BGB §§ 398, 413, 899a; GBO §§ 19, 22, 47
Überträgt ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
seinen Gesellschaftsanteil auf einen Mitgesellschafter, genügt zur Berichtigung des Grundbuchs durch Löschung des ausscheidenden Gesellschafters dessen Bewilligung; der Bewilligung der verbliebenen Gesellschafter bedarf es nicht (Fortführung von Senat, Beschluss vom 19. Juli 2011, 1 W 491-492/11).
Schlagworte: Anteilsübertragung, BGB-Gesellschaft, Grundbuch, Löschung