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KG Berlin, Urteil vom 26. August 2014 – 14 U 124/12

§ 38 Abs 2 GmbHG, § 47 Abs 4 GmbHG

1. Die Gesellschafter haben bei der Entscheidung über die Entlastung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Entlastung
Entlastung des Geschäftsführers
einen weiten Ermessensspielraum. Seine Begrenzung ergibt sich aus dem Gesellschaftsinteresse.

2. Will ein Minderheitsgesellschafter den von der Mehrheit gestellten Geschäftsführer aus wichtigem Grund entgegen der Willensbildung beim Mehrheitsgesellschafter abberufen, dann genügen dafür auch nicht einfache Pflichtenverstöße; eine Abberufung ist hier eher der Ausnahmefall.

3. Kann in einer Gesamtwürdigung nicht festgestellt werden, dass eine Pflichtverletzung eines Geschäftsführers zu einer Unzumutbarkeit weiterer Geschäftsführertätigkeit für die betroffene Gesellschaft geführt hat, so ist es vertretbar, den Geschäftsführer nicht abzuberufen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und ihrer Streithelferin wird das am 10. Dezember 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 99 O 118/11 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, eine Vollstreckung der Beklagten bzw. der Streithelferin der Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils insoweit jeweils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Streithelferin der Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe des von ihnen jeweils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin ist mit 39 % der Anteile Kommanditistin der S (künftig S KG), die einen Literaturverlag betreibt. Weitere Kommanditistin mit 61 % der Anteile ist die Streithelferin der Beklagten. Komplementärin der S KG ist die S Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Haftung
(künftig: S GmbH). Deren einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin ist Frau U , weitere Geschäftsführer sind die Herren Dr. L und Dr. S . Alleinige Gesellschafterin der S GmbH ist die Beklagte. Frau U ist alleinige Geschäftsführerin der Beklagten. Gesellschafter der Beklagten sind zu 55 % die Streithelferin und zu 45 % die Klägerin.

Die Beklagte ist entsprechend der zuvor beschriebenen Organisationsstruktur Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH (I) bei der I GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbH & Co. KG
KG
(I KG). Geschäftsführer dieser Komplementärin (künftig: I KG) sind neben Frau U die Herren Dr. L und Dr. S.

Wegen einer Übersicht über die Beteiligungsverhältnisse wird auf die Anlage WAS 1 der Streithelferin Bezug genommen.

Die Klägerin wendet sich im Wege der Anfechtungs- und Beschlussfeststellungsklage gegen Beschlussfassungen der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 17. November 2011, durch die jeweils mit den Stimmen der Streithelferin gegen die Stimmen der Klägerin der Geschäftsführerin U Entlastung für das Geschäftsjahr 2010 erteilt wurde und Beschlussanträge auf Abberufung von Frau U als Geschäftsführerin der Beklagten und auf Weisung an die Beklagte, bei den Komplementär-Gesellschaften alle Geschäftsführer abzuberufen, abgelehnt wurden. Auf das Protokoll der Gesellschafterversammlung wird verwiesen (Anlagen K 38, 105 der Klägerin, WAS 65 der Streithelferin, BK 3 der Beklagten), ebenso auf eine von der Klägerin in diesem Zusammenhang vorgetragene weitere Vollmacht vom 14. Oktober 2011 (Anlage K 107).

Nach einem Eigenantrag vom 27. Mai 2013 wurde über das Vermögen der S KG am 06. August 2013 das Insolvenzverfahren in Form der Eigenverwaltung eröffnet. Dasselbe gilt für die I KG.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im ersten Rechtszug wird im Übrigen auf das am 10. Dezember 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben.

Beklagte und Streithelferin wenden sich mit der Berufung gegen die angefochtene Entscheidung insgesamt und erstreben Klageabweisung.

Die Beklagte meint, wegen § 276a InsO sei das Feststellungsinteresse für die verlangten Abberufungen der Geschäftsführer in den Komplementärgesellschaften nicht mehr gegeben, da der Insolvenzverwalter einer neuen Geschäftsführung nicht zustimmen werde; auf das Schreiben des Verwalters vom 29. November 2013, Anlage BK 2 wird verwiesen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Geschäftsführerabberufung sei schon wegen der konstitutiven, aber fehlenden Mitwirkung des Beirats der Beklagten sowie seiner nachträglichen Zustimmungsverweigerung vom 24. Januar 2011 nicht wirksam beschlossen worden. Die Geschäftsführerin U habe nicht pflichtwidrig gehandelt. Auch ein Kompetenzverstoß der Geschäftsführer Dr. L und Dr. S bei Abschluss des Mietvertrages über die Räume in der Berliner G straße habe nicht vorgelegen. Die entscheidende Wertgrenze für das Zustimmungsrecht der Klägerin in den Gesellschaftsverträgen der S KG und der I KG von 75.000,00 Euro sei durch die mietvertraglichen Regelungen nicht erreicht. Denn für die Überschreitung der Wertgrenzen komme es auf die effektive wirtschaftliche Belastung an, bei der nur die tatsächlichen Nebenkosten und die interne Aufteilung der Kosten zwischen S KG und I KG zu berücksichtigen seien. Wegen des über den Zeitraum von mehr als einem Jahr hinweg vorgenommenen Kaufs von Einrichtungsgegenständen, mithin der Vornahme nur einzelner Investitionen, habe es keine einheitliche Anfangsentscheidung gegeben. Die Kosten dürften nicht zusammengerechnet werden. Selbst bei Annahme von objektiven Kompetenzverstößen der Geschäftsführer liege jedoch keine die Abberufung rechtfertigende Erheblichkeit und Vorwerfbarkeit vor. Den Geschäftsführern sei ein derartiger Verstoß aufgrund ihres eigenen, nachvollziehbaren Vertragsverständnisses nicht bewusst gewesen. Bei der Gesamtabwägung könne insoweit höchstens ein einmaliger Kompetenzverstoß mit einem denkbar geringen, ggfls. von den Geschäftsführern auszugleichenden Schaden ins Gewicht fallen.

