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KG Berlin, Beschluss vom 23.12.1987 – 2 W 6008/87

GmbHG § 51a, HGB § 257, GmbHG § 43 Abs. 4

1. Eine unwiderrufliche verdrängende Vollmacht des Gesellschafters einer GmbH hinsichtlich seines Informationsrechts nach GmbHG § 51a ist in der Regel unwirksam.

2. Der Gesellschafter kann grundsätzlich auch global verlangen, Einsicht in die Bücher und Schriften der Gesellschaft zu nehmen. Er muß nicht sein Verlangen auf eine Angelegenheit oder mehrere Angelegenheiten der Gesellschaft konkretisieren.

3. Der Gesellschafter einer Komplementär-GmbH ist auch berechtigt, in die Bücher und Schriften der KG einzusehen.

4. Länger zurückliegende Angelegenheiten scheiden nicht schon wegen bloßen Zeitablaufs aus dem Gegenstand des Informationsrechtes aus. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn sie durch den Zeitablauf jeden aktuellen Bezug zur Gesellschaft verloren haben, ihre Kenntnis weder für den jetzigen Stand der Gesellschaft eine Bedeutung hat, noch dazu geeignet ist, in Zukunft ähnlichen Problemen besser zu begegnen. Dabei kann nicht allein auf die Aufbewahrungsfrist von 6 bzw 10 Jahren für Schriften und Bücher nach HGB § 257 Abs 4 und 5 oder auf die Verjährungsfrist von 5 Jahren nach GmbHG § 43 Abs 4 abgestellt werden.

5. Mit der Zustimmung zu der Feststellung der Jahresbilanz und der Verteilung des sich daraus ergebenden Reingewinns sowie der Entlastung der Geschäftsführung verzichtet der Gesellschafter nicht generell auf sein Informationsrecht für den zurückliegenden Zeitraum.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß der Kammer für Handelssachen 98 des Landgerichts Berlin vom 17. September 1987 geändert:

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller Einsicht in alle ihre Bücher und Schriften sowie die der F. KG der Jahre 1981 bis einschließlich November 1987 mit Ausnahme der Jahresabschlüsse (Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen) für die Jahre 1981 bis 1985 zu gestatten.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden bei einem Geschäftswert von 10.000,– DM der Antragsgegnerin auferlegt. Sie hat dem Antragsteller die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz zu erstatten. Im übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.

Gründe

I. 

Der Antragsteller ist Gesellschafter der Antragsgegnerin mit einem Geschäftsanteil von 49 v.H. des Stammkapitals. Der eine der beiden Geschäftsführer der Antragsgegnerin, D., sein Bruder, hält die restlichen Geschäftsanteile von 51 v.H..

Die Antragsgegnerin ist die einzige persönlich haftende Gesellschafterin der … KG., einer Publikumsgesellschaft, an der der Antragsteller auch als Kommanditist beteiligt ist.

Anläßlich der Übernahme der Mitschuld für ein vom Antragsteller aufgenommenes Bankdarlehen vereinbarten die beiden Brüder am 21. Juli 1981, daß die Verwaltungsrechte aus den Geschäftsanteilen des Antragstellers an der Antragsgegnerin und zwei anderen Gesellschaften von ihrem Vater als Treuhänder ausgeübt werden sollten. In dem privatschriftlichen Treuhandvertrag vom 11. Dezember 1981 bevollmächtigte der Antragsteller als Treugeber daraufhin seinen Vater als Treuhänder unwiderruflich für die Dauer des Bestehens des Treuhandverhältnisses, das Stimmrecht nach seiner Weisung auszuüben. Für die Zeit des Bestehens der Vollmacht sollte nur der Treuhänder und nicht der Treugeber zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt sein. Nach § 3 des Vertrages war der Treugeber verpflichtet, „Kontrollrechte der Gesellschaft nach Weisung des Treugebers auszuüben“. Nach § 5 endete das Treuhandverhältnis nach 5 Jahren. Innerhalb dieses Zeitraumes sollten beide Brüder gemeinsam einen Dritten benennen, der die Treuhand nach den Bedingungen dieses Vertrages solange ausübt, wie der Geschäftsführer der Antragsgegnerin für den Bankkredit seines Bruders in Anspruch genommen werden kann. Bei Nichteinigung über die Person des neuen Treuhänders sollte dieser auf Antrag eines der beiden Parteien vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer in Berlin benannt werden. 

ch Auslaufen des Treuhandvertrages mit seinem Vater begehrte der Antragsteller vergeblich von der Antragsgegnerin, in die Geschäftsunterlagen von ihr und der … KG Einsicht zu nehmen. 

