AktG § 179a
§ 179a AktG ist auf die Kommanditgesellschaft nicht analog anwendbar (Aufgabe von BGH, Urteil vom 9. Januar 1995 – II ZR 24/94, ZIP 1995, 278, 279).
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. April 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, die sich seit 27. April 1998 in Liquidation befindet. Kommanditisten der Klägerin waren die Streithelfer der Beklagten Dr. G. B. und Dr. J. B. mit einer Einlage von jeweils 30.000 DM, E. B. mit einer Einlage von 60.000 DM, A. S. mit einer Einlage von 24.000 DM und F. S. mit einer Einlage von 16.000 DM. Komplementärin der Klägerin war die L. Beteiligungs GmbH, deren Geschäftsführer die Streithelfer der Beklagten waren. Die Beklagte, an der die Klägerin einen Kommanditanteil von 15.600 DM hielt, ist die Herausgeberin der S. Zeitung.2
Die Parteien schlossen am 10. Februar 1949 einen als solchen bezeichneten „Druckvertrag“, mit dem die Beklagte die Klägerin mit der Herstellung und dem Vertrieb der Lokalausgabe der S. Zeitung für den Bereich S. beauftragte. Am 26. Januar 1989 wurde die M. GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
V. (im Folgenden: V. ) gegründet. Komplementärin war die M. Verwaltungs-GmbH (im Folgenden: Verwaltungs-GmbH), deren einzige Gesellschafterin mit einem Anteil von 50.000 DM die Klägerin war. Den einzigen Kommanditanteil an der V. von 500.000 DM hielt ebenfalls die Klägerin. In der Folgezeit bediente sich die Klägerin der V. , um ihre Verpflichtungen aus dem Druckvertrag gegenüber der Beklagten zu erfüllen.3
In der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 23. Februar 1998 wurde gegen die Stimme des A. S. ein Beschluss zur Sanierung der L. -Gruppe gefasst, der auszugsweise wie folgt lautet:
„Eine Sanierung der L. -Gruppe soll dadurch erfolgen, dass die Geschäftsführung der M. GmbH & Co. [Klägerin] bzw. (…) auf der Basis der vorliegenden Angebote Vermögenswerte insgesamt oder einzeln veräußern:
– (…)
– Verkauf der Beteiligungen am S. Verlag, (…)“4
A. S. ging im einstweiligen Verfügungsverfahren hiergegen vor. Am 25. Februar 1998 stimmte er in einem zwischen den Gesellschaftern der Klägerin unter Beitritt der V. geschlossenen gerichtlichen Vergleich dem Gesellschafterbeschluss zu.5
Am 2. April 1998 schlossen die Parteien einen Kauf- und Übertragungsvertrag mit Entschuldungsvereinbarung. Darin wurden unter anderem der Kommanditanteil der Klägerin an der Beklagten über 15.600 DM an die Beklagte verkauft, der Kommanditanteil der Klägerin an der V. über 500.000 DM an die Beklagte verkauft und abgetreten, der Geschäftsanteil an der Verwaltungs-GmbH an die Beklagte verkauft, sowie vereinbart, dass die V. anstelle der Klägerin mit Wirkung zum 1. April 1998 in sämtliche Rechte und Pflichten des zwischen der Klägerin und der Beklagten am 10. Februar 1949 abgeschlossenen Druckvertrags eintritt. Als Kaufpreis für die drei Beteiligungen wurden 6.400.000 DM vereinbart. Der Kauf- und Übertragungsvertrag wurde von allen Gesellschaftern der Klägerin mit Ausnahme von A. S. und für die Beklagte von deren einzelvertretungsberechtigten Prokuristen unterschrieben.6
Mit notarieller Urkunde vom selben Tag wurde der Geschäftsanteil an der Verwaltungs-GmbH an die Beklagte abgetreten. In einem als „Zustimmungsvereinbarung“ bezeichneten Vertrag zwischen der Klägerin, der Beklagten, der V. und Rechtsanwalt Dr. F. wurde der Kommanditanteil an der Beklagten, der nach den Vorstellungen der Parteien von Dr. F. treuhänderisch für die Klägerin gehalten wurde, nach Auflösung des Treuhandverhältnisses an die V. abgetreten. Nach dem Vertragstext nahm die V. die Abtretung an.7
Am 27. April 1998 fasste die Gesellschafterversammlung der Klägerin einen Liquidationsbeschluss. Ein hiergegen von A. S. eingeleitetes einstweiliges Verfügungsverfahren blieb in zweiter Instanz erfolglos. Als Liquidatorin der Klägerin war zunächst die Komplementärin der Klägerin bestellt. Durch Gerichtsbeschluss vom 8. Dezember 2006 wurde diese abberufen. Am 31. Mai 2007 wurde ein neuer Liquidator bestellt.8
Das Begehren der Klägerin ist im Wesentlichen auf die Feststellung des Fortbestands der übertragenen Beteiligungen bzw. auf Rückübertragung gerichtet. Darüber hinaus macht sie Auskunftsansprüche in Bezug auf gezogene Nutzungen geltend und verlangt die Feststellung des Fortbestands des Druckvertrags. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre zuletzt gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.10
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, ausgeführt:11