Bei der umstrittenen Entlastung der Geschäftsführerin Frau U habe ein Stimmverbot für die Streithelferin nicht bestanden. Hingegen sei die Klägerin selbst in der Gesellschafterversammlung mangels rechtswirksamer Vollmacht ihres Vertreters nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen. Sie habe deshalb zu Recht mit einem Schreiben vom 15. August 2014 (Anlage BK 4) die durch den Vertreter der Streithelferin abgegebenen Erklärungen zurückweisen können.

Die Streithelferin hält die eigene Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung für wirksam, die der Klägerin mangels wirksamer Vollmacht für deren Vertreter für unwirksam. Sie ist der Auffassung, einer Geschäftsführerabberufung stehe die fehlende bzw. sogar nachträglich verweigerte Zustimmung des Beirats der Beklagten entgegen. Die Geschäftsführer hätten weder einen Kompetenzverstoß begangen noch Informationspflichten gegenüber den Gesellschaftern verletzt. Die Anmietung der Räume in der Berliner G straße als Bestandteil der S -Kultur und Mittel der Autorenbindung habe bei zutreffender Bewertung keinen Schaden zu Lasten der S KG bewirkt. Die Geschäftsführer seien davon ausgegangen, dass eine Zustimmung der Gesellschafter für den Abschluss der in diesem Zusammenhang stehenden Geschäfte nicht notwendig gewesen sei. Selbst etwa anzunehmende Kompetenzverstöße bzw. Pflichtverletzungen würden die verlangte Abberufung aus wichtigem GrundBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung aus wichtigem Grund
insbesondere auch angesichts der überragenden persönlichen Bedeutung von Frau U für den S Verlag nicht rechtfertigen. Ein zu einem Stimmverbot führender beherrschender Einfluss von Frau U bei ihr, der Streithelferin, lasse sich aus der Stiftungssatzung nicht ableiten und habe auch tatsächlich gegenüber den anderen Vorstandsmitgliedern nicht bestanden.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 10.12.2012, zugestellt am 14.12.2012, zum Aktenzeichen 99 O 118/11, dieses aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Streithelferin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Dezember 2012 zu dem Az.: 99 O 118/11 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

Die Klägerin macht sich die Begründung des angefochtenen Urteils zu eigen. Es liege beim Abschluss des Mietvertrages G straße und bei den speziell im Rahmen dieses Mietvertrages aufgrund der exklusiven Ansprüche von Frau U an ihr privates Repräsentationsumfeld für die Räume getätigten Anschaffungen ein bewusster Verstoß der Geschäftsführer gegen den Zustimmungskatalog im Gesellschaftsvertrag der S KG vor.

Die Anmietung gehe über den gewöhnlichen Betrieb eines Handelsgewerbes hinaus. Die hier weit überschrittene Kostengrenze von 75.000,00 Euro gelte unabhängig von der Aufteilung auf die S KG, die I KG bzw. die F KG. Bei den Anschaffungen komme es auf die Gesamtinvestition und nicht auf die einzelnen Anschaffungsvorgänge an. Die Geschäftsführer hätten bereits bei Abschluss des Mietvertrages gewusst, dass eine erhebliche, sechsstellige Summe für die Ausstattung der Räume auf die S KG zukommen werde. Der für den Insolvenzantrag der S KG im Jahre 2013 herangezogene Liquiditätsmangel hätte bei unterlassener Anmietung und Ausstattung nebst Unterhaltung der Räume nicht bestanden. Der Kompetenzverstoß sei derartig schwerwiegend, dass er ihr Vertrauen in eine an den Interessen der S KG ausgerichtete Geschäftsleitung der Geschäftsführer nachhaltig zerstört habe. Aus verschiedenen Umständen gehe hervor, dass Frau U bereits vor dem Abschluss der Gesellschaftervereinbarung vom 18. November 2009 die Vermietung von Räumen in ihrer Villa an die S KG beabsichtigt habe, dies aber bei Vereinbarungsabschluss verschwiegen habe. Die Anmietung der Räume sei im Nachhinein noch verheimlicht worden, insgesamt seien Informationsrechte schwerwiegend verletzt worden. Die Klägerin bezieht sich im Weiteren auf ein von ihr eingeholtes strafrechtliches Gutachten des Prof. Dr. T vom 10. September 2012, wegen dessen Inhalt auf die Anlage K 87 Bezug genommen wird.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akten des Landgerichts Berlin zur Geschäftsnummer 99 O 79/11 (= KG Berlin 23 U 286/12) lagen dem Senat zur Information vor.

II.

Die zulässig Berufung der Beklagten und ihrer gemäß § 66 ZPO beigetretenen Streithelferin hat nach § 513 Abs. 1 ZPO in der Sache Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung auf Rechtsverletzungen gemäß § 546 ZPO beruht und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen andere Entscheidungen bei allen Klageanträgen rechtfertigen.

Das Landgericht hat allerdings zunächst mit zutreffender Begründung die Klage bei gewahrter Anfechtungsfrist für zulässig gehalten.

Insbesondere soweit es die Klageanträge wegen der Abberufung der Geschäftsführer bei den Komplementär-Gesellschaften der S KG und der I KG angeht, ist die Klage auch nicht teilweise durch die inzwischen über das Vermögen der S KG und der I KG eröffneten Insolvenzverfahren mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig geworden.

