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KG, Beschluss vom 06.06.2012 – 8 U 73/12

ZPO § 50; FamFG § 394

1. Die Löschung einer vermögenslosen GmbH hat grundsätzlich nach § 394 Abs. 1 FamFG zur Folge, dass die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit verliert und damit nach § 50 Abs. 1 ZPO auch ihre Fähigkeit, Partei eines Rechtsstreits zu sein (BGH, NJW-RR 2011, 115).

2. Eine nicht parteifähige Partei kann gleichwohl grundsätzlich ein Rechtsmittel einlegen, um die gegen sie ergangene Sachentscheidung zu beseitigen, wenn sie meint, in der Vorinstanz zu Unrecht als prozessfähig behandelt worden zu sein (Zöller, a.a.O., § 511, Rdnr.6).

3. Maßgeblich für die Prozesshandlungsvoraussetzungen ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz (Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 50, Rdnr.5).

Schlagworte: Löschung, Rechtsfähigkeit