Die Klägerin sei nicht mehr Kommanditistin der V. und könne auch nicht Rückübertragung des Kommanditanteils und der Anteile an der Verwaltungs-GmbH verlangen, denn der Kauf- und Übertragungsvertrag vom 2. April 1998 sei wirksam.12
Der Kauf- und Übertragungsvertrag sei nicht analog § 179a Abs. 1 Satz 1 AktG nichtig. Es könne offenbleiben, ob beim Abschluss des Kauf- und Übertragungsvertrags von einer Übertragung des gesamten Gesellschaftsvermögens im Sinne der Vorschrift ausgegangen werden könne. Auch habe die im Sinne der Vorschrift erforderliche Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafterversammlung
Zustimmung
Zustimmung der Gesellschafterversammlung
gefehlt, weil diese sich auf den vollständigen schriftlich ausformulierten Vertragsentwurf beziehen müsse, der zum Zeitpunkt der Fassung des Sanierungsbeschlusses am 23. Februar 1998 nicht vorgelegen habe. Hierauf komme es aber nicht an, weil eine analoge Anwendung der Vorschrift auf die Kommanditgesellschaft abzulehnen sei, was sich aus der zur GmbH ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Januar 2019 ergebe, mit der dessen frühere zur Kommanditgesellschaft ergangene Rechtsprechung aufgegeben worden sei.13
Es liege auch kein zur Unwirksamkeit des Kauf- und Übertragungsvertrags führender erkennbarer Missbrauch der VertretungsmachtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Missbrauch der Vertretungsmacht
Vertretungsmacht
durch die Streithelfer als Vertreter der Klägerin vor. Es könne offenbleiben, ob die Beschlussfassung vom 23. Februar 1998 über den Verkauf der Beteiligungen und Grundstücke als Zustimmung zum späteren Kauf- und Übertragungsvertrag vom 2. April 1998 genügt habe. Offenbleiben könne auch, ob die Beklagte oder der sie bei den Vertragsverhandlungen vertretende Rechtsanwalt Dr. F. das Erfordernis und das Fehlen einer Beschlussfassung erkannt habe oder habe erkennen müssen. Denn die Klägerin habe das Rechtsgeschäft mit dem Liquidationsbeschluss vom 27. April 1998 genehmigt, dem vier von fünf Gesellschaftern zugestimmt hätten. Den Beteiligten sei bei der Beschlussfassung bekannt gewesen, dass der Liquidationsbeschluss zwingend die Wirksamkeit des Kauf- und Übertragungsvertrags vorausgesetzt habe, weshalb in dem Beschluss eine konkludente Genehmigung zu sehen sei.14
Da weder in Bezug auf den Kommanditanteil an der V. noch auf den Geschäftsanteil an der Verwaltungs-GmbH Ansprüche der Klägerin bestünden, seien auch Ansprüche auf Auskunftserteilung über daraus gezogene Nutzungen und daraus folgende Zahlungsansprüche zu verneinen.15
Der Fortbestand des Druckvertrags zwischen den Parteien könne nicht festgestellt werden, weil mit dem Kauf- und Übertragungsvertrag eine Vertragsübernahme vorliege und die V. an dem Abschluss des Vertrags jedenfalls insoweit beteiligt gewesen sei, auch wenn sie im Rubrum nicht erwähnt werde. Außerdem habe im nachvertraglichen Verhalten der V. eine konkludente Genehmigung der von der Klägerin vorgenommenen Verfügung gelegen.16
Es könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin den Kommanditanteil an der Beklagten noch halte oder diese zu einer Rückübertragung verpflichtet sei. Die dingliche Übertragung sei wirksam, wobei offenbleiben könne, ob die Sicherungsabtretung der Klägerin vom 25./27. Februar 1998 an Dr. F. als Treuhänder wirksam sei. Denn jedenfalls habe dieser aufgrund der in der Zustimmungsvereinbarung vom 2. April 1998 zu sehenden Anweisung der Klägerin wirksam über die Anteile an der Beklagten verfügt. Die für den Anteilsübergang auf die V. erforderliche Zustimmung der Gesellschafter der Beklagten habe vorgelegen, was sich aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 30. März 1998 ergebe.17
II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Prüfung stand.18
1. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Kauf- und Übertragungsvertrag vom 2. April 1998 sei unwirksam, weil es an einer analog § 179a Abs. 1 Satz 1 AktG erforderlichen Beschlussfassung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Beschlussfassung
Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung
Gesellschafterversammlung
der Klägerin über den Vertrag fehle, weshalb die Abtretung des Kommanditanteils an der V. unwirksam sei, die Klägerin Rückübertragung der in Umsetzung des Vertrags übertragenen weiteren Gesellschaftsanteile verlangen könne und Partei des Druckvertrags geblieben sei. § 179a Abs. 1 Satz 1 AktG ist auf die Kommanditgesellschaft nicht analog anwendbar.19
a) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob mit dem Abschluss des Kauf- und Übertragungsvertrags von einer Übertragung des gesamten Gesellschaftsvermögens im Sinne von § 179a AktG ausgegangen werden müsse. Für die Revisionsinstanz ist das zu unterstellen.20
b) Nachdem der Bundesgerichtshof zunächst offengelassen hatte, ob § 361 Abs. 1 AktG aF als Vorgängervorschrift von § 179a AktG auf die Kommanditgesellschaft entsprechende Anwendung findet (BGH, Urteil vom 8. Juli 1991 – II ZR 246/90, ZIP 1991, 1066, 1067), hat er den Rechtsgedanken der Norm später auf eine Kommanditgesellschaft, die das von ihr betriebene, ihr gesamtes Vermögen darstellende Unternehmen veräußerte, erstreckt (BGH, Urteil vom 9. Januar 1995 – II ZR 24/94, ZIP 1995, 278, 279). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Senat diese Rechtsprechung in seinem Urteil vom 8. Januar 2019 (BGH, Urteil vom 8. Januar 2019 – II ZR 364/18, BGHZ 220, 354) nicht aufgegeben, sondern lediglich entschieden, dass § 179a AktG nicht auf die GmbH anwendbar ist. Mit der Frage, was bei der Kommanditgesellschaft gilt, befasst sich die Entscheidung nicht.21
Die entsprechende Anwendung von § 179a AktG auf die Kommanditgesellschaft wird in Teilen der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung und des Schrifttums befürwortet (OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Düsseldorf
, ZIP 2018, 72, 75 f.; Fink/Chilevych, NZG 2017, 1254; Goette, DStR 1995, 425, 426; Heinze, NJW 2019, 1995, 1997; Hüren, RNotZ 2014, 77, 88 f.; K. Schmidt, ZGR 1995, 675, 679 f.; Stellmann/Stoeckle, WM 2011, 1983 f.; Weber, DNotZ 2018, 96, 122 f.; Widder/Feigen, NZG 2018, 972, 973; Haas in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 5. Aufl., § 126 Rn. 4; Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., § 126 Rn. 9; Staub/Habersack, HGB, 5. Aufl., § 126 Rn. 16; Heidel/Wagner, AktG, 5. Aufl., § 179a Rn. 20; aA OLG Stuttgart, ZIP 2010, 131, 133; Bredol/Natterer, ZIP 2015, 1419, 1421 f.; Bredthauer, NZG 2008, 816, 819; Eschwey, MittBayNot 2018, 299, 309 f.; Hadding, Festschrift Lutter, 2000, 851, 862 ff.).22
Nach der Ablehnung der entsprechenden Anwendung des § 179a AktG auf die GmbH durch den Senat mehrten sich die Stimmen, die eine Analogie auch für die Kommanditgesellschaft verneinen (Bergmann, Festschrift Vetter, 2019, 79, 86 f.; Berkefeld, DNotZ 2020, 85, 94; Götze, NZG 2019, 695, 696; Heckschen, AG 2019, 420, 422; Mack, MittBayNot 2019, 491, 495; Meier, DNotZ 2020, 246, 249 f.; Meyer, GmbHR 2019, 973, 978 f.; Wachter, DB 2019, 1078, 1079; Hüffer/Koch, AktG, 15. Aufl., § 179a Rn. 1; BeckOGK AktG/Holzborn, Stand: 1. September 2021, § 179a Rn. 14; MünchKommAktG/Stein, 5. Aufl., § 179a Rn. 14).23
c) Der Senat hält an seiner Rechtsprechung nicht fest. § 179a AktG ist auf die Kommanditgesellschaft nicht analog anwendbar.24
aa) Die Gesetzgebungsgeschichte von § 179a AktG gibt keinen Anhaltspunkt für eine analoge Anwendung der Norm auf die Kommanditgesellschaft. Die aktienrechtliche Gesetzesentwicklung zeigt lediglich einen auf die Aktionäre ausgerichteten Schutzzweck der Vorschrift (BGH, Urteil vom 8. Januar 2019 – II ZR 364/18, BGHZ 220, 354 Rn. 17 ff.).25
bb) Eine Analogie setzt voraus, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke aufweist und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2019 – II ZR 364/18, BGHZ 220, 354 Rn. 14 mwN). Jedenfalls ein solcher vergleichbarer Sachverhalt liegt nicht vor.26
(1) Dem Schutzanliegen von § 179a AktG, die gesellschaftsinterne Kontrolle der Geschäftsführung bei Gesamtvermögensgeschäften durch die Beteiligung der Gesellschafter zu gewährleisten, wird bei der Kommanditgesellschaft auch ohne entsprechende Anwendung der Norm durch einen gesetzlich verankerten Beschlussvorbehalt Rechnung getragen. Deshalb fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke und eine systemfremde Beschränkung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers mit Außenwirkung und die damit einhergehende Beeinträchtigung des redlichen Rechtsverkehrs, mit der Rechtsunsicherheit hervorgerufen und Haftungsrisiken geschaffen werden, verbietet sich.27