Er hat vorgetragen: Er sei nur unvollständig über die Angelegenheiten der beiden Gesellschaften unterrichtet worden. Er habe Zweifel an der Richtigkeit der Jahresabschlüsse, insbesondere wegen der hohen Aufwendungen für Geschäftsführung, Löhne und Gehälter, Bewirtung, Reisen usw. Ihm als Gesellschafter der Antragsgegnerin stehe auch das Recht auf Einsicht in die Unterlagen der KG zu. Der Antragsteller, der dafür als Anfangstermin das Jahr 1981 genannt hat, hat beantragt, zu beschließen: 

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller Einsicht in alle geschäftlichen Unterlagen zu gewähren, insbesondere Jahresabschlüsse nebst Gewinn- und Verlustrechnungen und Erläuterungen, Verträge, ferner Beiratsprotokolle, Einstellungsverträge, Belege, ferner das Bewertungsgutachten des Objekts … und sonstiges. 

Die Antragsgegnerin hat beantragt, 

den Antrag zurückzuweisen. 

Sie hat u. a. eingewandt: 

Der Antragsteller selbst könne diesen Anspruch im Hinblick auf den Treuhandvertrag nicht geltend machen. Ein Anspruch bestehe auch nicht, weil der Antragsteller in der Vergangenheit nie weitere Auskünfte verlangt, vielmehr sämtlichen Jahresabschlüssen zugestimmt und der Geschäftsführung Entlastung erteilt habe. Die Jahresabschlüsse habe er bereits erhalten. 

Das Informationsrecht umfasse auch nicht die Unterlagen der … KG. Der Antragsteller würde die weiteren Informationen zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden. Er habe unberechtigt einem Makler Auftrag zur Veräußerung des der … KG gehörenden Geschäftsbetriebes erteilt. Dadurch könne ihr und der KG großer Schaden zugefügt werden. 

Das Landgericht hat am 17. September 1987 beschlossen, daß die Antragsgegnerin dem Antragsteller Einsicht in ihre Bücher und Schriften zu gestatten hat, in die dem Jahresabschluß zugrundeliegenden Unterlagen jedoch nur insoweit, als sie in dem Jahresabschluß auf den 31. Dezember 1985 berücksichtigt sind oder nach diesem Zeitpunkt Bestandteil der Geschäftsunterlagen geworden sind. Im übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführt, daß das Einsichtsrecht sich auch auf die Unterlagen der … KG erstreckt. 

Gegen diesen Beschluß wenden sich beide Beteiligten mit der vom Landgericht zugelassenen sofortigen Beschwerde

Der Antragsteller hält die zeitliche Einschränkung seines Begehrens für nicht gerechtfertigt. Das Einverständnis mit den inzwischen erhaltenen Jahresabschlüssen bis zum Jahre 1985 könne nicht zu einer Verwirkung des Einsichtsrechts führen. Es gebe zahlreiche Indizien, die für die Unrichtigkeit der früheren Jahresabschlüsse sprächen. Es müsse irgendetwas im Argen liegen. Gegenüber einem Vergleichsobjekt seien die Sach- und Personalkosten erheblich höher, wie sich aus der Analyse der von ihm beauftragten Treuhand-und Wirtschaftsprüfungs- Aktiengesellschaft vom September 1987 ergebe. Diese Abweichungen rechtfertigten die erbetene Einsicht auch der Unterlagen der früheren Jahre. Im übrigen sei der Tenor mehrdeutig und unverständlich. Schließlich entspreche der Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 9. November 1987, ihm die Einsicht zu verweigern, schon mangels jeglicher Begründung nicht den Voraussetzungen des § 51a Abs. 2 GmbHG. 

Der Antragsteller beantragt, 

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses zu beschließen, daß die Antragsgegnerin ihm Einsicht in alle ihre Bücher und Schriften der Jahre 1981 bis einschließlich November 1987 zu gestatten hat mit Ausnahme der Jahresabschlüsse (Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen) 1981 bis 1985. 