Nach § 276a S. 2 InsO ist die Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsleitung bei der insolventen Gesellschaft zwar nur wirksam, wenn der Sachwalter zustimmt. Abgesehen davon, dass dem Schreiben des Sachwalters vom 29. November 2013 keine unbedingte Zustimmungsverweigerung entnommen werden kann, sind nicht die drei hier betroffenen Geschäftsführer persönlich Vertreter der S KG und damit „Geschäftsleitung“. Komplementärin ist die S GmbH, die sich nicht in der Insolvenz befindet. Es ist keine Grundlage dafür erkennbar, dass der Sachwalter bestimmend auf die Abberufung von Geschäftsführern einer eigenständigen GmbH einwirken soll, nur weil diese GmbH bei einer KG die Komplementär- und Vertretungsfunktion wahrnimmt.

Die hier angegriffenen Beschlüsse sind sodann formal rechtmäßig zustande gekommen.

Die Gesellschafterversammlung vom 17. November 2011 war gemäß § 13 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten (Anlage K 13) beschlussfähig, da beide Gesellschafter wirksam vertreten waren und somit das vorgeschriebene 70 %- Quorum erreicht war.

Die Klägerin war durch den für sie abstimmenden Herrn Dr. S im Ergebnis wirksam vertreten. Dabei soll die rechtliche Unwirksamkeit der für seine Vertreterstellung in Betracht kommenden Vollmachten vom 02. Juli 2010, 14. Oktober 2011, 25. Oktober 2011, ohne weitere Prüfung unterstellt werden. Herr Dr. S handelte in der Gesellschafterversammlung dann als vollmachtsloser Vertreter. Entsprechend den §§ 180 S. 2, 177 Abs. 2, 182 Abs. 1,2 BGB konnte die Klägerin sein Handeln nachträglich gegenüber der Beklagten mit Rückwirkung formfrei und unbefristet genehmigen (allg. Karsten Schmidt in Scholz, GmbHG, 11. Auflage 2014, § 47 Rn. 87 m.w. Nachw.). Das ist in schlüssiger Weise durch die Erhebung der Klage vom 01. Dezember 2011 hier geschehen. Die Problematik unwirksamer rechtsgeschäftlicher Vollmachterteilung auf Klägerseite ist bereits in der Gesellschafterversammlung vom 17. November 2011 mit Bezug auf die handelnden Personen erörtert worden. Die Klageerhebung gegen die Versammlungsbeschlüsse in der festgestellten Form konnte deshalb nur den objektiv auch für die Beklagte ersichtlichen Willen der Klägerin umfassen, eine etwa vollmachtlose Stimmabgabe in ihrem Sinne umfassend zu genehmigen, da gerade die mit dieser Stimmabgabe angestrebten Beschlussinhalte der Klagegegenstand sind. Die Beklagte konnte deshalb die genehmigte Vertretung nicht mehr mit dem Schreiben vom 15. August 2014 entsprechend § 178 S. 1 BGB zurückweisen.

Es bestand in der Versammlung für die Streithelferin sodann kein Stimmverbot gemäß bzw. entsprechend § 47 Abs. 4 GmbHG, soweit es um die Entlastung und die bei der Beklagten vorzunehmende Abberufung bzw. die in den Komplementär-Gesellschaften angestrebte Abberufung von Frau U ging, die zugleich auch Vorstandsvorsitzende der Streithelferin ist.

Ist eine juristische Person an einer GmbH beteiligt, so erstreckt sich das Stimmverbot des § 47 Abs. 4 GmbHG in der Gesellschafterversammlung auch auf sie, soweit in der Person ihres Vertreters der Ausschlussgrund des § 47 Abs. 4 GmbHG vorliegt. Auch eine Umgehung durch Stellvertretung ist insoweit nicht möglich. Das gilt aber dann nicht, wenn für die juristische Person andere, persönlich nicht vom Stimmverbot betroffene organschaftliche Vertreter auftreten können bzw. rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen (vgl. Meyer, NJW 2013, S.753/755). Bei diesen Vertretern kann ein Stimmverbot nur angenommen werden, wenn der ausgeschlossene Vertreter maßgeblichen Einfluss auf ihr Stimmverhalten ausüben kann, etwa weil sie weisungsabhängig sind oder nicht ohne das betroffene Mitglied handeln können (Drescher in Münchener Kommentar zum GmbHG, 2012, § 194 m. w. Nachw.).

Nach diesen Maßstäben begegnet die Stimmabgabe für die Streithelferin hier keinen Bedenken.

Für die Streithelferin stimmte Rechtsanwalt Dr. W ab. Ein eigenes Stimmverbot für ihn bei der Beklagten ist nicht gegeben. Er handelte aufgrund einer schriftlichen Vollmacht der Streithelferin, die als Anlage 1 dem Protokoll der Gesellschafterversammlung beigefügt wurde. Danach hatten ihn alle damaligen drei Mitglieder des Vorstandes der Streithelferin bevollmächtigt, darunter auch Frau U und der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes Dr. L . Das führt nicht zu einem Stimmverbot. Denn nach § 6 Nr. 4 der Stiftungssatzung (Anlage K 5) wird die Streithelferin gerichtlich und außergerichtlich von der Vorsitzenden oder dem Stellvertreter vertreten. Auch der stellvertretende Vorstandsvorsitzende hat mithin von der Vorstandsvorsitzenden unabhängige Einzelvertretungsbefugnis. Der Vertreter der Streithelferin konnte mithin seine Stimmmacht letztlich ausschließlich von dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden Dr. L herleiten, ohne dass es auf die Unterschrift der mit einem Stimmverbot belasteten Frau U ankam. Um die Entlastung oder eine Abberufung des Herrn Dr. L ging es hier nicht. In seiner Person ist ein Stimmverbot nach § 47 Abs. 4 S. 1 GmbHG nicht zu begründen, er selbst hätte die Streithelferin vertreten können, so dass er auch rechtsgeschäftliche Vollmacht zur Stimmrechtsvertretung erteilen durfte.