Zur Vornahme eines über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgehenden Geschäfts muss die Geschäftsleitung gemäß § 116 Abs. 2, § 119 Abs. 1, § 161 Abs. 2, § 164 HGB bei der Kommanditgesellschaft einen zustimmenden Beschluss sämtlicher Gesellschafter unter Einschluss der Kommanditisten einholen, sofern nicht nach dem Gesellschaftsvertrag eine Mehrheitsentscheidung zulässig ist (RGZ 158, 305, 307; BGH, Urteil vom 11. Februar 1980 – II ZR 41/79, BGHZ 76, 160, 164; Urteil vom 19. April 2016 – II ZR 123/15, ZIP 2016, 1332 Rn. 29; Urteil vom 11. September 2018 – II ZR 307/16, ZIP 2018, 2024 Rn. 15, 17, 20). Die rechtzeitige Beteiligung der Gesellschafter wird dadurch sichergestellt, dass die Geschäftsleitung das Geschäft den Kommanditisten gegenüber vor dem Abschluss offenzulegen und deren Stellungnahme abzuwarten hat (BeckOGK HGB/Notz/Zinger, Stand: 15. Januar 2021, § 164 Rn. 24; Eberl in Heidel/Schall, HGB, 3. Aufl., § 164 Rn. 7; Oetker/Oetker, HGB, 7. Aufl., § 164 Rn. 12; Weipert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., § 164 Rn. 9; MünchKommHGB/Grunewald, 4. Aufl., § 164 Rn. 11; Staub/Casper, HGB, 5. Aufl., § 164 Rn. 12).28
Außergewöhnlich im Sinne des § 116 Abs. 1 und 2 HGB sind Geschäfte dann, wenn sie nach ihrem Inhalt und Zweck oder nach ihrer Bedeutung und den mit ihnen verbundenen Gefahren über den gewöhnlichen Rahmen des Geschäftsbetriebs der Gesellschaft hinausgehen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1954 – II ZR 6/53, BB 1954, 143; Urteil vom 11. Februar 1980 – II ZR 41/79, BGHZ 76, 160, 162 f.). Die Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens einer Kommanditgesellschaft erfüllt in aller Regel diese Voraussetzungen (RGZ 162, 370, 372; Bergmann, Festschrift Vetter, 2019, 79, 91; Eschwey, MittBayNot 2018, 299, 311 f.; Götze, NZG 2019, 695, 696; Hadding, Festschrift Lutter, 2000, 851, 861; Mack, MittBayNot 2019, 491, 495; Meier, DNotZ 2020, 246, 255).29
Nichts anderes würde gelten, wenn man ein Gesamtvermögensgeschäft als Grundlagengeschäft einordnen würde (so Weipert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., § 164 Rn. 10 f.; Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 116 Rn. 8; ablehnend Bergmann, Festschrift Vetter, 2019, 79, 87; Eschwey, MittBayNot 2018, 299, 311 f.; Hadding, Festschrift Lutter, 2000, 851, 861; Meier, DNotZ 2020, 246, 254 f.; BFH, HFR 2009, 129, 130). Auch ein Grundlagengeschäft setzt einen Beschluss aller Gesellschafter voraus, sofern nicht nach dem Gesellschaftsvertrag eine Mehrheitsentscheidung zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1980 – II ZR 41/79, BGHZ 76, 160, 164; Eschwey, MittBayNot 2018, 299, 310; Götze, NZG 2019, 695, 696; Mack, MittBayNot 2019, 491, 495; BeckOGK HGB/Scholl/Fischer, Stand: 15. Juli 2021, § 114 Rn. 24, § 116 Rn. 7; Drescher in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., § 116 Rn. 2).30
Das Beschlusserfordernis sichert nicht nur das Kontrollrecht der Gesellschafterversammlung in ihrer Gesamtheit, sondern schützt zudem Minderheitsgesellschafter vor einer unangemessenen Vertragsgestaltung oder einer Selbstbedienung des Mehrheitsgesellschafters. Der Minderheitsgesellschafter kann einen vom Mehrheitsgesellschafter gefassten Beschluss durch Klage gerichtlich überprüfen lassen und versuchen, den Vollzug eines nachteiligen Geschäfts zu verhindern.31
(2) Die Einflussmöglichkeiten der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf die Geschäftsleitung sind für die Beantwortung der Frage nach der analogen Anwendung von § 179a AktG nachrangig. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, sind die strukturellen Unterschiede zur Aktiengesellschaft derart ausgeprägt, dass dies ebenfalls gegen eine entsprechende Anwendung von § 179a AktG auf die Kommanditgesellschaft spricht. Im Unterschied zu der auf Machtbalance der einzelnen Organe abzielenden und die Aktionäre von der unmittelbaren Einflussnahme auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausschließenden Verfassung der Aktiengesellschaft ist der unmittelbare Einfluss der Kommanditisten auf die Geschäftsführung erheblich. Im Hinblick auf die hieraus folgende geringere Schutzbedürftigkeit der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft ist eine Analogie abzulehnen.32
Bei einem Vergleich der Kontroll- und Informationsrechte der Gesellschafter lässt sich allerdings keine geringere Schutzbedürftigkeit der Kommanditisten feststellen. Das Kontroll- und Informationsrecht des Aktionärs beschränkt sich im Wesentlichen auf die Hauptversammlung und die Gegenstände der Tagesordnung (BGH, Beschluss vom 6. März 1997 – II ZB 4/96, BGHZ 135, 48, 54). Das Auskunftsrecht wird unter anderem durch das Kriterium der Erforderlichkeit in § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG und durch das Auskunftsverweigerungsrecht des Vorstands aus § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG begrenzt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2014 – II ZB 5/12, ZIP 2014, 671 Rn. 25 f. – Porsche SE; Beschluss vom 5. November 2013 – II ZB 28/12, BGHZ 198, 354 Rn. 20 f.). In diesen Grenzen ist es aber umfassend und bezieht sich auch auf Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung. Dem Kommanditisten steht neben seinem gegenständlich beschränkten Informationsrecht nach § 166 Abs. 1 HGB ein Kontrollrecht nach § 166 Abs. 3 HGB bei Vorliegen eines wichtigen Grunds zu. Dieses umfasst zwar neben den Auskünften, die der Prüfung des Jahresabschlusses dienen oder zum Verständnis des Jahresabschlusses erforderlich sind, auch Auskünfte über die Geschäftsführung des Komplementärs allgemein und die damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2016 – II ZB 10/15, BGHZ 210, 363 Rn. 13). Es handelt sich aber um kein allgemeines Auskunfts- und Einsichtsrecht des Kommanditisten, sondern rechtfertigt von vornherein nur die Zuerkennung solcher Informations- und Aufklärungsrechte, die zur Durchsetzung gesellschaftsvertraglicher Rechte bzw. zur Wahrung berechtigter Interessen des Kommanditisten geeignet und angemessen sind. Das außerordentliche Informationsrecht wird insoweit durch das Informationsbedürfnis des Kommanditisten begrenzt, das sich aus dem wichtigen Grund ergibt (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2016 – II ZB 10/15, BGHZ 210, 363 Rn. 23 mwN).33
Gegen die entsprechende Anwendung von § 179a AktG spricht aber die stärkere Einflussmöglichkeit von Gesellschaftern einer Kommanditgesellschaft auf die Geschäftsführung und die hieraus folgende geringere Schutzbedürftigkeit. Das Aktienrecht enthält in §§ 76 ff. und 111 ff. AktG Kompetenzzuweisungen hinsichtlich der Wahrnehmung der Leitungs- und der Überwachungsaufgaben der Gesellschaft, auf die die Aktionäre in sehr beschränktem Maße Einfluss nehmen können (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 1997 – II ZB 4/96, BGHZ 135, 48, 53 f.; Urteil vom 8. Januar 2019 – II ZR 364/18, BGHZ 220, 354 Rn. 34). Vor allem über Fragen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung für den Vorstand bindend nach § 119 Abs. 2 AktG nur entscheiden, wenn der Vorstand es verlangt (BGH, Urteil vom 8. Januar 2019 – II ZR 364/18, BGHZ 220, 354 Rn. 34 mwN). Ob der Vorstand dies verlangt, steht grundsätzlich in seinem Ermessen (BGH, Urteil vom 25. Februar 1982 – II ZR 174/80, BGHZ 83, 122, 131; Liebscher in Henssler/Strohn, GesR, 5. Aufl., § 119 AktG Rn. 9; BeckOGK AktG/Hoffmann, Stand: 1. September 2021, § 119 Rn. 17; Hüffer/Koch, AktG, 15. Aufl., § 119 Rn. 13; Spindler in K. Schmidt/Lutter, AktG, 4. Aufl., § 119 Rn. 17; MünchKommAktG/Kubis, 5. Aufl., § 119 Rn. 22; KK-AktG/Tröger, 3. Aufl., § 119 Rn. 62; Mülbert in Großkomm. AktG, 5. Aufl., § 119 Rn. 119). Demgegenüber hat die Komplementärin stets nach § 116 Abs. 2 HGB die Zustimmung der Gesellschafter zu Fragen der Geschäftsführung einzuholen, wenn ein Geschäft über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Darüber hinaus kann der Gesellschaftsvertrag der Gesellschafterversammlung die Befugnis einräumen, der Geschäftsführung Weisungen in Angelegenheiten der Geschäftsführung zu erteilen (BGH, Urteil vom 11. September 2018 – II ZR 307/16, ZIP 2018, 2024 Rn. 34).34
cc) Gegen eine Analogie spricht auch bei der Kommanditgesellschaft zudem, dass diese ohne unmittelbare gesetzliche Grundlage ein tragendes Prinzip des Rechts der Handelsgesellschaften gefährden würde. § 126 Abs. 2 HGB, der die Unbeschränktheit und Unbeschränkbarkeit der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers im Außenverhältnis statuiert, ist wie die parallelen Vorschriften § 37 Abs. 2 GmbHG, § 82 Abs. 1 AktG, § 27 Abs. 2 GenG oder § 50 Abs. 1 HGB Ausdruck des Prinzips, dass der Handelsverkehr auf dem Gebiet der rechtsgeschäftlichen und organschaftlichen Vertretungsbefugnis klare Verhältnisse erfordert. Für den Dritten, der mit einem Vertreter einer Handelsgesellschaft ein Rechtsgeschäft abschließt oder Erklärungen entgegennimmt, ist es, wenn nicht praktisch undurchführbar, so jedenfalls unzumutbar, sich in jedem Einzelfall über den Umfang der Vertretungsbefugnis des anderen Teils zu informieren. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber gerade bei den Handelsgesellschaften den Umfang der organschaftlichen Vertretungsbefugnis zwingend festgelegt (BGH, Urteil vom 20. September 1962 – II ZR 209/61, BGHZ 38, 26, 33; Urteil vom 23. Juni 1997 – II ZR 353/95, ZIP 1997, 1419, 1420; Urteil vom 18. Oktober 2017 – I ZR 6/16, ZIP 2018, 214 Rn. 21 – media control mwN; Urteil vom 8. Januar 2019 – II ZR 364/18, BGHZ 220, 354 Rn. 31).35
