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KG Berlin, Beschluss vom 01.02.2016 – 23 W 1/16

§ 149 Abs 1 ZPO, § 53 Abs 2 GmbHG, § 54 GmbHG

Die Aussetzung der Verhandlung gemäß § 149 Abs. 1 ZPO kommt im Falle des Verdachts einer Steuerstraftat in der Regel nicht in Betracht.

Die gemäß §§ 252, 567 I Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 569 I 1 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Ermittlung einer etwaigen Steuerstraftat hat keinen Einfluss auf die von dem Landgericht zu treffende Entscheidung, § 149 I ZPO. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Kündigungen bereits nicht wirksam erklärt wurden. Selbst wenn man in dem von beiden Gesellschaftern der Beklagten unterschriebenen Anstellungsvertrag inzident einen Gesellschafterbeschluss erblicken wollte, so handelte es sich bei der von der Annexkompetenz zur Abberufung abweichenden Regelung in § 3 III des Vertrages wegen der für die Zeit der Anstellung der Klägerin gegebenen Anwendbarkeit um eine dauernde und damit zustandsbegründende Satzungsdurchbrechung (BGH, Urt. v. 07.06.1993 – II ZR 81/92 -, juris Rn. 13; kritisch Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, 20. Aufl., § 53, Rn. 48), die mangels notarieller Beurkundung und Eintragung der Änderung des Gesellschaftsvertrages im Handelsregister unwirksam wäre, §§ 53 II, 54 GmbHG (BGH, a.a.O., juris Rn. 12). Allerdings käme eine Umdeutung dahin in Betracht, dass die Klägerin und die Gesellschafter der Beklagten eine entsprechende schuldrechtliche (Neben-) Abrede in dem Anstellungsvertrag geschlossen haben (RG, Urt. v. 18.02.1913 – VII 482/12; BGH, a.a.O., Rn. 15; Ulmer, GmbHG, § 53, Rn. 41). Es kann ferner dahingestellt bleiben, ob die Beklagte die Frist des § 626 II BGB eingehalten hat. Die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie erst innerhalb der Frist des § 626 II BGB Kenntnis von den Kündigungsgründen erlangt hat (Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl. § 626, Rn. 6; BAG, Urt. v. 01.02.2007 – 2 AZR 333/06 -, juris Rn. 21).

Die Ermittlung einer etwaigen Steuerstraftat hat jedenfalls deshalb keinen Einfluss auf die von dem Landgericht zu treffende Entscheidung, weil die Ermittlungsbehörde das Landgericht nicht über die Ermittlungen bzw. deren Ergebnis unterrichten darf. § 30 AO regelt den Datenschutz in Steuersachen (Klein/Rüsken, AO, 12. Aufl., § 30, Rn. 1, 1a). Sie gewährt im Grundsatz umfassende Geheimhaltung aller personenbezogenen Daten sowie – darüber hinausgehend – aller fremden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Unter welchen Voraussetzungen die Geheimhaltungspflicht für den in § 30 I und III AO bestimmten Personenkreis nicht gilt, ist in mehreren umfangreichen, detaillierten Regelungen normiert, welche den Schwerpunkt der Norm ausmachen (§ 30 IV AO). Dabei wird die Offenbarung zugelassen u.a. durch Spezialgesetz und mit Zustimmung des Betroffenen, derer es vor allem im Allgemeinen für die Offenbarung von Daten im Zivilrechtsstreit bedarf (Klein/Rüsken, a.a.O.; Alber in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 30, Rn. 535; vgl. ferner BFH, B. v. 03.05.1983 – VII B 107/82, juris Rn. 12). Spezialnormen, die die Bekanntgabe in einem Zivilprozess rechtfertigen, existieren nicht; insbesondere gestattet § 273 II Nr. 2 ZPO die Offenbarung nicht. Weder die Vorschrift über die Gewährung von Amtshilfe, Art. 35 GG, noch das Informationsfreiheitsgesetz erlauben die Offenbarung (Klein/Rüsken, a.a.O., Rn. 104, 104a). Eine Zustimmung der Betroffenen liegt nicht vor. Da die Verhältnisse der Beklagten in Rede stehen, muss die Zustimmung der Gesellschafter, und zwar aller vorliegen (Alber in H/H/S, a.a.O., § 30, Rn. 170). Daran fehlt es. Darauf, dass die Klägerin sich von den Ermittlungen eine Widerlegung der gegen sie erhobenen Vorwürfe erhofft, kommt es nicht an.

Schlagworte: Abberufung aus wichtigem Grund, Teilnahme an strafbaren Handlungen