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KG Berlin, Beschluss vom 04. Dezember 2018 – 22 W 43/18

§ 21 Abs 2 FamFG, § 59 Abs 1 FamFG, § 57 Abs 1 GmbHG

Ob die vom Registergericht beschlossene Ablehnung der Aussetzung des Registerverfahrens zulässig ist, kann dahinstehen, weil den beschwerdeführenden GmbH-Gesellschaftern in Registerangelegenheiten der GmbH kein eigenes Antrags- und Beschwerderecht zusteht.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) bis 5) wird als unzulässig verworfen.

Gründe

A.

Die Beteiligte zu 1) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 06. Februar 2012 gegründet und am 17. Februar 2012 im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Unternehmensgegenstand ist die Entwicklung und der Vertrieb von Software zur Informationsextraktion sowie sämtliche damit zusammenhängende Geschäfte. Ihr Stammkapital beträgt seit ihrer Gründung 43.637,00 €. An diesem sind die Beteiligten zu 2) bis 5) mit zusammen 10.839 € (entsprechend 24,84 %) und der Mitgesellschafter E… mit 9.200 €, der Mitgesellschafter K… mit 7.900 €, die A… GmbH mit 4.356 € und die D … GmbH mit insgesamt 11.342 € beteiligt.

In der Gesellschafterversammlung vom 19. Januar 2018, protokolliert in der notariellen Urkunde des Notars … K…, Berlin, UR-Nr. JK-58/2018 stellte der gewählte Versammlungsleiter die Anwesenheit bzw. ordnungsgemäße Vertretung aller Gesellschafter fest und fügte der Urkunde eine Teilnehmerverzeichnis bei, das der zuletzt im Registerordner aufgenommenen Gesellschafterliste vom 21. Juni 2016 entspricht.

Unter Tagesordnungspunkt 5 wurde eine Kapitalerhöhung zur Abstimmung gestellt.

“(a) Das Stammkapital der Gesellschaft wird von 43.637 € um mindestens 18.400 € und maximal 36.800 € auf mindestens 62.037 € und auf maximal 80.437 € erhöht. Die Kapitalerhöhung erfolgt durch Ausgabe mindestens 18.400 und maximal 36.800 neuer Geschäftsanteile im Nominalbetrag von je EUR 1. Die Nennbeträge der neuen Geschäftsanteile sind jeweils in bar und jeweils in voller Höhe sofort einzuzahlen. (…)

(b) Auf die Geschäftsanteile ist ein Aufgeld als Nebenleistung im Sinne von § 3 Abs.2 GmbHG in Höhe von EUR 107,70 je neuem Geschäftsanteil zu nominal EUR 1 zu bezahlen. Das Aufgeld ist in bar zu erbringen und sofort zur Zahlung fällig.”

Gemäß Punkt 5 d) des Beschlussentwurfs sind sämtliche Gesellschafter zur Übernahme der neuen Geschäftsanteile im Umfang ihres gesetzlichen Bezugsrechts zugelassen, zunächst wie folgt:

– … E…        zugelassen zur Übernahme von 7.759 Anteilen,
– Beteiligter zu 5)        zugelassen zur Übernahme von 5.667 Anteilen,
– Beteiligter zu 4)        zugelassen zur Übernahme von 3.003 Anteilen,
– … K…        zugelassen zur Übernahme von 6.662 Anteilen,
– Beteiligte zu 2)        zugelassen zur Übernahme von 235 Anteilen,
– Beteiligte zu 3)        zugelassen zur Übernahme von 235 Anteilen,
– D… GmbH        zugelassen zur Übernahme von 9.565 Anteilen und
– A… GmbH        zugelassen zur Übernahme von 3.674 Anteilen.

Zudem wurden die folgenden beiden Bezugsrunden festgelegt: Nach Ablauf einer ersten zweiwöchigen Bezugsfrist können Mitgesellschafter unter bestimmten Voraussetzungen die Anteile von den Mitgesellschaftern übernehmen, die ihr Bezugsrecht nicht ausgeübt haben.