Dieser Gedanke erlangt bei der Kommanditgesellschaft besonderes Gewicht, weil der jeweilige Vertragspartner der Gesellschaft das Vorliegen eines Gesamtvermögensgeschäfts in der Regel nicht zuverlässig beurteilen kann. Eine quantitative Abgrenzung nach dem Wertverhältnis des zu übertragenden und des verbleibenden Vermögens der Gesellschaft ist erschwert, weil die Vermögenssituation der Personengesellschaft und der Wert ihrer Vermögensgegenstände aufgrund der geringeren Bilanzpublizität nur eingeschränkt offengelegt wird. Hinzu kommt, dass der Rechtsverkehr bei den Personengesellschaften typischerweise von einer engeren internen Abstimmung zwischen Geschäftsführern und Gesellschaftern als bei einer Aktiengesellschaft ausgehen kann, was in die Abwägung mit dem Schutzbedürfnis der Gesellschafter einzustellen ist(Eschwey, MittBayNot 2018, 299, 311; Grunewald, JZ 1995, 577, 578).36
dd) Ob eine entsprechenden Anwendung von § 179a AktG auf die Kommanditgesellschaft auch bei Publikumspersonengesellschaften ausscheidet, bei denen die Struktur einer Aktiengesellschaft angenähert ist und die Einwirkungsmöglichkeiten des Kommanditisten denjenigen eines Aktionärs vergleichbar gering sind, bedarf keiner Entscheidung.37
2. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die Unwirksamkeit des Kauf- und Übertragungsvertrags nach den Grundsätzen des Missbrauchs der Vertretungsmacht verneint, weil die Gesellschafter der Klägerin den Vertrag mit dem Liquidationsbeschluss vom 27. April 1998 genehmigt haben.38
a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass ein unter Missbrauch der VertretungsmachtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Missbrauch der Vertretungsmacht
Vertretungsmacht
abgeschlossenes Rechtsgeschäft in entsprechender Anwendung des § 177 Abs. 1 BGB genehmigt werden kann (BGH, Urteil vom 6. Mai 1999 – VII ZR 132/97, BGHZ 141, 357, 364; Beschluss vom 20. Juni 2007 – IV ZR 288/06, MittBayNot 2008, 67 Rn. 5; Urteil vom 18. Oktober 2017 – I ZR 6/16, ZIP 2018, 214 Rn. 24 – media control). Dies gilt auch bei organschaftlicher Vertretung (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2007 – IV ZR 288/06, MittBayNot 2008, 67 Rn. 4; Urteil vom 18. Oktober 2017 – I ZR 6/16, ZIP 2018, 214 Rn. 24 – media control). Missachtet ein Geschäftsführer einen Zustimmungsvorbehalt, ist die Person bzw. das Gremium zur Erteilung der GenehmigungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Erteilung der Genehmigung
Genehmigung
befugt, in dessen Kompetenz die übergangene Zustimmung fällt (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1953 – IV ZR 176/52, GRUR 1953, 446, 447; Urteil vom 19. Dezember 1988 – II ZR 74/88, ZIP 1989, 294, 295; Urteil vom 29. November 2004 – II ZR 364/02, ZIP 2005, 348 Rn. 16). Die gemäß § 184 Abs. 1 BGB ex tunc wirkende Genehmigung kann auch konkludent erteilt werden (BGH, Urteil vom 2. April 2004 – V ZR 107/03, NJW 2004, 2382, 2383; Urteil vom 17. November 2014 – I ZR 97/13, GRUR 2015, 187 Rn. 22, 34 f.; Urteil vom 25. März 2015 – VIII ZR 125/14, NJW 2015, 2584 Rn. 49; Urteil vom 9. Januar 2018 – XI ZR 17/15, BGHZ 217, 178 Rn. 53; Urteil vom 15. April 2021 – III ZR 139/20, BGHZ 229, 299 Rn. 25).39
b) Das Berufungsgericht hat eine konkludente Genehmigung des allen Gesellschaftern bekannten Kauf- und Übertragungsvertrags durch den mit qualifizierter Mehrheit allein gegen die Stimme des A. S. gefassten Liquidationsbeschluss angenommen. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ob konkludent genehmigt wurde, ist durch eine im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbare Auslegung der Umstände zu ermitteln (BGH, Urteil vom 7. November 2001 – VIII ZR 13/01, BGHZ 149, 129, 134; Urteil vom 15. April 2021 – III ZR 139/20, BGHZ 229, 299 Rn. 25).40
Eine Genehmigung schwebend unwirksamer Geschäfte durch schlüssiges Verhalten setzt allerdings regelmäßig voraus, dass der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich werden zu lassen (BGH, Urteil vom 16. September 2003 – XI ZR 74/02, BKR 2003, 942, 944; Urteil vom 29. November 2004 – II ZR 364/02, ZIP 2005, 348 Rn. 14; Urteil vom 22. Februar 2005 – XI ZR 41/04, NJW 2005, 1488, 1490; Urteil vom 17. November 2014 – I ZR 97/13, GRUR 2015, 187 Rn. 36; Urteil vom 14. Januar 2016 – III ZR 107/15, NJW 2016, 3027 Rn. 29; Urteil vom 9. Januar 2018 – XI ZR 17/15, BGHZ 217, 178 Rn. 53; offengelassen BGH, Urteil vom 19. Dezember 1988 – II ZR 74/88, ZIP 1989, 294, 295). Entgegen der Auffassung der Revision weicht das Berufungsgericht von dieser Rechtsprechung nicht ab, wenn es ausführt, der Liquidationsbeschluss habe zwingend die Wirksamkeit des Kauf- und Übertragungsvertrags vorausgesetzt und dies sei den Beteiligten bekannt gewesen. Die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 564 ZPO).41
3. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler den Antrag auf Feststellung, dass der Druckvertrag vom 10. Februar 1949 zwischen den Parteien fortbestehe, zurückgewiesen, weil die V. durch die Vereinbarung im Kauf- und Übertragungsvertrag wirksam an Stelle der Klägerin in den Vertrag eingetreten ist.42
Dabei kann dahinstehen, ob, was die Revision in Abrede stellt, die V. bei Abschluss des Kauf- und Übertragungsvertrags wirksam vertreten war. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass im nachvertraglichen Verhalten der V. jedenfalls eine konkludente Genehmigung der Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Druckvertrag auf die V. lag. Diese Auslegung des Berufungsgerichts darf vom Revisionsgericht nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind, wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht (BGH, Urteil vom 13. Januar 2021 – VIII ZR 66/19, NZM 2021, 218 Rn. 29; Urteil vom 3. März 2021 – XII ZR 92/19, NZM 2021, 507 Rn. 8; Beschluss vom 15. Juni 2021 – II ZB 35/20, ZIP 2021, 1514). Solche Fehler sind nicht ersichtlich. Die Revision wendet ohne Erfolg ein, es fehle an Feststellungen zum Genehmigungsbewusstsein der V. .43
Ein Genehmigungsbewusstsein ist indes nicht stets erforderlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine, auch schlüssige, Willenserklärung trotz fehlenden Erklärungsbewusstseins vor, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung oder sein Verhalten nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (BGH, Urteil vom 7. Juni 1984 – IX ZR 66/83, BGHZ 91, 324; Urteil vom 2. November 1989 – IX ZR 197/88, BGHZ 109, 171, 177; Urteil vom 7. November 2001 – VIII ZR 13/01, BGHZ 149, 129, 136; Urteil vom 14. Mai 2002 – XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1275; Urteil vom 16. September 2003 – XI ZR 74/02, BKR 2003, 942, 944 f.; Urteil vom 16. Dezember 2009 – XII ZR 146/07, BGHZ 184, 35 Rn. 19; Urteil vom17. November 2014 – I ZR 97/13, GRUR 2015, 187 Rn. 36). Das gilt auch für eine nach § 185 BGB erforderliche Einwilligung oder Genehmigung (BGH, Urteil vom 2. November 1989 – IX ZR 197/88, BGHZ 109, 171, 178).44
Dies vorausgesetzt, hat das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Feststellungen ohne Rechtsfehler die Genehmigung der Vertragsübernahme durch die V. angenommen. Es ist anerkannt, dass eine Zustimmung durch schlüssiges Handeln in der Regel dann anzunehmen ist, wenn der Zustimmungsberechtigte das Rechtsgeschäft als gültig behandelt (BGH, Urteil vom 15. Mai 1990 – X ZR 82/88, NJW-RR 1990, 1251, 1252; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 81. Aufl., § 182 Rn. 3; Maier-Reimer/Finkenauer in Erman, BGB, 16. Aufl., § 182 Rn. 11; MünchKommBGB/Bayreuther, 9. Aufl., § 182 Rn. 15). In dem Umstand, dass die V. seit Abschluss des Kauf- und Übertragungsvertrags, mithin seit über zwanzig Jahren, den Druckvertrag mit der Beklagten als Vertragspartner durchführt, diesen entsprechend abrechnet und dies in ihren Jahresabschlüssen ausweist, durfte das Berufungsgericht daher jedenfalls eine schlüssige Genehmigung der Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Druckvertrag sehen.45
4. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler den Antrag auf Feststellung, dass die Klägerin weiterhin den Kommanditanteil im Nennwert von 15.600 DM an der Beklagten halte, einschließlich der Hilfsanträge zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung der Revision ist die dingliche Übertragung dieses Kommanditanteils auf die V. wirksam.46
a) Im Kauf- und Übertragungsvertrag vom 2. April 1998 wurde der Kommanditanteil der Klägerin an der Beklagten an die Beklagte verkauft. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde der Kommanditanteil parallel zum Abschluss dieses Vertrags mit der Zustimmungsvereinbarung vom selben Tag übertragen. Der Gesellschafter einer Personengesellschaft kann seinen Gesellschaftsanteil mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter auf einen Mitgesellschafter oder auf eine dritte Person durch Verfügungsgeschäft (§ 413 BGB) mit der Wirkung übertragen, dass der Erwerber, wenn nichts anderes geregelt ist, ohne weiteres in die Rechtsstellung eintritt, die bis dahin der Veräußerer innehatte (BGH, Urteil vom 29. Juni 1981 – II ZR 142/80, BGHZ 81, 82, 84; Urteil vom 21. Oktober 2014 – II ZR 84/13, BGHZ 203, 77 Rn. 18; Urteil vom 15. September 2020 – II ZR 20/19, ZIP 2020, 2236 Rn. 9). Der Kauf- und Übertragungsvertrag wurde jedenfalls mit Wirkung ex tunc genehmigt, so dass die Übertragung des Kommanditanteils mit Rechtsgrund erfolgte.47
