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KG, Beschluss vom 12.07.2010 – 12 W 20/10

ZPO § 185

1. Eine öffentliche ZustellungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
öffentliche Zustellung
Zustellung
nach § 185 Nr. 2 ZPO an eine GmbH bei unvollständiger Eintragung einer inländischen Geschäftsanschrift im Handelsregister ist zulässig, wenn ein Zustellungsversuch an den Vertreter der Gesellschaft unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift nicht möglich war und eine Zustellung an eine eingetragene Empfangsperson (Geschäftsführer der GmbH) “unter der im Handelsregister eingetragenen Anschrift” erfolglos versucht worden ist.

2. Der Zustellungsversuch an die berechtigte Empfangsperson einer juristischen Person ist dann erfolglos geblieben, wenn die Zustellung unter der (im Handelsregister angegebenen) Anschrift scheitert, weil diese nicht oder nicht mehr zutreffend ist. Denn der Gläubiger einer juristischen Person, die sich dem Geschäftsverkehr entzieht, soll sich für Zustellungsversuche auf den Inhalt des Handelsregisters beschränken dürfen, ohne eigene Ermittlungen anzustellen.

Schlagworte: Geschäftsführer, Handelsregister