Dem kann nicht eine maßgebende Einflussmöglichkeit der vom Stimmverbot bei der Beklagten direkt betroffenen Vorstandsvorsitzenden Frau U entgegengehalten werden. Abzustellen ist dabei auf das potenzielle Stimmverhalten selbst, weil es nur insoweit darum geht, eine Interessenkollision zu verhindern. Nach der Stiftungssatzung der Streithelferin ist aber der stellvertretende Vorstandsvorsitzende in seiner Vertretungsmacht nach außen nicht von der Weisung oder Zustimmung der Vorstandsvorsitzenden abhängig, so dass eine unabhängige, pflichtgemäß ggfls. auch gegen die Interessen ihrer Vorstandsvorsitzenden gerichtete Vertretung der Streithelferin in einem Konfliktfall möglich ist. Denn die Außenvertretung des stellvertretenden Vorsitzenden ist in § 6 Nr. 4 der Satzung an keine Weisungsbefugnis, vorhergehende Beschlussfassung oder ein sonstiges Zusammenwirken im Vorstand gebunden. Selbst im Innenverhältnis gilt nach § 6 Nr. 4 S. 2 der Satzung, dass der Stellvertreter bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden darf. Das Stimmverbot des § 47 GmbHG kann ohne weiteres als Verhinderung angesehen werden, auch für diesen Fall der „Verhinderung“ sieht die Satzung keine vorherigen Beschlussfassungs- oder Zustimmungserfordernisse der Vorsitzenden oder des Vorstandes vor. Der Umstand, dass die Vorstandsmitglieder vom Stiftungsrat bestellt und abberufen werden und Frau U hier maßgeblichen Einfluss auf die personelle Zusammensetzung nehmen kann, hindert nicht das im vorliegenden Fall allein wesentliche freie Abstimmungsverhalten des zur Außenvertretung berechtigten stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden etwa in der Gesellschafterversammlung der Beklagten (a. A. LG Berlin, Urteil vom 18. April 2013, 95 O 79/12, betr. die Entlastung der Geschäftsführerin U bei der Beklagten für 2011).

Besteht demnach keine Rechtsmacht der Vorstandsvorsitzenden zur Bestimmung des Abstimmungsverhaltens des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2003, II ZR 227/00, Juris), so sieht der Senat nach dem Vorbringen der Klägerin auch keine entscheidenden Anhaltspunkte dafür, dass über einen nach Lage der Dinge möglichen persönlichen Einfluss hinaus Frau U auf den damaligen stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden Dr. L ansonsten einen so ungewöhnlichen persönlichen Einfluss auszuüben in der Lage war, dass trotz der satzungsmäßigen Regelungen zur ungebundenen Außenvertretung ein eigenständiges Handeln des Herrn Dr. L auch gegen Interessen von Frau U faktisch nicht mehr nicht in Betracht kam (vgl. zu diesem Kriterium auch allg. BGH, Urteil vom 29. Januar 1962, II ZR 1/61, Juris). Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang etwa in ihrem Schriftsatz vom 01. März 2012 angeführten Umstände einer persönlichen anwaltlichen Vertretung, einer Zuschreibung der Rolle einer „grauen Eminenz“ beim S Verlag in der Presse und insbesondere der (nicht ausschließlichen) Justiziar-Tätigkeit für die S KG mit entsprechenden Honorarforderungen gestatten keinen zwingenden Schluss auf eine völlige Abhängigkeit.

Soweit es die Tagesordnungspunkte 3 und 4 der hier streitigen Gesellschafterversammlung und damit die Frage der Geschäftsführerabberufungen angeht, ist im Weiteren dem dazu ergangenen Vorstandsbeschluss vom 09./14. November 2011 (Anlage WAS 32) für diese Beschlussanträge eine zusätzliche, nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen ebenfalls wirksame Stimmvollmacht auf den Vertreter Dr. W zu entnehmen, bei der die Vorstandsvorsitzende Frau U von vornherein nicht mitwirkte.

Die angefochtenen Beschlüsse sind materiell wirksam, ein anderes als das jeweils vom Versammlungsleiter festgestellte Beschlussergebnis kann nicht festgestellt werden.

Das gilt zunächst für die Entlastung der Geschäftsführerin U der Beklagten für 2010.

Die Gesellschafter haben bei der Entscheidung über die Entlastung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Entlastung
Entlastung des Geschäftsführers
einen weiten Ermessensspielraum. Seine Begrenzung ergibt sich aus dem Gesellschaftsinteresse, so dass insbesondere ein Mehrheitsgesellschafter seine Mehrheitsmacht missbraucht, wenn durch die Entlastung schwere Pflichtverletzungen des Geschäftsführers gedeckt werden und der Gesellschaft Schaden zugefügt wird (Liebscher in Münchener Kommentar, a.a.O., § 46 Rn. 143 m. w. Nachw.). Erfolgreich anfechtbar ist ein Entlastungsbeschluss daher, wenn er wegen der Schwere der Pflichtverletzung unvertretbar ist und z. B. statt der Entlastung vielmehr im Interesse der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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im Interesse der Gesellschaft
Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer geltend zu machen wären (Karsten Schmidt in Scholz, GmbHG, a.a.O., § 46 Rn. 99).