Ausgehend davon, dass Dr. F. den Anteil an der Beklagten nach einer Sicherungsabtretung zum Zeitpunkt der Zustimmungsvereinbarung zunächst als Treuhänder für die Klägerin hielt, wurde in dieser Vereinbarung bestimmt, dass der Kommanditanteil vom Treuhänder auf Weisung der Beklagten als neuer Treugeberin unter Beendigung dieses Treuhandverhältnisses an die V. abgetreten werden soll. Dr. F. trat den Kommanditanteil an die V. ab, diese nahm die Abtretung an.48
b) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die Übertragung des Kommanditanteils auf die V. auch für den Fall als wirksam erachtet, dass die Sicherungsabtretung an Dr. F. unwirksam gewesen sein sollte. In diesem Fall hätte Dr. F. mit Einwilligung der Klägerin über den Anteil verfügt.49
Das Berufungsgericht ist aufgrund seiner aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandenden Auslegung der zwischen den Parteien, der V. und Dr. F. geschlossenen Zustimmungsvereinbarung vom 2. April 1998 zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin für den Fall der Unwirksamkeit der Abtretung an Dr. F. als Inhaberin des Kommanditanteils diesen zum Zweck des Vollzugs des Kauf- und Übertragungsvertrags angewiesen hat, den Anteil zunächst als Treuhänder für die Beklagte zu halten, um dann unter Beendigung des Treuhandverhältnisses die Inhaberschaft der V. zu begründen. Die Anweisung an Dr. F. hat das Berufungsgericht unmittelbar dem in der Zustimmungsvereinbarung zum Ausdruck kommenden Willen der Beteiligten entnommen, der darauf gerichtet war, den Kommanditanteil unter Aufgabe sämtlicher Berechtigungen der Klägerin auf die V. als künftiger Tochter der Beklagten zu übertragen. Es hat sich dabei erkennbar und zutreffend von dem Gedanken leiten lassen, Erklärungen der Parteien nach Möglichkeit so auszulegen, dass deren Vorstellungen Wirksamkeit erlangen können, sofern sich ein übereinstimmender wirklicher Wille der Parteien mit hinreichender Sicherheit feststellen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1988 – II ZR 370/87, juris Rn. 4).50
c) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die Zustimmung der Gesellschafter der Beklagten zur Übertragung des Kommanditanteils auf die V. festgestellt.51
Hierzu hat es ausgeführt, auf der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30. März 1998 habe Einvernehmen bestanden, dass der „Lokalverlag S. übernommen“ werden solle, wozu ausdrücklich auch gehört habe, dass die Beklagte die Beteiligung der Klägerin an der V. übernehmen solle. Die V. habe als neue Tochter der Beklagten den Kommanditanteil an der Beklagten halten sollen. Damit habe eine Einwilligung der Gesellschafter der Beklagten zur Übertragung des Gesellschaftsanteils auf die V. als neuer Gesellschafterin vorgelegen. Die Beklagte habe durch Vorlage des Protokollauszugs vom 30. März 1998 nachgewiesen, dass es sich dabei um einen einstimmigen Gesellschafterbeschluss gehandelt habe. Die Klägerin habe dies nur pauschal bestritten, aber nicht in erheblicher Weise den detaillierten Vortrag der Beklagten zur Beteiligung und Abstimmung der Gesellschafter in dieser Versammlung in Abrede gestellt. Diese Ausführungen sind aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 564 ZPO).52
Daneben weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass sich die Klägerin nicht mehr auf einen fehlenden Beschluss der Gesellschafter der Beklagten berufen könnte, weil die Übertragung des Kommanditanteils mit der einstimmigen Feststellung der Jahresabschlüsse der Beklagten zum 31. Dezember 1998 und zum 31. Dezember 1999 bestätigt wurde. Dem ist die Revision nicht entgegengetreten. Die Zustimmung der Mitgesellschafter zur Übertragung eines Kommanditanteils kann durch schlüssiges Verhalten, wie etwa einer entsprechenden Anmeldung zum Handelsregister erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 1984 – II ZR 208/83, WM 1984, 1605; Urteil vom 22. April 1985 – II ZR 151/84, WM 1985, 1143). Sie kann auch dadurch erteilt werden, dass die Gesellschafter einstimmig den die Übertragung ausweisenden Jahresabschluss der Gesellschaft billigen.
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