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KG Berlin, Urteil vom 22. Februar 2017 – 5 U 139/16

§ 3 S 2 Nr 1 HeilMWerbG, § 3a UWG

Gleiches gilt im Ergebnis auch für die Antragsgegnerin zu 2, welche ebenfalls Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1 ist. Allerdings begründet allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten, Wettbewerbs verstoße der Gesellschaft zu verhindern (BGHZ 201, 344, Ls. b – Geschäftsführerhaftung). Erforderlich ist vielmehr, dass der Wettbewerbsverstoß auf einem Verhalten beruht, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen dem Geschäftsführer anzulasten ist. So liegt es etwa bei dem allgemeinen Werbeauftritt eines Unternehmens, über den typischerweise auf Geschäftsführungsebene entscheiden wird (BGHZ 201, 344, Rn. 19 – Geschäftsführerhaftung). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof ohne weiteres eine Haftung der vertretungsberechtigten Organe einer juristischen Person für den allgemeinen Internetauftritt des Unternehmens bejaht (vgl. BGHZ 201, 344, Rn. 19 – Geschäftsführerhaftung; BGH GRUR 2012, 1145 Rn. 2, 36 – Pelikan). Da im Streitfall keine Gründe ersichtlich sind, die geschäftsführende Antragsgegnerin zu 2 von der Haftung für den hier in Rede stehenden allgemeinen Internetauftritt der Antragsgegnerin zu 1 auszunehmen, schuldet nach allem auch sie die eingeforderte Unterlassung.

Schlagworte: Haftung für Urheberrechtsverstöße, Haftung für Wettbewerbsverstöße