In diesem Sinne ist der Entlastungsbeschluss hier nicht unvertretbar. Im Ausgangspunkt geht es um die Geschäftsführertätigkeit bei der Beklagten als Alleingesellschafterin von GmbH-Gesellschaften, die ihrerseits die Komplementär- und Vertreterfunktion bei den eigentlichen Verlagskommanditgesellschaften innehaben. Die von der Klägerin vorgetragenen Vorwürfe gegen die Handlungen von Frau U sind im Bereich des Handelns für die eigentlichen Verlags-Kommanditgesellschaften angesiedelt. Dementsprechend sind eigenständige unmittelbare Pflichtverletzungen für den Bereich der Beklagten in ihrer Gesellschafter- und Holdingfunktion für das Jahr 2010 nicht ersichtlich. Ein eigenständiger Schaden der Beklagten selbst, z. B. im Hinblick auf direkte Wertverluste ihres Anteilsbesitzes, ist nicht dargelegt. Die auf den Klägervorwürfen aufbauende, noch rechtshängige Schadenersatzklage (Landgericht Berlin, Geschäftsnummer 99 O 79/11 = Kammergericht 23 U 286/12) wird ausweislich des am 10. Dezember 2012 verkündeten Urteils des Landgerichts von der hiesigen Klägerin dort als Gesellschafterin der S KG gegen Frau U und die weiteren Geschäftsführer der Komplementär-Gesellschaften Dr. L und Dr. S geführt. Das Landgericht hat u.a. zur Zahlung an die S KG verurteilt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass aus einer ggfls. rechtskräftig werdenden Verurteilung in diesem Schadensersatzanspruch ein Schaden bei der Beklagten entstehen wird.

Der Senat hat wegen des Entlastungsbeschlusses noch erwogen, ob er wegen nicht hinreichender Entscheidungsgrundlage im Beschlusszeitpunkt anfechtbar ist (allg. BGH, Urteil vom 04. Mai 2009, II ZR 169/07, Juris). Das ist nicht der Fall. Die zentralen Vorwürfe der Klägerin waren auch ausweislich der im August 2011 eingereichten, vorstehend angeführten Schadensersatzklage zum Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung am 17. November 2011 allen Beteiligten hinreichend bekannt.

Die Anfechtungs- und Beschlussfeststellungsklagen sind auch nicht begründet wegen der von der Klägerin verlangten Abberufung der Geschäftsführerin der Beklagten und wegen der verlangten Anweisungen an die Beklagte zur Abberufung aller Geschäftsführer bei den „Komplementär-GmbHs“ (Klageanträge 2,3 und 4,5). Der Versammlungsleiter hat wegen dieser in der Gesellschafterversammlung gestellten Anträge wirksam die Ablehnung festgestellt.

Die Streithelferin unterlag nach dem zuvor Gesagten nicht schon entsprechend § 47 Abs. 4 GmbHG einem Stimmverbot. Demzufolge sind die Beschlussanträge mit ihrer Stimmenmehrheit jeweils abgelehnt worden. Zu fragen ist, ob die Streithelferin dabei ihre Mehrheitsbeteiligung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht zuwider missbraucht hat (vgl. allg. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1983, II ZR 31/83, Rn. 13 am Ende, Juris).

Die Streithelferin hätte ihre Mehrheitsstellung bei der Beklagten missbraucht, wenn die Geschäftsführer durch ihr Handeln einen wichtigen Grund zur Abberufung gegeben hätten und ihr weiteres Verbleiben für die betroffenen Gesellschaften unzumutbar wäre (allg. Schneider in Scholz, GmbHG, a.a.O., § 38 Rdn. 43. m. w. Nachw.). Insbesondere bei der, wie hier, aus nur zwei Gesellschaftern bestehenden GmbH kann für die Frage der Unzumutbarkeit nicht schon der Vertrauensverlust eines Gesellschafters in die Zweckmäßigkeit der Geschäftsführung entscheidend sein. Abzustellen ist auf die Sicht eines verständigen Betrachters, aus der heraus sich die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Geschäftsführertätigkeit erweisen muss (Schneider in Scholz, GmbHG, a.a.O., § 38 Rn. 53). Will, wie hier, ein Minderheitsgesellschafter den von der Mehrheit gestellten Geschäftsführer aus wichtigem Grund entgegen der Willensbildung beim Mehrheitsgesellschafter abberufen, dann genügen dafür auch nicht einfache Pflichtenverstöße; eine Abberufung ist hier eher der Ausnahmefall (vgl. OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Karlsruhe
Urteil vom 28. Juni 2007, 15 U 19/07, BeckRS 2007, 15478).

Erforderlich ist eine Abwägung der betroffenen Interessen aufgrund aller Umstände des Einzelfalls, die Beurteilung der Gesellschafterversammlung, d.h. hier letztlich das Stimmverhalten der Streithelferin, muss danach zumindest vertretbar sein (Stephan/Tieves in Münchener Kommentar, a.a.O., § 38 Rn. 82,83 m. w. Nachw.).

Nach dem Maßstab des § 38 Abs. 2 GmbHG können insbesondere grobe Pflichtverletzungen einen wichtigen Abberufungsgrund darstellen, die etwa in einer groben Missachtung der Kompetenzordnung der Gesellschaft, einer Kooperationsverweigerung gegenüber den Gesellschaftern, in der Ausnutzung der Geschäftsführerstellung für die eigenen Interessen bestehen können (vgl. Schneider in Scholz, a.a.O., § 38 Rn. 49 m. w. Nachw.). In die Beurteilung einzustellen sind dabei die Schwere der Verfehlungen, deren Folgen für die Gesellschaft, der hervorgerufene Vertrauensverlust, das beiderseitige Verhalten/Verschulden der „Konfliktparteien“, die Wiederholungsgefahr von pflichtwidrigem Verhalten, Stellung und ggfls. besondere Verdienste des abzuberufenden Geschäftsführers (OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. Mai 2013, 14 U 12/13, Rdnrn. 4,6, Juris).

Nach diesen Maßstäben war es vertretbar, dass die Streithelferin die Abberufung von Frau U abgelehnt hat und es war ebenso vertretbar, dass sie einer Verpflichtung der Beklagten als Gesellschafterin zur Abberufung der 3 Geschäftsführer bei den Komplementärgesellschaften nicht zugestimmt hat.

