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KG Berlin, Urteil vom 28. Juni 2011 – 19 U 11/11 

§ 314 BGB, § 626 BGB, § 35 GmbHG, § 78 Abs 1 AktG, § 84 Abs 1 S 1 AktG, § 84 Abs 1 S 5 AktG, § 87 AktG, § 112 S 1 AktG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 592 ZPO

1. Der Zahlungsantrag “ – zzgl. Ust – “ genügt den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Die Klage ist – auch im Umfang des Antrags „zzgl. Ust“ – zulässig und wahrt das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die genaue Berechnung eines Zahlungsanspruch kann in Antrag und Tenor offen bleiben, wenn sie anhand allgemein kundiger Daten ohne Weiteres möglich ist (Greger, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 253 Rz. 13 a). Bei der Vollstreckung muss allerdings bestimmbar sein, aus welchen Zeiträumen die tenorierten Hauptforderungen herrühren. Diesen Anforderungen ist vorliegend Genüge getan, da dem jeweiligen Vollstreckungsorgan die Bestimmung durch die gebotene Heranziehung der Urteilsgründe möglich ist (vgl. Stöber, in: Zöller, ZPO, a.a.O., § 704 Rz. 5).

2. Für den Abschluss eines Vertrages, der die vergütungspflichtige Überlassung einer Person für deren Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft zum Gegenstand hat, ist auf Seiten der Aktiengesellschaft gemäß §§ 84 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1, 112 Satz 1 AktG ausschließlich der Aufsichtsrat zuständig.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Zahlungsanspruch in Höhe von 180.880,00 EUR (5 x 30.440,00 EUR zuzüglich Ust.) gemäß §§ 611, 675 BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien geschlossenen Beratungs- und Geschäftsbesorgungsvertrag vom 23. Februar 2008 zu.

Der Vertrag ist wirksam zustande gekommen. Dem steht nicht entgegen, dass er auf Seiten der Beklagten von deren Aufsichtsrat(vorsitzendem) unterzeichnet worden ist. Der Aufsichtsrat der Beklagten war für den Abschluss der Vereinbarung gemäß §§ 84 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1, 112 Satz 1 AktG ausschließlich zuständig. Danach ist für die Entscheidung über den Anstellungsvertrags eines Vorstandsmitglieds und dessen Inhalt ausschließlich der Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft als Organ zuständig (Spindler, in: Aktiengesetz, Bd. 2, 3. Aufl. 2008, § 84 Rz. 59 m.w.N.). Zwar handelt es sich bei der streitgegenständlichen Vereinbarung vom 23. Februar 2008 nicht um den Anstellungsvertrag selbst; mit der Vereinbarung regeln die Parteien vielmehr die Überlassung des Herrn S… an die Beklagte als deren Vorstand und die von der Beklagten dafür zu erbringende Gegenleistung. Da Herr S… mit der Beklagten jedoch keine weitere ausdrückliche Vereinbarung hinsichtlich seiner zu erbringenden und in der Folgezeit erbrachten Vorstandstätigkeit für die Beklagte getroffen hat, wird die Beklagte allein durch die streitgegenständliche Vereinbarung zur Erbringung einer (Gegen-)Leistung verpflichtet. Die Vereinbarung begünstigt Herrn S… zwar nicht unmittelbar, da nicht er selbst, sondern die von ihm als Geschäftsführer gemäß § 35 GmbHG gesetzlich vertretene Klägerin durch die streitgegenständliche Vereinbarung zur Gläubigerin eines Vergütungsanspruch im Zusammenhang mit der von ihm zu erbringenden und erbrachten Vorstandstätigkeit wird. Es handelt sich aber um eine Vereinbarung, durch die Herr S… als Gesellschafter der Klägerin mit einem Geschäftsanteil von 60 % zumindest mittelbar wirtschaftlich begünstigt wird. Dies gebietet die Anwendung der §§ 84 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1, 112 Satz 1 AktG, die als Ausnahme von dem Grundsatz des § 78 Abs. 1 AktG, dem zufolge die organschaftliche Vertretung der Aktiengesellschaft durch den Vorstand erfolgt, eine unbefangene Vertretung der Aktiengesellschaft durch den Aufsichtsrat sicherstellt, die sowohl von sachfremden Erwägungen unbeeinflusst ist als auch sachdienliche Gesellschaftsbelange wahrt.

Die durch die §§ 84 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1, 112 Satz 1 AktG ausnahmsweise begründete Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats beruht auf der Erwägung, dass der Vorstand als das an sich zur organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft berufene Organ zu einer unbefangenen Wahrung der Gesellschaftsbelange nicht imstande ist, wenn einzelne seiner Mitglieder an dem in Frage stehenden Rechtsgeschäft beteiligt sind (BGH, NZG 2007, 31 Tz. 5; Habersack, in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl. 2008, § 112 Rz. 1 m.w.N.). In diesem Interessenkonflikt hätte sich Herr S… als Vorstandsvorsitzender der Beklagten und deren gesetzlicher Vertreter einerseits sowie als gesetzlicher Vertreter und Mitgesellschafter der Klägerin andererseits im Hinblick auf die von der Beklagten zu erbringende Gegenleistung für die von ihm zu erbringende und erbrachte Tätigkeit als Vorsitzender des Vorstandes befunden. Dem konnte gemäß §§ 84 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1, 112 Satz 1 AktG allein dadurch begegnet werden – und wurde vom Aufsichtsrat der Beklagten auch begegnet -, dass dieser und nicht der Vorstand der Beklagten die streitgegenständliche Vereinbarung in deren Namen geschlossen hat. Dass es sich dabei formal um eine Vereinbarung mit einem Dritten und nicht mit dem Vorstand selbst handelte, spielt für die Begründung der Zuständigkeit des Aufsichtsrates keine Rolle, da dieser selbst für außergewöhnliche Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Anstellung eines Vorstandes zuständig ist (Spindler, a.a.O.), solange diese – wie hier – zumindest eine anstellungsvertragliche Wurzel haben (BGH, a.a.O).

Dieser Rechtslage entspricht im Übrigen auch die von der Beklagten geübte Handhabung des Vertrages, den sie – im Gegensatz zu ihrer im ersten Rechtszug und in der Berufungsbegründung zu Tage getretenen Rechtsauffassung – nach entsprechender Beschlussfassung ihres Aufsichtsrates sowohl außerordentlich als auch ordentlich stets durch Schreiben ihres Aufsichtsratsvorsitzenden und nicht durch den Vorstand kündigen ließ.

3. Ein auf die Überlassung einer Person zur Ausübung ihrer Vorstandstätigkeit für eine Aktiengesellschaft gerichteter Vertrag verstößt nicht gegen die aktiengesetzliche Kompetenzzuweisung und ist selbst dann wirksam, wenn die darin getroffene Vergütungsregelung nicht den für die Bezüge von Vorstandsmitgliedern geltenden Grundsätzen des § 87 AktG entspricht.

Der Vertrag ist wirksam. Nichtigkeitsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dem vermag die Berufung nichts entgegen zu setzen.

Soweit die Berufung rügt, die streitgegenständliche Vereinbarung verstoße gegen die aktiengesetzliche Kompetenzzuweisung, vermag sie damit nicht durchzudringen. Zwar entspricht es der Gesetzeslage, dass für den Abschluss des Anstellungsvertrages gemäß §§ 84 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 AktG allein der Aufsichtsrat zuständig ist. Nur wenn in diese Kompetenzzuweisung vertraglich eingegriffen wird, kann dies gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit der die Zuständigkeit des Aufsichtsrat begrenzenden Vereinbarung führen (vgl. nur Thüsing, in: Fleischer, Handbuch des Vorstandsrechts, 2006, § 4 Rz. 63). Um eine solche Vereinbarung handelt es sich indes vorliegend nicht, da sie einerseits durch den Aufsichtsrat der Beklagten selbst geschlossen wurde. Andererseits werden dessen Kompetenzen im Hinblick auf das Anstellungsverhältnis des Herrn S… durch die Vereinbarung nicht berührt, sondern lediglich die Voraussetzungen für die von der Beklagten für die Überlassung von Herrn S… als Vorstandsvorsitzender an die Klägerin zu leistende Vergütung regelt. Eine andere Beurteilung wäre allenfalls dann in Betracht zu ziehen gewesen, wenn die Kompetenzen hinsichtlich der Herrn S… zu leistenden Vergütung dem Aufsichtsrat der Beklagten entzogen und der Klägerin übertragen worden wären; darüber indes trifft der Vertrag keine Aussage, so dass daraus eine Unwirksamkeit der Vereinbarung nicht resultieren kann.

