GmbHG §§ 35, 38, 39
Die Niederlegung der Geschäftsführerstellung hat gegenüber dem zuständigen Bestellungsorgan zu erfolgen. Wenn in der Satzung nicht anders geregelt, kann der Geschäftsführer sein Amt mit körperschaftlicher Wirkung jederzeit und fristlos beenden (vgl. BGHZ 121, 257, 260; Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 38 Rn. 86).
Schlagworte: Amtsniederlegung, Geschäftsführer, Gesellschaftsvertrag