In der notariellen Urkunde ist vermerkt, dass eine Aussprache zu der Frage stattfand, ob und inwieweit aus dem zwischen den Gesellschaftern bestehenden Shareholders´ Agreement Verhaltenspflichten für die Abstimmung über diesen Tagesordnungspunkt bestehen. Schließlich stellte der Versammlungsleiter als Ergebnis der Abstimmung fest, dass der Kapitalerhöhungsbeschluss mit 76,13 % der anwesenden Stimmen zustande gekommen sei. Dabei sei auch die nach Abschnitt 8.5 des Gesellschaftsvertrages erforderliche, qualifizierte Mehrheit der Stimmen aus den Geschäftsanteilen der Serie D erreicht worden. Die Beteiligten zu 2) bis 5) gaben daraufhin ihren Protest zu Protokoll.

Die Schutzschrift dieser Beteiligten vom 23. Januar 2018 ging am 29. Januar 2018 bei dem Amtsgericht Charlottenburg ein. Diese enthielt u.a. den Antrag, für den Fall, dass der Kapitalerhöhungsbeschluss vom 19. Januar 2018 beim Registergericht zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werde, das entsprechende Verfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung auszusetzen. Ferner haben die Beteiligten zu 2) bis 5) mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 21. Februar 2018 Nichtigkeits- und AnfechtungsklageBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Anfechtungsklage
Nichtigkeits- und Anfechtungsklage
gegen den vorgenannten Kapitalerhöhungsbeschluss vor dem Landgericht Berlin – 94 O 16/18 – erhoben, über die das Landgericht noch nicht entschieden hat.

Die Kapitalerhöhung vom 19. Januar 2018 wurde am 07. bzw. 16. März 2018 von allen Geschäftsführern der Beteiligten zu 1) unter Abgabe der nach § 57 Abs. 2 GmbHG von den Geschäftsführern abzugebenden Erklärungen und unter Vorlage der gemäß § 57 Abs. 3 GmbHG notwendigen Urkunden zur Eintragung im Handelsregister angemeldet. Mit Verfügung vom 08. Mai 2018 hat das Registergericht die Beteiligten zu 2) bis 5) darauf hingewiesen, dass aus seiner Sicht der von ihnen gestellte Aussetzungsantrag keine Aussicht auf Erfolg haben werde. Nachdem die genannten Beteiligten dennoch an ihrem Antrag festhielten, hat das Amtsgericht Charlottenburg ihren Antrag vom 23. Januar 2018 auf Aussetzung der Entscheidung über den Vollzug der am 07. bzw. 16. März 2018 von den Geschäftsführern der Beteiligten zu 1) angemeldeten und am 19. Januar 2018 beschlossenen Kapitalerhöhung auszusetzen, mit Beschluss vom 23. Mai 2018 (Bd. I 113) zurückgewiesen.

Zur Begründung führte das Registergericht aus, dass zwar ein wichtiger Grund im Sinne des § 21 Abs. 2 FamFG vorliege, weil der Vollzug der Anmeldung davon abhänge, ob der Kapitalerhöhungsbeschluss wirksam sei. Die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens zwischen den Interessen der Minderheitsgesellschafter an einer Aussetzung einerseits und der Publizitätsfunktion des Handelsregisters andrerseits führe aber zu dem Ergebnis, dass dem öffentlichen Interesse an einem Vollzug der beantragten Eintragung der Vorzug zu geben sei. Für die gegenteilige Ansicht sprechende Gründe seien weder von den Beteiligten zu 2) bis 5) vorgetragen noch erkennbar. Das Amtsgericht Charlottenburg sei im Rahmen der von ihm vorzunehmenden eigenständigen Bewertung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis gelangt, dass die Begründung der im Wesentlichen auf den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs der Verhinderung des Bedingungseintritts bei der/den Bezugsrunden und dem Verschaffen von Sondervorteilen zugunsten eines Mitgesellschafters gestützte Nichtigkeits- und AnfechtungsklageBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Anfechtungsklage
Nichtigkeits- und Anfechtungsklage
keine offensichtlichen, eine Aussetzung rechtfertigenden Nichtigkeitsgründe liefere. Berücksichtige man ferner, dass das von den Beteiligten zu 2) bis 5) inkriminierte Verhalten seinen Ausgangspunkt in dem Shareholder´s Agreement und seiner zwischen den Parteien des Zivilprozesses streitigen Anwendbarkeit habe, was nur durch eine Beweiserhebung geklärt werden könne, sei das Registergericht nicht gehalten, den Streitstoff im Umfange eines Erkenntnisverfahrens selbst aufzuklären und zu bewerten. Auch bei bloßen Anfechtungsgründen könne es hinzunehmen sein, dass die beantragte Registereintragung möglicherweise in Widerspruch zu einem späteren Urteil stehen könne, wofür das Gesetz in §§ 395 und 398 FamFG aber Berichtigungsverfahren vorsehe.Randnummer13