Die Antragsgegnerin trägt zur Begründung ihrer Beschwerde vor: 

Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, daß der Treuhandvertrag dem Anspruch des Antragstellers nicht entgegenstehe. Auch die Kontrollrechte solle allein der Treuhänder ausüben. Der Antragsteller habe, obwohl er das Bankdarlehen noch nicht getilgt habe, keinen neuen Treuhänder vorgeschlagen. Er könne sich deshalb nicht darauf berufen, daß noch keiner bestellt worden sei. 

Der vom Antragsteller eingereichte Stichprobenvergleich sei oberflächlich, nicht sachbezogen und deshalb entscheidungsunerheblich. Das Landgericht habe auch zu Unrecht die Voraussetzungen für eine Beschlußfassung nach § 51a Abs. 2 GmbHG verneint, obwohl der Antragsteller den Eindruck erweckt habe, zur Veräußerung des Gesellschaftsvermögens legitimiert zu sein. 

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die in den Akten befindlichen Schriftsätze sowie die eingereichten Urkunden verwiesen.

II. 

Die nach § 51b GmbHG i.V.m. § 132 Abs. 3 Satz 2 AktG zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet, die ebenfalls zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hingegen unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht dem Antrag des Antragstellers auf Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Antragsgegnerin und der … KG nach § 51a GmbHG dem Grunde nach als begründet erachtet; es durfte aber nicht das Einsichtsrecht auf die Unterlagen beschränken, soweit sie in dem Jahresabschluß für 1985 berücksichtigt oder nach dem 1. Januar 1986 Bestandteil der Geschäftsunterlagen geworden sind. Es ist vielmehr dem weitergehenden Antrag des Antragstellers stattzugeben. 

1. Zur Information verpflichtet ist trotz des mißverständlichen

Wortlauts von § 51a Abs. 1 GmbHG die Gesellschaft, die durch ihre Geschäftsführer vertreten wird, nicht die Geschäftsführer selbst. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 51b GmbHG ist daher gegen die Gesellschaft zu richten (OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbHR 1985, 59; OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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WM 1986, 740, 741 m.w.N.). 

2. Dem Antragsteller als Gesellschafter der Antragsgegnerin steht nach

§ 51a Abs. 1 GmbHG das Recht zu, Einsicht in die Bücher und Schriften der Gesellschaft zu nehmen. Dieses Recht ist ihm durch den sogenannten Treuhandvertrag vom 11. Dezember 1981 und durch die Vereinbarung zwischen ihm und seinem Bruder, dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin, nicht genommen. Allerdings ist im Hinblick auf die Regelung in § 3 des Treuhandvertrages davon auszugehen, daß auch das Kontrollrecht von dem Treuhänder ausgeübt werden sollte. § 3 ist lediglich sprachlich mißglückt, wenn es heißt, daß der Treuhänder verpflichtet ist, Kontrollrechte der Gesellschaft nach Weisung des Treugebers auszuüben. Gemeint war ersichtlich, daß die Vollmacht auch die Ausübung des Kontrollrechtes des Treugebers umfassen sollte. Gegen die Ausübung dieses Informationsrechts durch einen Dritten bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn alle Gesellschafter und die Geschäftsführer der GmbH damit einverstanden sind (vgl. allgemein zum Streitstand Meyer-Landrut in Meyer-Landrut/Müller/Niehues, GmbHG, § 51a Rdn. 7). 

Diese Vollmacht hinderte den Antragsteller aber schon während des Bestehens des Treuhandvertrages nicht daran, selbst seine Informationsrechte wahrzunehmen. In § 3 des Treuhandvertrages war nämlich nicht bestimmt, daß für die Zeit des Bestehens der Vollmacht nur der Treuhänder und nicht der Treugeber zur Ausübung dieses Rechts befugt sein sollte. Dies war nur hinsichtlich des Stimmrechts in § 1 des Vertrages geregelt. Im übrigen kann die Wahrnehmung dieser Rechte durch den Treugeber selbst nicht ausgeschlossen werden. Ebenso wie die Abtretung des Stimmrechts des Gesellschafters einer GmbH nicht zulässig ist, ist eine unwiderrufliche verdrängende Stimmrechtsvollmacht grundsätzlich unwirksam, da sie im Ergebnis der Abtretung gleichzusetzen ist (ständige Rechtsprechung; BGHZ 3, 354, 358 für die Personengesellschaft; BGH WM 1976, 1247, 1250 für die GmbH; BGH ZIP 1987, 165, 166 für die AG). Eine Ausnahme ist nur zu machen, wenn der Vertreter die wirtschaftliche Stellung eines Gesellschafters hat und das Auseinanderklaffen von Mitgliedschaft und Stimmrecht beiderseits durch eine ordentliche Kündigung des ihm zugrunde liegenden Schuldverhältnisses jederseits beseitigt werden kann, so daß sich alle Mitgliedschaftsrechte und -pflichten wieder voll in einer Hand vereinen (BGH WM 1976, 1247, 1250). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die gleichen Erwägungen gelten auch für eine unwiderrufliche verdrängende Vollmacht hinsichtlich des Informationsrechts. Auch dieses Recht ist mit der Gesellschafterstellung untrennbar verbunden. 

