§ 11 Abs. 2 GmbHG
Ein stillschweigender Haftungsausschluss ist zwar möglich, denn § 11 Abs. 2 GmbHG ist dispositiv (BGH NJW 1973, 798). Ein stillschweigender Haftungsausschluß ist aber nicht zu vermuten; nur wenn eine klare Vereinbarung besteht oder wenn konkrete Umstände des Einzelfalles auf einen entsprechenden Vertragswillen beider Parteien hinweisen, kann die Haftung als ausgeschlossen gelten (Karsten Schmidt in Scholz, GmbHG, 7, Aufl., § 11 Rn. 110 und Ulmer/Hachenburg, aaO, § 11 Rn. 120; Rowedder/Rittner, GmbHG, 2. Aufl., § 11 Rn. 117).
Schlagworte: Haftung bei Gründung GmbH, Haftungsausschluss, Handelndenhaftung Geschäftsführer, Vor-GmbH, Vorgesellschaft