Einträge nach Montat filtern

KG, Beschluss vom 07.02.2012 – 25 W 5/12

HGB §§ 13d ff.

1. Legt ein Notar in einem Antragsverfahren Beschwerde ein, ohne den Namen des Beschwerdeführers anzugeben, so gilt die Beschwerde im Zweifel als im Namen aller beschwerdebefugten Antragsberechtigten bzw. -verpflichteten eingelegt (OLG NürnbergBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Nürnberg
, Beschluss vom 18.04.2011, 12 W 631/11).

2. Nach § 13g Abs. 5 HGB ist von den Geschäftsführern der ausländischen Rechtsträgergesellschaft jede Änderung in der Person der Geschäftsführer gemäß § 39 Abs. 1 GmbHG zum Handelsregister des für die deutsche Zweigniederlassung zuständigen Registergerichts anzumelden (MünchKommHGB/Krafka, 3. Aufl. 2010, § 13g Rn. 9; Hirte/Bücker/Mankowski/Knöfel, a.a.O. noch zu § 13g Abs. 6 HGB a.F. vor Inkrafttreten des MoMiG am 01.11.2008) und durch Urkunden gemäß § 39 Abs. 2 GmbHG nachzuweisen (MünchKommHGB/Krafka, a.a.O.; Hirte/Bücker/ Mankowski/Knöfel, a.a.O.). Außer den sonstigen persönlichen Angaben zu den Organmitgliedern ist ferner eine Erklärung zu etwaigen Bestellungshindernissen entsprechend § 6 Abs. 2 S. 2 und 3 GmbHG erforderlich (Krafka/Willer/Kühn, a.a.O.). Diese im Vergleich zur früheren Rechtslage deutliche Erschwernis bei der Anmeldung von Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträgergesellschaften zielt an sich auf „Scheinauslandsgesellschaften“ (BT-Drucks. 16/6140, S. 49 f.), trifft aber in gleichem Maße die Organmitglieder etablierter und im Ausland aktiver Gesellschaften (Krafka/Willer/Kühn, a.a.O.).

3. Das Aufsuchen eines deutschen Notars ist nicht erforderlich, da nunmehr die ausdrückliche Möglichkeit der diesbezüglichen Belehrung auch durch einen ausländischen Notar oder einen Konsularbeamten (vgl. § 8 Abs. 3 S. 2 GmbHG) besteht (vgl. Krafka/Willer/Kühn, a.a.O.).

4. Unterlässt der neu berufene Geschäftsführer die Abgabe der entsprechenden Erklärung, kann er nicht in das Handelsregister des Registergerichts am Sitz der Zweigniederlassung eingetragen werden. Eine Amtslöschung der Zweigniederlassung ist nur dann notwendig, wenn nicht weitere Geschäftsführer zu deren Vertretung ermächtigt sind.

Schlagworte: Anmeldung, Beschwerdebefugnis, Geschäftsführer, Handelsregister, Notar