Zunächst ist davon auszugehen, dass Frau U ihre Geschäftsführerpflichten bei der S GmbH als Komplementärin der S KG durch die Veranlassung des Abschlusses des Mietvertrages vom 29./30. Juli 2010 über Räume im Hause G straße (Anlage K 15) und die fehlende Einbeziehung der Klägerin bei Abschluss und Durchführung dieses Geschäftsvorgangs objektiv verletzt hat.

Sie und die beiden weiteren Geschäftsführer der S GmbH haben für die S KG als Mieterin gemeinsam einen Mietvertrag zustande gebracht, der wirtschaftlich einen effektiven Mittelabfluss von mehr als 75.000,00 Euro p.a. zur Folge hatte, weil die Mietnebenkosten tatsächlich zunächst einmal als Vorauszahlung monatlich zu leisten waren. Deshalb wäre der Vertrag nach § 1 Ziffer 4 d des Gesellschaftsvertrags der S KG (Anlage K 10) im Vorhinein gegenüber der Klägerin zustimmungspflichtig gewesen. Selbst wenn diese Zustimmung nicht eingeholt worden wäre, hätte der Mietvertrag nach § 2 Ziffer 8 g des Gesellschaftsvertrages der S KG der einstimmigen Beschlussfassung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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bedurft. Eine derartige Beschlussfassung hätte zwar auch die Klägerin herbeiführen können, aber dazu hätte sie vom Abschluss des Vertrages informiert werden müssen. Weder Frau U noch die beiden anderen Geschäftsführer der S GmbH haben die Klägerin vom Vertragsabschluss bewusst und zielgerichtet zeitnah informiert. Sie haben damit jedenfalls dem von ihnen zu berücksichtigenden Informationsinteresse der Klägerin im Rahmen des § 1 Ziffern 5, 8 des Gesellschaftsvertrags nicht Rechnung getragen.

Soweit es die in einem Zeitraum von mehr als einem Jahr für die Räume zum Preis von insgesamt 170.286,40 Euro angeschafften Einrichtungsgegenstände angeht, hätte es unabhängig vom evtl. Eingreifen der Zustimmungspflicht nach § 1 Ziffer 4 h des Gesellschaftsvertrages („Anschaffungskosten von mehr als 100.000,00 Euro im Einzelfall“) jedenfalls nach § 1 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrags der Information an die Klägerin bedurft, dass es bei der gemäß § 1 Abs. 2 des Mietvertrags über die Räume in der G straße aufgeführten Teilmöblierung nicht sein Bewenden hat. Insgesamt ging es bei Anmietung und Ausstattung der Räume nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten und der Streithelferin um eine für das Verlagsgeschäft wesentliche Art und Weise der Unternehmensrepräsentation. Der Gesamtzusammenhang war eine wichtige Angelegenheit nach § 1 Ziffer 5 des Vertrages, eine Unterrichtung der Klägerin hätte dem Grundsatz „konstruktiver Gesellschafterbeziehungen“ entsprochen (§ 1 Ziffer 8), insbesondere vor dem Hintergrund der auch und gerade die Finanzplanung der S KG mit dem Ziel der Kostenreduzierung regelnden Gesellschaftervereinbarung vom 18. November 2009 (Anlage K 7).

Es ist damit festzustellen, dass Frau U im Einzelfall der Raumanmietung und der Raumausstattung in der G straße … sowohl die Kompetenzordnung der S KG als auch das vertraglich geschützte Informationsinteresse der Klägerin verletzt hat. Die Geschäftsführer Dr. L und Dr. S haben bei der Raumanmietung bewusst mitgewirkt.

In der Gesamtabwägung kann aber nicht festgestellt werden, dass diese Pflichtverletzungen im hier entscheidenden Zeitpunkt der Beschlussfassung am 17. November 2011 zur Unzumutbarkeit weiterer Geschäftsführertätigkeit von Frau U und von Dr. L und Dr. S für die betroffenen Gesellschaften geführt haben.

Ein zwar nicht notwendiger, aber zureichender Grund einer Unzumutbarkeit weiterer Geschäftsführertätigkeit wäre anzunehmen, wenn der hier fragliche Vorgang zu einem spürbaren und vermeidbaren Schaden bei der S KG geführt hätte oder jedenfalls Frau U ungerechtfertigte Vorteile finanzieller oder sonstiger Art für sich erzielt hätte. Von beidem kann auch nach den Vortrag der Klägerin im vorliegenden Fall nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgegangen werden. So ist nicht anzunehmen, dass die Räume bewusst für einen nicht ortsüblichen, überhöhten Mietpreis angemietet wurden. Aus dem von der Streithelferin vorgelegten Gutachten J (Anlage WAS 54) geht eine angemessene Marktmiete hervor. Gegensätzlicher substanziierter Vortrag fehlt. Es ist auch nicht erkennbar, dass bei den angeschafften Einrichtungsgegenständen überhöhte Preise gezahlt wurden oder es sich etwa letztlich um für die S KG nutzlose Gegenstände handelt, allein angeschafft aus einem persönlichen Affektionsinteresse von Frau U zu ihrem auch nur überwiegend eigenen Nutzen. Der Mietvertrag enthält eine hinreichende Abgrenzung der gemieteten Räume zum verbleibenden Privatbereich der vermietenden GbR U . Die Zusammenrechnung aller denkbaren Kosten der Vorgänge um den hier streitigen Mietvertrag mag rechnerisch eine Summe ergeben, die in der Größenordnung des Betrages liegt, der bei der Insolvenzbeantragung eine Rolle gespielt hat (vgl. die Berechnungen der Klägerin im Schriftsatz vom 26. Juni 2013, S. 12ff.). Ein zwingender Zusammenhang zwischen einer evtl. Liquiditätslücke im Jahre 2013 und den Anschaffungen im Zeitraum bis 2011 ist damit indessen nicht herstellbar. Ebenfalls ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass vor dem Hintergrund der strafrechtlichen Wertungen und Meinungsäußerungen im Parteigutachten des Hn. Prof. R der Klägerin (Anlage K 87) ein daraufhin eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren belastbare Daten zu einem bewusst herbeigeführten Vermögensnachteil der Suhrkamp KG ergeben hat.

