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KG Berlin, Urteil vom 06. Januar 1999 – 23 U 8694/96

§ 174 S 2 BGB, § 626 Abs 1 BGB

1. Sieht der Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers vor, daß eine Kündigung per Einschreiben zu übermitteln ist, hat im Zweifel nur die Schriftform konstitutionelle Bedeutung. Die Form der Übermittlung hat lediglich Beweisfunktion. Die andere Übermittlung einer schriftlichen Kündigung ist daher unschädlich.

2. Hat sich der Geschäftsführer in seinem Anstellungsvertrag verpflichtet, den jeweiligen Hauptgeschäftsführer ohne weiteres bei einer außerordentlichen Kündigung als Vertreter der Gesellschaft zu akzeptieren, sind die Voraussetzungen des BGB § 174 S 2 erfüllt.

3. Bietet der Geschäftsführer der Gegenseite in einer Auseinandersetzung an, ihr gegen eine Belohnung in Form einer gutbezahlten Anstellung mit seinem Wissen zur Seite zu stehen, stellt dies eine schwerwiegende Loyalitätsverletzung dar, die fristlose Kündigung gemäß BGB § 626Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
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BGB § 626
Abs 1 ohne vorherige Mahnung rechtfertigt.

Schlagworte: Außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages, Beendigung des Anstellungsvertrags aus wichtigem Grund