus der Gesellschaft genügt als Mittel privater Rechtsgestaltung eine Austrittserklärung im Sinne einer einseitigen, empfangsbedürftigen und grundsätzlich formfreien Willenserklärung, die auf Beendigung der Mitgliedschaft in der Gesellschaft gerichtet ist (vgl. Altmeppen, in: Altmeppen, GmbHG, 10. Auflage (2021), § 60 Rn. 112; Schindler, in: BeckOK GmbHG, Ziemons/Jaeger/ Pöschke, 46. Edition (Stand: 1.11.2020), § 34 Rn. 184).

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 gegenüber allen drei Beklagten (adressiert an die Beklagten zu 1. und 2. zu Händen des Beklagten zu 3.) ausdrücklich ihren Austritt aus der Beklagten zu 1. aus wichtigem Grund erklärt („Withdraw with immediate effect for good cause as shareholder from the Company“, Bl. 1961 f. d. A.) und ausgeführt, dass die Beklagte zu 2. ihre Pflichten als Mitgesellschafterin der Klägerin schwerwiegend und vorsätzlich verletzt habe, indem sie die Call Option ausgeübt habe (Bl. 1961 d. A.):

            „(…) B OHG has severely and intentionally violated its fiduciary duties owed

            to us as under the Investment Framework Agreement (…) and as a cosharehol der of B Technology GmbH („Company“).

            Even for a layman it is obvious that a call option which provides for a

            purchase price of EUR 1 for a share in the Company worth at least EUR

            12.6 million is immoral and void and that the exercise of such call option is

            an outrageous act, in particular in a strategic partnership, which goes to the

            core of the parties` relationship. (…)“

Soweit die Beklagte zu 2. in der Berufungsinstanz geltend gemacht hat, die Erklärung sei keine wirksame Austrittserklärung, weil sie nicht allein auf die Ausübung der Call Option gestützt worden sei (Bl. 1814 d. A.), geht dieser Einwand schon angesichts des klaren Wortlauts der Erklärung ins Leere, weshalb dahinstehen kann, ob eine Bezugnahme auf den konkreten Austrittsgrund bzw. die Umstände überhaupt in der Erklärung enthalten sein muss oder ob das objektive Vorliegen eines solchen Grundes zum Zeitpunkt der Erklärung ausreicht.

2. Im Zeitpunkt ihrer Erklärung am 18. Dezember 2015 stand der Klägerin ein Austrittsrecht zu.

Ein Austrittsrecht besteht für einen GmbH-Gesellschafter auch ohne Satzungsregelung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein solcher kann geltend gemacht werden, wenn Umstände vorliegen, die dem austrittswilligen Gesellschafter den Verbleib in der Gesellschaft unzumutbar machen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1991, II ZR 58/91, Rn. 26 m. w. N. – Juris; Schindler, in: BeckOK GmbHG, Ziemons/Jaeger/Pöschke, 46. Edition (Stand: 1.11.2020), § 34 Rn. 171 m. w. N.). Ein wichtiger Grund kann dabei sowohl in der Person des austrittswilligen Gesellschafters selbst, in den Verhältnissen der Gesellschaft wie auch im Verhalten der Mitgesellschafter liegen (vgl. Lutter/Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Auflage (2016), § 34 Rn. 71 m. w. N.).

Maßgeblich sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls, wobei es auf ein Verschulden der übrigen Gesellschafter ebenso wenig ankommt, wie ein Verschulden des austrittswilligen Gesellschafters seinem Austritt nicht zwingend entgegensteht.

Beides kann aber bei der erforderlichen Gesamtabwägung der Umstände unter Berücksichtigung der betroffenen Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Interessen der Gesellschaft
und der Gesellschafter zu berücksichtigen sein (vgl. Strohn, in: MüKo/GmbHG, 3. Auflage (2018), § 34 Rn. 180 m. w. N.). Maßgebend sind dabei auf Seiten des austrittswilligen Gesellschafters der Anlass des Austrittbegehrens, die Stellung des Gesellschafters im Verband und die wirtschaftlichen interessen in Bezug auf die Gesellschaft. Auf Seiten der Mitgesellschafter und der Gesellschaft ist vor allem deren Interesse an der Erhaltung des Gesellschafterbestandes und an der Verhinderung eines Liquiditätsabflusses zu berücksichtigen (vgl. Schindler, in: BeckOK GmbHG, Ziemons/Jaeger/Pöschke, 46. Edition (Stand: 1.11.2020), § 34 Rn. 171).

