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KG Berlin, Beschluss vom 13. Dezember 2016 – 22 W 99/16 

§ 81 AktG, § 21 FamFG, § 381 FamFG

Das auf die Eintragung eines durch den Aufsichtsrat bestellten Vorstandsmitglieds gerichteten Anmeldeverfahrens kann nicht deshalb ausgesetzt werden, weil die Bestellung eines Aufsichtsratsmitgliedes gerichtlich angegriffen wird.

I. Das als sofortige Beschwerde anzusehende Rechtsmittel der Gesellschaft vom 4. August 2016 ist nach § 21 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Die für die Registerverfahren geltende Sonderregel des § 381 FamFG schließt die Rechtsmittelfähigkeit des Aussetzungsbeschlusses nicht aus (vgl. OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Beschluss vom 17. Mai 2010 – I-2 Wx 50/10, 2 Wx 50/10 -, juris, FGPrax 2010, 215; Bork/Müther, FamFG, 2. Aufl., § 381 Rn. 11; Keidel/Heinemann, FamFG, 18. Aufl., § 381 Rn. 17). Die Gesellschaft ist als Anmeldende beschwerdeberechtigt, Form und Fristen sind gewahrt.

II. Das Rechtsmittel hat auch Erfolg. Eine Aussetzung des auf die Eintragung des weiteren Vorstandsmitgliedes … gerichteten Anmeldeverfahrens kommt nicht in Betracht.

Insoweit kann offen bleiben, ob das Beschwerdegericht die über eine Aussetzung getroffene Ausgangsentscheidung in vollem Umfang oder nur auf Ermessensfehler hin überprüfen darf. Denn Grundvoraussetzung für eine Aussetzung ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein solcher ist aber nicht gegeben. Denn dieser setzt voraus, dass es ein streitiges Rechtsverhältnis gibt, das für die Entscheidung im Registerverfahren vorgreiflich ist. Ein solches Rechtsverhältnis sieht das Amtsgericht zu Unrecht in dem gegen die Wahl des Herrn … zum Aufsichtsrat durch die Hauptversammlung der Beteiligten vom 29. Juli 2015 gerichteten Klageverfahren. Die mit der Klage geltend gemachte Nichtigkeit der Wahl führte zwar dazu, dass der Beschluss des AufsichtsratsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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über die Bestellung des Herrn … nicht durch ein ordnungsgemäß besetzten Aufsichtsrat beschlossen worden wäre. Allein der Umstand, dass Herr … nach außen hin zum Aufsichtsratsmitglied gewählt und insoweit auch als solcher mittlerweile tätig geworden ist, reicht nicht aus, weil die Grundsätze über die faktische Organstellung auf den Aufsichtsrat nur eingeschränkt Anwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2003 – II ZR 56/12 -, BGHZ 196,195-207, Rn. 20f.). Die Einschränkung gilt aber nur so weit, wie die Beschlüsse des Aufsichtsrat nicht gegenüber außenstehenden Dritten vollzogen werden müssen (vgl. BGH, aaO, Rn. 22). Eine solche Fallgestaltung ist dabei gerade bei der Bestellung eines Vorstandsmitgliedes gegeben (vgl. BGH, aaO, Rn. 24), so dass hier von einer (zunächst) wirksamen Beschlussfassung auszugehen ist.

Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die Nichtigkeit offensichtlich ist, so dass auch das bestellte Vorstandsmitglied nicht mit der Wirksamkeit seiner Bestellung rechnen kann. So liegt der Fall hier aber nicht. Eine Nichtigkeit nach § 250 Abs. 1 AktG ist von den Klägern in dem zunächst vor dem Landgericht Berlin zum Az.: 96 O 65/15 geführten Klageverfahren nicht näher geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich. Einen Ladungsverstoß hat das Landgericht in dem Urteil vom 4. März 2016 nachvollziehbar verneint. Dann aber besteht kein ausreichender Grund, die Eintragung des Herrn … auf der Grundlage der Anmeldung vom 29. März/18. April 2016 zunächst zu verweigern.

Schlagworte: Grundsätze über die faktische Organstellung