ZPO §§ 1037, 1062
Die Pflicht des Schiedsrichters, alle Umstände offen zu legen sind, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können, führt nicht dazu, dass der Schiedsrichter auf „alles Mögliche”, sondern nur auf Umstände hinzuweisen hat, von denen er annehmen muss, sie könnten bei vernünftiger Betrachtung Zweifel an seiner Unbefangenheit und Unparteilichkeit erwecken.
Schlagworte: Beschlussmängel, Schiedsgericht, Schiedsgerichtsverfahren