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KG Berlin, Beschluss vom 17. September 2018 – 22 W 57/18

§ 11 PartGG, § 17 HGB

Eine GmbH kann die Bezeichnung “Partners” nicht in der Firma verwenden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Bezeichnung als Hinweis auf einen Zusammenschluss mehrerer Personen verstanden werden kann. Im Zweifel ist die Verwendung untersagt.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beteiligte ist seit dem 17. Oktober 2017 in das Handelsregister B des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Am 25. Mai 2018 beschloss Frau … aufgrund einer u.a. ihr erteilten notariell beglaubigten und apostillierten Vollmacht vom 27. Februar 2018 für die Alleingesellschafterin, P… C… P… Holding B.V., die Änderung des die Firma betreffenden § 1 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages. Er sollte nunmehr die Fassung tragen:

“Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Haftung
unter der Firma P… Capital Partners … GmbH.”

Diese Satzungsänderung hat die Verfahrensbevollmächtigte als Notarin mit einer elektronischen Eigenurkunde vom gleichen Tag unter Beifügung ihrer Urkunde UR-NR. … mit Anlagen und einer Satzungsneufassung mit einer Bescheinigung gemäß § 54 GmbHG zur Eintragung angemeldet. Das Amtsgericht hat eine Stellungnahme der IHK vom 13. Juni 2018 eingeholt, in der Bedenken gegen die Eintragung der Firma geltend gemacht werden. Das Amtsgericht hat die Anmeldung sodann mit einem Beschluss vom 21. Juni 2018 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es sich im Wesentlichen auf eine Entscheidung des Kammergerichts, Beschluss vom 27. April 2004, 1 W 180/02, juris, gestützt.

Gegen diesen am 22. Juni 2018 zugestellten amtsgerichtlichen Beschluss hat die Verfahrensbevollmächtigte mit einem Schriftsatz vom 4. Juli 2018 im Namen der Gesellschaft Beschwerde eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, der Begriff Partners werde vom Wortlaut des § 11 Abs. 1 PartGG nicht erfasst. Eine über den Wortlaut hinausgehende Anwendung der Norm erfordere aber, dass anderenfalls der Gesetzeszweck gefährdet sei. Dieser auf die Vermeidung von Verwechselungsgefahren gerichtete Zweck sei aber nicht beeinträchtigt. Eine Verwechslung sei hier wegen der fehlenden Verwendung des Wortes und nicht zu befürchten. Der Verkehr nehme die Bezeichnung als Werbebotschaft wahr. Das sei jedenfalls immer dann so, wenn der allseits bekannte Rechtsformzusatz GmbH in der Firma vorhanden sei. Im Übrigen sei dem Begriff auch noch die Bezeichnung Capital beigefügt. Dies lasse nur den Schluss zu, dass hier “Partner bei Vermögens- bzw. Kapitalanlagen” gemeint sei. Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit einem Beschluss vom 16. Juli 2018 zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Die Beschwerde ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beteiligte ist durch die Zurückweisung der Anmeldung der Firmenänderung als die eingetragene Gesellschaft nach § 59 Abs. 1 FamFG unmittelbar in eigenen Rechten beschwert. Es ist auch davon auszugehen, dass die Anmeldung in ihrem Namen erfolgt ist, so dass auch die Voraussetzungen des § 59 Abs. 2 FamFG gegeben sind. Mit dem Eingang der Beschwerdeschrift am 4. Juli 2018 ist auch die Beschwerdefrist von einem Monat nach § 63 Abs. 1 FamFG gewahrt. Der notwendige Beschwerwert nach § 61 Abs. 1 FamFG wird wegen der regelmäßig vorliegenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Firmenänderung erreicht.

2. Das Rechtsmittel hat aber keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die gewählte Firma zu Recht wegen ihres Bestandteils “Partners” beanstandet und als nicht eintragungsfähig angesehen.

a) Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG dürfen den Zusatz “Partnerschaft” oder “und PartnerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Partner
und Partner
” nur Gesellschafter nach dem PartGG führen. Damit ist allen Gesellschaften mit einer anderen Rechtsform die Führung dieser Zusätze nach dem Willen des Gesetzgebers verwehrt, weil die Vorschrift die Verwendung für die Partnerschaftsgesellschaft reserviert hat (Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 12/6152 S. 23). Partnerschaftsgesellschaften wiederum sind nach § 2 Abs. 1 PartGG verpflichtet, in ihren Namen die Zusätze “Partnerschaft” bzw. “und PartnerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Partner
und Partner
” aufzunehmen. Durch die Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG soll damit gegenüber dieser technischen Verwendung jede untechnische Verwendung durch andere Gesellschaftsformen ausschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 1997 – II ZB 14/96 -, BGHZ 135, 257-260 Rdn. 2). Dies gilt dabei auch dann, wenn es wegen eines zwingenden Rechtsformzusatzes zu keiner Verwechslungsgefahr kommen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 1997 – II ZB 14/96 -, BGHZ 135, 257-260 Rdn. 2). Denn die untechnische Verwendung stünde einer Einbürgerung der Begriffe als spezifische Bezeichnung der neuen Gesellschaftsform entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 1997 – II ZB 14/96 -, BGHZ 135, 257-260 Rdn. 2). Dies bedeutet dann, dass nicht nur die Begriffe “Partnerschaft” bzw. “und PartnerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Partner
und Partner
” verboten sind.

b) Danach kommt hier die zusätzliche Verwendung des Begriffs “Partners” als Bestandteil der Firma der Beteiligten nicht in Betracht. Denn darin liegt eine Verwendung des Begriffs Partner durch eine andere Gesellschaftsform als einer Partnerschaftsgesellschaft (ebenso OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
, Beschluss vom 11. November 2004, 20 W 321/04
, juris; Kammergericht, Beschluss vom 27. April 2004, 1 W 180/02, juris).