Bei den Verstößen gegen die Zustimmungs- und Beschlussanforderungen des Gesellschaftsvertrags ist ferner zu berücksichtigen, dass die einzelnen hier nun gerade einschlägigen Bestimmungen nicht zweifelsfrei und relativ unbestimmt gefasst sind. Die Wertgrenze der 75.000,00 Euro bei den Mietverträgen ist nicht exakt in Brutto- oder Nettobeträge aufgegliedert. Sie ist einer Interpretation zugänglich. Auch überschreitet der zunächst geschuldete Gesamtbetrag mit 79.200,00 Euro pro Jahr die Wertgrenze auch unter Berücksichtigung der immer erst noch endgültig abzurechnenden Nebenkosten nicht wesentlich. Die Anschaffungssumme von 100.000,00 Euro lässt ebenso Spielraum für Überlegungen, was eigentlich mit der Formulierung „Anschaffungskosten…im Einzelfall“ gemeint ist, wenn Einrichtungsgegenstände sukzessive gekauft werden.

Die Beklagte und die Streithelferin berufen sich wegen des Handelns der Geschäftsführer nun auch auf diese Unklarheiten und Interpretationsmöglichkeiten beim Gesellschaftsvertrag. Auch wenn man dem inhaltlich nicht folgt, kann gleichwohl nach dem Parteivortrag nicht angenommen werden, dass Frau U und die beiden anderen Geschäftsführer sozusagen zielgerichtet die Vertragsbestimmungen missverstanden haben, um die Klägerin prinzipiell auszuschalten und ihre vertragliche Rechtsstellung zu untergraben.

Wesentlich ist zudem, dass die Klägerin nach dem Gesellschaftsvertrag der S KG die Grundentscheidung zur Schaffung einer S Repräsentanz im Hause G straße (unterhalb der Wertgrenze von 75.000,00 Euro für ihr Zustimmungsrecht) ohnehin nicht hätte verhindern können. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nach dem Gesellschaftsvertrag der S KG in der Fassung ab dem 18. November 2009 zwar die zuvor erwähnten zusätzlichen Rechte und Mitwirkungsmöglichkeiten erhalten hat. Ihre grundsätzliche Stellung als Minderheitenkommanditistin wurde damit aber nicht durch eine dem Gewicht der Kommanditanteile zuwider laufende Gleichberechtigung in allen Belangen abgelöst. Vereinbart wurden lediglich ein Zustimmungskatalog für bestimmte Rechtsgeschäfte und ein umfassender Katalog von Informationsrechten. Die Gesellschafterversammlung fasst nach § 2 Ziffern 5, 8 des Gesellschaftsvertrags ihre Beschlüsse zwar einstimmig, jedoch sind die Beschlussgegenstände im Einzelnen abschließend aufgeführt. Aus § 1 Ziffern 1 und 2 des Gesellschaftsvertrags folgt demgegenüber, dass Vertretung und Geschäftsführung im operativen Geschäft umfassend allein der S GmbH zustehen. Wegen der Beteiligungsverhältnisse bei der Beklagten als Gesellschafterin der S GmbH ist dort im Endeffekt auch insoweit keine Gleichstellung von Klägerin und Streithelferin gegeben.

Die Entscheidung über die Anmietung der Räume in der G straße und insoweit der Anbindung der Geschäftsrepräsentanz an den privaten Bereich von Frau U war aber eine Geschäftsführungsmaßnahme. Sie stand zunächst allein der Geschäftsführung zu, soweit nicht die 75.000,00-Euro-Grenze überschritten war. Die Streithelferin als Mehrheitskommanditistin hat die Entscheidung über die Anmietung mitgetragen. Unstreitig hat sie in der Folgezeit dreimal die Kündigung der Räume abgelehnt. Um die Anmietung unterhalb der 75.000,00-Euro-Grenze zu verhindern, hätte es bei unterstellter Allzuständigkeit der Gesellschafterversammlung der Suhrkamp KG erst einer Beschlussvorlage der Streithelferin bedurft, diese Geschäftsführungsmaßnahme der Gesellschaftsrepräsentation im Hause der Geschäftsführerin und ihres Bruders zu untersagen. Diese hätte die notwendige Einstimmigkeit in der Abstimmung aber nicht bekommen. Es darf also nicht übersehen werden, dass die konkrete, von Frau Unseld-Berkéwicz verletzte Zustimmungspflicht nur an die Ausnahme der den (freien) Bereich der Geschäftsführung überschreitenden Kosten von hier mehr als 75.000,00 Euro anknüpft. Bei einem auch nur geringfügig niedrigeren Gesamtmietpreis hätte die Klägerin kein Zustimmungsrecht gehabt.