Maßnahmen der Mitgesellschafter, durch die ein Gesellschafter in treuwidriger Weise benachteiligt oder geschädigt wird, können ein Austrittsrecht ebenso begründen wie ein derart tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern, das dem Einzelnen die Fortsetzung der Zusammenarbeit unzumutbar macht, wenngleich nicht jeder Streit als wichtiger Grund anzusehen sein dürfte (vgl. Strohn, in: MüKo/GmbHG, 3. Auflage (2018), § 34 Rn. 188).

Der Senat hält im Ergebnis an seiner im Hinweis- und Beweisbeschluss vom 3. Dezember 2019 geäußerten Ansicht fest, dass ein wichtiger Austrittsgrund schon darin zu sehen ist, dass die vom Beklagten zu 3. kontrollierte Beklagte zu 2. am 23./24. November 2015 die Ausübung der Call Option wegen einer seit Juli 2015 ausstehenden Kaufpreisrate von 50.000,00 Euro erklärt hat, ohne die Klägerin zuvor explizit auf das Ausstehen dieser Rate hinzuweisen und ihr die Möglichkeit zu geben, die Rate zu leisten, nachdem die Beklagte zu 3. die Klägerin noch im Oktober 2015 u.a. zur Zahlung auch der ausstehenden weiteren Rate von vier Mio. Euro aufgefordert und die Klägerin diese Rate gezahlt hatte.

Hierin sieht der Senat eine schwerwiegende gesellschaftliche Treuepflichtverletzung der Beklagten zu 2. im Hinblick auf ihre Mitgesellschafterin bei der Beklagten zu 1. und zugleich eine schwerwiegende Verletzung von Vertragspflichten – jedenfalls in Form von Mitwirkungs- und Hinweispflichten – aus dem IFA. Trotz fehlender ausdrücklicher Regelung traf die Beklagte zu 2. die vertragliche und gesellschaftliche Pflicht, die Klägerin vor einer Ausübung der Call Option auf die allein noch ausstehende Rate von 50.000,00 Euro hinzuweisen und ihr die Möglichkeit zu deren Zahlung zu geben, womit die Voraussetzungen des Optionsrechts gemäß Ziffer 2.2 IFA entfallen wären.

Nach allgemeiner Ansicht besteht sowohl zwischen den Gesellschaftern einer GmbH (horizontal) als auch der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern (vertikal) eine Treuepflicht im Sinne einer generellen Verhaltensregel hinsichtlich ihrer mitgliedschaftlichen Belange. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht der Kern des Treuepflichtgedankens, soweit er im Kapitalgesellschaftsrecht allgemein Geltung beanspruchen kann, darin, dass die Möglichkeit, durch Einflussnahme die gesellschaftsbezogenen – nicht die allgemeinen – interessen der Mitgesellschafter zu beeinträchtigen, als Gegengewicht die gesellschaftsrechtliche Pflicht verlangt, auf diese interessen Rücksicht zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2019, IX ZR 149/16, Rn. 18 m. w. N. – Juris). Der konkrete Inhalt der Treuepflicht hängt von einer Interessenabwägung der Gesellschafter und der Gesellschaft ab (vgl. Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Auflage (2019), § 13 Rn. 23 m. w. N.). Dabei trifft die Gesellschafter untereinander schon grundsätzlich die Pflicht, auf ein loyales Miteinander zur Erreichung des Gesellschaftszwecks hinzuwirken (vgl. Fastrich, a. a. O., Rn. 28).

a) Soweit die Beklagten meinen, die Ausübung der Call Option sei schon deswegen nicht ohne vorherige Aufforderung der Beklagten zu 2. erfolgt, weil der Beklagte zu 3. zur Zahlung mit E-Mail vom 1. Oktober 2015 aufgefordert habe (u. a. Bl. 1800 f. d. A.), lässt sich der E-Mail eine ausdrückliche Aufforderung zur Zahlung der ausstehenden letzten Rate in Höhe von 50.000,00 Euro gerade nicht, weder ausdrücklich noch implizit, entnehmen.

Auch wenn in der E-Mail auf die Einhaltung von Zahlungspflichten, also nicht nur einer Zahlungspflicht, hingewiesen wird, besagt diese Formulierung gerade nicht, jedenfalls nicht zwingend und nicht unmissverständlich, dass neben der exakt am 1. Oktober 2015, d.h. dem Tag des E-Mail-Versandes, fälligen letzten Rate gemäß Ziffer 2.1.2 IFA in Höhe von vier Mio. Euro auch noch eine weitere Rate gemäß Ziffer 2.1.3 IFA i. H. v. 50.000,00 Euro offen (gewesen) sein könnte. Der Text der E-Mail ist lediglich als allgemeine Erinnerung an die Einhaltung der Zahlungspflichten zu verstehen und allenfalls noch – aufgrund des Zeitpunkts – als Erinnerung daran, die letzte an exakt diesem Tag fällige Rate über vier Mio. Euro zu zahlen. Darüber hinaus spricht die E-Mail zugleich von „dem offenen Betrag“ und nicht von mehreren offenen Beträgen.

