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KG Berlin, Beschluss vom 24.04.2020 – 22 W 16/18

§ 16 Abs 1 GmbHG, § 40 Abs 1 S 1 GmbHG, § 59 FamFG

Die Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner, die denselben Gesellschafterbestand, wie die letzte im Registerordner aufgenommene Liste ausweist, kommt nicht in Betracht. Die durch die Nichtaufnahme einer Liste eingetretene und für eine Beschwerde notwendige Beschwer entfällt, wenn später eine jüngere Liste gleichen Inhalts in den Registerordner aufgenommen wird.

Tenor

Die Beschwerden vom 9. und 12. Februar 2018 werden als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1), eine GmbH, ist seit dem 13. Dezember 1993 im Handelsregister eingetragen. Mit dem 20. August 2015 ist die Eintragung des Beteiligten zu 2) als Geschäftsführer gelöscht worden. Mit einem Schreiben vom 21. Dezember 2017 wies das Amtsgericht den Beteiligten zu 2) darauf hin, dass die von ihm unterschriebene Gesellschafterliste vom 29. November 2017 nicht in den Registerordner aufgenommen werden könne, weil es an der notwendigen Unterschrift eines Geschäftsführers fehle. Er selbst sei als Geschäftsführer gelöscht und könne deshalb keine wirksame Unterschrift leisten. Die Unterschrift sei durch den zu diesem Zeitpunkt eingetragenen Geschäftsführer Dr. J.. nachzuholen. Dieses Schreiben enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung nach der gegen die Zwischenverfügung binnen eines Monats Beschwerde eingelegt werden könne.

Mit Schreiben vom 9. Februar 2018, eingegangen am gleichen Tag, hat der im Rubrum benannte Verfahrensbevollmächtigte im Namen der Beteiligten zu 1), diese vertreten durch den Beteiligten zu 2), dem das Schreiben vom 21. Dezember 2019 am 10. Januar 2018 zugestellt worden ist, Beschwerde eingelegt. Er hat sich dabei im Wesentlichen darauf berufen, dass, wie etwa der Entscheidung des 23. Zivilsenat des Kammergerichts vom 9. November 2017 zugrunde gelegt, der Beteiligte zu 2) weiterhin Geschäftsführer sei. Der Beteiligte zu 2) hat mit Schreiben vom 12. Februar 2018, eingegangen am 13. Februar 2018, ebenfalls Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit einem Beschluss vom 26. Februar 2018 zur Entscheidung vorgelegt. In der Zwischenzeit ist eine der Gesellschafterliste vom 29. November 2017 inhaltlich entsprechende Liste vom 23. August 2019 in den Registerordner aufgenommen worden.

II.

1. Die Beschwerden sind nach § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG in Verbindung mit § 58 Abs. 2 FamFG statthaft. Das Schreiben vom 21. Dezember 2017 ist als Zwischenverfügung anzusehen, weil dort sie mit dem Hinweis auf die fehlende Unterschrift eines eingetragenen Geschäftsführers einen Umstand aufführt, der nach seiner Vornahme zur Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner führt. Das Registergericht war insoweit auch zum Erlass einer Zwischenverfügung befugt. Die Beschwerden sind aber gleichwohl als unzulässig zu verwerfen.

a) Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist nach § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerde ist nicht innerhalb der Frist von einem Monat nach § 63 Abs. 1 FamFG eingelegt worden. Denn die Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2017 ist ihm am 10. Januar 2018 zugestellt worden, die Beschwerde ist aber erst am Dienstag, den 13. Februar 2018, beim Gericht eingegangen.

b) Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist entsprechend § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen, weil es an einer relevanten Beschwer der Beteiligten zu 1) fehlt. In den Registerordner ist mit der Gesellschafterliste vom 23. August 2019 nunmehr bereits eine Liste aufgenommen worden, die der Liste vom 29. November 2017 entspricht. Dann aber fehlt es jetzt an der notwendigen Beschwer wegen der Nichtaufnahme der Liste.

