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KG, Urteil vom 17.04.2001 – 14 U 380/99

GmbHG §§ 71, 243, 246, 257

1. Ein Bilanzfeststellungsbeschluß der GmbH-Gesellschafterversammlung kann analog § 243 AktG wegen inhaltlicher Mängel angefochten werden, da der eine Anfechtung wegen inhaltlicher Mängel ausschließende § 257 Abs. 1 S. 2 AktG für die GmbH keine Anwendung findet.

2. Ein zur Anfechtung berechtigender Inhaltsmangel ist bei einem erheblichen Verstoß gegen bilanzrechtliche Vorschriften anzunehmen (OLG BrandenburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Brandenburg
, GmbHR 1997, 796 m.w.N.; Scholz/Schmidt, GmbHG, 8. Auflage, Rdnr. 38 zu § 46). Diese Voraussetzung ist jedoch nicht schon dann erfüllt, wenn in einer Liquidationseröffnungsbilanz das in früheren Bilanzen ausgewiesene Anlagevermögen nunmehr als (nicht zum Niederstwertprinzip bewertetes) Umlaufvermögen ausgewiesen ist.

3. Der Anfechtungskläger hat alle Einwendungen in ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern bereits innerhalb der Anfechtungsfrist in den Rechtsstreit einzuführen (Baumbach/Hueck, Anh. 80 zu § 47).

Schlagworte: Feststellung des Jahresabschlusses nach § 257 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AktG analog, Verstoß gegen Gesetz oder Satzung nach § 243 Abs. 1 AktG analog