Gegen den ihnen am 24. Mai 2018 per Telefax zugestellten Beschluss haben die Beteiligten zu 2) bis 5) mit bei Gericht am 28. Mai 2018 eingegangenem Schriftsatz (Bd. I Bl. 170) sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt,

die Aussetzung der VollziehungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Aussetzung
Aussetzung der Vollziehung
Vollziehung
der Eintragung des Beschlusses der Gesellschafterversammlung der L. GmbH vom 19. Januar 2018 über eine Kapitalerhöhung auszusetzen.

Zur Begründung tragen sie vor, das Amtsgericht Charlottenburg habe bereits die rechtlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung gemäß § 21 FamFG verkannt. Außerdem sei die erforderliche Ermessensentscheidung des Gerichts nicht erkennbar.

Der Gesellschafterbeschluss vom 19. Januar 2018 sei rechtswidrig und werde vor dem Landgericht Berlin angefochten. Die Beteiligten zu 2) bis 5) würden im landgerichtlichen Verfahren beweisen, dass der Beschluss rechtsmissbräuchlich zustande gekommen sei. Die Gesellschafterin D… GmbH habe gemeinsam mit der Geschäftsführung der Beteiligten zu 1) für diese eine Zwangslage herbei geführt, in der sie in Abweichung von bestehenden vertraglichen Verpflichtungen und unter Ausnutzung dieser Zwangslage seinen Macht- und Einflussbereich in der Beteiligten zu 1) gegenüber den übrigen Gesellschaftern habe erheblich ausweiten wollen. Bei Eintragung der Kapitalerhöhung würde die Beteiligung der Gründungsgesellschafter E… und sowie Beteiligte zu 4) und 5) bis zu einer Entscheidung über die Anfechtungsklage von derzeit 45,9 % auf 24,9 % “verwässert” sowie die Beteiligung der D… GmbH von ursprünglich 25,9 % fast verdoppelt. Die Letztgenannte könnte mit der … GmbH bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtungsklage ihre rechtswidrig erlangte Machtstellung zu Lasten der Beteiligten zu 1) und der übrigen Gesellschafter ausnutzen und faktisch nicht mehr revisible Entscheidungen zu deren Lasten herbeiführen. Durch eine Eintragung der Kapitalerhöhung würde der D… GmbH und der A… GmbH ermöglicht, jedwede Beschlüsse zum Nachteil der Beteiligten zu 1) und der übrigen Gesellschafter zu fassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten zu 2) bis 5) wird auf deren Schriftsatz vom 24. Mai 2018 (Blatt 170 bis 179 d.A.) verwiesen.

Die Beteiligte zu 1) beantragt (Bd. II 10),

der sofortigen Beschwerde nicht abzuhelfen und die Anmeldung des Kapitalerhöhungsbeschlusses zu vollziehen und diesen im Handelsregister einzutragen.

Zur Begründung trägt die Beteiligte zu 1) vor, weder seien Fehler des Amtsgerichts Charlottenburg in der rechtlichen oder tatsächlichen Würdigung oder etwaige Ermessensfehler ersichtlich.

Die sog. D-Gesellschafter D… GmbH und A… GmbH würden mit Eintragung der am 19. Januar 2018 beschlossenen Kapitalerhöhung gemeinsam nur 65,72 % der Gesellschaftsanteile inne haben, so dass sie weit von einer Dreiviertel-Mehrheit und einer Gefährdung der Stellung der Minderheitsgesellschafter entfernt seien. Die anderen Gesellschafter würden über eine Sperrminorität von 34,28 % verfügen. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten zu 1) wird auf deren Schriftsatz vom 15. Juni 2018 (Bl. 10 ff.) verwiesen.