Es kommt deshalb nicht darauf an, daß derzeit kein Treuhandvertrag besteht, weil der Antragsteller keine neue Person als Treuhänder vorgeschlagen hat. 

3.  Das Einsichtsrecht des Gesellschafters ist gegenüber dem 

Auskunftsrecht nicht subsidiär, wie das Landgericht zutreffend gesehen hat. Das Gesetz stellt Auskunft und Einsicht gleichrangig nebeneinander. Der Gesetzgeber wollte gerade die Gleichwertigkeit; das Einsichtsrecht sollte nicht von engeren Voraussetzungen als das Auskunftsrecht abhängig sein (Amtliche Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache 8/1347, S. 44). Dies ergibt sich auch aus den unterschiedlichen Funktionen der beiden Rechte. Mit der Auskunft erhalten die Gesellschafter eine Information der sachkundigen Geschäftsführer über Gesellschaftsangelegenheiten, wie sie vielfach durch bloße Einsicht in die Geschäftsunterlagen nicht erlangt werden kann. Mit der Einsicht können die Gesellschafter eine Auskunft in ihren faktischen Grundlagen überprüfen sowie Informationen erlangen, die von den wertenden Vorstellungen der Geschäftsführer bereinigt sind (OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Karlsruhe
, GmbHR 1985, 59; 

Müller, GmbHR 1987, 87, 93). Gerade dann, wenn zwischen den Gesellschaftern und den Geschäftsführern Meinungsverschiedenheiten bestehen, wird allein eine Auskunft der Geschäftsführer die Gesellschafter kaum zufriedenstellen können. 

4.  Es bedarf nicht des Nachweises eines Informationsbedürfnisses des 

Gesellschafters als Voraussetzung des Auskunfts- und Einsichtsrechts (so aber Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, S. 783 f.; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 14. Aufl., § 51a Rdn. 20). Dafür bietet der Wortlaut des Gesetzes keinen Anhaltspunkt. Der Gesetzgeber beabsichtigte gerade keine Einschränkung des Informationsrechtes des einzelnen Gesellschafters (vgl. auch Amtliche Begründung, BT-Drucksache, 8/1347, S. 44 und OLG Stuttgart GmbHR 1983, 242, 243). Der Gesetzgeber hat sogar die im Entwurf im Absatz 5 vorgesehene Möglichkeit, das Einsichtsrecht im Gesellschaftsvertrag einzuschränken, insbesondere vom Vorliegen eines wichtigen Grundes abhängig zu machen, gestrichen. Dem Gesellschafter muß generell ein Informationsinteresse hinsichtlich aller Angelegenheiten der Gesellschaft zugebilligt werden, so daß die von der Gegenmeinung verlangte Voraussetzung des besonderen Informationsbedürfnisses auch nicht praktikabel erscheint. Der Anspruch erfährt seine Schranken vielmehr im Verbot rechtsmißbräuchlichen Verhaltens, im Verstoß gegen Treu und Glauben und durch Sinn und Zweck des Informationsrechts (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.; Meyer-Landrut a.a.O., Rdn. 11; Fischer/Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 12. Aufl., Rdn. 3; Schilling in Hachenburg, GmbHG, 7. II. Aufl., Rdn. 7; Rowedder/Koppensteiner, GmbHG, Rdn. 11, 12; Roth, GmbHG, 2. Aufl., Anm. 2.2.1., jeweils zu § 51a). Die Gesellschaft, die sich darauf beruht, trägt dafür die volle Darlegungs- und Beweislast. 