aa) Durch die Gesellschafterliste soll im Hinblick auf die Gesellschafter eine höhere Transparenz und Rechtssicherheit geschaffen werden (vgl. Regierungsbegründung, BT-Drucksache 16/6140, S. 37). Nur wenn sich im Hinblick auf die Gesellschafter und ihre Beteiligungen Veränderung ergeben, besteht nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG Anlass für die Einreichung einer weiteren Gesellschafterliste und die Aufnahme dieser Liste in den Registerordner. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG nur derjenige als Gesellschafter, der in der letzten in den Registerordner aufgenommenen Liste auch entsprechend ausgewiesen ist. Diese Wirkungen treten damit erst mit der Aufnahme der Liste in den Registerordner ein. Ein Bedürfnis für die Aufnahme einer älteren Liste, die denselben Inhalt wie die letzte im Registerordner aufgenommene Liste hat, besteht danach nicht. Die Aufnahme einer solchen Liste kommt ebenso wenig in Betracht, wie die Aufnahme einer späteren Liste, die keine Veränderungen ausweist (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2019, 22 W 91/18, zur Veröffentlichung vorgesehen).

bb) Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) kann auch nicht mit dem Ziel der Feststellung der Erledigung aufrechterhalten werden. Es fehlt hierfür an dem notwendigen Feststellungsinteresse nach § 62 Abs. 1 FamFG.

Soweit sich die Beteiligten auf schwerwiegende Grundrechtseingriffe im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG berufen, liegen solche in Bezug auf die Beteiligte zu 1), die eingetragene Gesellschaft, nicht vor. Diese beruft sich zwar darauf, dass aufgrund des fehlenden Vollzugs der Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner ihr in der Liste wieder aufgenommener Mehrheitsgesellschafter seine Gesellschafterrechte nicht wahrnehmen konnte. Diese betrifft die Gesellschaft aber allenfalls mittelbar.

Entsprechendes gilt in Bezug auf den Beteiligten zu 2). Unabhängig von der Frage, ob das Amtsgericht, das in Bezug auf die Gesellschafterliste ein nur eingeschränktes auf die Formalien beschränktes Prüfungsrecht besaß (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. September 2011 – II ZB 17/10 -, BGHZ 191, 84-95 Rdn. 10; Senat, Beschluss vom 12. Juni 2018, 22 W 15/18, juris Rdn. 5; OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG München
, Beschluss vom 08. September 2009 – 31 Wx 82/09 -, juris Rdn. 5; OLG Bamberg, Beschluss vom 02. Februar 2010 – 6 W 40/09 -, juris Rdn. 12; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 22. März 2010 – 6 W 110/10 -, juris Rdn. 12), die Aufnahme der Liste nicht allein schon deshalb zu Recht ablehnen durfte, weil der Beteiligte zu 2) nicht als Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) eingetragen war (so Senat, Beschluss vom 12. Juni 2018 – 22 W 15/18 –, juris Rdn. 6), fehlt es an einem relevanten Grundrechtseingriff beim Beteiligten zu 2). Dieser kann sich allenfalls darauf berufen, dass seine Stellung als Geschäftsführer nicht anerkannt worden ist, so dass Art. 2 Abs. 1 GG oder vielleicht auch Art. 12 GG berührt sein könnten. Als schwerwiegende Grundrechtseingriffe im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sind aber in der Regel nur Eingriffe in Grundrechte zu verstehen, die unter Richtervorbehalt stehen. Weitergehend kommen nur Eingriffe in Betracht, die mit einer stigmatisierenden Wirkung verbunden sind, wie etwa eine Betreuerbestellung. All dies liegt mit der Ablehnung der Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner in Bezug auf den Einreicher nicht vor.

Insoweit ist auch keine relevante Wiederholungsgefahr anzunehmen. Dass überhaupt die Aufnahme einer durch den Beteiligten zu 2) erstellten und geänderten Liste im Raum steht, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen entspricht die Auffassung des Amtsgerichts in Bezug auf die Einreichungsbefugnis im Grundsatz der Auffassung des Senats (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Juni 2018 – 22 W 15/18 –, juris Rdn. 6), so dass sich eine Entscheidung des Senats in dieser Sache lediglich als Einzelfallentscheidung darstellen würde. Damit kommt es aber auch nicht darauf an, ob die Beteiligte zu 1) überhaupt Grundrechtsbeeinträchtigungen des Beteiligten zu 2) im Rahmen ihrer Beschwerde geltend machen kann.

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich aus dem Gesetz. Eine Kostenerstattung kommt nicht in Betracht, weil die Beteiligten nicht mit widerstreitenden Positionen aufgetreten sind. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht, weil es an den Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG fehlt.

Schlagworte: Gesellschafterliste