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KG, Beschluss vom 12.03.2010 – 14 AktG 1/09

AktG §§ 20, 67, 246a; GmbHG § 66; UmwG § 16

1. Für einen Freigabeantrag bestimmen die § 246a AktG, 16 UmwG weder eine Frist, noch erfordern sie die Glaubhaftmachung eines besonderen Eilinteresses.

2. Das Interesse einer Gesellschaft an der alsbaldigen Wirksamkeit von Kapitalmaßnahmen, die dringend erforderlich sind, um sie finanziell zu sanieren, ist vorrangig, wenn die gerügten Rechtsverstöße nicht besonders schwer wiegen.

3. Ein besonders schwerer Rechtsverstoß i.S.d. § 246a Abs. 2 Nr. 3 AktG ist nur bei einem Verstoß gegeben, der so krass rechtswidrig ist, dass eine Eintragung und damit Durchführung des Beschlusses ohne vertiefte Prüfung im Hauptsacheverfahren für die Rechtsordnung unerträglich wäre.

4. Wird eine in England gegründete Gesellschaft englischen Rechts, deren in Deutschland belegenes Vermögen im Aktienregister eingetragene Aktien erfasst, aus dem dortigen Gesellschaftsregister gelöscht, ist hinsichtlich dieser Aktien vom Fortbestand der Gesellschaft im Sinne einer Restgesellschaft auszugehen, soweit dies zur Abwicklung des in Deutschland belegenen Restvermögens notwendig ist.

5. Für den Fall der Löschung einer ausländischen Gesellschaft aufgrund von Versäumnissen der bisherigen Vertretungsorgane ist zur wirksamen Vertretung einer deutschen Restgesellschaft die Bestellung eines Nachtragsliquidators erforderlich.

6. Ein Privataktionär unterliegt nicht der Mitteilungspflicht des § 20 Abs. 1 AktG, da er nicht als Unternehmen im Sinne dieser Norm anzusehen ist.

Schlagworte: Aktienrecht, Aktienregister, Auflösung, Freigabeverfahren, Limited, Löschung, Löschung im Gesellschaftsregister, Restgesellschaft