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KG, Urteil vom 08. Mai 2014 – 12 U 22/13

§ 47 Abs 4 S 2 GmbHG

1. Nach § 47 Abs. 4 GmbHG darf ein Gesellschafter bei einer Beschlussfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts ihm gegenüber betrifft, nicht mitstimmen. GmbHG § 47 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Gesellschafter der GmbH zugleich zu 50% Gesellschafter der Vertragspartnerin und auch deren alleiniger Geschäftsführer ist. Das Stimmverbot soll eine Interessenkollision verhindern. Das Gesetz will verbandsfremde Sonderinteressen von der Einwirkung auf Verbandsentscheidungen fernhalten. Deshalb ist eine weite Auslegung oder auch eine Analogie angemessen.

2. Da es für die Anwendung des § 47 Abs. 4 GmbHG auf die Interessenidentität und nicht auf die Herrschaftsverhältnisse in der Drittgesellschaft ankommt, genügt eine erhebliche Beteiligung des GmbH-Gesellschafters an der Drittgesellschaft jedenfalls dann, wenn der Gesellschafter in der Drittgesellschaft eine unternehmerische Funktion wahrnimmt.

Zwar war die “Ba UG (haftungsbeschränkt)”, mit der die Beklagte den Abschluss des Mietvertrags beabsichtigte, nicht Gesellschafterin der Beklagten. Der Geschäftsführer und Mitgesellschafter der Beklagten K war aber mit einem Anteil von 50% Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der sich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Gründungsstadium befindenden Ba UG (haftungsbeschränkt). Deshalb war § 47 Abs. 4 GmbHG entsprechend anzuwenden (OLG CelleBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Urteil vom 24.03.1999 – 9 U 196/98 -, hier und nachfolgend zitiert nach juris; vgl. auch grds. BGH, Urteil vom 07.02.2012 – II ZR 230/09-, Rn 16, 32 bei juris). Denn nach dem Rechtsgedanken dieser Vorschrift soll das Stimmverbot eine Interessenkollision verhindern; das Gesetz will verbandsfremde Sonderinteressen von der Einwirkung auf Verbandsentscheidungen fernhalten. Deshalb ist – obwohl der Vorschrift kein allgemeines Prinzip zu entnehmen ist, dass beim Vorliegen jedweden Interessenkonflikts ein Stimmrechtsausschluss einzugreifen hat – eine weite Auslegung oder auch eine Analogie angemessen. Hier lag die Interessenkollision auf der Hand. K musste als Gesellschafter und Geschäftsführer sowohl der Beklagten wie der Ba UG (haftungsbeschränkt)” das Wohl beider Gesellschaften im Auge haben. Da es auf die Interessenidentität und nicht auf die Herrschaftsverhältnisse in der Drittgesellschaft ankommt, genügt bereits eine erhebliche Beteiligung des GmbH-Gesellschafters an der Drittgesellschaft (Karsten Schmidt in Scholz, Kommentar zum GmbH-Gesetz, 11. Auflage 2014, § 47 Rn. 164). Dies jedenfalls dann, wenn der Gesellschafter in der Drittgesellschaft eine unternehmerische Funktion wahrnimmt (Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Auflage 2013, § 47 Rn 99,100; Drescher in Münchener Kommentar zum GmbHG, 2012, § 47 Rn 200).

Schlagworte: Gesellschafter ist zugleich Gesellschafter des Mitgesellschafters, Gesellschaftsrechtliche Stimmverbote, Gesetzliche Stimmverbote, Mehrheitsbeschlüsse, Stimmverbote, Vertragliche Stimmverbote, Vornahme eines Rechtsgeschäfts