Das Amtsgericht Charlottenburg hat der Beschwerde mit Beschluss vom 21. Juni 2018 (Bd. II Bl. 26) unter Bezug auf den angefochtenen Beschluss nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen des weiteren Verfahrens wird auf den Inhalt der Akten sowie hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die von den Beteiligten zu 2) bis 5) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 23. Mai 2018 eingelegte sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

1. Die von den Beteiligten zu 2) bis 5) gegen den vorgenannten Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde richtet sich nach § 21 Abs. 2 FamFG i. V. m. §§ 567 ff. ZPO. Sie ist gemäß § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Gemäß § 568 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 21 Abs. 2 FamFG ist hier der Einzelrichter zur Entscheidung berufen (vgl. OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Köln
, FGPrax 2010, 215, juris Rn. 2).

2. Allerdings könnte es der sofortigen Beschwerde an der Statthaftigkeit fehlen. Gemäß § 21 Abs. 2 FamFG ist ein Aussetzungsbeschluss gemäß § 21 Abs. 1 FamFG in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 ZPO anfechtbar. Hier hat aber das Amtsgericht Charlottenburg mit dem angefochtenen Beschluss den Aussetzungsantrag der Beteiligten zu 2) bis 5) vom 23. Januar 2018 zurückgewiesen und das Eintragungsverfahren gerade nicht ausgesetzt.

a) Zwar hat der BGH im Falle der Ablehnung einer beantragten Aussetzung die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde nach § 21 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bejaht (BGH, Beschluss vom 10.10.2012, XII ZB 444/11, NJW 2012, 3784, juris Rn. 8; vgl. auch Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 21 Rn. 32 m.w.N.). Zur Begründung bezieht sich der für Entscheidungen für Familiensachen zuständige Senat darauf, dass eine Beschränkung der Anfechtbarkeit ausschließlich auf positive Aussetzungsentscheidungen zur Folge hätte, dass in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit einerseits und in Ehesachen und Familienstreitsachen andrerseits unterschiedliche Anfechtungsmöglichkeiten bestünden. Auch habe der Gesetzgeber bei Schaffung des FamFG die zum alten Recht allgemein vertretene Ansicht, nach der sowohl positive als auch negative Aussetzungsentscheidungen mit der Beschwerde angegriffen werden konnten, für das FamFG-Verfahren aufgreifen wollen (BGH a.a.O.).

b) Diese Begründung lässt sich auf das hier vorliegende Registerverfahren nicht ohne Weiteres übertragen. Zum Einen richtet sich dieses ausschließlich nach dem FamFG, so dass kein Unterschied zu nach der ZPO zu führenden Verfahren auftreten kann. Zum Anderen erscheint die Anwendung des § 21 Abs. 2 FamFG auch auf negative Aussetzungsentscheidungen für das Registerverfahren systemwidrig. Wenn der Registerrichter das Verfahren nicht durch Beschluss aussetzt, bleibt ihm systematisch nur die Eintragung der Anmeldung im Handelsregister. Die dieser zugrunde liegende Eintragungsverfügung ist ausschließlich gerichtsintern und damit nicht als Endentscheidung i.S.d. § 58 FamFG anzusehen. Sie ist somit unanfechtbar (Keidel/Heinemann, a.a.O., § 382 Rn. 4). Diesem Umstand aber dadurch begegnen zu wollen, dass das Registergericht einen Beschluss über die Nicht-Aussetzung fasst und damit Beteiligten ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel und die Möglichkeit eröffnet, durch Einlegung der Beschwerde das Verfahren zu verzögern, begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken, zumal für zu Unrecht erfolgte Eintragungen das Löschungsverfahren gemäß § 398 bzw. 395 FamFG zur Verfügung steht, wie das Registergericht im angefochtenen Beschluss festgestellt hat.

3. Allerdings braucht diese Frage nicht entschieden zu werden, weil die Beschwerde der Beteiligten zu 2) bis 5) aus einem anderen Grund unzulässig ist. Ihnen fehlt die für das hiesige Verfahren notwendige Beschwerdeberechtigung i.S.d. § 59 Abs. 1 FamFG.

Die Beschwerdeberechtigung stellt eine selbständige, von Amts wegen § 68 Abs. 2 S. 1 FamFG zu prüfende Voraussetzung des Rechtsmittels dar; nur wenn sie gegeben ist, ist das Beschwerdegericht zur Sachprüfung befugt (OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamm
, Beschluss vom 26.01.2010, 15 W 361/09, juris Rn. 15; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 59 Rn 2).

