Einträge nach Montat filtern

KG, Beschluss vom 25.07.2014 – 12 W 81/13

HGB § 166

1. Nach dem Willen des Gesetzgebers findet § 35 FamFG nur Anwendung auf Anordnungen, die sog. „verfahrensleitenden Charakter” haben (BT-Drs. 16/6308, S. 192), während die Vollstreckung verfahrensabschließender Entscheidungen in den §§ 86 bis 96a FamFG geregelt ist (OLG ZweibrückenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Zweibrücken
, Beschluss vom 16.03.2010, 6 WF 55/10, juris Rn. 5; Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 35 Rn. 3; Zöller/Feskorn, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 35 FamFG Rn. 1).

2. Ob die Durchsetzung des außerordentlichen Informationsrechts des Kommanditisten gemäß § 166 Abs. 3 HGB (vgl. dazu K. Schmidt, Informationsrechte in Gesellschaften und Verbänden, 1984, S. 72), d.h. Die Erzwingung der Vorlage von Büchern, Papieren, Bilanzen und sonstigen Aufklärungen vom Gericht im Wege der Vollstreckung gemäß § 35 FamFG durchzusetzen ist (so: Bahrenfuss/Steup, FamFG, 2. Aufl. 2013, § 375 Rn. 6; Schulte-Bunert/Weinreich/Nedden-Boeger, FamFG, 4. Aufl. 2014, § 375 Rn. 24; Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl. 2013, Rn. 2399) oder aber der Vollstreckung gemäß § 95 FamFG unterliegt (so: OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
, Beschluss vom 09.08.2010, 31 Wx 2/10, juris Rn. 21; Bumiller/Harders, FamFG, 10. Aufl. 2011, § 375 Rn. 10; MK-FamFG/Krafka, 2. Aufl. 2013, § 375 Rn. 10;; Bork/Jacoby/Schwab/Müther, FamFG, 2. Aufl. 2014, § 375 Rn. 7; Baumbach/Hopt/Roth, HGB, 36. Aufl. 2014, § 166 Rn. 15), ist sehr umstritten (zum Teil innerhalb desselben Kommentars: Keidel/Heinemann, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 375 Rn. 20 für die Anwendung von § 35, aber: Keidel/Giers, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 95 Rn. 12 für die Anwendung von § 95 FamFG).

3. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht die Unterbrechung des dortigen Zwangsvollstreckungsverfahrens zur Folge (BGH, Beschluss vom 04.04.2011, V ZB 308/10, juris Rn. 4; Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 21 Rn. 37). Dies gilt ebenso für das Zwangsvollstreckungsverfahren nach der ZPO (BGH, Beschluss vom 28.03.2007, VII ZB 25/05, juris Rnrn. 8 und 10).

4. Soll die Erfüllung der einer Personenhandelsgesellschaft obliegenden Verpflichtung erzwungen werden, richtet sich das Verfahren gegen deren gesetzliche Vertreter. Nach der Insolvenzeröffnung erlischt der Informationsanspruch des Kommanditisten gemäß § 166 Abs. 3 HGB zwar nicht; auch ruht er nicht bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens (vgl. zum Informationsrecht des Mitgesellschafters einer GmbH: OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamm
, Beschluss vom 25.10.2001, 15 W 118/01, juris Rn. 14). Jedoch hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens Einfluss auf das Zwangsgeldverfahren.

5. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterliegen die Geschäftsunterlagen der Gesellschaft der ausschließlichen Verfügung des Insolvenzverwalters (OLG ZweibrückenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Zweibrücken
, Beschluss vom 07.09.2006, 3 W 122/06, juris Rn. 6 = ZInsO 2006, 1171 = FGPrax 2006, 278 = Rpfleger 2007, 150). Daher richtet sich der außerordentliche Informationsanspruch des Kommanditisten aus § 166 Abs. 3 HGB nur gegen diesen (vgl. OLG ZweibrückenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Zweibrücken
, a.a.O., juris Rn. 4; Baumbach/Hopt/Roth, a.a.O., § 166 Rn. 2). Nur der Insolvenzverwalter hat dem Kommanditisten die Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, welche sich auf vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegende Zeiträume beziehen (vgl. OLG ZweibrückenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Zweibrücken
, a.a.O., Rn. 6), nicht aber der Komplementär.

6. Gegen den Komplementär ist die Informationsverpflichtung nicht mehr durchsetzbar. Die Festsetzung von Zwangsgeld ist ausgeschlossen, wenn deren Zweck, den Willen des Ungehorsamen zu beugen, nicht (mehr) erreichbar ist (Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 35 Rn. 41; vgl. auch Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 888 Rn. 7). Denn das Zwangsgeld ist keine Buße für begangene Pflichtwidrigkeiten, sondern ein Beugemittel, das ausschließlich dazu dient, für die Zukunft die Befolgung gerichtlicher Anordnungen zu erzwingen (BayObLG, Beschluss vom 18.03.2002, 3Z BR 51/02, juris Rn. 7 = FamRZ 2002, 1434).

Schlagworte: Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Insolvenzverfahren, Insolvenzverwalter, Kommanditist, Komplementär-GmbH, Unterbrechung gemäß § 240 ZPO, Wichtiger Grund, Zwangsgeld, Zwangsvollstreckung