Die Frage, ob dem Beklagten zu 3. bereits in diesem Zeitpunkt der Umstand der offenen letzten Rate über 50.000,00 Euro bekannt gewesen ist, spielt insoweit keine maßgebliche Rolle, wenngleich hiervon aufgrund der Aussage des Beklagten zu 3. in dem US-Gerichtsverfahren (Anlage K 36, Anlagenordner zur „Berufungsbegründung nebst Anlagen K 35 bis 43“) auszugehen sein dürfte.

Soweit die Beklagtenseite schließlich zu diesem Punkt vorgetragen hat, dass es interne Kommunikation bei der Klägerin gegeben habe, wonach zur Zeit der Email vom 1. Oktober 2015 bereits bei der Klägerin überprüft worden sei, ob alle Zahlungspflichten erfüllt seien (Bl. 1808 ff. d. A.), ergibt sich aus der hierzu vorgelegten E-Mail-Korrespondenz indes nicht, dass – was die Beklagte zu 2. selbst schon in nicht zwingender Weise schlussfolgert (Bl. 1808 d. A.) – bei den für die Klägerin handelnden Personen über eine ausstehende Rate positive Kenntnis bestanden hat.

Schließlich haben die Beklagten auch nicht vorgetragen, zum Zeitpunkt des Hinweises auf die Einhaltung der Zahlungspflicht – und nur auf diesen Zeitpunkt kommt es insoweit an – selbst überhaupt positive Kenntnis davon gehabt zu haben, die Klägerin sei sich des Offenstehens der Rate über 50.000,00 Euro bewusst gewesen, was im Hinblick auf die Frage der Loyalitäts- bzw. Treuepflicht aber alleine erheblich wäre. Nur dann, wenn die Beklagten positiv gewusst hätten, dass die Klägerin ihrerseits weiß, neben den vier Mio. Euro noch eine weitere 50.000,00 Euro-Rate zu schulden, könnte das Unterlassen eines dahingehenden Hinweises nicht als treuwidrig zu bewerten sein.

Gegen die diesbezügliche positive Kenntnis der Klägerin spricht zudem der Umstand, dass die Klägerin auf die E-Mail vom 1. Oktober 2015 noch eine Zahlung von vier Mio. Euro leistete.

Hinreichend substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass – was die Beklagten vortragen – die Klägerin die Zahlung der 50.000,00 Euro bewusst bzw. absichtlich zurückgehalten hat, um die Beklagten zur Ausübung der Call Option zu bewegen, haben die Beklagten nicht dargetan, wenngleich es auf diesen Gesichtspunkt nach den obigen Ausführungen nur dann ankommen könnte, wenn die Beklagten, wozu – wie ausgeführt – Vortrag fehlt, selbst Kenntnis von einem bewussten Zurückhalten gehabt hätten. Die schlichte Behauptung, auf Seiten der Klägerin sei überprüft worden, ob offene Raten bestanden hätten, begründet deren dahingehende Kenntnis nicht. Hierzu fehlt auch im Übrigen substantiierter Vortrag. Der Vortrag, die Zahlung sei absichtlich zurückgehalten worden, was auch so vom Geschäftsführer der Klägerin eingeräumt worden sei, ermangelt jeder Substanz.

Die Behauptung des absichtlichen Zurückhaltens erscheint auch deshalb gänzlich unplausibel, weil weder dargetan noch ersichtlich ist, die Klägerin sei davon ausgegangen, die Beklagten könnten die Call Option alleine wegen der letzten, vergleichsweise geringen, noch offenen Rate in Höhe von 50.000,00 EUR ziehen, ohne zuvor die Zahlung anzumahnen und die entsprechende Forderung ggf. sogar auf Basis des IFA gerichtlich durchzusetzen, zumal die Call Option allein dem Sicherungsinteresse der Beklagten zu dienen bestimmt und diesem durch die Zahlung des weit überwiegenden Teils des Kaufpreises bereits weitestgehend Rechnung getragen war.