Frau U und die Herren Dr. L und Dr. S mussten schließlich bei Abschluss des Mietvertrages über die Räume im Haus G straße auch nicht davon ausgehen, dass ein Zustimmungsrecht der Klägerin aus § 1 Ziffer 4 m des Gesellschaftsvertrages der S KG bestand. Nach dieser Bestimmung ist ein Überschreiten „des gewöhnlichen Betriebs des Handelsgewerbes der Gesellschaft“ zustimmungspflichtig. Die Anmietung diente der Außenrepräsentation der S KG. Durch die Anmietung von Repräsentationsräumen in einem Haus, in dem Frau U selbst wohnt und das mit in ihrem Eigentum steht, wurde zwangsläufig „Privates“ und „Geschäftliches“ verbunden. Das war gewollt angesichts des Umstandes, dass bereits am ursprünglichen Sitz des Verlages in Frankfurt/Main die Repräsentation entsprechend vorgenommen wurde und dies auch nach dem Verlagsumzug in den dann wegen der hier streitigen Anmietung aufgegebenen Räumen in der Berliner F straße so stattfand. Die hier tätigen Geschäftsführer durften die Anmietung deshalb durchaus als gewöhnliche Geschäftsmaßnahme in der von der Beklagten so bezeichneten „S“ zur Bindung von Autoren und Geschäftspartnern an den Verlag verstehen.

In diesem Zusammenhang kann über die Verletzung der vertraglichen Zustimmungs- und Informationspflichtverletzung hinaus auch nicht von einer gezielten Verheimlichung der Vermietung gegenüber der Klägerin gesprochen werden. Wenn die Räume bestimmungsgemäß den Gästen und Besuchern der S KG zugänglich sein sollten, musste auch von Anfang an damit gerechnet werden, dass z. B. durch Gäste und Besucher diese Begegnungsstätte des Verlags jederzeit öffentlich gemacht werden konnte und die Klägerin davon erfuhr.

Für die Frage einer weiteren Zumutbarkeit der Geschäftsführung insbesondere von Frau U fallen in diesem Zusammenhang unter dem Gesichtspunkt der Rechtsstellung der Klägerin schließlich auch die relativ weitgehenden, teilweise sehr spezifischen vertraglichen Informationsrechte der Klägerin nach der Neufassung des Gesellschaftsvertrages der S KG aus dem Jahre 2009 ins Gewicht. Sie stehen, sachgemäß ausgeübt, allgemein der Möglichkeit einer zukünftigen generellen „Geheimpolitik“ der Geschäftsführung entgegen.

Bei alledem kann auch aus den eingangs aufgeführten weiteren Abwägungskriterien heraus eine Unzumutbarkeit der weiteren Geschäftsführertätigkeit der drei umstrittenen Geschäftsführer nicht angenommen werden:

Anmietung und Ausstattung der Räume in der G straße waren ein einmaliger Vorgang. Eine Wiederholung gleichartiger Pflichtverletzungen war nicht zu besorgen. Aus den unterschiedlichen Darstellungen der Parteien zu den Kosten der Architektin S (Zahlung von 20.000,00 Euro der nicht dazu verpflichteten S KG mit anschließender Verbuchung auf ein Darlehenskonto der Streithelferin bei der S KG) und zu einer angeblich überhöhten Weiterbelastung von Kosten des Tischlers K durch die Grundstücksgemeinschaft B an die S KG kann auch in der Gesamtschau nicht auf ein systematisches Handeln der Geschäftsführerin U zum eigenen (wirtschaftlichen) Nutzen und zum finanziellen Nachteil der S KG geschlossen werden. Ein nicht hinnehmbarer Ansehens- und/oder Autorenverlust des S Verlages durch das hier streitige Geschäftsführerhandeln steht ebenfalls nicht in Rede. Für das generell seit langem sehr angespannte Verhältnis zwischen Mehrheits- und Minderheitskommanditist bzw. deren Vertretern in der S KG ist nicht das hier den Abwahlanträgen zugrunde gelegte Verhalten der drei Geschäftsführer ausschlaggebend gewesen. Bezeichnend ist dazu vielmehr die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt/Main, in der Ausschlussanträge beider Gesellschafter gegeneinander mit Rücksicht auf beiderseitiges Fehlverhalten der Vertreter von Klägerin und Streithelferin zurückgewiesen wurden (Urteil vom 13. November 2013, 3-03 O 72/12, Juris).

Wegen der damit im Abwägungsergebnis gegebenen Vertretbarkeit des Abstimmungsverhaltens der Streithelferin kommt es auf die weiteren Streitpunkte der Parteien, die dem Erfolg der Klageanträge ggfls. auch noch entgegenstehen können, aus der Sicht des Senats nicht an. Es kann insbesondere dahinstehen,

– ob eine Abberufungsentscheidung nicht ohnehin wegen der fehlenden Beiratszustimmung der Beklagten unwirksam ist,

– welche individuellen Verantwortungsanteile, abgesehen von der Unterschriftsleistung unter den Mietvertrag für die S GmbH, die Geschäftsführer Dr. L und Dr. S eigentlich haben, die zur zwingenden Unzumutbarkeit ihres Verbleibens nach den eingangs aufgeführten Kriterien im Amt führen könnten,

– ob entsprechend dem Vorbringen der Streithelferin in ihrem Schriftsatz vom 18. Februar 2014 hier entscheidungsrelevante Vertragsänderungen im Gesellschaftsvertrag der S KG und der I KG dem AGB-Recht unterfallen und rechtlich unwirksam sind.

– ob die auf der Ebene der S KG stattfindenden Vorgänge eine Geschäftsführerabberufung auf der Ebene der Beklagten als der Gesellschafterin der Komplementärin der Kommanditgesellschaften rechtfertigen können,

– ob dem Klägervorbringen überhaupt eine hinreichende Zuordnung der hier fraglichen Vorgänge zum Geschäftsbetrieb der Insel KG entnommen werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 1,2 ZPO nicht zuzulassen. Denn der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, ebenso erfordern auch die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Zulassung nicht.

Schlagworte: Abberufung durch Minderheitsgesellschafter, Kompetenzüberschreitung, Missbrauch von Geschäftsführungsbefugnissen, nachhaltiger Verstoß gegen die Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis