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KG Berlin, Urteil vom 29.09.2015 – 5 U 16/14

EGRL 31/2000 Art 3 Abs 2, EGV 44/2001 Art 5 Nr 3, § 3 Abs 2 S 1 TMG, § 3 Abs 1 UWG, § 5 Abs 1 S 1 UWG, § 5 Abs 1 S 2 Nr 1 UWG, § 5a Abs 2 UWG

1. Die deutschen Gerichte sind für eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit auf Grundlage eines österreichischen Internet-Auftritts nach Art. 5 Nr. 3 EGV 44/2001 international zuständig.

2. Auf einen österreichischen Internetauftritt ist deutsches Wettbewerbsrecht anzuwenden, wenn sich dieser bestimmungsgemäß auch im Inland ausgewirkt hat (Anschluss BGH, 30. März 2006, I ZR 24/03, GRUR 2006, 513).

3. Die Bewerbung eines Verfahrens zur Mauerwerksentfeuchtung, dessen wesentlicher Bestandteil ein Gerät ist, das aus Plastik bzw. Aluminium besteht, in dessen Inneren drei Plastikstifte eingebaut sind, die zwei kreisrunde Plastikscheiben tragen und in der Weise funktionieren soll, dass in dieses Gerät ohne Kontakt zum Mauerwerk, ohne Eingriff in die Bausubstanz und ohne Einsatz einer Energiequelle „Raumenergie“ einfließe, es von unten „Bodenenergie“ ansauge, beide Energien in ein Wirkungsfeld umwandele, das wiederum ins Mauerwerk gesandt werde und dort die Wassermoleküle nach unten ziehe, ist mangels hinreichender wissenschaftlicher Absicherung der beschriebenen Wirkungsweise irreführend.

4. Der Geschäftsführer einer österreichischen GmbH ist für den unlauteren Auftritt der Gesellschaft wettbewerbsrechtlich als Täter verantwortlich.

Schlagworte: Haftung für Wettbewerbsverstöße