Vor diesem Hintergrund war auch eine Beweisaufnahme über die Gründe für die Nichtzahlung nicht durchzuführen.

b) Soweit die Beklagte zu 1. ausgeführt hat, bei der Bewertung der Treuwidrigkeit der Ausübung des Optionsrechts sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin selbst – insbesondere durch Nichtzahlung des weiteren Investments von zwei Mio. Euro gemäß Ziffer 4.2 IFA – ihre Pflichten verletzt habe, ist dieser Einwand unerheblich, weil selbst dann, wenn die Klägerin sich insoweit vertragsbrüchig verhalten hätte, die Treuwidrigkeit der unangekündigten Ausübung des Optionsrechts nicht entfallen wäre.

Darüber hinaus trifft der Klägervortrag, wonach die Voraussetzungen der Ziffer 4.2 IFA nicht vorlagen, weil dies wiederum eine Kapitalerhöhung im Sinne der weiteren Regelungen des IFA bedinge, zu. Es ist zunächst nicht ersichtlich, wann von Seiten der Beklagten die Klägerin zur Zahlung der weiteren Investition mit einem Zahlungsziel von 90 Tagen aufgefordert worden wäre, zumal nach dem unstreitigen Klägervorbringen auch ein Investitionszweck beklagtenseits nicht mitgeteilt wurde. Ferner ist nach Ziffer 4.2 IFA vereinbart, dass das Investment im Wege einer Kapitalerhöhung nach den weiteren Bedingungen des IFA erfolgen soll. Das dies geschehen sei, insbesondere, dass die Voraussetzungen der Ziffer 5.2.5 IFA vorgelegen hätten, ist nicht substantiiert dargetan worden, nachdem die Klägerin darüber hinaus das Vorliegen eines danach erforderlichen notariell beurkundeten Kapitalerhöhungsbeschlusses mit der erforderlichen Mehrheit von mindestens 75% der Stimmen der Gesellschafter (§ 53 Abs. 2 GmbHG), eines Beschlusses der Geschäftsführung sowie die Eintragung der Erhöhung ins Handelsregister bestritten hat. Soweit die Beklagten behauptet haben, es habe ein genehmigtes Kapital gegeben und ein entsprechender Beschluss der Geschäftsführung der Beklagten zu 1. sei gefasst worden, ist dieser Vortrag unschlüssig, weil in Ziffer 5.2.5 IFA am Ende klargestellt ist („um Zweifel auszuschließen“), dass die Anforderungen, d.h. auch der mit mindestens 75% der Stimmen zu fassende Gesellschafterbeschluss der Beklagten zu 1., ebenfalls dann gelten, wenn eine Kapitalerhöhung aus dem von der Gesellschaft geschaffenen genehmigten Kapital erfolgt.

c) Soweit die Beklagten die Ansicht vertreten haben, es sei der Klägerin nach Scheitern der Verhandlungen über eine Klarstellungsvereinbarung die Fortführung ihrer Beteiligung ersichtlich nicht unzumutbar gewesen, was auch die eidliche Vernehmung des damaligen Geschäftsführers der Klägerin, Herrn C, im US-Gerichtsverfahren vom 26. Januar 2018 zeige (Anlage B 57 = Bl. 1995 d. A.), überzeugt dies nicht.

Zwar dürfte sich der dortigen Aussage von Herrn C entnehmen lassen, dass auf Seiten der Klägerin auch nach Scheitern der Verhandlungen über eine Fortsetzung der Beteiligung beraten worden ist. Aus dem Auszug des Vernehmungsprotokolls ergibt sich jedoch lediglich, dass der Geschäftsführer diese Option bei einem Board Meeting zur Sprache gebracht und mitgeteilt hat, dass dieser Weg im Hinblick auf die erklärte Optionsrechtsausübung sehr risikobehaftet wäre, hingegen nicht, dass die Klägerin bzw. ihre Vertreter eine Fortführung unter unveränderten rechtlichen Bedingungen für zumutbar erachtet und ernstlich in Erwägung gezogen hätten. Vor diesem Hintergrund kommt es schon nicht mehr darauf an, ob – wie die Beklagtenseite vorträgt – das sog. Clarification Agreement „ohne wirkliche Mehrbelastung“ (Bl. 2382 d. A.) für die Klägerin ausgekommen wäre bzw., was das konkret besagen soll. Auch kann dahinstehen, ob nicht schon dieses Vorbringen der Beklagten zu 1. ergibt, dass die Klarstellungsvereinbarung eine Mehrbelastung für die Klägerin enthalten hätte, wenn auch nach Ansicht der Beklagten keine „wirkliche“, und, dass der erstinstanzlich vorgelegte Entwurf der Klarstellungsvereinbarung eine weitere Zahlungspflicht der Klägerin vorgesehen haben dürfte (Ziffer 10., Bl. 254 f. d. A.).