In einem Antragsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit definiert sich die Beschwerdeberechtigung einerseits über die materielle Beschwer i.S.d. § 59 Abs. 1 FamFG sowie die zusätzlich erforderliche formelle Beschwer (§ 59 Abs. 2 FamFG) (Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 59 Rn. 4 und 39). Es ist damit erforderlich, dass der Beschwerdeführer als Antragsteller am Verfahren beteiligt i.S.d. § 7 FamFG gewesen sein muss (Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 59 Rn. 4).

Diese Voraussetzungen liegen bei den Beschwerdeführern zu 2) bis 5) nicht vor.

Beschwerdebefugt i.S.d. § 59 FamFG hinsichtlich der Aussetzung bzw. Nicht-Aussetzung eines Anmeldungsverfahrens ist nur derjenige, der die betroffene Anmeldung vorgenommen hat oder zu deren Vornahme berechtigt wäre (OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamm
, Beschluss vom 27.11.1996, 15 W 311/96, juris Rn. 19; Krafka/Kühn, Registerrecht, 10. Aufl. 2017, Rn. 2452). Dies sind regelmäßig sowohl die anmeldenden Organe als auch die betroffenen Rechtsträger, für die die Eintragung beantragt wurde (Krafka/Kühn, Registerrecht, 10. Aufl. 2017, Rn. 2452). Zudem erstreckt sich die Beschwerdebefugnis aus verfahrensökonomischen Gründen auch auf diejenigen, die den verfahrenseinleitenden Antrag zwar nicht gestellt haben, ihn aber hätten wirksam stellen können (Krafka/Kühn, a.a.O.).

Hier wenden sich die Beteiligten zu 2) bis 5) mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung des Antragsverfahrens auf Eintragung der Kapitalerhöhung, die die Gesellschafterversammlung am 19. Januar 2018 beschlossen hat.

Die gemäß § 57 Abs. 1 GmbHG zur Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Eintragung
Eintragung in das Handelsregister
Handelsregister
anzumeldende Kapitalerhöhung haben sämtliche Geschäftsführer anzumelden (BayObLG, Beschluss vom 07.02.1984, BReg 3 Z 190/83, BB 1984, 321; Baumbach/Hueck/Zöllner/Fastrich, GmbHG, 21. Aufl. 2017, § 57 Rn. 2). Die Gesellschafter einer GmbH sind an einem Eintragungsverfahren weder beteiligt noch von Gesetzes wegen gemäß § 7 FamFG zu beteiligen. Ihnen steht damit grundsätzlich kein eigenes Antrags- und Beschwerderecht gegen Beschlüsse und Verfügungen in Registerangelegenheiten der GmbH zu (BayObLG a.a.O.; OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamm
a.a.O., Rn. 20 m.w.N.).

Ein weitergehendes Beschwerderecht der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Haftung
gegen Beschlüsse des Registergerichts besteht nicht (KG, Beschluss vom 19.08.1965, 1 W 2063/65, OLGZ 1965, 320, 321; OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamm
, a.a.O., juris Rn. 20 m.w.N.; Scholz/Priester, GmbHG, 11. Aufl. 2015, § 54 Rn. 47 m.w.N.). Insbesondere kommt es nicht auf ein rechtliches oder berechtigtes Interesse an, das etwa aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten hergeleitet werden könnte (vgl. Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 59 Rn. 6; Krafka/Willer a.a.O. Rn. 2451).

Dieses Ergebnis ist hier insbesondere dadurch gerechtfertigt, dass den Beteiligten die von ihnen genutzte Möglichkeit der Anfechtung der Gesellschafterbeschlüsse vom 19. Januar 2018 und – im Falle eines Obsiegens im Zivilprozessualen Verfahren – die Korrekturmöglichkeiten gemäß §§ 398 bzw. 395 FamFG zur Verfügung stehen, worauf das Registergericht bereits zutreffend im angefochtenen Beschluss hingewiesen hatte. .

III.

1. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich aus dem Gesetz. Eine Kostenerstattung kommt insoweit nicht in Betracht.

2. Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 70 Abs. 2 FamFG).

Schlagworte: Beschwerdebefugnis, Beschwerdebefugnis KG