5. Der Gesellschafter kann grundsätzlich auch global verlangen, Einsicht 

in die Bücher und Schriften der Gesellschaft zu nehmen. Er muß nicht sein Verlangen auf eine Angelegenheit oder mehrere Angelegenheiten der Gesellschaft konkretisieren, wie in der Literatur teilweise gefordert wird (Schilling in Hachenburg, § 51a Rdn. 18; Meyer-Landrut, a.a.O., § 51a Rdn. 3). Der Gegenansicht ist allerdings im Ausgangspunkt zu folgen, wonach es Sinn des Auskunfts- und Einsichtsrechts ist, „jedem Gesellschafter eine sachgemäße Ausübung seiner Rechte zu ermöglichen“ (Amtliche Begründung a.a.O.). Daraus ergeben sich Schranken dieser Rechte. Die sachgemäße Rechtsausübung fordert aber hinsichtlich des Einsichtsrechtes keine Beschränkung auf bestimmte Punkte. Während das Auskunftsrecht seinem Wesen nach sich nur auf bestimmte Gegenstände beziehen kann, ist das Einsichtsrecht umfassender. Der Gesellschafter hat einen Anspruch darauf, sich über alle Angelegenheiten der Gesellschaft zu informieren. Er muß also in die Lage versetzt sein, in Ausübung seiner Gesellschaftsrechte die gesamte Tätigkeit der Geschäftsführung wirksam zu kontrollieren (Amtliche Begründung a.a.O.). Deshalb wäre es mit dem Sinn und Zweck des Einsichtsrechtes nicht zu vereinbaren, wenn der Gesellschafter den Gegenstand dieses Rechts genauer bestimmen müßte (ebenso OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Köln
, WM 1986, 761, 702 = GmbHR 86, 386). Gerade bei der hier gegebenen Konstellation, bei der der Mehrheitsgesellschafter auch Geschäftsführer ist, muß dem Minderheitsgesellschafter ein solch umfassendes Einsichtsrecht gegeben werden, um sich über alle für die Gesellschaft bedeutsamen Fragen zu informieren. Selbst wenn ein konkreter Verdacht einer unredlichen Geschäftsführung nicht besteht und, wie hier, nicht einmal behauptet wird, ist das Begehren uneingeschränkter Einsicht nicht unangemessen, sondern sachadäquat. Einen generell geheimhaltungsbedürftigen Bereich gibt es jedenfalls bei der personalistisch ausgestalteten GmbH nicht, wie das Landgericht unter Hinweis auf OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbHR 1985, 59, 60 zu Recht ausführt. 

Erst dann, wenn die Gesellschaft die Einsicht in alle Unterlagen nach § 51a Abs. 2 GmbH zu Recht verweigert, muß u.U. im einzelnen festgestellt werden, in welche einzelnen Unterlagen der Gesellschafter dennoch einsehen kann und in welche ihm die Einsicht zu versagen ist. 

6. Der Antragsteller ist auch berechtigt, in die Bücher und Schriften 

der … KG … …. einzusehen. 

Nach der zutreffenden herrschenden Meinung (Hanseatisches OLG, GmbHR 1985, 120; OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
, GmbHR 1986, 384 = WM 1986, 740; Rowedder/Koppensteiner, Rdn. 6; Schilling in Hachenburg, Rdn. 16; Meyer-Landrut, Anm. 5; Fischer/Lutter/ Hommelhoff, Rdn. 12; Karsten Schmidt GmbHR 1984, 280; a.A. v. Bitter, ZIP 1980, 830) gehören in einer GmbH & Co KG zu den Angelegenheiten der GmbH stets auch diejenigen der KG. Ein informationsberechtigter Gesellschafter der GmbH, der zugleich Kommanditist ist, darf nicht auf seine geringeren Rechte aus § 166 HGB verwiesen werden. Aufgabe der Komplementär-GmbH ist die Geschäftsführung und Vertretung der KG. Sie wird wegen ihrer unbeschränkten Haftung unmittelbar von allen Angelegenheiten der KG maßgeblich berührt. Wirtschaftlich bilden GmbH und KG eine Einheit. Der GmbH-Gesellschafter muß deshalb in der Lage sein, die wirtschaftliche Situation des Gesamtunternehmens zu erkennen, obwohl es sich rechtlich um zwei zu trennende Gesellschaften handelt. Als geschäftsführende Komplementärin kann die Antragsgegnerin auch jederzeit die vom Antragsteller verlangten Unterlagen zur Einsicht vorlegen, ohne daß dafür die eigentumsrechtlichen Beziehungen entscheidend sind. Die Komplementär-GmbH kann deshalb die Einsichtnahme nicht mit der Begründung verweigern, das Informationsrecht muß gegenüber der KG geltend gemacht werden (zutreffend Hanseatisches OLG a.a.O., S. 121). 