Dass die Tochtergesellschaft der Klägerin daneben unstreitig beabsichtigte, das Master-Agreement nachzuverhandeln, ändert hieran nichts.

d) Schließlich steht der wirksamen Austrittserklärung der Klägerin nicht entgegen, dass – wie die Beklagten meinen – die Klägerin sich selbst vertrags- bzw. treuwidrig verhalten habe, indem sie damit gedroht habe, die sog. kommerziellen Verträge durch ihre Tochtergesellschaft aufkündigen zu lassen, wenn die B-Gruppe sich nicht auf neuerliche Vertragsverhandlungen einlasse. Hierin ist kein vertragswidriges oder gar „erpresserisches“ Verhalten zu sehen, weil die Wahrnehmung eines Kündigungsrechts nicht vertragswidrig wäre. Soweit die Beklagten überdies geltend gemacht haben, die Klägerin verhalte sich als Gesellschafterin der Beklagten zu 1. treuwidrig, indem sie die Herabsetzung der von der X1 Inc. unter den kommerziellen Verträgen zu zahlenden Lizenzgebühren verlange oder andernfalls die Kündigung der Verträge in Aussicht stelle, womit die Klägerin zugleich den operativen Erfolg der Beklagten zu 1. schmälere, verkennen die Beklagten, dass die Klägerin bzw. die für sie handelnden Personen die Vermögensinteressen der Klägerin bzw. ihrer Tochtergesellschaft wahrzunehmen hatten und haben, weshalb der Versuch, eine aus Sicht der Klägerin für die Fortsetzung der Kooperation tragfähige Lösung zu finden bzw. andernfalls die Kooperation unter den kommerziellen Verträgen zu beenden, nicht als treuwidriges Geschäftsgebaren zu qualifizieren ist.

Dass im Übrigen die Klägerin im Falle einer Beendigung der kommerziellen Verträge gerade nicht ihre Stellung als Gesellschafterin der Beklagten zu 1. hat aufgeben wollen, ergibt sich aus der Vorlage für das Board Meeting der Klägerin am 30. November 2015 (Anlage B 60, Bl. 2293 f. d. A.), nach deren Ziffer 4. die Klägerin im Falle der Kündigung der kommerziellen Verträge als „passiver Teilhaber“ in der Beklagten zu 1. verbleiben könnte. Diese Erwägung in der vor der Ausübung des Optionsrechts erstellten Vorlage spricht nach Ansicht des Senats ebenfalls gegen die Annahme, die Klägerin könnte die Ausübung der Call Option provoziert haben, um ihrerseits die Kündigung und den Austritt zu erklären.

3. Eine Beseitigung der Unzumutbarkeit des Verbleibs der Klägerin als Gesellschafterin der Beklagten zu 1. ist nicht auf weniger einschneidende Weise möglich.

Die Rechtsfrage, ob ein Austrittsrecht nur als ultima ratio besteht, wenn die Übertragung des Gesellschaftsanteils nicht möglich ist – etwa, weil der Gesellschaftsvertrag die Übertragung ausschließt oder einschränkt oder weil der Anteil unverkäuflich ist -, bedarf im vorliegenden Fall keiner Klärung, ein milderes Mittel als die Austrittserklärung ist nämlich nicht ersichtlich.

Das Bestehen einer weniger einschneidenden Abhilfemöglichkeit, die einer Kündigung aus wichtigem Grund entgegenstehen könnte, kann nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Austrittsgrundes, beurteilt werden (vgl. Kerstin, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Auflage (2019), Anh § 34 Rn. 18 m. w. N.; Strohn, in: MüKo/GmbHG, 3. Auflage (2018), § 34 Rn. 180 m. w. N.).

Vorliegend kam ein im Vergleich zur Kündigung bzw. dem Austritt milderes Mittel nicht in Betracht. Insbesondere die Veräußerung der Geschäftsanteile an Dritte war der Klägerin schon im Hinblick auf die infolge der erklärten Ausübung der Call Option bestehende Rechtsunsicherheit für potentielle dritte Käufer nicht zumutbar. Denn unstreitig hat die Beklagte zu 2. im November/Dezember 2015 nicht, wie von der Klägerin gewünscht, erklärt, dass die Call Option nicht ausgeübt wurde bzw. werden wird. Hätte die Klägerin vor diesem Hintergrund beabsichtigt, die Anteile an eine dritte Person zu veräußern, wäre sie dieser gegenüber vorvertraglich zur Aufklärung über die erfolgte Ausübung der Call Option verpflichtet gewesen (§§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB), auch weil die Übertragbarkeit der Anteile durch die Klägerin in Rede gestanden hätte. Vor diesem Hintergrund hätte die Klägerin aufgrund der bestehenden Unsicherheit die Anteile zudem nur unter Inkaufnahme eines Abschlages auf den Kaufpreis im Hinblick auf die wegen der Optionsrechtsausübung bestehende Unsicherheit veräußern können.

