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KG, Beschluss vom 08.03.2012 – 1 W 561/11

BGB § 2227; FamFG § 81

1. Das Amt des Testamentsvollstreckers endet von selbst mit der Ausführung der Aufgaben, die ihm der Erblasser zugewiesen hat, ohne dass es einer Aufhebung der Testamentsvollstreckung oder einer Entlassung des Testamentsvollstreckers bedarf (BGHZ 41, 23 (25); KG HRR 1937 Nr. 259; BayObLGZ 1953, 357 (362); vgl. auch Mayer/Bonefeld/J. Mayer, Testamentsvollstreckung, 3. Aufl., § 13 Rn. 42). Denn das Amt des Testamentsvollstreckers ist nicht etwas für sich bestehendes; es erhält seine Grundlage und seinen Inhalt ausschließlich durch die dem Testamentsvollstrecker vom Erblasser übertragenen Obliegenheiten (RGZ 81, 166 (168)).

2. Eine Testamentsvollstreckung über Gesellschaftsanteile hat ihr Ende gefunden, wenn die primär von der Erblasserin verfügte Tätigkeit (Verwaltung mit dem Ziel des Verkaufs der Gesellschaftsanteile und Erlösauskehr) nicht mehr erreicht werden kann. Dies ist der Fall, wenn über die betroffenen Gesellschaften entweder das Insolvenzverfahren eröffnet oder aber die Auflösung und anschließende Liquidation unter Einsetzung eines Liquidators beschlossen ist (vgl. hierzu OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
ZEV 2003, 27 (29)). Die reinen Überprüfungsaufgaben nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens und des Liquidationsverfahrens werden von der Anordnung der Testamentsvollstreckung nicht mehr erfasst.

Schlagworte: Geschäftsanteil, Insolvenz, Liquidation, Testamentsvollstreckung