Sowohl die Beiratsprotokolle der KG als auch das Bewertungsgutachten gehören zu den Schriften, an denen die Antragsgegnerin als geschäftsführende Komplementärin Besitz hat (vgl. OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Die AG, 1986, 24, 26). 

Der Beschluß des Beirats der … KG, dem Antragsteller nur nach Zustimmung der Antragsgegnerin Auskunft zu erteilen, steht dem Einsichtsrecht schon deshalb nicht entgegen, weil die Informationspflicht der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren allein aufgrund der gesetzlichen Vorschriften festzustellen ist (vgl. auch zur Unwirksamkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung, daß die Gesellschaft nur mit ihrer Zustimmung Informationen geben darf, OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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WM 1986, 761, 762 f.). 

Es ist im Tenor der Entscheidung klarzustellen, daß der Antragsteller auch diese Unterlagen der KG einsehen darf. 

7.  Dem Landgericht kann insoweit nicht gefolgt werden, als es dem 

Antragsteller kein Recht auf Einsicht in die den Jahresabschlusses für 1981 bis 1984 zugrunde liegenden Unterlagen zugebilligt hat. Dem Antragsteller ist auch die Einsicht darin zu gestatten. 

Das Begehren des Antragstellers widerspricht weder Sinn und Zweck des Informationsrechts nach § 51a GmbHG noch Treu und Glauben (§ 242 BGB); es verletzt auch nicht den Grundsatz der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit bei der Ausübung des Rechts (vgl. hierzu auch OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Köln
, WM 1986, 761, 762; Zöllner in Baumbach/Hueck, Rdn. 22; Fischer/Lutter/Hommelhoff, Rdn. 3; Schilling in Hachenburg, Rdn. 7, jeweils zu § 51a GmbHG). 

Das Gesetz selbst enthält keine zeitliche Beschränkung des Informationsrechts. Länger zurückliegende Angelegenheiten scheiden nicht schon wegen bloßen Zeitablaufs aus dem Gegenstand des Informationsrechtes aus. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn sie durch den Zeitablauf jeden aktuellen Bezug zur Gesellschaft verloren haben, ihre Kenntnis weder für den jetzigen Stand der Gesellschaft eine Bedeutung hat, noch dazu geeignet ist, in Zukunft ähnlichen Problemen besser zu begegnen (Tietze, Die Informationsrechte des GmbH-Gesellschafters, S. 11; Müller, GmbHR 1987, 87, 92; vgl. auch Grunewald, ZHR 1982, 211, 214 f.; Meyer-Landrut, a.a.O., § 51b Rdn. 5). Vorgänge, aus denen keine Konsequenzen mehr gezogen werden können, weil organisatorische Maßnahmen zwecklos sind und Ersatzansprüche nicht bestehen oder verjährt sind, unterliegen deshalb nicht mehr dem Informationsrecht (Tietze, a.a.O., S. 11, 12). Ob ein Informationsrecht generell zu verneinen ist, wenn die Aufbewahrungsfrist von 6 bzw. 10 Jahren für Schriften und Bücher nach § 257 Abs. 4 und 5 HGB verstrichen sind (so Müller a.a.O.), erscheint aber zweifelhaft, weil beispielsweise Vertragsunterlagen noch über die Aufbewahrungsfrist hinaus für die Gesellschaft und damit für den Gesellschafter von Bedeutung sein können, insbesondere falls noch Verbindlichkeiten daraus bestehen. Es kann auch nicht allein auf die Verjährungsfrist von 5 Jahren nach § 43 Abs. 4 GmbHG abgestellt werden, die für Schadensersatzansprüche gegen Geschäftsführer gilt. Hat nämlich der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft eine unerlaubte Handlung begangen, richtet sich die Verjährung nach § 852 BGB (BGH NJW 1987, 2008, 2010); der Anspruch verjährt erst in 3 Jahren seit Kenntnis von dem Schaden und dem Schädiger, ohne Rücksicht darauf in 30 Jahren. Der Antragsteller hat hier u. a. Bedenken gegen die Richtigkeit der Jahresabschlüsse. Er will auch deshalb die umfassende Einsicht in die Unterlagen ab 1981 haben. Die Gesellschaft könnte bei eventuellen Pflichtverletzungen ihres Geschäftsführers im Jahre 1981 und später u.U. Schadensersatzansprüche auch aus unerlaubter Handlung gegen ihn geltend machen.