Im Übrigen erscheint es widersprüchlich, wenn die Beklagten sich einerseits einer wirksamen Erklärung der Optionsrechtsausübung rühmen, wodurch jedenfalls die Voraussetzungen für die dinglich wirkende Annahme geschaffen wurden, und andererseits der Klägerin vorhalten, die Anteile keinem Dritten zum Kauf angeboten zu haben.

Schließlich war – insoweit entgegen der Ansicht der Beklagten – ein Angebot der Klägerin an sämtliche oder einzelne Beklagte, die Anteile zu übernehmen, entbehrlich, weil die Beklagten, wie ausgeführt, auch nicht von der wirksamen Ausübung des Optionsrechts abgerückt sind, und zwar selbst dann nicht, als die Klägerin sie mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 hierzu noch einmal ausdrücklich aufgefordert hatte. Damit durfte die Klägerin annehmen, dass die Beklagten ohnehin von der Möglichkeit des einseitig herbeigeführten Erwerbs der Anteile der Klägerin aufgrund der Erklärung der Optionsrechtsausübung ausgegangen sind, weswegen ein Verkaufsangebot auch an die Beklagten entbehrlich, da jedenfalls nicht zumutbar, gewesen ist; jedenfalls können sich die Beklagten vor diesem Hintergrund auch insoweit nicht auf ein unterbliebenes

Angebot berufen.

Ob der Abschluss einer Klarstellungsvereinbarung dem Austrittsrecht der Klägerin entgegen gestanden hätte, kann offen bleiben, nachdem die Parteien sich nach der Ausübung der Call Option über die Konditionen einer solchen Vereinbarung gerade nicht einigen konnten und die Beklagten nicht zu der Erklärung bereit waren, das Optionsrecht nicht ausgeübt zu haben bzw. dass die Ausübung unwirksam gewesen sei, womit die Fortführung der Kooperation sogar auf Basis des IFA mittels der Beteiligung der Klägerin an der Beklagten zu 1. weiter hätte ermöglicht werden können.

Unverständlich ist vor diesem Hintergrund, dass die Beklagten nach ihrem Vorbringen bei den Verhandlungen des sog. Clarification Agreements keine weitergehenden Forderungen gegen die Klägerin verfolgt haben wollen, was bereits durch den Wortlaut des schon erwähnten Entwurfs widerlegt wird, da die Beklagten zur Wiederherstellung des status quo ante lediglich die Erklärung der Nichtausübung der Call Option hätten abgeben müssen, was sie unstreitig aber nicht getan haben.

4. Der Austritt eines Gesellschafters aus der GmbH darf die Aufbringung und Erhaltung des StammkapitalsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals
Erhaltung des Stammkapitals
nicht beeinträchtigen, weswegen die Einziehung oder der Erwerb eines nicht voll eingezahlten Anteils durch die Gesellschaft nicht in Betracht kommt (dazu unter a)). In diesem Fall ist ein Austritt nur möglich, wenn das entsprechende Kapital zuvor herabgesetzt wird oder ein Mitgesellschafter bereit ist, den Anteil des austrittswilligen Gesellschafters zu erwerben. Hierauf hat der austrittswillige Gesellschafter aber keinen Anspruch. Andernfalls ist der Austritt unzulässig (vgl. Kersting, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Auflage (2019), Anh § 34 Rn. 23).

Darüber hinaus erfordert der Grundsatz der Kapitalerhaltung, dass die Abfindung nicht unter Verstoß gegen § 30 Abs. 1 GmbHG geleistet werden darf (vgl. Kersting, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Auflage (2019), Anh § 34 Rn. 7 m. w. N.) (dazu sogleich b)).

a) Die Klägerin hat im Zeitpunkt ihrer Austrittserklärung ihre Einlage in die Gesellschaft vollständig geleistet. Soweit die Beklagten dies mit der Begründung bestreiten, die Klägerin habe das weitere Investment nach Ziffer 4.2 IFA nicht erbracht, ist dies – wie bereits ausgeführt – unerheblich, weil das Vorliegen der Voraussetzungen für die Kapitalerhöhung nicht dargetan ist, weswegen die Nichtzahlung dieser weiteren Investmentsumme keine Relevanz für die von der Klägerin zu erbringende Einlage hat. Im Übrigen steht deren Erbringung, nachdem die Klägerin unstreitig 12,6 Mio. Euro an die Beklagte zu 1. gezahlt hat, zwischen den Parteien nicht in Streit.

