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KG, Beschluss vom 04.12.2012 – 1 W 150/12

BGB § 181

1. Das Grundbuchamt hat auch zu prüfen, ob die Erklärungen des Vertreters im Hinblick auf die Beschränkungen nach § 181 BGB wirksam sind (Senat, Beschluss vom 16. Dezember 1997 – 1 W 5694/97 – NJW-RR 1999, 168; Beschluss vom 26. Oktober 2010 – 1 W 9-11/10 – FGPrax 2011, 55; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rdn. 3557).

2. § 181 BGB findet nicht nur im Fall des Selbstkontrahierens – Abschluss des Rechtsgeschäfts durch einen Vertreter auf der einen Seite mit sich selbst auf der anderen Seite – Anwendung, sondern auch auf die Doppel- oder Mehrvertretung – für beide Seiten eines Rechtsgeschäfts handelt derselbe Vertreter – (BayObLG, Beschluss vom 31. Mai 1979 – BReg 2 Z 67/78 – juris; Fröhler, BWNotZ 2005, 129).

3. § 181 BGB gilt auch für die Vertretungsorgane juristischer Personen (BGH, Urteil vom 19. April 1971 – II ZR 98/68 – juris; Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 181, Rdn. 3; Schöner/Stöber, a.a.O., Rdn. 3558).

4. Nur der jeweils Vertretene kann den Vertreter von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien; hierdurch verzichtet er auf den Schutz des § 181 BGB. Dessen Zweck besteht darin, der Gefahr von Interessenkonflikten und infolgedessen einer Schädigung des Vertretenen bei Mitwirkung derselben Person auf beiden Seiten eines Rechtsgeschäfts vorzubeugen.

5. Da juristische Personen allein nicht handlungsfähig und deshalb ihrerseits auf die Vertretung durch die satzungsmäßigen Organe angewiesen sind, muss die Befreiung der juristischen Person von den Beschränkungen des § 181 BGB auch für deren Vertreter gelten (OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
, a.a.O.; vgl. auch Fröhler, a.a.O., 133).

6. Ist die persönlich haftende Gesellschafterin zweier GmbH & Co KG identisch, muss der Geschäftsführer der GmbH bei einem Rechtsgeschäft zwischen beiden GmbH & Co KG durch diese nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden, wenn die Kommanditgesellschaften bereits jeweils der GmbH die Mehrvertretung gestattet haben.

Schlagworte: Befreiung, Bevollmächtigter, gesetzliche Vertretung, GmbH & Co. KG, Prüfungspflicht, Verbot des Selbstkontrahierens, Vertretungsbefugnis