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KG, Urteil vom 26.02.2015 – 2 U 60/09

BGB § 317

Ist im Gesellschaftsvertrag einer GmbH für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters festgelegt, dass zum Gesellschaftsvermögen gehörende Grundstücke in der Abfindungsbilanz auf der Basis des Verkehrswerts zu bewerten sind und ein Firmenwert nicht in Ansatz zu bringen ist, und hat die Gesellschaft ihre Immobilien wenige Monate nach dem relevanten Bewertungsstichtag veräußert, so ist als „Verkehrswert“ grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verkaufspreis abzüglich der bei der Veräußerung notwendig anfallenden Kosten und Steuerlasten anzusetzen. Denn anders als bei einer – notwendig mit Unsicherheiten verbundenen – (sachverständigen) Schätzung, die sich nur an allgemeinen Erfahrungswerten orientiert, wird durch die Veräußerung der in dem Vermögensgegenstand steckende Marktwert realisiert und damit der „wirkliche“ Verkehrswert unmittelbar festgestellt (Anlehnung an BGH, Beschluss vom 25. November 2010, IV ZR 124/09; Teilurteil vom 14. Oktober 1992, IV ZR 211/91, NJW-RR 1993, 131, beide Entscheidungen zum Pflichtteilsrecht).

Schlagworte: Abfindung, Abfindung des ausgeschiedenen Gesellschafters