Auch unabhängig von möglichen Schadensersatzansprüchen besteht ein Interesse des Gesellschafters an der Feststellung, auf welche Weise sich die Geschäfte im einzelnen in den letzten 6 Jahren entwickelt haben. Die Information über einen solch langen Zeitraum ist häufig notwendig, um die Ursachen gesellschaftlicher Fehlentwicklungen, insbesondere unverhältnismäßig hohe Kosten, zu erkennen.

Dem Begehren des Antragstellers läßt sich nicht entgegenhalten, er habe den Jahresabschlüssen stets zugestimmt, der Geschäftsführung Entlastung erteilt und damit inhaltlich das Rechenwerk der Gesellschaft gebilligt. Mit der Zustimmung zu der Feststellung der Jahresbilanz und der Verteilung des sich daraus ergebenden Reingewinns sowie der Entlastung der Geschäftsführung verzichtet der Gesellschafter nicht generell auf sein Informationsrecht für den zurückliegenden Zeitraum. Ein solcher Wille kann einem Gesellschafter nicht unterstellt werden. Ebensowenig verzichtet die Gesellschaft generell auf mögliche Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer. Die Entlastung stellt den Geschäftsführer nur von solchen Ansprüchen frei, die für das entlastende Organ aufgrund der Rechenschaftslegung samt aller zugänglich gemachten Unterlagen erkennbar waren (allgemeine Meinung; BGH NJW 1950, 194; WM 1976, 736, 737; Zöllner in Baumbach/Hueck, § 46 Rdn. 26; Meyer-Landrut a.a.O., § 46 Rdn. 25). Auch ganz allgemein muß dem Gesellschafter unbenommen bleiben, für die vergangene Zeit die Geschäftsunterlagen einzusehen, wenn er später Zweifel hat, ob die Gesellschaft wirtschaftlich arbeitet.

Eine Verwirkung des Einsichtsrechts ist ebenfalls nicht anzunehmen. Die Verwirkung setzt voraus, daß der Berechtigte durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, er wolle sein Recht nicht mehr geltend machen, der Verpflichtete sich hierauf eingerichtet hat und ihm die verspätete Inanspruchnahme nicht mehr zugemutet werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHZ 25, 52, 53 für den Fall, daß der Geschäftsführer die tatsächlichen Grundlagen eines Schadensersatzanspruchs längere Zeit verheimlicht hat; BGH BB 1966, 474; Palandt/Heinrichs, BGB, 46. Aufl., § 242 Anm. 9 d bb m.N.). Diese Voraussetzungen für eine Verwirkung liegen ersichtlich nicht vor, insbesondere ist nicht erkennbar, daß die Antragsgegnerin sich darauf eingerichtet hat, der Antragsteller werde sein Informationsrecht für die Zeit ab 1981 nicht mehr ausüben. Die Antragsgegnerin wird auch nicht unzumutbar durch die Gewährung der Einsicht in die Geschäftsunterlagen seit 1981 belastet, wenn dies in ihren Geschäftsräumen während der üblichen Bürozeiten geschieht. Sie hat ihm lediglich die Unterlagen dort zur Verfügung zu stellen. Ihre Belastung ist geringer, als wenn der Antragsteller jedes Jahr ein- oder mehrmals Einsicht gefordert hätte.

8. Die Voraussetzungen für die Verweigerung der Information nach § 51a

Abs. 2 GmbHG sind nicht gegeben, wie das Landgericht zutreffend ausführt. Allerdings ist der nunmehr gefaßte Beschluß der Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin auch ohne Begründung wirksam. Jedenfalls bei der hier bestehenden gesellschaftsrechtlichen Konstellation, bei der lediglich ein Gesellschafter der Antragsgegnerin abgestimmt hat, wäre das Erfordernis einer Begründung eine unnötige Formelei. Dem Antragsteller sind die Gründe bekannt.