Auch der Rekurs der Berufung auf die im Schrifttum bislang uneinheitlich beantwortete Frage zur Zulässigkeit von sog. Drittanstellungsverträgen (vgl. zum Streitstand: Reuter, AR 2011, 274, 277 m.w.N.) verfängt nicht. Einerseits ist die – umstrittene – Rechtslage im hier maßgeblichen vertraglichen Kontext nicht einschlägig, da dort die Zulässigkeit eines Anstellungsvertrages des Vorstandsmitglieds einer Beteiligungsgesellschaft mit der (Ober-)Gesellschaft, hier aber ein Vertrag einer Aktiengesellschaft mit einem Dritten zu beurteilen ist. Andererseits stellt sich bei der streitgegenständlichen Vereinbarung anders als bei einem Drittanstellungsvertrag weder die Frage der Zuständigkeit des Aufsichtsrates (der Beteiligungsgesellschaft) für den Abschluss des Anstellungsvertrages (mit der Obergesellschaft), noch die nach den rechtlichen Konsequenzen der aus dem Abschluss des Drittanstellungsvertrages womöglich erwachsenden Pflichtenkollision in der Person der Vorstandes (vgl. Reuter, a.a.O.):

Zum einen ist die hier streitgegenständliche Vereinbarung vom Aufsichtsrat der Beklagten geschlossen worden, zum anderen besteht aufgrund der gewählten vertraglichen Konstruktion nicht die Gefahr einer Pflichtenkollision in der Person des Herrn S… , da die Vereinbarung nicht ihn, sondern lediglich die Parteien dieses Rechtsstreits – inter partes – bindet. Davon abgesehen entspricht es mittlerweile der Rechtsprechung des BGH, dass selbst die – über die aus dem Abschluss eines Drittanstellungsvertrages hinausgehende – mögliche Pflichtenkollision bei Ausübung eines Vorstandsdoppelmandates im Fall der Zustimmung der Aufsichtsräte beider Gesellschaften aktienrechtlich unbedenklich ist (BGH, ZIP 2009, 1162 Tz. 14).

Eine Unwirksamkeit der Vereinbarung folgt schließlich auch nicht aus der von den Parteien in Ziffer 3 der Vereinbarung festgelegten Vergütungsstruktur. Es kann dahinstehen, ob, ggfs. in welchem Umfang die getroffene Vergütungsabrede den für die Bezüge von Vorstandsmitgliedern geltenden Grundsätzen des § 87 AktG entspricht und diese Grundsätze für die hier zu beurteilende Vereinbarung für die Überlassung des Herrn S… – im Wege der Analogie – überhaupt Geltung beanspruchen können. Denn § 87 AktG begründet lediglich eine Rechtspflicht des Aufsichtsrates, für die Angemessenheit bei der Festsetzung der Vorstandsbezüge zu sorgen; seine Verletzung führt nicht zur Unwirksamkeit der getroffenen (Vergütungs-)Vereinbarung gemäß § 134 BGB (Hüffer, AktG, 9. Aufl. 2010, § 87 Rz. 8; Spindler, a.a.O., § 87 Rz. 80; Mertens/Cahn, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl. 2010, § 87 Rz. 5, Seibt, in: Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl. 2010, § 87 Rz. 17; Weber, in: Hölters, AktG, 2011, § 87 Rz. 46). Davon ausgehend vermag weder die im Vertrag der Parteien dieses Rechtsstreits festgelegte Vergütungsstruktur noch die – von der Beklagten ohne nähere Substantiierung behauptete – unzureichende Vergütung des Herrn S… durch die Klägerin eine Unwirksamkeit des Überlassungsvertrages gemäß § 134 BGB zu begründen.

Schließlich sind auch Anhaltspunkte für einen zur Sittenwidrigkeit der Vereinbarung und deren – ganz ausnahmsweise – in Betracht zu ziehende Unwirksamkeit gemäß § 138 BGB wegen eines Verstoßes gegen § 87 AktG weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. Seibt, a.a.O. ).

Schlagworte: Aktienrechtliche Grundlagen für alle Beteiligungsformen, Beteiligung an AG, Ermessensentscheidung des Aufsichtsrats, Gesellschafts- und zivilrechtliche Aspekte, Rechtlicher Rahmen für Beteiligung von Vorstandsmitgliedern