b) Wie bei der Einziehung darf auch bei der Abfindungszahlung infolge Austritts (vgl. Kersting, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Auflage (2019), Anh § 34 Rn. 7) die Zahlung nur aus freiem Vermögen erfolgen, d.h. aus über das Stammkapital hinaus vorhandenem Vermögen der Gesellschaft (vgl. Klingsch, in: Saenger/Inhester, GmbHG, 4. Auflage (2020), § 34 Rn. 19).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Auszahlungsschranke des § 30 Abs. 1 GmbHG ist zwar erst der Augenblick der Zahlung, wobei § 30 Abs. 1 GmbHG dann der Durchsetzbarkeit der Abfindungszahlung insoweit entgegensteht, wie sie nicht aus freiem Kapital erfolgen kann (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1988, II ZR 115/88, Rn. 21 – Juris). Wie bei der Einziehung steht der Wirksamkeit des Austritts indessen, wenn bei dessen Erklärung bereits feststeht, dass die Abfindung nicht gezahlt werden kann, die Regelung des § 30 Abs. 1 GmbHG entgegen (vgl. zur Einziehung: BGH, Teilurteil vom 5. April 2011, II ZR 263/08, Rn. 19 – Juris; Kersting, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Auflage (2019), Anh § 34 Rn. 7). In diesem Fall würde die Austrittserklärung bereits unter Verstoß gegen § 30 Abs. 1 GmbHG erfolgen, was zur Unwirksamkeit des Austritts führte.

Diesbezüglich streiten die Parteien im vorliegenden Fall in erster Linie darum, wer darzulegen und zu beweisen hat, im Zeitpunkt der Austrittserklärung habe nicht festgestanden, dass die Zahlung der Abfindung aus freiem Kapital unmöglich sei oder nicht. Während die Klägerin meint, dies obliege den Beklagten in Entsprechung der Situation bei der Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung des Geschäftsanteils
Geschäftsanteils
, vertreten die Beklagten das Gegenteil mit der Begründung, die Frage gehöre zu den anspruchsbegründenden Tatsachen für einen Abfindungsanspruch bei Austritt aus der Gesellschaft.

Für Rechtsansicht der Beklagten könnte sprechen, dass nach allgemeinen Grundsätzen derjenige für die Tatsachen darlegungs- und beweisbelastet ist, aus denen er eine ihm günstige Rechtsfolge herleitet. Außerdem dürfte die Situation eines Austritts derjenigen einer Einziehung, die auf Betreiben der Gesellschaft geschieht, gerade nicht entsprechen. Dem gegenüber könnte für die Rechtsansicht der Klägerin sprechen, dass es sich nach der Konstruktion des § 30 Abs. 1 GmbHG um ein (partielles) Leistungsverweigerungsrecht der Gesellschaft handelt (vgl. Schmolke, in: BeckOK GmbHG, Ziemons/Jäger/Pöschke, GmbHG, 46. Edition (Stand: 1.11.2020), § 30 Rn. 200 m. w. N.), das von der Gesellschaft geltend zu machen ist. Dies könnte auch dann gelten, wenn die Prüfung des Leistungsverweigerungsrechts auf die Ebene der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Austritts vorgezogen wird (im Sinne eines Entgegenstehens des § 30 Abs. 1 GmbHG „bereits jetzt“), wobei der Umstand, dass eine Abfindungszahlung bereits im Zeitpunkt des Austritts zu einer Verletzung des § 30 Abs. 1 GmbHG führt bzw. führen wird, wiederum der Gesellschaft, die hierzu auch vortragen kann, günstig wäre, während die Darlegung und der Beweis einer negativen Tatsache – dass etwas nicht so ist – jedenfalls ohne qualifizierten Vortrag der über die notwendigen Informationen verfügenden Gesellschaft (im Sinne jedenfalls einer sekundären Darlegungslast) kaum möglich sein dürfte.

