AktG § 142
1. Die gerichtliche Bestellung von Sonderprüfern nach § 142 Abs. 2 AktG zielt darauf ab, die tatsächlichen Grundlagen für mögliche rechtliche Konsequenzen – insbesondere: Ersatzansprüche der Gesellschaft – aufzuklären. Das Verfahren dient hingegen nicht dazu, eine zwischen den Beteiligten umstrittene Rechtsfrage zu klären.
2. Stehen die vom Antragsteller behaupteten Tatsachen unstreitig fest, so fehlt für einen Antrag nach § 142 Abs. 2 AktG das Rechtsschutzbedürfnis.
Schlagworte: Aktienrecht, Rechtsschutzbedürfnis, Schadensersatzanspruch, Sonderprüfung