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KG, Beschluss vom 05.01.2012 – 2 W 95/11

AktG § 142

1. Die gerichtliche Bestellung von Sonderprüfern nach § 142 Abs. 2 AktG zielt darauf ab, die tatsächlichen Grundlagen für mögliche rechtliche Konsequenzen – insbesondere: Ersatzansprüche der Gesellschaft – aufzuklären. Das Verfahren dient hingegen nicht dazu, eine zwischen den Beteiligten umstrittene Rechtsfrage zu klären.

2. Stehen die vom Antragsteller behaupteten Tatsachen unstreitig fest, so fehlt für einen Antrag nach § 142 Abs. 2 AktG das Rechtsschutzbedürfnis.

Schlagworte: Aktienrecht, Rechtsschutzbedürfnis, Schadensersatzanspruch, Sonderprüfung