Vorliegend bedarf es der Entscheidung dieser Rechtsfrage jedoch schon deshalb nicht, weil der Entscheidung als unstreitig zugrunde zu legen ist, dass jedenfalls noch im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der Austrittserklärung nicht feststand, die Abfindungszahlung – auch in der von der Klägerin beanspruchten Höhe – werde nicht möglich sein. Der Klägervortrag, wonach in diesem Zeitpunkt über 12 Mio. Euro freies Kapital vorhanden gewesen sei, ist von den Beklagten nämlich nicht in Abrede genommen worden (§ 138 Abs. 2, 3 ZPO). Soweit sie sich auf nach Zugang der Austrittserklärung eingetretene Veränderungen – insbesondere die in 2016 zum 31. Dezember 2015 vorgenommene bilanzielle Abwertung der Anteile der Beklagten zu 1. an der B Solutions AG – berufen haben, kann dahinstehen, ob dies ordnungsgemäß und rechnerisch richtig erfolgt ist, denn diese Abschreibung ist unstreitig jedenfalls erst nach Zugang der Austrittserklärung erfolgt. Daher waren die diesbezüglichen Beweisantritte der Beklagten schon nicht relevant.

V. Die Klage ist hinsichtlich des Zahlungsbegehrens dem Grunde nach gerechtfertigt, was durch Grundurteil (§ 304 Abs. 1 ZPO) auszusprechen ist.

Rechtliche Folge des wirksam unter dem 18. Dezember 2015 erklärten Austritts der Klägerin aus der Beklagten zu 1. ist, dass der Klägerin ein Anspruch auf Abfindung zusteht, dessen Höhe sich grundsätzlich nach dem vollen wirtschaftlichen Wert der Geschäftsanteile im Zeitpunkt des Zugangs der Austrittserklärung bei der Gesellschaft bemisst (vgl. Kerstin, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Auflage (2019), Anh nach § 34 Rn. 25 m. w. N.). Der Zugang der Austrittserklärung ist spätestens am 28. Dezember 2015 erfolgt, unter dem Datum haben die damaligen anwaltlichen Vertreter der Beklagten zu 1. auf das Austrittsschreiben Bezug genommen.

Der Höhe nach ist der Rechtsstreit jedoch derzeit noch nicht entscheidungsreif, da der Verkehrswert der Beklagten zu 1. zwischen den Parteien im Streit steht, weswegen es der Einholung des von der Klägerin als Beweismittel angebotenen Sachverständigengutachtens bedarf, was der Senat bereits im Beweisbeschluss vom 3.12.2019 angeordnet hat.

Die Frage, ob der Austritt der Klägerin aus der Beklagten zu 1. ohne Verletzung von § 30 Abs. 1 GmbHG tatsächlich vollzogen werden kann, ist – nachdem die Norm, wie ausgeführt, der Abfindungszahlung nicht schon jetzt entgegensteht, eine Frage der Durchsetzbarkeit eines etwaigen, der Höhe nach bestehenden Zahlungsanspruchs (vgl. Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Auflage (2019), § 30 Rn. 67), wobei die Berechtigung des Einwands ebenfalls von der Höhe des abzufindenden Verkehrswertes abhängt.

D. Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2021 eingereichten, teilweise nicht nachgelassenen Schriftsätze des Beklagten zu 3. vom 27. Januar 2021 (Bl. 2348 ff. d. A.), der Klägerin vom 28. Januar 2021 (Bl. 2351 ff. d. A.) und vom 11. Februar 2021 (Bl. 2401 ff. d. A.) und der Beklagten zu 2. vom 2. Februar 2021 (Bl. 2386 ff. d. A.) und vom 18. Februar 2021 (Bl. 2407 f. d. A.) rechtfertigen die Wiedereröffnung der verfahrensfehlerfrei geschlossenen mündlichen Verhandlung nicht (§ 156 ZPO). Soweit die Schriftsätze neuen Sachvortrag enthalten, war dieser gemäß § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen.

E. Weil der Senat bezüglich des Zahlungsbegehrens ein Grundurteil erlässt, war ohne die Gefahr eines auch im Instanzenzug denkbaren Widerspruchs zwischen der vorliegenden Entscheidung und dem Schlussurteil über die Feststellungsanträge im Wege des Teilurteils (§ 301 Abs. 1 ZPO) zu entscheiden. Dessen Voraussetzungen liegen vor. Soweit die Feststellungsanträge Vorfragen für die Frage betreffen, ob der Klägerin der mit dem Antrag zu 2. geltend gemachte Abfindungsanspruch zukommen könnte (Feststellung der Wirksamkeit des Austritts, Nichtausübung des Optionsrechts), wird die Gefahr einer Widersprüchlichkeit des Teil- und Schlussurteils (über die Höhe der

Zahlungsklage) durch die Entscheidung über den Grund beseitigt (§ 301 Abs. 1 S.

2 ZPO).

F. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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