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KG, Beschluss vom 08.09.2009 – 1 W 244/09

GmbHG § 5a; HGB § 19

1. Die Firma einer Personenhandelsgesellschaft „… GmbH & Co. …“ ist unzulässig, wenn allein Unternehmergesellschaften i.S.v. § 5a Abs.1 GmbHG persönlich haften.

2. Aus der die Haftungsbeschränkung kennzeichnenden Bezeichnung nach § 19 Abs.2 HGB muss sich ergeben, um welche Art von Gesellschaft es sich bei dem persönlich Haftenden handelt. Es trifft zwar zu, dass der Firma nicht mehr die Funktion zukommt, über die Identität der persönlich haftenden Gesellschafter zu informieren, § 18 Abs.1 HGB. Sie hat jedoch aus Gründen der Transparenz die Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse für den Rechtsverkehr offen zu legen (vgl. BT-Drucks. 13/8444 S. 54, 56). Dazu gehört auch die Angabe, welcher Rechtsform die persönlich haftende Gesellschafterin konkret unterfällt.

3. Bei der Unternehmergesellschaft nach § 5a GmbHG handelt es sich um eine Unterform der Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Haftung
(vgl. BT-Drucks. 16/9737 S. 55), die in ihrer Firma abweichend von § 4 GmbHG zwingend die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ zu führen hat, § 5a Abs.1 HGB. Die deutlich andere Firmierung soll eine Täuschung des Geschäftsverkehrs darüber ausschließen, dass es sich um eine Gesellschaft handelt, die möglicherweise mit sehr geringem Gründungskapital ausgestattet ist (vgl. BT-Drucks. 16/6140 S. 31).

4. Gleiches gilt für die Bezeichnung nach § 19 Abs.2 HGB. Diese soll den Geschäftsverkehr über die gesetzliche (Mindest-)Kapitalausstattung und die Vermögensstruktur des persönlich haftenden Gesellschafters unterrichten. Dabei geht es entgegen der Ansicht der Beteiligten nicht um eine Information über die tatsächlichen Vermögensverhältnisse der juristischen Person, sondern allein über die rechtlichen Verhältnisse. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass der Gesetzgeber die Anforderungen an die Kapitalaufbringung bei der Gründung einer „normalen“ Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Haftung
ebenfalls herabgesetzt hat. Ebenso ist es unerheblich, dass für die Verbindlichkeiten sowohl der Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Haftung
i.S.v. §§ 4, 5 GmbHG als auch der Unternehmergesellschaft i.S.v. § 5a GmbHG nur das Gesellschaftsvermögen haftet, § 13 Abs.2 GmbHG.

Schlagworte: Firmenzusatz, UG (haftungsbeschränkt)