Die von der Beteiligten erhobenen Bedenken, dass der Wortlaut der Vorschrift den Begriff Partners nicht erfasse und eine erweiternde Auslegung vom Zweck des Gesetzes nicht erfasst wird, überzeugen den Senat nicht. Der Zweck der Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG, eine untechnische Verwendung des Begriffs Partner auszuschließen, schließt es ein, auch den Begriff “Partners” für andere Gesellschaftsformen als Partnerschaftsgesellschaften zu untersagen. Denn er klingt im Wesentlichen wie der Begriff Partner und hat im Übrigen die gleiche Bedeutung. Wie der 1. Zivilsenat des Kammergerichts in seiner Entscheidung vom 27. April 2004 ausgeführt hat, weist die Pluralform gerade auf mehrere Beteiligte hin (vgl. Beschluss vom 27. April 2004 – 1 W 180/02 -, juris Rdn. 12). Da der Gesetzeszweck gerade nicht allein darauf ausgerichtet ist, Verwechselungsgefahren zu vermeiden, kommt es auch weder auf die fehlende Verwendung des Bindewortes “und” an noch darauf, ob die Verwendung des Rechtsformzusatzes GmbH eine Verwechselungsgefahr ausschließt. Dem entspricht es, dass der Begriff Partner gerade als Rechtsformzusatz für die Partnerschaftsgesellschaften verwendet wird (vgl. Henssler, PartGG, 3. Aufl., § 2 Rdn. 15; Meilicke/Graf von Westphalen/Meilicke, Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, 3. Aufl., § 2 Rdn. 4; Römermann/Zimmermann, PartGG, 5. Aufl., § 2 Rdn. 14). Dies weist auch die Büroanschrift der in der Gesellschafterversammlung vom 25. Mai 2018 auftretenden Bevollmächtigten aus, die in dem Büro einer eine solche Bezeichnung verwendenden Partnerschaft zu erreichen ist.

Soweit die Beteiligte meint, der Verkehr nehme die hier vorliegende Bezeichnung allein als Werbebotschaft wahr, stehen dieser Tatsachenbehauptung die vom Amtsgericht durch Einholung einer Stellungnahme der IHK nach § 23 HRV ermittelten Umstände entgegen. Denn danach verbindet der Verkehr die verwendeten Begriffe nicht in der von der Beteiligten hervorgehobenen Form. Dies entspricht auch der Einschätzung des Senats, dessen Mitglieder auch Adressaten der behaupteten Werbebotschaft wären.

Die Beteiligte kann sich letztlich auch nicht auf die Entscheidung des OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
vom 14. Dezember 2006 berufen. Das OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
hat zwar zu der Bezeichnung GV-Partner (Großverbraucher-Partner) die Auffassung vertreten, dass die Verwendung des Begriffs Partner lediglich als Bestandteil eines zusammengesetzten Wortes unschädlich sei und damit nicht dem Verwendungsverbot nach § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG unterfalle, weil bei der Hinzufügung weiterer Wortbestandteile mit einer eigenständigen Bedeutung der Begriff in einem Zusammenhang gesetzt wird, der eine Verwechselungsgefahr ausschließt (vgl. OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
, Beschluss vom 14. Dezember 2006, 31 Wx 89/06
, juris, Rdn. 8). Insoweit kann dahinstehen, ob diese Ausführungen angesichts des oben dargestellten Gesetzeszweckes überzeugen können, woran der Senat zweifelt. Denn eine solche Zusammenfügung liegt hier nicht vor. Entgegen der Auffassung der Beteiligten ist die Verwendung des Begriffs Partners hinter dem Begriff Capital nicht zwingend als Kompositum zu verstehen. Die Bezeichnung kann ebenso dahin verstanden werden, dass sich mehrere Personen zusammen getan haben und jetzt gemeinsam unter der Bezeichnung P… Capital Partners tätig sind.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich aus dem Gesetz. Eine Kostenerstattung kommt nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor. Eine Abweichung gegenüber der Entscheidung des OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
ist nicht gegeben. Die von der Beteiligten angeführten Eintragungen von vergleichbaren Firmen, die verschiedene Register, aber auch das Handelsregister des Amtsgericht Charlottenburg betreffen, und die nach den Ausführungen des Senats in dieser Entscheidung nicht eintragungsfähig wären, deuten nicht darauf hin, dass die bisher von der obergerichtlichen Rechtsprechung angenommene Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG auf die Bezeichnung “Partners” grundsätzlich in Frage gestellt ist. Im Übrigen beruht die Entscheidungen auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 1997 – II ZB 14/96 -, BGHZ 135, 257-260). Aus diesem Grund hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Schlagworte: Firma, Firma der GmbH, Partner