Die Antragsgegnerin hat jedoch die Besorgnis nicht dargetan, daß der Antragsteller die Einsicht zu gesellschaftsfremden Zwecken verwendet und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird.

Die Antragsgegnerin hat dies nur daraus hergeleitet, daß der Antragsteller bestrebt sei, den Geschäftsbetrieb der … KG zu veräußern und Dritten dieses Einkaufszentrum ohne Legitimation zum Kauf angeboten habe; ein solches Verkaufsgerücht füge ihr Schaden zu. Damit hat die Antragsgegnerin aber schon nicht begründet, weshalb der Antragsteller die Einsicht in ihre Geschäftsunterlagen zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden will.

Die Absicht, das Geschäft oder den Geschäftsanteil an der Antragsgegnerin zu veräußern, reicht nicht aus, um die Einsicht zu verweigern. Das Informationsrecht muß grundsätzlich nur dort zurückstehen, wo begründete Zweifel an einer zuverlässigen Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht bestehen (OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Köln
, WM 1986, 761, 763; Roth, § 51a Anm. 3.1.2.). Die Besorgnis darf nicht rein subjektiv sein, sie muß vielmehr einen objektiven vernünftigen Grund haben und sich auf die konkrete Möglichkeit einer Verwendung zum Nachteil der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens beziehen (OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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a.a.O.). Sie kann deshalb nicht allein auf Bemühungen gestützt werden, einen Käufer für den Geschäftsanteil zu finden. Gleiches muß gelten, wenn der Gesellschafter für das gesamte Unternehmen ohne Vollmacht der Gesellschafter einen Käufer finden will.

Ein bloßes gesellschaftsrechtliches Fehlverhalten allein kann die Rechte des Gesellschafters aus § 51a GmbHG nicht ausschließen, soweit nicht die Voraussetzung des § 51a Abs. 2 GmbHG vorliegen (zutreffend LG Mönchengladbach, GmbHR 1986, 390).

Im übrigen hat die Antragsgegnerin nicht näher dargelegt, daß der Antragsteller einen Makler eingeschaltet hat. Sie hat lediglich darauf verwiesen, daß der Makler … eine solche Vollmacht in einem Schreiben vom 7. April 1987 an eine Kaufinteressentin behauptet hat. Der Antragsteller hat die Vollmachterteilung aber bestritten.

Es braucht deshalb nicht ausgeführt zu werden, daß die Antragsgegnerin keinesfalls dem Antragsteller völlig die Einsicht in die Buchungsunterlagen für die Jahresabschlüsse ab 1981 hätte verweigern dürfen.

9. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf § 132 Abs. 5 Satz 6

AktG in Verbindung mit § 51b GmbHG.

Die Kostenentscheidungen folgen aus § 132 Abs. 5 Satz 7 in Verbindung mit § 51b GmbHG und § 13a FGG. Dabei ist zwischen den gerichtlichen und den außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu trennen. Unter den Kosten des Verfahrens im Sinne des § 132 Abs. 5 Satz 7 AktG sind nur die Gerichtskosten zu verstehen. Über die Erstattung außergerichtlicher Kosten eines Beteiligten ist nach § 13a FGG zu entscheiden. Beide Entscheidungen müssen nicht notwendig einheitlich ausfallen (BayOblG, Die AG 1967, 170; KG, 1. ZS, NJW 1969, 1029). Billigem Ermessen entspricht es grundsätzlich, die gerichtlichen Kosten dem unterlegenen Beteiligten aufzuerlegen (Meyer-Landrut, a.a.O., § 51b Rdn. 11). Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten bedarf die Erstattungspflicht nach § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG auch des Unterlegenen grundsätzlich einer besonderen Rechtfertigung (Bassenge/Herbst, FGG/RpflG, 4. Aufl., FGG, § 13a Rdn. 4). Deshalb muß es hier dabei verbleiben, daß außergerichtliche Kosten erster Instanz nicht zu erstatten sind, weil besondere Gründe dafür nicht bestehen. Nach § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG sind hingegen der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen, die durch ihr unbegründetes Rechtsmittel entstanden sind.

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